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Merkantiler Minderwert bei älteren Unfallfahrzeugen

AG Arnsberg

Az: 3 C 339/09

Urteil vom 20.01.2010


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt. Das gilt nicht für die durch das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 verursachten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.12.2008 im Bezirk des angerufenen Gerichts ereignete. Hinsichtlich des Haftungsrundes ist zwischen den Parteien die 100-prozentige Haftung der Beklagten unstreitig.

Bei dem infolge des Unfallgeschehens beschädigten Fahrzeug der Klägerin handelte es sich um eine Mercedes C-Klasse Limousine, mit Erstzulassungsdatum 16.01.2003, die zum Unfallzeitpunkt 176.483 km gelaufen hatte. Die Klägerin ließ den Schaden durch den Dipl.-Ing. L. begutachten, der die Schadenhöhe mit 1.918,62 € netto bezifferte und einen merkantilen Minderwert i. H. v. 150,00 € annahm. Die Beklagte regulierte den Sachschaden unter Bezugnahme auf eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der D. mit 1.580,99 €, die eine Wertminderung verneint. Die Klägerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. zum Gutachten der D. ein, der seine Einschätzung bestätigte und für die ergänzende Stellungnahme 178,50 € brutto in Rechnung stellte. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte aufgrund dieser Stellungnahme jedoch nicht.

Die Klägerin – die ihren Schaden fiktiv abrechnet – behauptet, ihr Fahrzeug habe infolge der unfallbedingten Beschädigung eine Wertminderung i. H. v. 150,00 € erlitten. Ferner ist sie der Ansicht, sie könne auf Basis des Gutachtens abrechnen und müsse sich weder die sog. Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge abziehen lassen. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Schadensersatzbetrages sei insoweit nicht gerechtfertigt. Sie sei berechtigt gewesen, das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der D. einer Prüfung unterziehen zu lassen und könne daher auch die hierfür angefallenen Kosten erstattet verlangen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 666,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält einen Minderwert angesichts des Fahrzeugalters, der Laufleistung und der Art des Schadens für nicht gerechtfertigt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien in Abzug zu bringen, weil es sich insoweit um rein fiktive Kostenpositionen handele. Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen seien nicht erstattungsfähig, weil die abweichende Abrechnung allein auf einer rechtlich und nicht auf einer tatsächlich abweichenden Bewertung beruht habe.

Wegen des weiter gehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat über die Frage der Wertminderung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 (Blatt 75 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung weiteren Schadensersatzes gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i. V. m. §§ 823, 249, 251 Abs. 2 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zu, den ihr Fahrzeug infolge des Unfallereignisses erlitt und den das Gericht mit 150,00 € bemisst.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2004, VI ZR 357/03, VersR 2005, 284) erleidet ein Kraftfahrzeug dann einen merkantilen Minderwert, wenn es durch einen Unfall oder ein ähnliches Ereignis nicht nur unerheblich beschädigt wird und trotz technisch völlig einwandfreier Instandsetzung der Verkehr das instand gesetzte Fahrzeug wegen des Verdachts verborgener Mängel geringer bewertet als vergleichbare unfallfreie Kraftfahrzeuge. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht insoweit auf dem Erfahrungssatz, dass unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge – trotz aller Fortschritte in der Reparaturtechnik – auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst im Falle einwandfreier Reparatur gegenüber gleichwertigen Fahrzeugen ohne Vorschaden regelmäßig mit einem Preisabschlag gehandelt werden (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 11.06.2002, 16 O 75/01, DAR 2002, 458 ff.). Bei der Bestimmung eines evtl. Minderwerts können eine ganze Reihe von Einflussfaktoren von Bedeutung sein. Neben Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert (Pflegezustand), Fahrzeugalter, Laufleistung, Vorschäden und Anzahl der Vorbesitzer sind natürlich Aspekte des Schadens, wie die Gesamtreparaturkosten (Materialkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten) und die Art der Substanzschädigung (tragende Teile, Austauschteile etc.) zu beachten. Darüberhinaus ist der „Faktor Markt“ von ganz ausschlaggebender Bedeutung. D. h., dass die Bewertung des Minderwerts entscheidend von der Einschätzung des Marktes und somit von der Marktgängigkeit eines Fahrzeuges, den gesamtwirtschaftlichen Umständen, regionalen Besonderheiten und den gesetzlichen Rahmenbedingungen (Bsp.: Abwrackprämie oder Steuervorteile) bestimmt wird.

