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Abweisung querulantischer Befangenheitsanträge

Die Zurückweisung unangemessener Befangenheitsanträge

In einer frischen und interessanten Wendung hat das OLG Hamm einen Fall von querulatorischem Verhalten behandelt, bei dem es um Befangenheitsanträge ging. Der Beschwerdeführer, der sich gegen die Unterzeichner richtete, stellte ein Ablehnungsgesuch, das allerdings als unzulässig verworfen wurde. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen, die im Rahmen juristischer Auseinandersetzungen gestellt werden, um die Integrität des Prozesses zu wahren und gleichzeitig das Wohlergehen aller beteiligten Parteien zu schützen.

Das Ablehnungsgesuch wurde von der angeklagten Partei eingereicht, aber als unzulässig verworfen, weil es verfahrensfremde Zwecke verfolgte. Dies stellt ein interessantes Beispiel dafür dar, wie das Justizsystem wirkt, um die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten und gleichzeitig den fairen Ablauf des Prozesses zu gewährleisten.

Direkt zum Urteil Az: I-7 U 14/21 springen.

Die Ablehnung aufgrund der Befangenheitsbesorgnis

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann die Ablehnung aufgrund der Besorgnis der Befangenheit erfolgen, wenn es einen Grund gibt, der das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigt. In diesem Fall war der Antragsteller der Meinung, dass es Anlass gab, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Doch die Details des vorgebrachten Antrags zeichnen ein anderes Bild.

Die fragwürdige Begründung für die Befangenheit

Die einzige Vorbringen des Antragstellers bezog sich darauf, dass dem Kläger kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei. Diese Aussage wurde jedoch aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landgerichts Bochum als offensichtlich unzutreffend befunden. Zudem machte der Antragsteller weitgehend unklare Drohungen und unhöfliche Bemerkungen, was den Antrag auf Befangenheit nicht stärkte, sondern weiter schwächte.

Das Fehlen eines sachlichen Kerns

In der Gesamtheit fehlte es dem Vorbringen des Antragstellers an einem sachlichen Kern. Die Befangenheitsanträge des Antragstellers waren so formuliert, dass sie nicht geeignet waren, die Befangenheitsbesorgnis zu begründen. Das verdeutlichte, dass die Ablehnung der Befangenheitsanträge weniger mit der Parteilichkeit des Gerichts zu tun hatte, sondern mehr mit der Art und Weise, wie der Antragsteller seinen Fall vorbrachte.

Die Bedeutung des Falls

Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer angemessenen Kommunikation und Verhaltensweisen in juristischen Auseinandersetzungen. Das Gericht ist eine Instanz, die Gerechtigkeit und Fairness gewährleisten soll, und Anträge, die diese Prinzipien untergraben, werden konsequent abgelehnt. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit, bei rechtlichen Anträgen auf sachlicher Basis zu argumentieren, anstatt auf Emotionen oder Beleidigungen zu setzen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-7 U 14/21 – Beschluss vom 09.07.2021

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten gegen die Unterzeichner, eingegangen am 06.07.2021, wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Verwerfung erfolgt entsprechend § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO (vgl. dazu statt aller G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 44 Rn. 12 ff. m. w. N.) ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter, analog § 26a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO, da mit dem Ablehnungsgesuch ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden.

1.   Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).

2.   Das einzige auf die erkennende Vorsitzende und die erkennenden beisitzenden Richter bezogene Vorbringen erschöpft sich darin, dass dem Kläger kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei, was aber angesichts des entsprechenden Beschlusses des Landgerichts Bochum im Hinblick auf eine im vorliegenden Verfahren bestehende Prozessunfähigkeit des Verfügungsbeklagten ersichtlich unzutreffend ist. Im Übrigen ergeht sich der Verfügungsbeklagte ausschließlich in wirren Drohungen (bspw. „Lassen Sie sich das nochmal alle durch den Kopf gehen. Ist eh nichts drin. Am besten mit 9mm.“), unflätigen Bemerkungen (bspw. „Fickt Eure Mütter, Eure Großmütter und Euren ganzen Stammbaum.“) und Behauptungen über dem Senat nicht angehörige Richterkollegen sowie eine Mitarbeiterin der Serviceeinheit.

