Skip to content

Änderungen nach dem Kindesunterhaltsgesetz zum 01.01.2001:

1. Nach § 1612 b Abs.5 BGB entfällt künftig die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Pflichtige außerstande ist, den Regelbetrag zu leisten (vgl. hierzu die Ausführungen zur Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes).

2. Nach dem neugefassten § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht erst ab Inverzugsetzung mit einer konkreten Unterhaltsforderung oder ab Rechtshängigkeit verlangt werden, sondern schon von dem Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtige zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert worden ist.

3. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l Abs.1 BGB, der bislang maximal 40 Monate betrug (vier Monate vor der Geburt bis höchstens 36 Monate nach der Geburt), wurde um eine Billigkeitsklausel erweitert, wonach die Dreijahresgrenze für Unterhaltszahlungen nach der Geburt überschritten werden kann.

4. Die erweiterte Unterhaltspflicht gilt jetzt nicht nur für minderjährige Kinder, sondern nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB auch für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

5. Für Titel aus dem vereinfachten Verfahren nach § 645 ZPO Kind gegen Eltern im vereinfachten Verfahren hat der Gesetzgeber eine spezielle Abänderungsklage („Korrekturklage“) nach § 654 ZPO geschaffen, die ab Anhängigkeit greift. Die Korrekturklage wird ergänzt durch ein vereinfachtes Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO und die darauf aufbauende Abänderungsklage nach § 656 ZPO.

6. Die örtliche Zuständigkeit ist geändert worden: Während bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens schon bisher der Gerichtsstand des Scheidungsprozesses auch für die ggf. parallel laufende Unterhaltssache galt, war es bei isolierten Unterhaltsprozessen so, dass stets am Gerichtsstand des Beklagten prozessiert werden musste. Nunmehr gilt nach § 642 Abs.1 S.1 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Kindes: Zuständig ist also das Gericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt.

7. Die Gerichte haben verbesserte Möglichkeiten, an Auskünfte über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen heranzukommen: Reagiert der Beklagte nicht, kann das Gericht nach § 643 Abs.2 ZPO Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Versicherungen unmittelbar befragen wenn es um die Ansprüche minderjähriger Kinder geht, sogar die Finanzämter.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos