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Änderung Reiseroute Kreuzfahrtschiff wegen Corona-Pandemie – Schadensersatz

OLG Koblenz – Az.: 5 U 550/21 – Beschluss vom 21.06.2021

I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19.03.2021, Az. 12 O 301/20, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte können zu den Hinweisen des Senats bis zum 30.07.2021 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufungen wird empfohlen.

III. Die Frist zur Berufungserwiderung wird bis zum 11.08.2021 erstreckt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag. Die Reise hatte der Drittwiderbeklagte, der Vater des Klägers, für sich und den Kläger zum Gesamtreisepreis von 35.171 € gebucht. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Weltreise vollumfänglich an die Beklagte gezahlt.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz sowie aus eigenem Recht Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer in der Zeit vom 05.01.2020 bis zum 26.04.2020 (112 Tage) dauernden Kreuzfahrt mit dem Kreuzfahrtschiff „Costa … “ gegen die Beklagte geltend. Aufgrund der Abtretung aller Ansprüche vom Drittwiderbeklagten an den Kläger hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen.

Bereits vor Beginn der gebuchten Schiffsreise wurden einzelne Reiseziele seitens der Beklagten aus der Reiseroute genommen. Während der planmäßig am 05.01.2020 angetretenen Reise konnte der Hafen von San Antonio (Santiago de Chile), die Pitcairn-Inseln und die Insel Rarotonga (Cook-Inseln) nicht angelaufen werden. Am 20.02.2020 wurden die Passagiere des Kreuzfahrtschiffs durch den Kapitän darüber informiert, dass die geplante Reiseroute aufgrund einer Warnung durch die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO), insbesondere bezogen auf den Fernen Osten, nicht beibehalten werden könne und deshalb die in einem Schreiben an die Passagiere näher ausgeführte Alternativroute geplant sei. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage K2 zur Klageschrift, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 14.03.2020 (Anlage K3 zur Klageschrift) wurde den Passagieren mitgeteilt, dass aufgrund der Pandemielage in Bezug auf den Ausbruch des Corona-Virus auch die Ersatzroute nicht durchgeführt werden könne. Nach dem in Albany (Australien) durchgeführten Landgang erfolgte bis zum Ende der Reise deshalb kein Landgang mehr, was den Passagieren jeweils mitgeteilt wurde.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Drittwiderbeklagte habe ihm seine Ansprüche aus dem Reisevertrag auf Reisepreisminderung und Schadensersatz abgetreten. Aufgrund der bereits vor Reisebeginn gestrichenen Reisebestandteile und der erheblichen Änderungen und Nichtdurchführungen während der Kreuzfahrt – die die Reise massiv beeinträchtigt und sie für ihn und den Drittwiderbeklagten wertlos gemacht hätten – stehe ihm aufgrund der ganz erheblichen Mängel der Reise eine Minderung des von ihm gezahlten Reisepreises von 100 % zu. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise stehe ihm zudem ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 100 % des Reisepreises zu. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten keine andere Möglichkeit, als die von langer Hand geplant Weltreise, welche die Verwirklichung eines Lebenstraums habe werden sollen, zu wiederholen. Deshalb sei der Kläger berechtigt, wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit den für die Finanzierung eines gleichwertigen Ersatzurlaubs erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Ferner macht der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 € wegen behaupteter freiheitsentziehender Maßnahmen geltend. Er und der Drittwiderbeklagte seien der Freiheit beraubt worden, da seitens des Kapitäns Landgänge ausdrücklich verboten worden seien. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben außerdem erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte bzw. die von den Beklagten eingesetzten Mitarbeiter an Bord des Kreuzfahrtschiffes hätten viel zu spät und dann nicht adäquat bzw. in nicht nachvollziehbarer Weise auf die durch die Ausbreitung des Corona-Virus hervorgerufenen Beschränkungen reagiert. Die Entscheidung, die Kreuzfahrt nicht abzubrechen, sei nicht auf angebliche Verbote der Behörden zurückzuführen. Vielmehr habe der Kapitän ausdrücklich erklärt, diese Maßnahme veranlasst zu haben, um den maximalen Schutz der Gäste gewährleisten zu können. Das Verbot, das Schiff zu verlassen, habe offenkundig vorwiegend wirtschaftliche Gründe gehabt.

