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Änderung des Kennzeichens für ein Kraftrad

Vorführung des Fahrzeugs

VG Aachen – Az.: 10 K 1895/17 – Urteil vom 03.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Kennzeichens für das klägerische Kraftrad des Herstellers Harley-Davidson (Fahrzeug-Identifizierungsnummer xx).

Der Beklagte und die Stadt C.  schlossen am 31. Januar 2011 eine Kooperationsvereinbarung zur gegenseitigen Aufgabenerledigung im Bereich des Straßenverkehrsamtes – Zulassungsbehörde. In § 1 der Vereinbarung ist unter anderem Folgendes geregelt: „Die Stadt C.  und der Kreis stimmen zu, dass Anträge aus ihrer örtlichen Zuständigkeit in den Zulassungsbehörden der jeweils anderen Verwaltungsbehörde bearbeitet und erledigt werden.“ § 7 lautet: „Die Vereinbarung tritt am 01.02.2011 in Kraft. Sie gilt 11 Monate. Im September 2011 werden die Regelungen evaluiert und gfls. angepasst. Sofern die Vereinbarung nicht durch einen der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vereinbarung schriftlich gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.“ Eine Kündigung der Stadt C.  oder des Beklagten erfolgte nicht. Für die Stadt C.  trat zum 2. November 2011 eine Dienstanweisung über die Reservierung und Zuteilung von Erkennungsnummern in Kraft. Danach kommt die Zuteilung einer zweistelligen Erkennungsnummer auf einem einzeiligen Kennzeichen nur in Betracht, wenn der vorhandene Platz für die Anbringung des Kennzeichens dies erfordert (Ziffer 4.1). Zweistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt (Ziffer 4.2 Abs. 3). Bereits für andere Fahrzeuge zugeteilte zweistellige Erkennungsnummern werden nach Freigabe nicht erneut für Fahrzeuge zugeteilt, bei denen die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Zuteilung der zweistelligen Erkennungsnummern ist ausschließlich den genannten Fahrzeugen vorbehalten (Ziffer 4.2 Abs. 5). Von dieser Dienstanweisung abweichende Entscheidungen sind nur mit Zustimmung der Leiterin des Straßenverkehrsamtes bzw. Stellvertreterin möglich (Ziffer 7). Laut Stellungnahme der Stadt C.  ist die Dienstanweisung seitdem unverändert in Kraft und wird nach wie vor angewandt.

Der Kläger beantragte am 3. August 2016 bei der Zulassungsstelle des Beklagten die Außerbetriebsetzung eines Kraftrades, welches mit dem Kennzeichen xx – x 0 auf ihn als Halter zugelassen war und stellte zugleich einen Antrag auf Zulassung seines oben benannten neuen Kraftrades unter Beibehaltung seines bisherigen Kennzeichens xx – x 0. Dieses wurde dem Kläger auch für das neue Kraftrad am selben Tag zugeteilt.

Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte am 8. März 2017 einen Bescheid, mit dem er das Kennzeichen des klägerischen Fahrzeugs von xx – x 0 in xx – x 001 änderte (Ziffer 1.) und anordnete, dass das Kennzeichen, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) innerhalb von drei Wochen ab Bestandskraft bei der Dienststelle des Beklagten vorzulegen sind (Ziffer 2.). Der Beklagte begründete dies damit, dass dem Kläger das Kennzeichen xx – x 0 irrtümlich unter Verstoß gegen die Dienstanweisung der Stadt C.  zugeteilt worden sei, denn danach dürften Kennzeichen mit kurzen zweistelligen Erkennungsnummern (bestehend aus einem Buchstaben und einer Zahl) nicht mehr bzw. nur noch für bestimmte Fahrzeuge vergeben werden. Der Beklagte habe sich bei seiner Entscheidung von der Erwägung leiten lassen, dass zweistellige Erkennungsnummern nur in geringem Umfang zur Verfügung stünden. Diese sollten daher nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Das Kennzeichenschild und die Zulassungsbescheinigungen seien zum Zweck der Änderungen des Kennzeichens vorzulegen.