Es fehlt dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten mithin ein sachlicher Kern. Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es damit nicht, weil das Vorbringen des Verfügungsbeklagten so nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und die abgelehnte Vorsitzende und die abgelehnten Beisitzer zu diesem Vorbringen nichts beitragen können (vgl. BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Zivilprozessordnung (ZPO): Die Zivilprozessordnung ist ein zentraler Bezugspunkt in dem vorliegenden Urteil. Insbesondere § 42 Abs. 2 ZPO und § 44 Abs. 3 ZPO werden erwähnt. § 42 Abs. 2 ZPO regelt die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Dieser Artikel ist relevant, weil der Verfügungsbeklagte einen Befangenheitsantrag gegen die Unterzeichner des Beschlusses eingereicht hat. § 44 Abs. 3 ZPO wird im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines sachlichen Kerns in den Vorwürfen des Verfügungsbeklagten erwähnt, wodurch die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nicht notwendig ist.
  2. Strafprozessordnung (StPO): Auch die Strafprozessordnung ist für dieses Urteil relevant, speziell § 26a StPO. Hier wird in Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO die Möglichkeit der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs aufgeführt, wenn verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Dies scheint im vorliegenden Fall gegeben zu sein, da der Verfügungsbeklagte offenbar unzulässige Drohungen und unsachgemäße Bemerkungen verwendet hat. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO ermöglichen die Verwerfung ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen, wenn die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke erkennbar ist.
  3. Richterliches Selbstverständnis und Ethik: Dieser Bereich ist weniger formalisiert als die beiden oben genannten, aber dennoch relevant. Die Erwähnung von unsachgemäßen Drohungen und Bemerkungen des Verfügungsbeklagten gegenüber den Richtern deutet auf eine Verletzung des respektvollen und professionellen Umgangs im Gerichtsprozess hin. Der Respekt vor dem Gericht und seinen Vertretern ist ein grundlegender Aspekt der Gerichtsethik und ein entscheidender Faktor für die Aufrechterhaltung der Glaubwürdigkeit und Integrität des Justizsystems.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Befangenheitsantrag?

Ein Befangenheitsantrag ist ein Antrag, den eine Partei in einem Gerichtsverfahren stellen kann, wenn sie glaubt, dass ein Richter nicht in der Lage ist, das Verfahren unparteiisch und unvoreingenommen zu führen. Dies kann aufgrund von persönlichen Beziehungen, Vorurteilen oder anderen Gründen der Fall sein, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Was bedeutet es, wenn ein Befangenheitsantrag als „querulantisch“ bezeichnet wird?

Ein Befangenheitsantrag wird als „querulantisch“ bezeichnet, wenn er aus Gründen gestellt wird, die nichts mit der tatsächlichen Unparteilichkeit des Richters zu tun haben, sondern lediglich darauf abzielen, das Gerichtsverfahren zu stören oder zu verzögern. Ein querulanter Befangenheitsantrag kann als Missbrauch des Verfahrens betrachtet werden und wird in der Regel vom Gericht abgewiesen.

Was geschieht, wenn ein Befangenheitsantrag abgelehnt wird?

Wenn ein Befangenheitsantrag abgelehnt wird, wird das Verfahren in der Regel mit demselben Richter fortgesetzt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Befangenheitsantrags keine Aussage über die Schuld oder Unschuld der Partei im zugrundeliegenden Verfahren ist. Es bedeutet lediglich, dass das Gericht keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer Befangenheit des Richters sieht.

Welche Konsequenzen kann unsachgemäßes Verhalten vor Gericht haben?

Unsachgemäßes Verhalten, wie beispielsweise unhöfliche oder bedrohliche Äußerungen gegenüber dem Gericht oder anderen Verfahrensbeteiligten, kann ernsthafte Konsequenzen haben. Es kann zu Ordnungsstrafen oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Darüber hinaus kann es auch das Urteil des Gerichts negativ beeinflussen, da es den Eindruck der Glaubwürdigkeit und der Seriosität des Beteiligten untergraben kann.

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