1. Nach § 1612 b Abs.5 BGB entfällt künftig die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Pflichtige außerstande ist, den Regelbetrag zu leisten (vgl. hierzu die Ausführungen zur Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes).
2. Nach dem neugefassten § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht erst ab Inverzugsetzung mit einer konkreten Unterhaltsforderung oder ab Rechtshängigkeit verlangt werden, sondern schon von dem Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtige zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert worden ist.
3. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l Abs.1 BGB, der bislang maximal 40 Monate betrug (vier Monate vor der Geburt bis höchstens 36 Monate nach der Geburt), wurde um eine Billigkeitsklausel erweitert, wonach die Dreijahresgrenze für Unterhaltszahlungen nach der Geburt überschritten werden kann.
4. Die erweiterte Unterhaltspflicht gilt jetzt nicht nur für minderjährige Kinder, sondern nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB auch für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
5. Für Titel aus dem vereinfachten Verfahren nach § 645 ZPO Kind gegen Eltern im vereinfachten Verfahren hat der Gesetzgeber eine spezielle Abänderungsklage („Korrekturklage“) nach § 654 ZPO geschaffen, die ab Anhängigkeit greift. Die Korrekturklage wird ergänzt durch ein vereinfachtes Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO und die darauf aufbauende Abänderungsklage nach § 656 ZPO.
6. Die örtliche Zuständigkeit ist geändert worden: Während bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens schon bisher der Gerichtsstand des Scheidungsprozesses auch für die ggf. parallel laufende Unterhaltssache galt, war es bei isolierten Unterhaltsprozessen so, dass stets am Gerichtsstand des Beklagten prozessiert werden musste. Nunmehr gilt nach § 642 Abs.1 S.1 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Kindes: Zuständig ist also das Gericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt.
7. Die Gerichte haben verbesserte Möglichkeiten, an Auskünfte über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen heranzukommen: Reagiert der Beklagte nicht, kann das Gericht nach § 643 Abs.2 ZPO Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Versicherungen unmittelbar befragen wenn es um die Ansprüche minderjähriger Kinder geht, sogar die Finanzämter.