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Änderung Haushaltsführungsschadensrente bei Erhöhung des Haushaltsaufwandes

LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 283/17 – Urteil vom 07.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.031,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2017 zu zahlen.

2. Das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19.12.2014 – Az. 3 O 845/12 wird in Ziffer 4) des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über die mit Urteil vom 19.12.2014 zugesprochene monatliche Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 534,06 € und dem freiwillig gezahlten weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 230,94 € eine weitere monatliche Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 431,33 €, beginnend mit dem 16. Mai 2017, zahlbar monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Monats, längstens bis zum 13. Januar 2042, zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht dadurch auf die BG ETEM übergehen, dass deren tatsächlich geleistete Zahlungen auf den Haushaltsführungsschaden monatlich einen Betrag von 461,88 € übersteigen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung rückständigen Haushaltsführungsschadens sowie die Abänderung einer im Urteil vom 19. Dezember 2014 festgesetzten Haushaltsführungsschadensrente.

Der damals 41 Jahre alte Kläger befuhr am 8. August 2008 gegen 5:13 Uhr mit seinem Pkw die Straße aus K. in Richtung O. auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte. Ein Versicherungsnehmer der Beklagten, der US-Amerikaner P., befuhr mit seinem damals bei der Beklagten haftpflichtversicherten BMW, amtliches Kennzeichen …, die Straße in der Gegenrichtung. P. wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ auf.

Infolge Geschwindigkeitsüberschreitung und seiner Alkoholisierung verlor der Versicherungsnehmer der Beklagten die Kontrolle über sein Fahrzeug, das zunächst mit der Leitplanke kollidierte, dann auf die gegenüberliegende Böschung geriet und schließlich auf dessen Fahrbahn frontal mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger aus diesem Unfall entstandenen Schäden stehen nicht im Streit.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (3 O 845/12 Bl. 410 ff. d.A.) hat das Landgericht Kaiserslautern in Ziffer 4 des Tenors dem Kläger eine Haushaltsführungsschadensrente zugesprochen. Ziffer 4 lautet:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Haushaltsführungsschadensrente von 534,06 €, beginnend mit dem 01.01.2013, zahlbar monatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats, längstens bis zum 13.01.2042, zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht dadurch auf die BG ETEM übergehen, dass deren tatsächlich geleistete Zahlungen auf den Haushaltsführungsschaden monatlich einen Betrag von 461,88 € übersteigen.“

In diesem Urteil hat das Landgericht Kaiserslautern festgestellt, dass der Kläger zu 100 % dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, Haushaltsführung zu erbringen und es hat den vor dem Unfall geleisteten hälftigen Haushaltsführungsaufwand mit 21 Stunden/Woche festgestellt und einen Stundensatz in Höhe von 8,50 € angenommen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau ohne Kinder eine 80 m2 große Wohnung bewohnten und die Hausarbeit bis zum Unfall hälftig zwischen beiden aufgeteilt war.

Der Kläger und seine Ehefrau haben am 9. Dezember 2016 eine Tochter bekommen.

Der Kläger behauptet, er habe mit seiner Ehefrau im Zuge des Familienzuwachses ein Einfamilienhaus mit 120 m2 Wohnfläche, 60 m2 Keller und einer Grundstücksfläche von insgesamt 644 m2 erworben. Durch die Versorgung des gemeinsamen Kindes und durch die Erhöhung der Wohn- und Grundstücksfläche ergäbe sich nunmehr ein Arbeitsaufwand für den Haushalt von insgesamt 68,90 Stunden wöchentlich, wobei 34,5 Stunden/Woche auf den Kläger entfielen. Insoweit werde auf die korrigierte Tabelle in der Anlage K10 (Bl. 77 d.A.) Bezug genommen. Aus den 34,50 Stunden/Woche errechne sich bei einem Stundensatz von 8,50 € ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.270,75 €, welcher aufgrund eines Inflationsausgleiches auf 1.289,81 € zu erhöhen sei (vgl. Schriftsatz vom 31.07.2017, S. 3, Bl. 66 d.A.). Von diesem Betrag werde die bisher rechtskräftig festgestellte Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 534,06 € sowie der freiwillig durch die Beklagte gezahlte Betrag in Höhe von 230,94 € abgezogen, so dass ein monatlicher Betrag in Höhe von 524,81 € offenstehe.

