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Reiseroute – Änderung wegen Piratenangriffen – Mangel?

Amtsgericht München

Az.: 281 C 31292/09

Urteil vom 14.01.2010


I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 1.311,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2009 zuzüglich EUR 205,81 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagtenpartei vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Reisepreisminderung.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Kreuzfahrt für den Reisezeitraum vom 03.03.09 bis zum 25.03.09. Der Gesamtreisepreis betrug 5.271,00 Euro. Nach der Reisebeschreibung sollten acht Häfen angelaufen werden. Die Beklagte änderte die Reiseroute. Hierdurch entfiel der Hafen Sansibar/Tansania, wo ein sechsstündiger Aufenthalt vorgesehen war, der Hafen Safaga/Ägypten, wo ein elfstündiger Aufenthalt vorgesehen war und der Hafen Soukhna/Ägypten, wo ein elfstündiger Aufenthalt vorgesehen war. Stattdessen kam ein zusätzlicher, fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik/Ägypten hinzu. Mit Schreiben vom 31.03.09 begehrten die Kläger eine fünfzigprozentige Minderung von der Beklagten. Die Kläger sind Inhaber des Reisebüros, über das sie die Reise buchten. Die Kläger haben als Provision 597,32 Euro einbehalten.

Die Kläger meinen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Routenänderung aufgrund drohender Piratenangriffe erfolgte.

Die Kläger beantragten:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 2.457,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 sowie als vorgerichtlichen Verzugsschaden 205,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte:

Abweisung der Klage.

Die Beklagte meint, es habe sich nicht um eine wesentliche Änderung des Reiseverlaufs gehandelt. Die Routenänderung sei aufgrund einer begründeten Gefahrenlage, hervorgerufen durch Übergriffe von Piraten, erfolgt. Routenänderungen seien nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, soweit diese nach Vertragsschluss notwendig werden. Die für die Vermittlung erhaltene Provision sei dem Reisepreis nicht hinzuzufügen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 14.01.10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Routenänderung stellt einen Mangel dar, welcher gemäß § 651 d BGB zu einer Minderung des Reisepreises führt.

Es lag eine wesentliche Änderung von dem vorgesehenen Reiseverlauf vor. Von den vorgesehenen acht Häfen entfielen drei Häfen. Es gab einen Ersatzhafen, wobei die Anlaufzeit kürzer als vorgesehen war. Diese Änderung ist von den Klägern nicht deshalb hinzunehmen, weil sich die Beklagte Routenänderungen vorbehalten hat. Eine solche einseitige Änderung ist nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Die Buchungsbestätigung datiert vom Februar 2009. Es ist gerichtsbekannt, dass die Gefahr von Piratenangriffen bereits im Februar 2009 bestand und nicht erst zum Zeitpunkt der Durchführung der Reise im März 2009 entstanden ist. Dies hat die Beklagte im Parallelverfahren 281 C 31293/09 sogar selbst vorgetragen, in dem sie ausführte, die Sicherheitshinweise hätten bereits zum Zeitpunkt der Buchung bestanden und hierfür den Kläger im hiesigen Verfahren als Zeugenbeweis im Parallelverfahren anbietet. Wenn aber die Beklagte die Reise mit diesen Häfen trotz Sicherheitshinweisen verkauft, schuldet sie das Anfahren der Häfen trotz Sicherheitshinweisen und muss dieses Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Reisende Mängelrechte gelten machen können. Wie sich schon aus den AGB der Beklagten ergibt, sind Änderungen vom Inhalt des Reisevertrags nur zulässig, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden. Spiegelbildlich hat auch der Reisende nur dann ein Rücktrittsrecht aufgrund einer Gefahrenlage, wenn die Gefahrenlage bei Vertragsabschluss noch nicht bestand.

