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Änderungskündigung – Änderung der Arbeitsbedingungen


Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Az: 13 Sa 437/09

Urteil vom 17.11.2009


Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.12.2008, 6 Ca 56/08, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen aus der Änderungskündigung vom 28.12.2007 sozial nicht gerechtfertigt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼, der Beklagte zu ¾.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,– € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen mit Änderungskündigung vom 28.12.2007 nicht sozial gerechtfertigt ist. Außerdem hat sie Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen begehrt. Die Klägerin hat die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen.

Der beklagte Verein betreibt Behinderteneinrichtungen in Niedersachsen und beschäftigt etwa 1.370 Arbeitnehmer. Er ist Mitglied des Diakonischen Werkes der ev.-luth. Landeskirche Hannover, wendet auf die Arbeitsverhältnisse aber nicht allgemeine Vertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes an, sondern Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Tarifbindung besteht nicht.

Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1978 als Heilerziehungshelferin zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,– € bei dem Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11.01.1985 (Bl. 170 ff. d.A.) ist in § 2 bestimmt:

Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-VKA) und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge, soweit in diesem Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt ist.

Die Umstellung von BAT auf TVöD-VKA, die u.a. Gegenstand der Änderungskündigung ist, hat der Beklagte zum 01.07.2007 vorgenommen.

Der Beklagte behauptet eine existenzgefährdende wirtschaftliche Notlage. Deshalb seien zwei Sanierungsvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung getroffen worden. Die erste Sanierungsvereinbarung beinhaltet im Wesentlichen für die Jahre 2003 bis 2007 die Aussetzung der Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung. Nachzahlung sollte ganz oder teilweise erfolgen in Abhängigkeit vom Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem der Beklagte um Erhöhung des vom Land gezahlten Betreuungsgeldes bemüht war. Die erste Sanierungsvereinbarung ist durch Vertragsänderungen, zum Teil durch Änderungskündigung durchgesetzt worden.

Die zweite Sanierungsvereinbarung vom 25.04.2007 beinhaltet im Wesentlichen Einführung des TVöD zum 01.07.2007 und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2012 Verzicht auf Jahressonderzahlung, Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf 39,5 Stunden, Modifikation des Leistungsentgelts, Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. Der Beklagte hat beginnend ab Mai 2007 durch Änderungsverträge die Einführung des TVöD mit den skizzierten Einschränkungen umgesetzt. Eine einvernehmliche Lösung ist mit ca. 98 % der Beschäftigten erreicht worden. Die Klägerin und weitere Beschäftigte, die der Vertragsänderung nicht zugestimmt haben, erhielten Ende 2007 Änderungskündigungen.

Mit Änderungskündigung vom 28.12.2007 (Bl. 19 ff. d.A.) hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.06.2008 gekündigt und ihr angeboten, sie „nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den Bedingungen der in der Anlage beigefügten Neufassung des Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen“. Die beigefügte Neufassung des Arbeitsvertrages beinhaltet u.a. Geltung des TVöD ab 01.07.2007 (§ 2), Verzicht auf die Jahressonderzahlung für die Dauer der Laufzeit der zweiten Sanierungsvereinbarung (§ 3 Abs. 1), Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich auf 39,5 Stunden ab 01.07.2007 für die Dauer der Laufzeit der zweiten Sanierungsvereinbarung (§ 3 Abs. 3), Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen für die Dauer der Laufzeit der zweiten Sanierungsvereinbarung.

Die Klägerin hat bestritten, dass eine existenzgefährdende Notlage beim Beklagten vorliege und ausreichende betriebsbedingte Gründe für die Änderungskündigung bestehen.

Sie hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 28.12.2007 sozial ungerechtfertigt ist.