Die entsprechenden Rückstände für Dezember 2016 (anteilig) sowie Januar bis April 2017 würden mit Ziffer 1) des Klageantrages in Höhe von 2.353,18 € geltend gemacht. Die zuletzt um 524,81 € zu erhöhende Haushaltsführungsschadensrente werde mit Ziffer 2) des Klageantrages geltend gemacht. Der Mehraufwand, der durch Betreuung und Versorgung des Kleinkindes entstanden sei, werde mit Ziffer 3) und Ziffer 4) geltend gemacht, wobei es sich bei dem Klageantrag zu Ziffer 3) um den rückständigen Haushaltsführungsschaden handele und bei dem Klageantrag zu Ziffer 4) es sich um die entsprechend angepasste Haushaltsrente handele (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2018, S. 2, Bl. 159 f. d.A.). Die BG ETEM habe an den Kläger keine Zahlungen geleistet (vgl. K 11, Bl. 80 d.A.).

Der Kläger beantragte nach Klageumstellung (Bl. 66 f. d.A.) und Erweiterung (Bl. 158 ff. d.A.) zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Haushaltsführungsschaden in Höhe von EUR 2.353,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die mit Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19.12.2014 zugesprochene Haushaltsschadensrente und dem freiwillig gezahlten weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich EUR 230,94 eine weitere monatliche Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von EUR 524,81, beginnend mit dem 01.05.2017, zahlbar monatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats, längstens bis zum 13.01.2042, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, weiteren rückständigen Haushaltsführungsschaden wegen Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes in Höhe von EUR 20.751,90 € für die Zeit vom 09.12.2016 bis 08.12.2018 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den Klageantrag zu Ziffer 2) hinaus einen weiteren Haushaltsführungsschaden wegen Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes monatlich im Voraus zu zahlen wie folgt:

a) für die Zeit vom 09.12.2018 bis 08.12.2019 monatlich EUR 701,68

b) für die Zeit vom 09.12.2019 bis 08.12.2020 monatlich EUR 675,89

c) für die Zeit vom 09.12.2020 bis 08.12.2021 monatlich EUR 675,89

d) für die Zeit vom 09.12.2021 bis 08.12.2023 monatlich EUR 257,83

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der erhöhte Arbeitsaufwand im Haushalt werde bestritten. Außerdem sei die monatliche Leistung der BG ETEM in Höhe von 473,07 € für den Haushaltsschaden in Abzug zu bringen. Seitens der Beklagten werde davon ausgegangen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers gebessert habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.. Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19. Februar 2018 (Bl. 90 ff. d.A.) und vom 11. April 2019 (Bl. 215 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Klageantrag zu 1) und zu 2) zum überwiegenden Teil begründet. Im Übrigen unbegründet.

I.

1. Die Klageanträge zu 2) und zu 4) sind in umgedeuteter Form zulässig. Die ursprünglich erhobenen Leistungsklagen sind unzulässig, soweit die Abänderung der Haushaltsführungsrente aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Dezember 2014 (Az. 3 O 845/12) begehrt wird, weil die Rechtskraft dieses Urteils entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2006 – II-4 UF 18/06, 4 UF 18/06 – juris, Rn. 5; OLG Zweibrücken, Urteil vom 1. April 1992 – 2 UF 185/91, BeckRS 2011, 03575; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 323 Rn. 31; Vollkommer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage 2018, § 323, Rn. 20). Die (fehlerhafte) Leistungsklage des Klägers kann allerdings in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO umgedeutet werden, wenn sie die Erfordernisse erfüllt, die an die Begründung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 290/03 = NJW-RR 2005, S. 371; OLG Zweibrücken, Urteil vom 1. April 1992 – 2 UF 185/91, BeckRS 2011, 03575). Erforderlich ist dafür, dass der Kläger Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ergeben, die für die Verurteilung zu den Leistungen, für ihre Höhe oder Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger trägt vorliegend Tatsachen hinsichtlich eines Mehrbedarfes in seinem Haushalt vor, auf deren Grundlage eine Abänderung der Haushaltsführungsschadensrente in Betracht kommt. Nach § 323 Abs. 3 ZPO ist das Abänderungsbegehren in Höhe von weiteren 524,81 € ab 16. Mai 2017 (vgl. Bl. 54 R) und das weitere Abänderungsbegehren vom 3. Dezember 2018 (Bl. 159 d.A.) ab 3. Dezember 2018 zulässig.

