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Adoption des Enkels durch die Großeltern möglich?

Oberlandesgericht Celle

Az.: 17 W 30/01

Beschluss vom 17.05.2001

Vorinstanzen: LG L Az.:6 T 13/01 – AG C – Az.: 40 XVI 22/00


In der Adoptionssache hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 17. Mai 2001 beschlossen:

Die am in O geborene AS wird von den Eheleuten A und GC beide wohnhaft L als gemeinschaftliches Kind angenommen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 5:000,- DM.

Gründe:

Die Antragsteller haben mit notariell beurkundeter Erklärung vom 16. August 2000 – Urk.Nr. 183/2000 des Notars- beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Annahme der am X geborenen AS als Kind der weiteren Beteiligten und Antragsteller auszusprechen. Die weiteren Beteiligten sind A und GC. AC lebt seit ihrer Geburt nahezu durchgängig bei den weiteren Beteiligten, ihren Großeltern. In einem früheren Adoptionsverfahren – 40 XVI 27/98 AG C – hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10. August 1998 abgelehnt, die Zustimmungserklärung der Mutter der seinerzeit noch minderjährigen A-S zu ersetzen. Mit Beschluss des Landgerichtsvom 25. November 1999 wurde die Beschwerde zurückgewiesen – 6 T 64/99 -. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht nach Anhörung aller Antragsteller durch Beschluss vom 27. Dezember 2000 den Adoptionsantrag zurück gewiesen, weil die Annahme als Kind sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht L nach Anhörung aller drei Antragsteller durch Beschluss vom 7. März 2001 zurück gewiesen.

1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG) eingelegt. Sie ist auch begründet:

2. Das Landgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch die Annahme eines Volljährigen als Kind nur dann zulässig ist, wenn die Annahme dem Wohle des Anzunehmenden dient – worüber in der Regel der Mündige mit seinem Antrag selbst entscheidet – und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Ob der unbestimmte Rechtsbegriff „sittlich gerechtfertigt“ im Einzelfall erfüllt ist, ist unter Berücksichtigung der herrschenden Grundanschauung über Wert und Unwert der Annahmegründe des Adoptionszweckes zu bestimmen (BayObLG FamRZ 1982, 644 ff). Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-KindVerhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB), aber auch schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird. Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatzpunkt hat das Landgericht dann den Rechtsbegriff des Eltern-Kind-Verhältnisses verkannt bzw. zu eng gefasst. Treffend ist zwar der Ansatz, dass bei Zweifeln an der sittlichen Rechtfertigung, die zu Lasten der Antragsteller gehen, eine Adoption nicht ausgesprochen werden darf. Soweit das Landgericht jedoch aus dem Alter der Großeltern 70 bzw. 69 Jahre Zweifel daraus herleitet; ob einechtes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt, ist das nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es durch Einfügung des § 1756 Abs. 1 BGB für richtig gehalten hat, für den besonderen Fall der Annahme durch Verwandte zweiten oder dritten Grades, also – wie hier – durch Großeltern eine Sonderregelung einzuführen, macht deutlich, dass er der Annahme eines Kindes durch nahe Verwandte gerade nichtablehnend gegenüber gestanden hat. Von daher können aus dem Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden in der Regel keine Bedenken gegen die sittliche Rechtfertigung der Annahme hergeleitet werden. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden solle dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern inetwa entsprechen (S-F BGB 12. Aufl., § 1741 Rdnr. 20); die dazu ergangenen Entscheidungen, die Adoptionen abgelehnt haben, treffen jedoch nicht den hier vorliegenden Fall. Auch ist in keiner der dort angeführten Entscheidungen allein auf den Altersunterschied abgestellt worden. Vielmehr ist – so auch hier – eine Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles vorzunehmen. Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der Umstände, dass es sich um die Adoption eines fast seit der Geburt im gemeinsamen Haushalt wohnenden Enkelkindes geht, Kriterien, die einen engen persönlichen Kontakt und damit das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses glaubhaft und wahrscheinlich machen. Im Übrigen ist es angesichts der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse heute auch nicht unüblich, dass zwischen leiblichen Eltern und Kindern ein erheblicher Altersunterschied, wie eben hier im vorliegenden Fall besteht. Es kommt hinzu, dass die beteiligten Annehmenden ausschließlich nahezu seit der Geburt des Kindes sich um die Anzunehmende gekümmert haben und diese keinen Kontakt zur leiblichen Mutter gehabt hat und auch zur Zeit nicht hat. Von daher hat es sich um eine intakte Familie gehandelt, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und und lebt, sodass von daher der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses und damit der sittlichen Rechtfertigung der Adoptionsgründe nichts entgegen steht.

Soweit das Landgericht weiter auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte abgestellt hat, rechtfertigen auch diese die Versagung der Adoption nicht. Zwar werden nicht ausdrücklich familienbezogene Annahmemotive dargestellt, z.B. die Fortführung eines Familienbetriebes; die Bereitschaft, sich unbedingt auf Lebenszeit in allem beizustehen. Das Letzteres gewollt ist, ist jedoch bei der Anhörung beim Amtsgericht und noch beim Landgericht gerade deutlich geworden. Soweit das Landgericht Zweifel aus dem Zerwürfnis der Annehmenden gegenüber ihrer Tochter hergeleitet hat, vermag das Versagung der Adoption auch nicht zu rechtfertigen. Ernst zu nehmende Zweifel an dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses können daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden. Dass mit der beabsichtigten Adoption, das verwandtschaftliche Verhältnis der Anzunehmenden zu ihrer leiblichen Mutter zerschnitten wird, ist eine zwangsläufige Folge der Volljährigenadoption. Gerade bei einer Verwandtenadoption werden künstliche Rechtsbeziehungen auf dem Boden natürlicher Verwandtschaftsverhältnisse geschaffen, was – dies verkennt der Senat nicht – zu Konflikten innerhalb der Familie führen kann. Hier aber ist – von den Vorinstanzen zutreffend festgestellt – ein weitergehender Konflikt nicht zu befürchten, da unstreitig persönliche Kontakte zwischen der Anzunehmenden und der leiblichen Mutter quasi seit der Geburt nicht bestehen. Im Übrigen berührt diese Frage nicht das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern allenfalls die Frage, ob die Annahme dem Wohle des Kindes dient, was jedoch die Anzunehmende mit ihrem

Antrag selbst entschieden hat (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 1990, 800; Palandt-Diederichsen BGB 60. Aufl., § 1767 Rdnr. 4).

Ist aber von einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen, ist damit die sittliche Rechtfertigung indiziert, sodass die Annahme von A-S als Kind der Beteiligten auszusprechen ist.

Eine Erstattung außergerichtlicher, Kosten findet nicht statt.

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