Der Kläger hat am 10. April 2017 Klage erhoben und wendet sich gegen die Änderung des Kennzeichens. Er behauptet, er habe das Kennzeichen im Vorfeld „reserviert“ und es sei auch bereits seit Ende der 1960er Jahre immer wieder für die Fahrzeuge der Familie zugeteilt worden. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte für die Änderung des Kennzeichens nicht örtlich zuständig sei, da er seinen Wohnort nicht im Gebiet des Beklagten habe, sondern in dem der Stadt C.  . Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt C.  könne die Zuständigkeit für die Änderung von Kennzeichen in dem Gebiet der jeweils anderen Behörde nicht begründen. Es bestehe zudem kein zwingendes rechtliches Hindernis, das der Zuteilung des Kennzeichens xx – x 0 für das Kraftrad des Klägers entgegenstünde, vielmehr sei die Dienstanweisung der Stadt C.  überholt und würde nicht mehr angewandt. Im Bereich der Stadt C.  würden Kennzeichen der fraglichen Art – Unterscheidungszeichen xx mit zweistelliger Erkennungsnummer, davon ein Buchstabe und eine Ziffer – ohne weiteres auch für Fahrzeuge vergeben, die den Kriterien der Dienstanweisung nicht gerecht würden. Dieses Vorgehen habe auch der ehemalige Leiter des Straßenverkehrsamtes Aachen bestätigt. Auch der Beklagte vergebe Kennzeichen dieser Art nicht nur an bestimmte Fahrzeuge. Das Interesse des Klägers, das vorbenannte Kennzeichen zugeteilt zu bekommen, überwiege, da dies bereits seit nahezu 50 Jahren so praktiziert würde.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheides und erklärt, dass er aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der Stadt C. auch für die Kennzeichenänderung zuständig sei, denn diese erfolge zur „Rückabwicklung“ eines Fehlers, der im Rahmen der Bearbeitung des Antrages, der unter die Kooperationsvereinbarung fiele, passiert sei. Die Dienstanweisung sei auch zu dem fraglichen Zeitpunkt der Kennzeichenänderung in Kraft gewesen und er habe nicht nur auf die Anweisung selbst abgestellt, sondern auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen, welche einen sachlichen Grund dafür darstellten, warum die kurzen Kennzeichen nicht mehr bzw. nur noch für bestimmte Fahrzeuge zugeteilt werden sollten. Wenn der vorhandene Platz auf dem Fahrzeug nicht nur Platz für ein zweistelliges Kennzeichen biete, sei dessen Zuteilung nicht notwendig. Kennzeichen würden zudem nicht Personen, sondern Fahrzeugen zugeteilt, bezüglich eines Kennzeichens gäbe es keine „Besitzstandswahrung“ und keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden die Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang des Beklagten in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage, über die die Berichterstatterin mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Rechtsgrundlage für die Änderung des Kennzeichens (Ziffer 1.) ist § 8 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Danach kann die Zulassungsbehörde das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. § 8 Abs. 3 FZV verdrängt als Spezialregelung die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 48 VwVfG NRW und damit auch die dort normierten Rücknahmevoraussetzungen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 175/19 -, juris, Rn. 37 f. m. w. N.; VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2013 – Au 3 K 13.458 -, juris, Rn. 21.

1. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere war der Beklagte für die Änderung des Kennzeichens zuständig. Gemäß § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 FZV i. V. m. § 17 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) ist die örtliche Kreisordnungsbehörde am Wohnort des Antragstellers als untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Verordnung zuständig. Der Kläger wohnt in der Gemeinde T. welche zu der Stadt C.  gehört, so dass grundsätzlich das Straßenverkehrsamt der Stadt C. zuständig wäre. Jedoch können gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 FZV Anträge mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Dies stellt eine Sonderform der Amtshilfe dar. Die normale Amtshilfe erfolgt seitens der originär zuständigen Behörde als Antrag an eine sachlich gleiche und gleichrangige andere Behörde. Diese nimmt dann den Vollzug vor oder leistet Hilfestellung. Hier geht der Antrag von der örtlich unzuständigen Behörde aus und wird von der eigentlich zuständigen Behörde genehmigt; der komplette Vollzug erfolgt sodann durch die eigentlich örtlich unzuständige Behörde.

Vgl. Münchener Kommentar zum StVR, 1 Auflage 2016, § 46 Rn. 9 f.

Änderung des Kennzeichens für ein Kraftrad
(Symbolfoto: Von maradon 333/Shutterstock.com)

Vorliegend haben die Stadt C. und der Beklagte am 31. Januar 2011 auf dieser Grundlage eine Kooperationsvereinbarung zur gegenseitigen Aufgabenerledigung im Bereich des Straßenverkehrsamtes – Zulassungsbehörde – geschlossen. § 1 der Vereinbarung bestimmt, dass die Beteiligten zustimmen, dass Anträge aus ihrer örtlichen Zuständigkeit in den Zulassungsbehörden der jeweils anderen Verwaltungsbehörde bearbeitet und erledigt werden. Diese Regelung ist weit auszulegen und dahingehend zu verstehen, dass unter die „Bearbeitung und Erledigung von Anträgen“ nicht nur die Stattgabe oder Ablehnung eines Antrags fallen, sondern auch die Aufhebung einer solchen Stattgabe oder Ablehnung. Die Begriffe „Bearbeitung“ und „Erledigung“ sind sehr allgemein gehalten, die Zuständigkeit wird gerade nicht auf bestimmte Formen der Bearbeitung/Erledigung eines Antrags beschränkt. Von der Regelung werden vielmehr jegliche Bereich der Bearbeitung und somit auch die Konstellationen und Abläufe erfasst, die sich ergeben können, nachdem einem Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stattgegeben bzw. dieser abgelehnt wurde. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Kooperationsvereinbarung das gesamte Aufgabenfeld, das sich im Rahmen einer Antragstellung stellt, bei einer Behörde zu bündeln, ohne dass bezüglich etwaiger Folgeentscheidungen die Zuständigkeit zwischen den Bezirken wechselt. Auf diese Weise werden unklare Zuständigkeiten zwischen dem Beklagten und der Stadt C. vermieden.

2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere kann die behördliche Ermessensausübung nicht beanstandet werden. Ausweislich des Wortlauts des § 8 Abs. 3 FZV ist die Änderung eines Kennzeichens von Amts wegen nicht an das Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen gebunden, sondern steht im freien Ermessen der Zulassungsbehörde. Ein subjektives Recht auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens lässt sich § 8 FZV und der Anlage 2 zu dieser Bestimmung weder für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens noch für den Fall, dass ein Fahrzeug abgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll, entnehmen.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 14 K 1666/17 -, juris, Rn. 17.

Die von dem Beklagten getroffen Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen, § 114 Satz 1 VwGO. Das Ermessen hat sich mangels konkret normierter tatbestandlicher Voraussetzungen in § 8 Abs. 3 FZV lediglich an Sinn und Zweck der Regelungen der Fahrzeugzulassungsverordnung, insbesondere der Be-stimmungen über die Zuteilung von Kennzeichen für Kraftfahrzeuge in § 8 Abs. 1 und 2 FZV und weiter an allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen, vor allem dem Willkürverbot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, vgl. § 40 VwVfG NRW. Die Behörde hat dabei das öffentliche Interesse an einer Kennzeichenänderung gegen das Interesse das Halters an der Beibehaltung des Kennzeichens abzuwägen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 175/19 -, juris, Rn. 46.

Das Verwaltungsgericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, sondern hat nur die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zu prüfen, d.h. ob die Behörde sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

Nach diesen Maßstäben ist die Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat hier seine Entscheidung zur Änderung des Kennzeichens auf die Dienstanweisung über die Reservierung und Zuteilung von Erkennungsnummern der Stadt C. vom 2. November 2011 gestützt – die weiterhin in Kraft ist – und die dieser zugrundeliegenden Erwägungen. Danach kommt die Zuteilung einer zweistelligen Erkennungsnummer auf einem einzeiligen Kennzeichen nur in Betracht, wenn der vorhandene Platz für die Anbringung des Kennzeichens dies erfordert (Ziffer 4.1). Zweistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt (Ziffer 4.2 Abs. 3). Bereits für andere Fahrzeuge zugeteilte zweistellige Erkennungsnummern werden nach Freigabe nicht erneut für Fahrzeuge zugeteilt, bei denen die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Zuteilung der zweistelligen Erkennungsnummern ist ausschließlich den genannten Fahrzeugen vorbehalten (Ziffer 4.2 Abs. 5). Von dieser Dienstanweisung abweichende Entscheidungen sind nur mit Zustimmung der Leiterin des Straßenverkehrsamtes bzw. Stellvertreterin möglich (Ziffer 7). Entsprechend der internen Anweisung hat der Beklagte die dem Kläger zugeteilte zweistellige Erkennungsnummer (x 0) in eine vierstellige Erkennungsnummer (x 001) geändert, da das klägerische Fahrzeug nicht die baulichen Voraussetzungen für die Erteilung eines verkürzten Kennzeichens erfüllt. Zwar ist die Zuteilung von zwei- und dreistelligen Erkennungsnummern gemäß der Anlage 2 zu § 8 FZV gesetzlich nicht mehr nur – wie im Zeitraum vom 8. April 2011 bis zum 30. Juni 2012 – solchen Fahrzeugen vorbehalten, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dennoch bleibt es der örtlichen Zulassungsbehörde unbenommen, eine Verwaltungspraxis zu entwickeln, die dieser vormaligen gesetzlichen Regelung entspricht. Die Erwägung „kurze Kennzeichen“ für solche Fahrzeuge vorzuhalten, bei denen aus baulichen Gründen die Anbringung eines längeren Kennzeichens nicht in Betracht kommt, ist auch nicht willkürlich, sondern erfolgt aus einem sachlichen Grund, da es sich hierbei um eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Kennzeichen handelt im Vergleich zur Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge in der Stadt C.