2. Die Klageanträge zu 1) und zu 3) sind nicht als Abänderungsklagen umzudeuten, weil die Umdeutung zu einer (unzulässigen) Änderung des Streitgegenstandes führen würde (Vollkommer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage 2018, § 323, Rn. 24). Außerdem haben diese Begehren keine zukünftig fällig wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) zum Gegenstand, sondern sie betreffen rückständige Beträge. Eine Abänderung ist gemäß § 323 Abs. 3 ZPO jedoch nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit zulässig. Sie sind jedoch als allgemeine Leistungsklagen zulässig. Ihnen steht die Rechtskraft des Urteils vom 19. Dezember 2014 nicht entgegen, weil sie Lebenssachverhalte betreffen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des vorausgegangenen Verfahrens liegen. Konkret geht es um Ansprüche, die der Kläger aufgrund veränderter Lebensumstände ab Dezember 2016 begehrt.

II.

Die Klage ist in Ziffer 1) und Ziffer 2) der Klageanträge überwiegend begründet, in den anderen beiden Ziffern unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten neben der im Urteil vom 19. Dezember 2012 unter Ziffer 4) festgesetzten Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 534,06 € und der freiwillig gezahlten Rente in Höhe von 230,94 € eine weitere monatliche Rente in Höhe von 431,33 € ab dem 16. Mai 2017 zu (Ziffer 2 des Tenors).

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a) Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ermöglicht die Anpassung der Rente an geänderte Tatsachen sowohl allgemeiner Natur wie der Lebenserhaltungskosten als auch besonderer auf den Geschädigten bezogene Umstände, etwa durch zusätzlich vermehrte Bedürfnisse oder Wegfall der Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. BGH, NJW 1961, S. 871, 872; Spindler, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 50. Edition, Stand: 01.05.2019, § 843 Rn. 41; Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 4. Personenschaden, Rn. 152). Dies betrifft auch veränderte persönliche Lebensumstände und Lebensplanungen, die auf freie Willensentschließung des Geschädigten fußen und die zu einem höheren Haushaltsaufwand führen, ohne dass der Geschädigte den Schaden willkürlich ausweitet (OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 U 129/04 – = NZV 2005, S. 150, 151; Pardey, SVR 2018, S. 81, 87; ders. Der Haushaltsführungsschaden, 9. Auflage, Rn. 340; ders., Zfs 2007, S. 243, 248; Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 842 Rn. 120; Staudinger, in: Schulze, BGB, 10. Auflage 2019, § 843 Rn. 11). Der Geschädigte ist nicht (sein restliches Leben lang) – im Interesse des Schädigers – auf die Lebensführung im Zeitpunkt des Haftungsereignisses beschränkt. Allerdings betrifft dies nur gewöhnliche Lebensveränderungen, die nicht eine willkürliche Ausweitung des Haushaltsführungsschadens bedeuten, aber zu einem erhöhten Haushaltsführungsaufwand führen. Denn der Haushaltsführungsschaden begründet sich darin, dass der Verletzte unfallbedingt keine Dienste mehr im Haushalt erbringen kann. Wenn sich der Haushaltsaufwand aber wesentlich aufgrund von persönlicher Lebens- und Familienplanung erhöht, kann sich der Haushaltsführungsschaden demgemäß auch erhöhen. Dies muss bei einer Rentenleistung berücksichtigt werden, weil gerade die Rente dazu dient den Verdienstausfall (im Haushalt) und damit den dauerhaften Ausfall der Arbeitskraft langfristig zu kompensieren. Denn Folge des Verkehrsunfalles ist der dauerhafte Ausfall im Haushalt.

