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Ausschluss der gegenseitigen Ansprüche per Abwicklungsvertrag

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az: 7 Ca 1510/01

Verkündet am 28.11.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 15.000,00 festgesetzt.

TATBESTAND

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger steht seit dem 01.10.1993 als Projektingenieur in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.

Mit Schreiben vom 29.08.2000 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2000 gekündigt. Der Betriebsrat im Betrieb der Beklagten hat vor Ausspruch der Kündigung dieser beabsichtigten Kündigung zugestimmt.

Unter dem Datum des 08.09.2000 kam zwischen den Parteien ein „Abwicklungsvertrag“ zustande, in dem zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung vom 29.08.2000 am 31.12.2000 endet. Unter der Ziffer 10 dieses „Abwicklungsvertrages“ wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind. Insbesondere können Ansprüche auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit seiner Klage vom 02.01.2001, bei dem Arbeitsgericht Potsdam am 03.01.2001 eingegangen, begehrt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz.

Eine Kündigungsschutzklage hat der Kläger nicht erhoben.

Der Kläger trägt vor, beim „offiziellen“ Kündigungsgespräch zwischen ihm und der Beklagten am 11.08.2000 sei ihm durch die Beklagte eindeutig mitgeteilt worden, dass jeglicher Widerstand gegen die arbeitgeberseitige Kündigung zwecklos sei, weil sie, die Beklagte, entschlossen sei, auch alle unrechtmäßigen Mittel einzusetzen, von Mobbing bis hin zur totalen Überwachung, mit allen heutigen technischen Möglichkeiten, um ihm, dem Kläger, Fehler anhängen zu können, die ihn psychisch mürbe machten. Insbesondere habe die Beklagte gedroht, ihm, dem Kläger, ein schlechtes Zeugnis zu erstellen.

Die Kündigung der Beklagten sei nach seiner Ansicht unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten sozial gerechtfertigt gewesen.

Der Betriebsratsvorsitzende im Betrieb der Beklagten, Herr X sei bei dem Kündigungsgespräch vom 11.08.2000 anwesend gewesen und könne bezeugen, dass die Beklagte ihm angedroht habe, seine Zukunft für immer zu verbauen durch Ausstellung eines mangelhaften bzw. ungenügenden Zeugnisses, wenn er, der Kläger, es wagen sollte, eine Kündigungsschutzklage zu erheben Aus diesem Grunde habe er einen höheren Abfindungsanspruch als die tatsächlich gezahlten DM 33.780,–. Auch habe er einen Anspruch auf Kapitalabgeltung für die ihm zugesagte Betriebsrente. Schließlich stünden ihm noch unbezahlte Reisekosten zu und unbezahlte Gehaltsforderungen aus einem Entsendungsvertrag.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 15.000,– an den Kläger zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, die Klage des Klägers müsse schon deshalb als unbegründet angesehen werde, weil zwischen den Parteien ein „Abwicklungsvertrag“ zustande gekommen ist, der eine „Abgeltungsklausel“ enthalte. Dieser Abwicklungsvertrag sei von dem Kläger bisher nicht angefochten worden. Somit sei er gültig.

Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Forderungen an sie, die Beklagte, seien unbegründet von dem Kläger dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28.11.2001 (Bi. 142, 142 R d. A.) Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die offenbar zulässige Klage musste als unbegründet abgewiesen werden, denn dem Kläger stehen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, das am 31.12.2000 beendet worden ist, keine Ansprüche mehr zu. Dies ergibt sich mit unabweisbarer Deutlichkeit aus dem „Abwicklungsvertrag“ zwischen den Parteien vom 08.09.2000 und insbesondere aus dessen Ziffer 10, in der es heißt, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien abgegolten sind.

Zwar hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger den „Abwicklungsvertrag“ nicht „expressis verbis“ (wörtlich) angefochten, jedoch ist das Gericht aus den Ausführungen des Klägers, die doch recht umfangreich sind, zu dem Schluss gekommen, dass er eine Anfechtung des Abwicklungsvertrages i. S. d. § 123 BGB erklären wollte. Aus dem äußerst umfangreichen Vortrag des Klägers kann nämlich entnommen werden, dass er meint, er sei zur Unterschrift unter den Abwicklungsvertrag von der Beklagten durch Drohung mit einem rechtswidrigen Übel veranlasst worden. Durch eingehende Vernehmung des Zeugen der Betriebsratsvorsitzender im Betrieb der Beklagten ist und der nicht an den Verhandlungen über den „Abwicklungsvertrag“, der der Rechtsnatur nach ein Aufhebungsvertrag ist, teilgenommen hat, hat sich ergeben, dass auch bei dem „offiziellen“ Kündigungsgespräch am 11.08.2000 die Beklagte dem Kläger keinesfalls rechtswidrig gedroht hat, indem sie erklärt hat, dass in einem Zeugnis der wahre Sachverhalt aufgenommen würde. Dies ist keinesfalls eine rechtswidrige Drohung, sondern entspricht den Vorgaben des § 630 BGB bezüglich der Erteilung eines Arbeitszeugnisses:

Weitere Anhaltspunkte darüber, dass der Kläger von der Beklagten durch rechtswidrige Drohung zu dem Abschluss des Abwicklungsvertrages veranlasst worden ist, sind nicht ersichtlich und insbesondere von dem Kläger nicht vorgetragen worden.

Wenn der Kläger der Überzeugung gewesen ist, dass die ursprüngliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten sozial nicht gerechtfertigt, also rechtswidrig ist, so hätte er gegen diese Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage bei dem angerufenen Gericht erheben können. Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hat der Kläger sodann einen Aufhebungsvertrag mit der Beklagten geschlossen und sich schließlich am 02.01.2001 entschlossen, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Damit kann der Kläger heute nicht mehr gehört werden. Schließlich muss auch dem Kläger klar sein, dass eingegangene Verträge einzuhalten sind.

Da der Kläger in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des zuletzt von dem Kläger gestellten Antrages.

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