Änderung Reiseroute Kreuzfahrtschiff wegen Corona-Pandemie - Schadensersatz
(Symbolfoto: Joni Hanebutt/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Reisekunde habe der Streichung der Reiseziele vor Beginn der Reise in Verbindung mit Ersatzzielen nicht widersprochen, weshalb er hieraus keine Rechte herleiten könne. Soweit der Hafen von San Antonio wegen starken Wellengangs und die Insel Rarotonga wegen eines Sturmtiefs nicht hätten angelaufen werden können, handele es sich jeweils um höhere Gewalt. Auf den Pitcairn-Inseln sei ein Landgang nicht Gegenstand des Reisevertrags gewesen. Die mit den Anlagen K2 und K3 zur Klageschrift dokumentierten Beeinträchtigungen der geplanten und gebuchten Reise hätten ihre Ursache in der weltweiten Reisebeschränkung aufgrund der Pandemie. Diese Entwicklung sei bei Reisebeginn nicht voraussehbar gewesen und stelle sich als unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Ein Vertretenmüssen der Beklagten scheide deshalb aus. Grund für das Verbleiben des Kreuzfahrtschiffes auf dem Indischen Ozean sei allein die der Pandemie geschuldete Tatsache gewesen, dass weltweit die Anlandung von Kreuzfahrtschiffen verboten worden sei. Aufgrund der Pandemie sei eine Situation entstanden, die außerhalb der Kontrolle der Beklagten gelegen habe, deren Folge sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung vom 19.03.2021, Bl. 57 ff. eGA LG, verwiesen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 60.171 € gerichtete Klage abgewiesen; die Drittwiderklage hatte Erfolg. Hinsichtlich der Klage hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises stehe dem aufgrund wirksamer Abtretung aktivlegitimierten Kläger lediglich in Höhe der bereits an ihn erbrachten Zahlung in Höhe von 5.984,65 € zu, sodass die Klage insgesamt keinen Erfolg habe. Wegen der vor Beginn der Kreuzfahrt mitgeteilten Routenänderungen stehe ihm ein Anspruch schon deshalb nicht zu, weil sich die Beklagte insoweit auf ihren Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Reisebedingungen berufen könne. Die im Verlauf der Kreuzfahrt bis zum 20.02.2020 eingetretenen Änderungen beruhten auf nachvollziehbaren Gründen, wie zu starkem Wellengang und Auftreten eines Sturmtiefs. Auch für die ab dem 20.02.2020 aufgetretenen Änderungen des zunächst geplanten Routenverlaufs sei die Beklagte aus nachvollziehbaren Gründen gezwungen gewesen, diesen zu ändern, vor allem um die Gesundheit der Gäste wegen der sich im Fernen Osten ausbreitenden Covid 19-Epidemie zu schützen. Zwar sei zutreffend, dass ab dem 16.03.2020 der Routenverlauf erheblich durch die jeweiligen Vorgaben der lokalen Behörden gestört und deshalb auch die Alternativroute nicht mehr durchführbar gewesen sei. Diese Störung habe sich jedoch auf lediglich 41 von insgesamt 112 Kreuzfahrttagen bezogen. Die Beklagte sei jedoch aufgrund von ihr nicht zu vertretende Umstände zu der Änderung des Routenverlaufs gezwungen gewesen. Zudem seien der Kläger und der Drittwiderbeklagte während der gesamten Kreuzfahrt über 112 Tage vertragsgemäß untergebracht und verpflegt worden und hätten alle Bordeinrichtungen unbeschränkt nutzen können. Dass sich der Kläger und der Drittwiderbeklagte unwohl gefühlt hätten, unter Schlaf- und Appetitlosigkeit gelitten hätten und mit der ganzen Situation äußerst unzufrieden gewesen seien, sei nicht dem schlechten Service oder einem der Beklagten zurechenbaren Verhalten zuzuschreiben, sondern sei eine verständliche Reaktion auf die besondere Situation im Rahmen der Covid 19-Pandemie auf einem Kreuzfahrtschiff. Bei Berücksichtigung sämtlicher geschuldeter Leistungen führe die Änderung der Reiseroute nicht dazu, dass die Beklagte die Reiseleistungen überwiegend nicht erbracht hätte. Vertragsgegenstand des von den Parteien geschlossenen Reisevertrags sei nämlich nicht nur die Reiseroute verbunden mit dem Erlebnis in den verschiedenen anzulaufenden Häfen gewesen, sondern auch die Fahrt auf dem ausgewählten Kreuzfahrtschiff und das Erlebnis der Schiffsreise als solcher, mit den Annehmlichkeiten an Bord, der Unterbringung und Verpflegung auf dem gebuchten Niveau und den weiteren Angeboten des Schiffs hinsichtlich Unterhaltung, Wellness und Erholung. Diese genannten Reiseleistungen hat die Beklagte ohne Beanstandungen erbracht. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehe dem Kläger nicht zu, denn ein Anspruch scheide aus, wenn der Mangel der Reise durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verursacht worden sei. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die Änderung der Reiseroute am 20.02.2020 der Fall gewesen – was zu Beginn der Kreuzfahrt am 05.01.2020 noch nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund der sich ausbreitenden Corona-Pandemie in Ostasien – deren Entwicklung auch nicht vorhersehbar gewesen sei – sei die Beklagte genötigt gewesen, alle dort betroffenen Häfen aus dem Routenverlauf zu streichen. Anderenfalls hätte die Beklagte die Gesundheit ihrer Passagiere und ihrer Besatzung unangemessen und unvertretbar gefährdet. Zum Zeitpunkt der erneuten Änderung am 16.3.2020 habe sich die Situation innerhalb weniger Wochen erheblich verändert. Bei unveränderter Route hätte die Gefahr bestanden, dass sich einzelne Passagiere beim Aufenthalt an Land im Rahmen der Landausflüge oder beim Besuch der Hafenstädte mit dem Virus anstecken würden, was zu einer erheblichen Ansteckungsrate auf dem Schiff hätte führen können. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen behaupteter freiheitsentziehender Maßnahmen habe der Kläger bereits nicht schlüssig dargestellt. Die vom Kläger vorgebrachte Absage von mehreren Landgängen und das Verbot des Kapitäns, aufgrund der gegebenen Pandemielage an mehreren Häfen das Schiff zu verlassen, stelle keine freiheitsentziehende Maßnahme im Rechtssinne dar. Die Drittwiderklage sei begründet, da sich aus den obigen Ausführungen ergebe, dass dem Drittwiderbeklagten über den an ihn gezahlten Betrag von 5.984,65 € hinaus keine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem mit ihr abgeschlossenen Reisevertrag zustünden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung vom 19.03.2021, Bl. 57 ff. verwiesen.