b) Bei dem Kläger sind wesentliche Änderungen derjenigen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die unter anderem für die Bestimmung der Höhe der Haushaltsführungsschadensrente maßgebend sind. Die Bemessungsgrundlage für den Haushaltsführungsschaden des Klägers hat sich nachträglich wesentlich geändert, da der Haushaltsführungsaufwand im klägerischen Haushalt wesentlich angestiegen ist (vgl. zur Berücksichtigung einer Minderung: OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 U 129/04 – = NZV 2005, S. 150, 151). Bei dem Ausfall der Haushaltstätigkeit – als sogenannter Haushaltsführungsschaden – ist es dabei unerheblich, ob der Verletzte den Haushalt für andere im Rahmen einer Unterhaltspflicht oder für sich selbst geführt hat; sowohl der Beitrag zum Familienunterhalt (§ 843 Abs. 1, 1. Alt BGB) als auch unfallbedingt vermehrte eigene Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1, 2. Alt BGB) sind gemäß § 843 Abs. 1 BGB ersatzfähig (BGH, NJW 1997, S. 256, 257, NJW 1974, S. 41, 42; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 843 Rn. 16; Wessel, Der Haushaltsführungsschaden, ZfSch 2010, S. 183). Bemessungsgrundlage der Haushaltsführungsschadensrente im Urteil vom 19. Dezember 2014 war dabei ein hälftiger Anteil an dem tatsächlichen Haushaltsführungsaufwand.

aa) Das Landgericht Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2014 dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 13 StVG, 823 Abs. 1, 842, 843 BGB eine Haushaltsführungsschadensrente von 534,06 € zugesprochen. Dabei hat es festgestellt, dass der Haushaltsführungsaufwand des klägerischen Haushalts zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit 42 Stunden/Woche anzusetzen war und dieser zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau hälftig aufgeteilt gewesen ist (vgl. Urteil vom 19.12.2014, S. 21). Dabei ist es von einem durchschnittlichen Zwei-Personen-Haushalt mit 80 m2 Wohnfläche ausgegangen worden. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger seinen hälftigen Anteil des Haushaltsführungsaufwands infolge Unfallfolgen dauerhaft zu 100% nicht mehr in der Lage ist zu erbringen (vgl. Urteil vom 19.12.2014, S. 22).

bb) Vorliegend ist nunmehr von einem tatsächlichen Haushaltsführungsaufwand von insgesamt 64 Stunden wöchentlich auszugehen, von dem der Kläger infolge des Unfallgeschehens seinen hälftigen Anteil von 32 Stunden nicht erbringen kann.

Zur Feststellung des Umfanges des Haushaltsführungsschadens ist auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Dezember 2014 der nunmehr tatsächlich anfallende Haushaltsaufwand zu ermitteln, dann die durch die Schädigung verursachte tatsächliche Minderung der Haushaltsführungskraft und im Anschluss daran der dadurch verursachte ausgleichspflichtige Zeitaufwand der daraus folgende Ersatzbetrag.

(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass sich der Haushaltsführungsschaden des Klägers mittlerweile vergrößert hat, weil sich der tatsächliche Haushaltsführungsaufwand des Klägers im Rahmen üblicher und angemessener Lebensplanung erhöht hat. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 9. Dezember 2016 eine Tochter bekommen und sind im Zuge dieses Familienzuwachses am 1. Dezember 2016 in ein Einfamilienhaus gezogen. Dieses Familienhaus hat eine Wohnfläche von 120 m², einen Keller von 60 m² und eine Grundstücksfläche von insgesamt 644 m². Dies ist aus den vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F. ersichtlich (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018, Bl. 91 ff. d.A.).