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Vgl. OVG Saarl. Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 A 37/11 -, juris, Rn. 24.

Der Umstand, dass bereits seit 2006 verschiedene Fahrzeuge des Klägers auf das Kennzeichen xx – x 0 zugelassen waren – und laut eigenen Angaben bereits seit den 1960er Jahren Fahrzeuge der Familie auf dieses Kennzeichen zugelassen waren – begründet keine schützenswerte Rechtsposition des Klägers und führt zu keiner anderen Bewertung der von dem Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung. Wie sich aus der Systematik des § 1 StVG und des § 8 FZV ergibt, handelt die Zulassungsbehörde bei der Zuteilung der Buchstaben- und Zahlenkombination des Kennzeichens rein hoheitlich und im öffentlichen Interesse, um die zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu gewährleisten. Der Kläger erwirbt zwar Eigentum an dem von ihm zu beschaffenden Blechschild, dennoch handelt es sich bei dem amtlichen Kennzeichen allein um ein hoheitliches Merkmal des Fahrzeugs, an dem der Fahrzeughalter keinerlei Eigentumsposition erwirbt. Dies ergibt sich auch gerade aus der Möglichkeit, dass die Behörde ein Kennzeichen nach § 8 Abs. 3 FZV von Amts wegen ändern kann.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 14 K 1666/17 -, juris, Rn. 32.

Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht durch die vom Kläger angeführte Reservierung des Kennzeichens xx – x 0 eingeschränkt. Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein sich daraus ergebender Rechtsanspruch auf Zuteilung des Kennzeichens hätte der Kläger nur im Fall einer Zusicherung i. S. d. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW).

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 14 K 1666/17 -, juris, Rn. 28 f. m. w. N.

Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Die Kennzeichenänderung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass seine Verwaltungspraxis für die Vergabe von Kennzeichen für den Bezirk der Stadt C. der Dienstanweisung aus dem Jahr 2011 entspricht und dadurch eine Selbstbindung eingetreten ist. Hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen „kurzen Kennzeichen“ aus dem Bezirk der Stadt C. (xx Kennzeichen) hat der Beklagte erklärt, dass es sich hierbei um Zulassungen handelt, die zeitlich vor der Bekanntmachung der Dienstanweisung erfolgten (Vgl. Ziffer 4.2 Abs. 5 der Dienstanweisung), somit nicht mit der Konstellation des Klägers vergleichbar sind und unabhängig davon die entsprechenden Fahrzeuge inzwischen abgemeldet bzw. umgeschrieben sind. Dies wird auch durch die Stellungnahme des Straßenverkehrsamts der Stadt C. vom 5. März 2020 bestätigt. Diese Verwaltungspraxis hat der Kläger auch nicht durch die Vorlage der Stellungnahme des ehemaligen Leiters des Straßenverkehrsamts der Stadt C. widerlegen können, da dieser nicht mehr in offizieller Amtsfunktion tätig ist, es sich also nur um eine private Äußerung handelt und er darüber hinaus auch nicht mit der aktuellen Praxis der Behörde vertraut sein dürfte. Die Verwaltungspraxis des Beklagten hinsichtlich der Zuteilung von Erkennungszeichen für den Kreis F. (xy-Kennzeichen), bei der sich seine Zuständigkeit aus § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 FZV i. V. m. § 17 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 OBG NRW ergibt, ist vorliegend nicht maßgeblich, denn der Beklagte wird hier im Rahmen der besonderen Amtshilfe gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 FZV für den Bezirk der Stadt C. tätig, so dass allein die für diesen Bezirk geltende Verwaltungspraxis entscheidend ist.

II. Die Anordnung zur Vorlage der Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung in Ziffer 2. des Bescheids vom 8. März 2017 kann ebenfalls auf § 8 Abs. 3 FZV gestützt werden. Die Vorschrift ermächtigt die Zulassungsbehörde zur Änderung des Kennzeichens – also zur Entziehung des alten und zur Zuteilung eines neuen Kennzeichens -, sowie dazu die Vorführung des Fahrzeugs anzuordnen. Die Befugnis zur Anordnung der Vorführung umfasst auch die Befugnis, die Vorlage der Fahrzeugbescheinigungen und der Kennzeichenschilder zu verlangen. Denn diese Maßnahmen sind erforderlich, um den Zweck der Vorführung – den Vollzug der Kennzeichenänderung – erreichen zu können.

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2013 – Au 3 K 13.485 -, juris, Rn. 41; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 175/19 -, juris, Rn. 75.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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