Diese Überlegungen zeigen, dass ein Minderwert in keinem Fall allein deshalb entfällt, weil ein Fahrzeug älter als 5 Jahre ist oder mehr als 100.000 km gelaufen hat. Eine solche pauschale Betrachtung wird den Entwicklungen am Markt nicht gerecht. Die von der früheren Rechtsprechung gezogene Grenze für die Zuerkennung des merkantilen Minderwerts von 100.000 km, ist zwischenzeitlich in Auflösung begriffen (vgl. Wenker in jurisPR-VerkR 5/2009, Anm. 2). Angesichts der besseren Verarbeitung der Fahrzeuge und der daraus resultierenden Langlebigkeit ziehen die Instanzgerichte keinesfalls mehr eine starre Grenze bei 100.000 km (vgl. z. B. OLG Oldenburg, Urt. v. 01.03.2007, 8 U 246/06, DAR 2007, 522 (195.648 km); OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.1986, 1 U 229/85, DAR 1988, 159 (136.080 km); AG Rendsburg, Urt. v. 20.08.2005, 11 C 334/05, ZfS 2006, 90 (122.000 km)) und auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2004 (BGH, Urt. v. 23.11.2004, VI ZR 357/03, NJW 2005, 277) bereits angedeutet, dass die fortschreitende technische Entwicklung eine höhere Obergrenze rechtfertigt.

Es ist auch nicht plausibel, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kein merkantiler Minderwert mehr eintreten soll. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich bereits in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder. Diese gehen in ihren Notierungen mittlerweile bis auf 12 Jahre zurück und weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (BGH, a.a.O., OLG Oldenburg a.a.O.). Die höhere Haltbarkeitserwartung eines Fahrzeuges führt z. T. dazu, dass auch ältere Fahrzeuge am Gebrauchtwagenmarkt noch beachtliche Preise erzielen können. Die 5-Jahres-Grenze beruht auf einer Entschließung des 13. Verkehrsgerichtstages aus dem Jahre 1975. Seitdem ist aber sowohl das Durchschnittsalter als auch der Durchschnittspreis von Gebrauchtfahrzeugen derart angestiegen, dass die 5-Jahres-Grenze heute nicht mehr haltbar ist.

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der merkantile Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin mit 150,00 € zu bemessen ist.

Das Gericht gründet diese Einschätzung auf das sorgfältig erstattete und nachvollziehbar begründete Gutachten des für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G. vom 27.11.2009. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten – das auch von der Beklagten nicht angegriffen wird – aus, dass die Ermittlung des Minderwerts sich in erster Linie am Markt orientieren muss. Dabei spielen insbesondere der Wert und der Pflegezustand sowie die Art des Schadens eine entscheidende Rolle. Nach Darstellung des Sachverständigen besteht für das Fahrzeug eine mittlere Marktgängigkeit, so dass ein Kaufinteressent ausreichend Gelegenheit hat, sich um ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug zu kümmern. Andererseits befand sich das Fahrzeug in einem attraktiven Pflegezustand und war checkheftgepflegt. Diese Aspekte machen das Fahrzeug für einen potentiellen Käufer interessant, der allerdings das Unfallereignis und den daraus resultierenden Austausch der Fahrzeugtür mit Nachlackierung regelmäßig zum Anlass für Nachverhandlungen nehmen wird. Unter Heranziehung des vom BVSK entwickelten Modells zur Ermittlung des Minderwerts kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass am Markt ein realistischer Minderwert von 150,00 € eintreten wird. Das ist nicht zu beanstanden.

Auch die Art des Schadens führt zu keiner anderen Beurteilung, da trotz Austauschs der Tür zumindest Auswirkungen des Unfalls in Form anderer Lackschichtdicken verbleiben.

Die Klägerin kann auch den Ausgleich restlicher Reparaturkosten in Höhe von 337,63 € verlangen.

Insoweit geht es einerseits um die Frage, ob Verbringungskosten und sog. UPE-Aufschläge auch im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig sind und andererseits darum, ob sich der Geschädigte auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt verweisen lassen muss.

Beide Komplexe betreffen im Kern die Frage, inwieweit es sich um den „erforderlichen“ Wiederherstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB handelt. Der erforderliche Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Für das, was insoweit zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen.

Dies vorausgeschickt, ist das Gericht der Ansicht, dass auch im Falle fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz sog. UPE-Aufschläge und von Verbringungskosten in dem durch das Schadengutachten dargestellten Umfang besteht.

Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die Übersicht bei Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144). Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Denn es ist – sowohl aus eigener Erfahrung als auch aufgrund von Erkenntnissen aus Parallelverfahren – gerichtsbekannt, dass markengebundene Werkstätten im hiesigen Raum UPE-Aufschläge auf Ersatzteilpreise erheben. Es handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll unter anderem der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist; denn deren ständige Verfügbarkeit verkürzt in der Regel die Reparaturdauer.

Der anderen Ansicht vermag sich das Gericht deshalb nicht anzuschließen, weil sie im Ergebnis darauf hinausliefe, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich.

Da die Beklagte – selbst unter Heranziehung des von ihr vorprozessual eingeholten Schadengutachtens – nicht darlegt, warum von der in der Region üblichen Abrechnungsweise abzuweichen wäre, sind die berechneten UPE-Aufschläge erstattungsfähig.