(2) In einem 3-Personen-Haushalt mit 120 m² Wohnfläche, der einem durchschnittlichen 3-Personen-Haushalt entspricht, fallen nach der in diesem Punkt (Gesamtaufwand) heranzuziehenden Tabelle von Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage 2013, Tabelle 10 (S. 109) bei Erwerbstätigkeit beider in der Woche insgesamt 61,2 Stunden an. Der Kläger gibt selbst eine Gesamtstundenanzahl von 68,9 Wochenstunden an. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht im nunmehr vorliegenden 3-Personen-Haushalt die gesamte Arbeitszeit auf nunmehr 64 Wochenstunden. Das Gericht schätzt diese Gesamtzahl aufgrund der Angaben des Klägers, der Aussage der Zeugin F. und greift zusätzlich auf die genannte Tabelle zurück. Die Einholung eines Gutachtens ist daher nicht veranlasst.

(3) Nachvollziehbar und plausibel hat der Kläger dargelegt (vgl. Bl. 77 ff. d.A.) und die Zeugin F. detailreich und glaubhaft bestätigt, welche einzelnen Arbeiten bei einem regelmäßigen Tagesablauf anfallen und welcher Aufwand dabei jeweils entsteht (vgl. Protokoll vom 11.04.2019, S. 2, Bl. 216 d.A.). Insoweit wird im Ganzen auch auf den durch die Zeugin selbst angefertigten Stundenplan verwiesen (Bl. 77 ff. d.A.). Besonders glaubhaft konnte die Zeugin erläutern, wie sich die Wochenstundenzahl für den Einkauf aufgrund der besonderen Bedürfnisse zusammensetzen. Das Gericht rundet die Gesamtwochenzahl für das Einkaufen jedoch auf 6 Stunden ab. Außerdem wird die Gesamtstundenzahl für Haushaltsführung im engeren Sinne (Organisation und Planung) auf 2 Stunden die Woche geschätzt. Diese Position erscheint dem Gericht durch den Kläger als zu hoch angesetzt. Nach der Tabelle von Pardey sind für diese Position durchschnittlich 2,4 Stunden anzusetzen. Die Zeugin konnte, auch wenn sie bekundete, dass sie ihren Mann zu zahlreichen ärztlichen Terminen fahren muss, letztlich jedoch nicht plausibel erklären, weshalb hier der konkrete erhöhte Aufwand für Planung und Organisation anfallen soll. Gerade die ärztlichen Termine dürften lang im Voraus feststehen, außerdem ist nicht konkret dargelegt worden, welche Termine dies sein sollen und wie oft diese wöchentlich anfallen sollen. Andere besondere Umstände, für Planung und Organisation, die diesen besonderen Organisationsaufwand begründen könnten, wurden nicht dargelegt und sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wird die Gesamtwochenstundenanzahl in Höhe von 14,4 Stunden für die Reinigung der gesamten Räume auf 12,4 Stunden reduziert. Der höhere Ansatz erscheint bei einer 120 m2 Wohnfläche zu hoch, insbesondere die wöchentliche Stundenanzahl von 3,3 Stunden bei einem 34 m2 großen Wohnzimmer und von 4,5 Stunden bei einem 9,60 m2 großen Bad erscheinen dem Gericht als zu hoch. Bei diesen Arbeiten ist jeweils 1 Stunde abzuziehen und sie sind entsprechend geringer anzusetzen. Dem Gericht ist aus eigener Anschauung bekannt, das notwendige – auch gründliche – Reinigungsarbeiten solcher Räumlichkeiten bei dieser Größe diesen hohen Zeitansatz nicht zwingend rechtfertigen. Damit ergibt sich sodann eine wöchentliche Gesamtstundenzahl von 64 Stunden, so das der vom Kläger nunmehr bestehende hälftige Haushaltsführungsaufwand im Rahmen des § 287 ZPO mit 32 Wochenstunden anzusetzen ist.