2. den Beklagten zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat umfangreich und detailliert zu seiner wirtschaftlichen Situation vorgetragen und ausgeführt, der Personalkostenanteil betrage ca. 75 %. Zur Sanierung der Einrichtungen sei deshalb ein Beitrag des Personals unumgänglich gewesen. Anderweitige Einsparungen seien nur in sehr begrenztem Umfang möglich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, für einen Wechsel aus dem Tarifsystem des BAT in das Tarifsystem des TVöD habe eine betriebliche Notwendigkeit nicht bestanden. Ergänzend wird Bezug genommen auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Mit Berufung macht der Beklagte geltend, der in der Änderungskündigung vorgesehene Wechsel aus dem BAT in den TVöD sei zulässig. Hierbei handele es sich um einen Wechsel in das neue, dynamische Tarifsystem. Dieser Wechsel sei für die Beschäftigten vorteilhaft, weil sie damit an den tariflichen Entgeltsteigerungen in der Zukunft teilnehmen. Die wirtschaftliche Situation habe im Zuge der Umstellung auf den TVöD aber Einschnitte bei den tariflichen Leistungen verlangt, wie sie als verhältnismäßige Maßnahmen Gegenstand der Änderungskündigungen seien.

In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist die Frage erörtert worden, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen rückwirkend zum 01.07.2007 eintreten sollten. Die Frage der Geltung der neuen Arbeitsbedingungen ist auch vom Arbeitsgericht im Beschluss vom 03.07.2008 im Parallelverfahren 6 Ca 54/08 = 13 Sa 438/09 aufgeworfen worden. Der Beklagte hat zu dieser Fragestellung die Auffassung vertreten, aus dem Text der Änderungskündigung ergebe sich, dass die im Vertragsangebot enthaltenen neuen Arbeitsbedingungen erst mit Ablauf der Kündigungsfrist gültig sein sollten.

Ergänzend wird wegen des weiteren Beklagtenvorbringens Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.12.2008, AZ 6 Ca 56/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist zur Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung nicht begründet. Sie hat lediglich Erfolg wegen der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung. Die ausgesprochene Änderungskündigung ist unwirksam, weil sie zum 30.06.2008 ausgesprochen worden ist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen zum 01.07.2007 beinhaltet.

1. Die Sanierungsvereinbarung vom 25.04.2007, abgeschlossen zwischen dem Beklagten und der Mitarbeitervertretung, stellt eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 37 Abs. 1 MVG.Kon dar, sie hat aber nicht mit unmittelbarer Wirkung gemäß § 37 Abs. 3 MVG.Kon die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verändert. Nach § 37 Abs. 1 MVG.Kon dürfen Dienstvereinbarungen u.a. Regelungen, die auf anzuwendenden Tarifverträgen beruhen, weder erweitern noch einschränken noch ausschließen. Der Regelungsbefugnis der Partner der Dienstvereinbarung sind damit tarifliche Regelungen entzogen, die durch arbeitsvertragliche Vereinbarung Gegenstand der Beschäftigungsverhältnisse geworden sind. Der Abschluss der Sanierungsvereinbarung hat deshalb nicht unmittelbar zur Veränderung der Arbeitsverträge geführt, hierzu bedurfte es einer Vertragsänderung bzw. Änderungskündigung.

2. Eine Änderungskündigung wirkt erst zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt für die ordentliche Änderungskündigung ebenso wie für eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist. Die einzuhaltende Frist für die Änderungskündigung ist Teil des Kündigungsschutzes, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf einen Teil dieses Kündigungsschutzes zu verzichten und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Bedingungen einzuwilligen. Verstößt der Arbeitgeber auch nur in einem Änderungspunkt gegen diese zeitliche Grenze, so hat das die Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung zur Folge. Verwiesen wird auf BAG vom 21.09.2006, 2 AZR 120/06, EzA § 2 KSchG Nr. 61.

3. Eine Auslegung der Änderungskündigung in Verbindung mit der Neufassung des Arbeitsvertrages zur Überleitung in den TVöD ergibt, dass eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 3 des Vertrages ab 01.07.2007, also rückwirkend in Kraft treten sollte. Nach §§ 133, 157 BGB hat die Auslegung zu erfolgen ausgehend vom Wortlaut, die Begleitumstände sind zu berücksichtigen und Sinn und Zweck der angestrebten Regelung sind einzubeziehen. Maßgebend abzustellen ist auf den Empfängerhorizont, also darauf, wie ein verständiger Erklärungsempfänger die Regelungen verstehen konnte und durfte. Nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 28.12.2007 hat der Beklagte der Klägerin angeboten, sie nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den Bedingungen des beigefügten Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen. Hieraus geht hervor, dass bis zum 30.06.2008 die bisherigen Arbeitsbedingungen nach BAT weiter fortbestehen sollten und bis zu diesem Zeitpunkt nicht geändert werden sollten. Ab 01.07.2008 sollte dann der beigefügte Arbeitsvertrag zur Überleitung in den TVöD gelten, der aber eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ab 01.07.2007 vorsieht, damit das Einverständnis der Klägerin abverlangt, einer rückwirkenden Erhöhung der Arbeitszeit zuzustimmen. Bereits der Wortlaut ergibt eine rückwirkende Arbeitszeiterhöhung ab 01.07.2007. Für diese Auslegung sprechen auch die Begleitumstände. Der Beklagte hat beginnend ab Mai 2007 die Mitarbeiter aufgefordert, einer Arbeitsvertragsänderung entsprechend den hier streitigen Bedingungen zuzustimmen. Eine letztmalige Aufforderung an die Klägerin, der Neufassung des Arbeitsvertrages zuzustimmen, ist unter dem 05.12.2007 mit Fristsetzung bis zum 27.12.2007 erfolgt. Bis Dezember 2007 war das eindeutige Begehren des Beklagten, eine Vertragsänderung rückwirkend zum 01.07.2007 durchzusetzen. Wenn dann der Änderungskündigung die Neufassung des Arbeitsvertrages ohne Veränderung der Daten (statt 01.07.2007 etwa 01.07.2008) beigefügt wird, muss das so verstanden werden, dass auch mit Änderungskündigung eine rückwirkende Veränderung beabsichtigt war. Jedenfalls spricht die Vorgeschichte zur Änderungskündigung für diese Auslegung. Der Beklagte hat die neuen Arbeitsbedingungen zum 01.07.2007, zum Inkrafttreten der Sanierungsvereinbarung, umgesetzt. Die Vertragsänderungen mit fast allen Beschäftigten sind zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Zweck der Änderungskündigung war es, gleiche Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen, gleiche Arbeitsbedingungen bedeutet aber Einführung der Neuregelungen zum 01.07.2007. Der Auslegung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Rückwirkung nicht beanstandet hat. Die Klägerin hat generell die betriebsbedingte Notwendigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen geltend gemacht. Sie hat sich gegen Umstellung auf TVöD, gegen Verzicht auf die Jahressonderzahlung und gegen die Erhöhung der Arbeitszeit gewandt. Dass sie den speziellen Punkt der Rückwirkung nicht angesprochen hat, kann dann aber für die Auslegung keine besondere Bedeutung haben. Eine Auslegung aus der Sicht eines verständigen Empfängers ergibt damit eine rückwirkende Veränderung der Arbeitszeit zum 01.07.2007. Dies hat die Unwirksamkeit der Änderungskündigung zur Folge. Lediglich hilfsweise ist auf Folgendes hinzuweisen. Selbst wenn man bei der Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Text des Kündigungsschreibens als Veränderung der Arbeitsbedingungen erst zum 01.07.2008 zu werten ist, ergeben sich aus der Neufassung des Arbeitsvertrages mit Stichtag 01.07.2007 so erhebliche Abweichungen, dass die Änderungskündigung insgesamt als widersprüchlich und unklar zu bewerten wäre. Auch dies hätte zur Folge, dass die Änderungskündigung unwirksam ist.

4. Weil die Änderungskündigung bereits auf Grund der Arbeitszeitregelung unwirksam ist, ist auf die weiteren Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht einzugehen. Insbesondere war nicht zu klären, ob mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 dieser bereits an die Stelle des BAT getreten ist, weil die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages aus 1991 diese Fallgestaltung erfasst. Nicht zu klären war im Übrigen auch, ob der vorgesehene Wechsel aus dem statischen BAT in den dynamischen TVöD bereits als ausreichender Kündigungsgrund für die Änderung der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ausreicht.

5. Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen verurteilt hat. Ein solcher vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch nach Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung durch das Arbeitsgericht kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat (ErfKomm zum Arbeitsrecht, 9. Aufl., § 4 KSchG, RdNr. 43). Das Interesse des Arbeitnehmers an der Sicherung seines Arbeitsplatzes ist durch die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen ausreichend gewahrt.

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6. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG in Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.

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