Dasselbe gilt für Verbringungskosten. Auch insoweit handelt es sich um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, weil die Werkstätten in der Region gerichtsbekannt kaum noch über eigene Lackierereien verfügen sondern üblicherweise in Spezialwerkstätten lackieren lassen. Dem Einwand, es handele sich bei den Verbringungskosten um eine doppelte Fiktion vermag das Gericht ebenfalls nicht zu folgen, weil dieser Ansatz verkennt, dass es um die Ermittlung der „erforderlichen“ Kosten geht.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin ferner auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen.

Ob und in welchem Umfang sich der Geschädigte auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze eines von der Schädigerseite benannten Reparaturbetriebs verweisen lassen muss, ist in der Rechtsprechung trotz des sog. „Porsche-Urteils“ des BGH (Urt. v. 29.04.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086) auch obergerichtlich weiterhin umstritten. Während das OLG Oldenburg eine solche Verweisung im Fall einer technisch gleichwertigen Reparatur zugelassen hat (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 06.11.2007, 2 U 59/07), hat das KG unter Berufung auf eine fehlende wirtschaftliche Gleichwertigkeit eine solche Verweisung abgelehnt (KG, Urt. v. 30.06.2008, 22 U 13/08). Daneben findet man eine Reihe differenzierender Urteile, die z.B. im Falle „einfacher“ Instandsetzungsarbeiten oder dann, wenn die Reparatur wegen des Fahrzeugalters keinen besonderen Einfluss mehr auf den Wert des Fahrzeuges hat, eine konkrete Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt billigen (vgl. die Zusammenstellung von Nugel, ZfSch 2007, 248 – 255).

Eine abschließende Entscheidung zwischen den unterschiedlichen Auffassungen kann hier dahinstehen. Denn ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese nicht nur gleichwertig sondern auch für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist (vgl. Woyte, jurisPR-VerkR 2/2007 Anm. 4). Die Beklagte hat jedoch nicht einmal einen konkreten Betrieb benannt, auf den sich die Klägerin verweisen lassen sollte. Den pauschalen Hinweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Fachwerkstatt hält das Gericht aber in keinem Fall für ausreichend, weil damit nicht einmal die Möglichkeit eröffnet wird, die Frage der gleichwertigen Reparatur bei müheloser Zugänglichkeit überhaupt zu überprüfen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es am Kriterium der mühelosen Zugänglichkeit einer günstigen Reparaturmöglichkeit ohnehin stets dann fehlen dürfte, wenn das Abstellen auf Zuverlässigkeit und Zumutbarkeitskriterien zu Auseinandersetzungen darüber führt, ob sich der Geschädigte im konkreten Fall auf eine bestimmte, nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen muss. Denn die Auseinandersetzung hierüber verhindert bereits eine mühelose Zugänglichkeit.

Die Klägerin kann allerdings nicht die Kosten der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme i. H. v. 178,50 € brutto erstattet verlangen.

Das Gericht ist zwar der Auffassung, dass der Geschädigte das Gutachten einer Versicherung, auf das diese sich im Rahmen der Schadensregulierung stützt, grundsätzlich einer ergänzenden Prüfung unterziehen darf und sich hierzu seinerseits auch eines Sachverständigen bedienen darf, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nur den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangen kann und dass ihn eine Schadensminderungspflicht trifft.

Zum erforderlichen Aufwand gehört eine ergänzende Begutachtung vor diesem Hintergrund aber nur dann, wenn eine technisch-kalkulatorische Fragestellung zu beantworten ist. Die Beantwortung von Rechtsfragen obliegt nämlich nicht dem Sachverständigen. Wie aus obigen Ausführungen deutlich wird, betrafen die Kürzungen der Beklagten die Bereiche UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Stundensätze. Bereits bei einer einfachen Gegenüberstellung des von der Klägerin eingeholten Schadensgutachtens mit dem von der Beklagten beauftragten Gutachten wird deutlich, dass es ausschließlich um die Abrechnungsfähigkeit dieser Kostenpositionen und somit ausschließlich um Rechtsfragen ging. Dementsprechend finden sich in der ergänzenden Stellungnahme auch keinerlei technisch-kalkulatorischen Ausführungen sondern lediglich der Hinweis, dass im Gutachten der Beklagten „falsche Stundenverrechnungssätze“ angegeben worden seien. Dies war für die anwaltlich vertretene Klägerin auch ohne sachverständige Stellungnahme ohne weiteres erkennbar. Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme können damit nicht als erforderlich angesehen werden.

Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 96 ZPO. Da das Sachverständigengutachten ausschließlich die Frage der Wertminderung betraf und die Beklagte insoweit vollständig unterliegt, waren ihr die Kosten gem. § 96 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

 

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