Hiergegen wenden sich der Kläger und der Drittwiderbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgen. Die Entscheidung des Landgerichts habe erstinstanzlichen Vortrag außer Acht gelassen, unterstelle nicht vorgebrachte Tatsachen und treffe eine offensichtlich unzutreffende rechtliche Würdigung. Nach dem Verlauf des Termins zur mündlichen Verhandlung sei die Entscheidung überraschend vollumfänglich abgewiesen worden. Der Kläger und auch der Drittwiderbeklagte hätten zum Termin der mündlichen Verhandlung persönlich anreisen müssen „zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch“, seien dann aber nicht befragt worden. Der Tatbestand des Urteils sei falsch, da die Teilerledigungserklärung in Höhe eines Betrages von 5.984,65 € nicht berücksichtigt worden sei. Dass nach Rechtshängigkeit ein Betrag in Höhe von immerhin 11.969,30 € von der Beklagten gezahlt worden sei, habe im Rahmen der Kostenverteilung keinerlei Berücksichtigung gefunden. Auch der Tenor zu 2.), wonach dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrag zustünden, sei – weil er gerade nicht den Zusatz „über den an ihn gezahlten Betrag von 5.984,65 € hinaus“ enthalte – unbegründet und unverständlich, weil die hinter der Beklagten stehende Reederei, die Streitverkündete, nach Rechtshängigkeit einen Betrag in Höhe von 11.969,30 € aufgrund des abgeschlossenen Reisevertrags an den Kläger und den Drittwiderbeklagten gezahlt habe. Ferner habe das Landgericht erheblichen klägerischen Vortrag unberücksichtigt gelassen oder nicht im Ansatz hinreichend gewürdigt; da er auch nicht informatorisch angehört worden sei, sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Es lasse sich der Urteilsbegründung auch nicht entnehmen, wie das Landgericht die Reisepreisminderung von 5.984,65 € berechnet habe. Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich aus dem vom Gesetz unterstellten Vertretenmüssen nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Beweislastumkehr ergebe, der Reiseveranstalter sich jedoch – anders als früher – nicht mehr durch den allgemeinen Nachweis fehlender Fahrlässigkeit entlasten könne. Die Beklagte habe jedoch nicht nachgewiesen, dass es – wie sie behauptete – nicht möglich gewesen sein soll, das Schiff in Australien zu verlassen. Eine Beweisaufnahme sei nicht durchgeführt worden, weshalb das rechtliche Gehör des Klägers verletzt sei. Die Drittwiderklage sei unbegründet, soweit die Feststellung begehrt werde, dem Drittwiderbeklagten stünden keine Ansprüche bis zur Höhe von 11.969,30 € zu; aber auch über diesen Betrag hinaus könne die Beklagte diese Feststellung nicht begehren. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die Klage aus eigenem Recht des Klägers und in welchem Umfang sie aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten begründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.05.2021, Bl. 5 ff. eGA, verwiesen.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragen, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19.03.2021, Az. 12 O 301/20, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.171,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2020 zu zahlen, abzüglich mittlerweile gezahlter 5.984,65 €;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 1.905,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsanwälte …;