Als Minderungsquote sind 25 Prozent angemessen, da diese Reise ohne die angelaufenen Ziele nur 75 Prozent des Werts der mangelfreien Reise hat. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Reise von dem Mangel nicht betroffen waren. Die meisten Reisetage sind sowieso auf See und waren von dem Mangel nicht betroffen. Ein wesentlicher Teil des Reisepreises entfällt auf die Anreise und auf den Aufenthalt an Bord, also auf die Unterbringung und die Verpflegung. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade die Häfen die Höhepunkte der Kreuzfahrt sind. Die Kläger hätten auch eine günstigere Mittelmeerkreuzfahrt oder eine Flusskreuzfahrt auf dem Rhein machen können, haben sich aber für eine transatlantische Kreuzfahrt entschieden und waren bereit, den entsprechenden Preis hierfür zu bezahlen. Die Beklagte selbst beschreibt die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten, auf welcher man Afrika erkunde, auf die alten Ägypter treffe und traumhafte Inselparadiese erlebe. Durch die Routenänderung reduzierte sich das Treffen mit den alten Ägyptern von zwei elfstündigen Aufenthalten in Safaga und Soukhna auf einen fünfstündigen Aufenthalt in Sharm-El-Sheik, welches ein typisches Ziel für einen pauschalen Strandurlaub ist. Durch den Wegfall von Sansibar ist der von der Beklagten in der Überschrift in Großbuchstaben angekündigte Aufenthalt in Tansania entfallen. Hierdurch ist ersatzlos eins der fünf Länder entfallen. Da es für viele Reisende durchaus wichtig ist, erzählen zu können, in welchen Ländern sie schon waren, ist der Wegfall von Tansania, einem eher exotischen Ziel, das einen Eintrag in den Pass gebracht hätte, erheblich. Rechnerisch sind durch die Routenänderung nur 28 Stunden von der Reise entfallen, aber eben gerade die Stunden, welche das Wesen der Transatlantikkreuzfahrt als Entdeckungsreise bestimmen.

Insgesamt ist für die Routenänderung eine Minderung um 25 Prozent erforderlich, aber auch ausreichend.

Als Bezugspreis für die Minderung ist der Gesamtreisepreis zu nehmen. Eine Aufspaltung in die einzelnen Reiseteile findet nicht statt. Insbesondere ist als Bezugspreis der Reisepreis einschließlich der Verpflegungskosten zu nehmen. Auch in sonstigen Fällen wird nicht danach unterschieden, ob das Hotel mit Halbpension oder All Inklusive gebucht wurde. Deshalb sind auch hier die im Reisepreis enthaltenen Getränkepreise beim Bezugspreis enthalten. Der Umstand allein, dass die Getränke gesondert ausgewiesen sind und deshalb ausnahmsweise abgezogen werden könnten, rechtfertigt keine andere Behandlung als in den Fällen, in denen der Getränkepreis nicht gesondert ausgewiesen ist. Dagegen ist die Umbuchungsgebühr in Höhe von 25 Euro nicht Teil des Reisepreises. Auf dieser Grundlage beträgt der Reisepreis nach der Anlage K 2 insgesamt 5.246 Euro.

Die Provision ist nicht vom Reisepreis abzuziehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Kläger zwar Inhaber des Reisebüros sind, aber dennoch in rechtlicher Hinsicht nicht personenidentisch sind mit der U Reisen GmbH, welche eine selbständige juristische Person ist. Zudem ist die Provision Entgelt für die Vermittlung und steht in keinem Zusammenhang mit der Minderung. Die Kläger haben ein Insichgeschäft vorgenommen, indem sie die Reise über ihr eigenes Reisebüro buchten, was aber die Beklagte zuließ, indem sie die Kläger als Reisende akzeptierte und den Vertrag mit ihnen schloss. Ob ein Vermittler, der für sich selbst vermittelt, eine Provision verdient, ist eine nicht streitgegenständliche Frage, die aber jedenfalls den Reisepreis nicht berührt. Die Minderung hinsichtlich des Reisepreises berührt nicht die Höhe des Vermittlungsanspruchs. Falls ein Provisionsanspruch überhaupt besteht, wird dessen Höhe durch die Minderung nicht berührt. Die Provision ist Entgelt für die Vermittlung, welches sich nicht durch eine Schlechterbringung von Seiten der Vermittelten reduziert.

Damit beträgt der Minderungsbetrag 25 Prozent von 5.246 Euro, also 1.311,50 Euro. In dieser Höhe ist die Klage zuzusprechen und im Übrigen abzuweisen.

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 280 II, 286, 288 I BGB. Die Anlage K 6 stellt eine Mahnung dar, da sie zur Zahlung auffordert und bereits Fälligkeit vorlag. Die Beklagte musste im konkreten Fall die Forderung des zu hohen Betrags als Forderung zur Zahlung des richtigen Betrags verstehen, da dieser für sie ermittelbar war. Nach Ablauf der gesetzten Frist trat Verzug ein.

Die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme eines Anwalts sind aus Verzug zu erstatten, aber nur in Höhe des Streitwerts der berechtigten Forderung. Angemessen ist eine Gebühr in Höhe von 1,3. Die hälftige Anrechnung findet im Kostenfestsetzungsverfahren statt. Zusätzlich ist eine Erhöhungsgebühr von 0,3 zu berücksichtigen. Die Gebühr beträgt damit für den Streitwert bis 1.500 Euro 168 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, also 223,72 Euro. Da als vorgerichtliche Anwaltskosten nur 205,81 Euro beantragt wurden, kann gemäß § 308 ZPO nicht mehr zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zinsen hieraus folgt aus § 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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