(4) Diesen nunmehr bestehenden Haushaltsführungsaufwand kann der Kläger unfallbedingt nicht mehr erbringen. In dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Dezember 2014 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger zu 100 % dauerhaft nicht mehr in der Lage sei Haushaltstätigkeiten auszuführen. Soweit die Beklagte vorliegend behauptet, der Zustand des Klägers habe sich gebessert, handelt es sich insoweit um eine Behauptung ins Blaue hinein. Substantiierten – neuen – Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 23.05.2018, Bl. 118 ff. d.A.) hat die Beklagte auch nach Hinweis des Gerichts vom 4. Mai 2018 (Bl. 115 d.A.) nicht vorgebracht. Sie nennt insbesondere keine konkreten – neuen – Anknüpfungstatsachen im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären. Ein substantiierterer Vortrag unter Nennung konkreter Anknüpfungstatsachen war auch deshalb schon erforderlich, weil der Kläger – substantiiert – unter Vorlage von ärztlichen Attesten dargelegt hat, dass er aufgrund nervenärztlicher Behandlung dauerhaft nicht in der Lage sei, an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen (vg. Bl. 220 d.A.).

(5) Der konkret zu zahlende Ersatzbetrag und die Haushaltsführungsschadensrente bemessen sich, wenn – wie hier – eine Ersatzkraft nicht eingestellt wurde, sondern Familienangehörige die auf den Geschädigten entfallende Tätigkeit übernehmen, nach dem fiktiven Nettolohn unter einer geeigneten Ersatzkraft. Dabei sind Beträge von bis zu 9,00 € netto/Stunde im Rahmen der richterlichen Schätzung angemessen. Somit ist der vom Kläger angesetzte Betrag in Höhe von 8,50 € netto/Stunde nicht zu beanstanden und zu Grunde zu legen. Eine entsprechende Abänderung wurde nicht begehrt, so dass das Gericht im Übrigen an die entsprechende Feststellung gebunden ist.

(6) Dem Kläger steht damit seit 16. Mai 2017 eine monatliche Haushaltsführungsschadensrente von 1.196,33 € zu. Diese ist abweichend von §§ 843, 760 Abs. 2 BGB monatlich zu zahlen, wenn der Gläubiger dies beantragt und der Schuldner dem – wie hier – nicht widerspricht.

Aus 32 Wochenstunden und einem Stundensatz von 8,50 € ergibt sich eine monatliche Haushaltsführungsschadensrente von 1.178,66 €. Diese wird gemäß § 287 ZPO um eine Inflationsrate von 1,5 % auf einen Betrag von 1.196,33 € erhöht. Da der Kläger lediglich über den im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Dezember 2014 festgesetzten Betrag in Höhe von 534,06 € und dem freiwillig durch die Beklagte gezahlten Betrag in Höhe von 230,94 € hinausgehenden Betrag in Höhe von 524,81 € begehrt (Summe: 1.289,81 €), kann ihm abzüglich des nicht zusprechungsfähigen Teil von 93,48 € nur eine weitere monatliche Rente in Höhe von 431,33 € zugesprochen werden.

Die Zahlung dieser Rente war allerdings auf die Vollendung des 75. Lebensjahres des Klägers zu begrenzen, weil dies bereits im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Dezember 2014 festgesetzt worden ist und deren Abänderung vorliegend weder begehrt noch begründet worden ist. Insoweit ist das Gericht an die Feststellungen im Urteil vom 19. Dezember 2014 gebunden.

cc) Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe eine Haushaltsrente in Höhe von 461,88 € durch die BG ETEM erhalten, hat der Kläger dies bestritten und die Beklagte ist beweisfällig geblieben. Aus dem Schreiben der BG ETEM vom 8. Juni 2017 (Bl. 143 ff. d.A.) ergibt sich ausdrücklich nicht, dass die BG eine Haushaltsschadensrente an den Kläger zahlt. Demgegenüber hat der Kläger durch Vorlage eines Schreibens der BG ETEM vom 2. Mai 2016 (K 11, Bl. 80 d.A.) nachgewiesen, dass er keine Zahlungen für einen Haushaltsschaden von der BG erhalten habe.

