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Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adoptionsverfahren

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Az.: 2 W 140/02

Beschluss vom 15.01.2003

Vorinstanzen:

AG Pinneberg, Az.: 42 XVI O 15/99

LG Itzehoe, Az.: 4 T 86/00


In der Adoptionssache hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 31.07.2002 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19.07.2002 und auf den Prozesskostenhilfeantrag vom 13.08.2002 am 15.01.2003 beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde und der Prozesskostenhilfeantrag werden zurückgewiesen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 24.01.2001, auf den zur Darstellung der Sach- und Rechtslage insoweit verwiesen wird (Bl. 131-135 d.A.), hat der Senat die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Sache durch Einholung einer Auskunft des Königlich Dänischen Generalkonsulats vom 18.04.2002 ergänzend aufgeklärt und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Gegen den Beschluss, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 204 bis 210 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Die nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 6, 53 Abs. 1 Satz 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Nach den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 24.01.2001, an die er im weiteren Verfahren grundsätzlich gebunden ist (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 60), war noch zu prüfen, ob die Betroffene bei Unterbleiben der Annahme nicht in der Familie der Beteiligten zu 3. aufwachsen könnte. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dies auf der Grundlage der eingangs genannten Auskunft bejaht. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis für die Betroffene – wie auch dem Schreiben der Ausländerbehörde in Kopenhagen vom 8.06.2001 zu entnehmen ist – grundsätzlich nur dann verlängert, wenn eine nach dänischem Recht gültige Adoption vorliegt. Eine deutsche Adoption im vorliegenden Fall werde in Dänemark anerkannt. Die Beteiligten zu 3. haben nachvollziehbar erklärt, dass bisher die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise nur deshalb jeweils verlängert worden sei, weil das Adoptionsverfahren in Deutschland noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung der Beteiligten zu 3. in die Adoption bereits erfüllt. Hiermit weicht der Senat nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1996 (NJW 1997, 585) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.07.1999 (FamRZ 1999, 1688) ab, so dass eine Vorlage nach § 28 FGG nicht in Betracht kommt. Beide Gerichte haben jedenfalls im Ergebnis ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt, ob der Verbleib des zu adoptierenden Kindes in der gegenwärtigen Pflegefamilie gewährleistet sei (BGH a.a.O., S. 586 unter f., BayObLG a.a.O., S. 1690 letzter Absatz vor e.). Das führte im ersten Fall zur Zurückweisung des Rechtsmittels, im zweiten Fall zur Zurückverweisung, um diese Frage zu klären.

Der Prozesskostenhilfeantrag war unbegründet, weil die Sache – wie dargelegt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach.

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