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Änderungen im Verkehrsrecht zum 01.04.2001

I. Ab dem 01.04.2001 wurde es ernst – Hier ein Überblick:

 

1. Bei 0,5 Promille:     1. Geldbuße von mindestens 500 DM (Regelsatz)

2. Fahrverbot von 1 Monat

3. Vier Punkte im Flensburger Zentralregister

2. Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung – § 23 Abs.1 a StVO: E Geldbuße von 60 DM

N Eine Beschlagnahme des Handys durch die Polizei zur Feststellung des Telefonats dürfte jedoch unverhältnismäßig sein! Nur mit der Anrufliste/Empfangsliste könnten die Beamten beweisen, dass das Handy tatsächlich für ein Telefonat benutzt wurde. Da das Handy jedoch auch private Daten des Eigentümers enthält (Rufnummern, SMS, Notizblock, Terminplaner etc.) ist meines Erachtens eine Beschlagnahme wegen der geringen Bußgeldhöhe unverhältnismäßig!


II. Erläuterung zur 0,5 Promille-Regelung:

1. Ab dem 1. April 2001 gilt die vom Bundestag am 25.01.2001 beschlossene Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. hierzu https://www.ra-kotz.de/stvg.htm), wonach Fahrten mit 0,5 Promille Alkohol im Blut mindestens eine Geldbuße von 500 DM, ein Fahrverbot von einem Monat und vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister zur Folge haben.

2. Im Wiederholungsfall drohen eine Geldbuße von 1.000 DM, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte; bei weiteren Verstößen werden 1.500 DM, 3 Monate Fahrverbot und ebenfalls vier Punkte fällig. Durch die Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes werden ab April die Rechtsfolgen der bisherigen 0,8-Promillegrenze ab 0,5 Promille angewandt, die bisherige 0,8-Promillegrenze wird ersatzlos gestrichen.

 

3. Die Bestimmungen des Strafrechts für Fahrer, die auf Grund von Alkoholeinfluss ihr Fahrzeug nicht mehr sicher führen können, bleiben unverändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ab 1,1 Promille „absolute“ Fahruntüchtigkeit vor; bei Nachweis eingeschränkter Fahrtüchtigkeit ist eine strafrechtliche Ahndung aber schon ab 0,3 Promille möglich.

 

4. a. Versicherungsrechtlich können schon sehr geringe Mengen Alkohol im Blut ein Mitverschulden bedeuten (z.B. bei mangelhafter Reaktionsfähigkeit). Dies muss man Ihnen natürlich nachweisen können.

b. Bedenken Sie bitte auch, dass Sie Ihre Versicherung nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ bei „Alkoholfahrten“ mit bis zu 10.000 DM im Innenverhältnis in Regreß nehmen kann. Das heißt, Ihre Versicherung leistet zunächst voll an den Unfallgegner, holt sich jedoch im Innenverhältnis bis zu 10.000 DM bei Ihnen wieder zurück!


III. Handy:

1. Fahrzeugführer (gilt auch für Motorradfahrer!), die mit einem Mobilfunktelefon ohne Freisprecheinrichtung beim Fahren telefonieren, müssen vom 01.04.2001 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 60 DM rechnen. Das Verbot, das Mobilfunktelefon zu benutzen, gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgestellt ist. Verboten ist grundsätzlich: das Wählen, Annehmen von Gesprächen, Lesen, Schreiben und Abrufen von Kurznachrichten (SMS = Short Message Service), Abrufen von Daten aus dem Internet (WAP = Wireless Application Protocol).

2. Radfahrer, die ein Mobilfunktelefon am Lenker benutzen, müssen zum 01.04.2001 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 DM rechnen. Das Verbot, das Mobilfunktelefon zu benutzen, gilt nicht, wenn das Fahrrad steht (zum Umfang des Verbots vgl. III  Nr.1 oben).

3. Funkgeräte fallen nicht unter das Verbot. Sie dürfen weiterhin ohne Freisprechanlage im Auto benutzt werden.

4. a. Haben Sie während eines Telefonats einen Unfall verursacht, kann Ihnen Ihre Versicherung grobe Fahrlässigkeit vorwerfen (grobe Fahrlässigkeit = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders gravierenden Maße. Jeder verständige Dritte hätte in einen solchen Fall anders gehandelt!). Dies gilt selbst dann, wenn Sie zwar eine Freisprechanlage besitzen, aber durch das Telefonieren zu stark vom Verkehr abgelenkt waren.

b. Vergleichen Sie zu dieser Problematik das Urteil vom OLG Köln unter:

     https://www.ra-kotz.de/versicherungsschutz.htm

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