3. die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat die Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht.

1. Soweit der Kläger das Vorliegen einer „Überraschungsentscheidung“ mit der Begründung rügt, er sei im Termin der mündlichen Verhandlung nicht zur Aufklärung des Sachverhalts angehört worden, geht die Rüge fehl.

Unter einer sog. Überraschungsentscheidung wird gemeinhin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bezeichnet, der unter anderem dann anzunehmen ist, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018, 1 BvR 1011/17, juris). Solches rügt der Kläger nicht. Die Anordnung seines persönlichen Erscheinens (und das des Drittwiderbeklagten) erfolgte augenscheinlich zum Versuch einer gütlichen Einigung (§ 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO), die der mündlichen Verhandlung unmittelbar vorauszugehen hat, § 278 Abs. 2 ZPO, und erfolgte daher verfahrensfehlerfrei.

Da der Kläger und der Drittwiderbeklagte sowie ihr Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, ist auch nicht zu sehen, dass ihnen die Möglichkeit genommen wurde, ihren Belangen Gehör zu verschaffen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung gibt dafür keine Hinweise.

2. Auch mit der Rüge, der Tatbestand des Urteils sei falsch, da die Teilerledigungserklärung in Höhe eines Betrages von 5.984,65 € nicht berücksichtigt worden sei, hat er keinen Erfolg.

Wie das Landgericht in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss vom 29.04.2021 (Bl. 83 ff. eGA LG) zutreffend ausgeführt hat, wurde die übereinstimmende Teilerledigung sowohl im Rahmen der erstinstanzlichen Anträge als auch in der Kostenentscheidung berücksichtigt. Ebenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung, nämlich durch Heranziehung der §§ 92 Abs. 2, 91a ZPO, wurde die Zahlung des Betrags von 11.969,30 € durch die Beklagte berücksichtigt.

3. Schließlich hat auch die Rüge keinen Erfolg, der Tenor zu Ziffer 2, wonach dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrag zustünden, sei unbegründet und unverständlich, weil er nicht den Zusatz „über den an ihn gezahlten Betrag von 5.984,65 € hinaus“ enthalte, obwohl die Streitverkündete einen Betrag in Höhe von 11.969,30 € an den Kläger und den Drittwiderbeklagten gezahlt habe.

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Zum einen handelt es sich um einen klageabweisenden Tenor, der ohnehin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weshalb die vermeintliche Auslassung keine Folgen hat. Eine Klageabweisung ist aus sich heraus verständlich. Zum anderen ist in der Zusammenschau des Tenors mit den Urteilsgründen zweifelsfrei zu erkennen, dass der Betrag von 5.984,65 € bereits an den Drittwiderbeklagten gezahlt wurde, dieser Betrag zum Zeitpunkt der Entscheidung also nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits war.

4. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe erheblichen Vortrag des Klägers außer Acht gelassen bzw. nicht im Ansatz hinreichend gewürdigt, hat er damit keinen Erfolg.