2. Der Klageantrag zu 1) ist aus den oben genannten Gründen in Höhe von 2.031,42 € begründet. Im Urteil vom 19. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen. Dazu gehört auch der Haushaltsführungsschaden, der sich aus den oben genannten Gründen aufgrund des vergrößerten Haushaltsführungsaufwandes ab Dezember 2016 vergrößert hat. Dieser wird von dem Kläger vom 9. Dezember 2016 bis 30. April 2017 begehrt und entspricht damit 2.031,42 €. Dies entspricht einem anteiligen Betrag für Dezember in Höhe von 306,10 € und einem Betrag für Januar bis April 2017 in Höhe von 1.725,32 € (4 x 431,33 €).

3. Eine darüber hinaus gehende Haushaltsführungsrente für den gesonderten Aufwand wegen Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes ist nicht begründet. Bei der Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes handelt es sich dogmatisch um die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten aus §§ 1601 ff. BGB. Der Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, ist zwar grundsätzlich auch dann ein Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 1. Alt BGB, wenn die Hausarbeiten der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dienen. Diese gesetzliche Unterhaltspflicht muss dann allerdings bereits zum Zeitpunkt der Verletzung bestanden haben (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB-Kommentar, 78. Auflage 2019, § 844 Rn. 5). Diese gesetzgeberische Wertung kann dem § 844 Abs. 2 BGB eindeutig entnommen werden. Eine zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung nicht bestandene Unterhaltspflicht kann im Rahmen des § 323 Abs. 1 ZPO zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens nicht miteinbezogen werden, weil sie zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung dem Grunde nach nicht bestanden hat. Bei der später entstandenen Unterhaltspflicht handelt es sich nicht mehr um eine wesentliche Veränderung, des ursprünglich ermittelten Haushaltsaufwandes, der schadensbedingt nicht mehr erbracht werden kann, auch wenn die Unterhaltspflicht tatsächlich als Naturalleistung in Form von Hausarbeiten erfüllt wird.

4. Aus denselben Gründen ist der Klageantrag zu Ziffer 3) unbegründet. Bei diesem geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht mehr um einen „künftigen materiellen Schaden“ gemäß Ziffer 5 des Urteils vom 19. Dezember 2014. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht kann den im Urteil vom 19. Dezember 2014 dem Grunde nach nicht angelegten Haushaltsführungsaufwand nicht vergrößern, weil die Unterhaltspflicht zu dieser Zeit dem Grunde nach noch nicht angelegt war.

5. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei einem Streitwert in Höhe von 75.976,54 € obsiegt der Kläger mit 20.147,28 € (2.031,42 € +18.115,86 € (431,33 x 12 x 3,5)), so dass der Kläger mit 73 % unterliegt und entsprechend die Kosten zu tragen hat.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für Ziffer 2) und zu einem Teil in Höhe von 1.293,99 € für Ziffer 1) (für die Monate Februar 2017, März 2017, April 2017) des Tenors aus § 708 Nr. 8 ZPO. Dies gilt auch für Urteile, die auf einer Abänderungsklage beruhen (vgl. Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 708 Rn. 15). Für den anderen Teil der Ziffer 1) und der Ziffer 3) des Tenors folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 75.976,54 € festgesetzt.

Der Streitwert für Ziffer 1) des Antrages entspricht 2.353,18 €; der Streitwert für Ziffer 2) des Antrages entspricht 22.042,02 € (524,81 x 12 x 3,5, vgl. § 9 ZPO); der Streitwert für Ziffer 3) des Antrages entspricht 20.751,90 € und der Streitwert für Ziffer 4) des Antrages entspricht 30.829,44 € (a): 701,68 x 12 = 8.420,16 €; (b): 675,89 € x 12 = 8.110,68; (c): 675,89 € x 12 = 8.110,68 €; (d): 257,83 € x 24 = 6.187,92).

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