Er rügt konkret, das Landgericht habe den klägerischen Vortrag, dass den Passagieren des streitgegenständlichen Kreuzfahrtschiffs hätte ermöglicht werden müssen, das Schiff in Australien zu verlassen, um die Heimreise per Flugzeug antreten zu können, nicht berücksichtigt. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte die Kreuzfahrt gegen den Willen der meisten Passagiere nicht abgebrochen habe, wie dies fast alle anderen Reedereien getan hätten; dies sei nur auf den Willen des Kapitäns, nicht hingegen auf Verbote der Behörden zurückzuführen gewesen. Unter den Folgen der freiheitsentziehenden Maßnahmen hätten der Kläger und der Drittwiderbeklagte erheblich gelitten; sie seien „in der Hochphase der Corona Pandemie wie ohnmächtig und gefangen“ gewesen „auf einem Schiff mit völlig unklarer weiterer Reiseroute“. Bei einer vier Monate dauernden Kreuzfahrt seien naturgemäß die Reiseziele und der Kulturgewinn die ausschlaggebende Reiseleistung, nicht die Unterbringung und Verpflegung an Bord. Außerdem sei das Schiff nicht auf dem kürzesten Weg nach Europa gefahren worden, sondern mit extrem langsamer Geschwindigkeit gesteuert worden, um das Datum der Beendigung der Reise am 26.04.2020 einzuhalten.

Damit kann der Kläger nicht gehört werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 22 mwN). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BGH, Beschluss vom 24.03.2015, VI ZR 179/13, juris Rn. 11 mwN).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger schon nicht konkret dargelegt, dass das Landgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Soweit er darauf abstellt, dass er auf dem Schiff „wie gefangen“ gewesen sei, da ihm und dem Drittwiderbeklagten verboten worden sei, das Schiff zu verlassen, hat das Landgericht eine freiheitsentziehende Maßnahme im Rechtssinne verneint. Dass im Rahmen dieser Erwägungen gänzlich unberücksichtigt geblieben sein soll, dass ihm hätte ermöglicht werden müssen, das Schiff in Australien zu verlassen oder dass die Beklagte die Kreuzfahrt gegen den Willen der meisten Passagiere nicht abgebrochen habe, ist nicht dargelegt.

Den Aspekt der bei einer Weltreise ausschlaggebenden Reiseleistung hat das Landgericht lediglich anders bewertet als der Kläger. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen waren viele der vom Kläger vorgetragenen Aspekte für die Entscheidung unerheblich, da das Landgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass ein Schadensersatzanspruch deshalb ausscheidet, weil der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden ist, § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB. Das Landgericht muss sich aber mit Vorfragen zu einem Anspruch nicht befassen, wenn es – zutreffend – zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass der Minderungs-, Kündigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ausscheidet.

5. Auch die Rüge des Klägers, es lasse sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen, wie das Landgericht die Reisepreisminderung von 5.984,65 € berechnet habe, verfängt nicht.

Nach § 651m Abs. 1 Satz 3 BGB darf die Höhe der Minderung geschätzt werden, wenn das Verhältnis, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (§ 651m Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht ermittelt werden kann. Eine konkrete Ermittlung der Minderung scheidet bei einer solch großen Reise, wie der hier von dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten durchgeführten 112 Tage dauernden Weltreise, augenscheinlich aus, da die Mangelhaftigkeit in einer nicht überschaubaren Anzahl von Faktoren liegen kann, die eine Berechnung unmöglich macht. Deshalb darf das Gericht gemäß § 651m Abs. 1 Satz 3 BGB – der der Legalisierung der bis dahin auf § 287 ZPO gestützten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Minderungsschätzung dient, ohne jedoch inhaltliche Änderungen herbeizuführen – nach den fortgeltenden, auch auf das Reisevertragsrecht zu übertragenden Rechtsprechungsgrundsätzen unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung die Höhe schätzen, wobei die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen soll (vgl. BeckOGK/Kramer, 01.05.2021, § 651m BGB Rn. 129). Nach dieser Maßgabe sind Fehler bei der Schätzung des Minderungsbetrags nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich ausführlich mit den Umständen beschäftigt, die zu einem Mangel der Reise geführt haben. Der von der Beklagten an den Kläger gezahlte Betrag von 5.984,65 € beträgt rund ein Drittel des auf den Kläger entfallenden Reisepreises von 17.585,50 €, was leicht erkennbar ist. Es liegt in der Natur der Schätzung, dass eine (konkrete) Berechnung nicht erfolgt. Aus diesem Grund war das Landgericht auch nicht gehalten, nähere Ausführungen zur „Berechnung“ des Minderungsbetrags zu machen.

6. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe die sich aus § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB ergebende Beweislastumkehr nicht berücksichtigt, dringt er damit nicht durch. Konkret rügt er, nach der Beweislastumkehr könne der Reiseveranstalter sich nicht mehr durch den allgemeinen Nachweis fehlender Fahrlässigkeit entlasten; die Beklagte habe aber gerade nicht nachgewiesen, dass es angeblich nicht möglich gewesen sein soll, das Schiff in Australien zu verlassen. Eine Beweisaufnahme sei zu diesem wesentlichen und streitigen Punkt nicht durchgeführt worden.

Richtig ist an den klägerischen Ausführungen allein, dass das Vertretenmüssen vom Gesetz unterstellt wird, was sich (unter anderem) aus Seite 83 der Bundestagsdrucksache 18/10822 ergibt, die der Kläger zitiert. Aus den Seiten 84 und 85 der genannten Bundestagsdrucksache – die vom Kläger nicht weiter beachtet werden – ergibt sich aber weiter, dass der Reiseveranstalter den Einwand des fehlenden Verschuldens führen kann, wenn einer der in § 651n Abs. 1 BGB abschließend aufgezählten Gründe vorliegt. Das Landgericht hat – was auch nach Ansicht des Senats zutreffend ist – den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs des Klägers mit § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB, dem Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die den Reisemangel verursacht haben, begründet. Eine Beweisaufnahme zu den zu ihrer Entlastung weiter von der Beklagten behaupteten Umstände war danach obsolet.

7. Schließlich rügt der Kläger, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die Klage aus eigenem Recht des Klägers und in welchem Umfang sie aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten begründet sei.

Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat bereits im Tatbestand ausgeführt, dass der Kläger aus teilweise abgetretenem Recht (und zwar im Hinblick auf die Reisepreisminderung und den Schadensersatz) sowie aus eigenem Recht (Schmerzensgeld) vorgehe. Weiter hat es im Rahmen der Urteilsgründe ausgeführt, dass die Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schadensersatz des Drittwiderbeklagten von diesem wirksam an den Kläger abgetreten wurden. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dem Kläger ein höherer oder niedriger als der hälftige Anspruch des sich aus dem Gesamtreisepreis ergebenden Minderungsanspruchs zustehen könnte, ist offensichtlich, dass der Kläger hinsichtlich Minderung und Schadensersatz jeweils zur Hälfte aus eigenem und aus abgetretenem Recht vorgeht. Im Hinblick auf den Anspruch auf Schmerzensgeld hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger aus eigenem Recht vorgehe; von einer auch nur teilweisen Abtretung des Rechts an eine andere Person ist nicht die Rede. Deshalb ist offensichtlich, dass dieser Anspruch dem Kläger zu 100 % zusteht.

8. Der Drittwiderbeklagte rügt, die Drittwiderklage sei schon unbegründet, soweit die Feststellung begehrt werde, dem Drittwiderbeklagten stünden keine Ansprüche bis zur Höhe von 11.969,30 € zu; aber auch über diesen Betrag hinaus könne die Beklagte diese Feststellung nicht begehren.

Damit dringt er nicht durch. Die Drittwiderklage wurde aus prozessualen Gründen erhoben, nachdem der Kläger vorgetragen hatte, der Drittwiderbeklagte habe seine Ansprüche an ihn abgetreten. Mit dem Feststellungsantrag begehrt die Beklagte allein die Feststellung, dass dem Drittwiderbeklagten keine eigenen, weiteren Ansprüche zustehen, als diejenigen, über die das Gericht im Rahmen der Klage (dort als abgetretene Ansprüche) entscheidet. Da das Landgericht ausgesprochen hat, dass dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht (weitere als die durch die zwischenzeitliche Zahlung abgegoltenen) Ansprüche zustehen, ist als zwingende Folge festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten, der seine eigenen Ansprüche vollumfänglich an den Kläger abgetreten hat, keine (weiteren) Ansprüche mehr zustehen.

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler ZPO, 33. Auf. 2020, § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2003 – 6 U 43/03 – OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuchs auch BVerwG NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München MDR 2017, 483; OLG Köln MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats; dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 – 4 U 750/17, juris).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 60.171 € festzusetzen.

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