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Änderungskündigung – Arbeitsverhältnis und vorsorgliche Änderungskündigung


Arbeitsgericht Frankfurt/Main

Az.: 4 Ca 59/01

Urteil vom 31.07.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 für Recht erkannt:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 11.379,– festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.

Der am … geborene Kläger, welcher verheiratet und drei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 23.12.1973 als Überführungsfahrer im Chauffeurdienst bei der … beschäftigt. Es fand ein Teilbetriebsübergang auf die … statt, in dessen Verlauf der Kläger Arbeitnehmer der … wurde. Der Kläger ist schwerbehindert. Er verdiente zuletzt monatlich DM 3.793,– brutto.

Mit Schreiben vom 22.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger, nachdem sie die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eingeholt hatte, u. a. folgendes mit (vgl. Bl. 10 d. A.):

„Sehr geehrter Herr …,

hiermit kündigen wir vorsorglich für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und unserem Unternehmen besteht, dieses Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist. Dies ist nach unserer Berechnung der 31.01.2001, so dass ein etwaiges Arbeitsverhältnis mit uns in der bisherigen Form mit Ablauf des 31.01.2001 sein Ende finden würde.

Gleichzeitig bieten wir Ihnen ab dem 01.02.2001 eine Beschäftigung als Fahrer im Chauffeurdienst ohne Personenbeförderung ausschließlich für Überführungsfahrten … sowie einem Arbeitsort in Frankfurt an.“

Der Kläger hat dieses Angebot der Beklagten unter Vorbehalt angenommen.

Mit am 03.01.2000 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Änderungskündigung gewandt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, er sei zuletzt bei der Beklagten als Überführungsfahrer im Chauffeurdienst beschäftigt gewesen. Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2000 – zugegangen am 27.12.2000 – unwirksam ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht;

3. hilfsweise: Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22.12.2000 – zugegangen am 27.12.2000 – nicht beendet wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sei. Sie behauptet, der Kläger sei Arbeitnehmer der … und von dieser am 01.05.1999 an die Beklagte ausgeliehen worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich mit dem Kündigungsschutzantrag gegen eine vorsorglich von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung, die er, sofern zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestünde, innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG angreifen müsste. Auch der allgemeine Feststellungsantrag ist zulässig, da der Kläger mit weiteren Kündigungen rechnen muss, wie die in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Frankfurt zum Aktenzeichen 4 Ca 4600/01 angegriffene, vorsorglich von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung vom 31.05.01 zeigt.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist. Die Beklagte hat konkret dargelegt, dass der Kläger ab dem 01.05.1999 von der … als Leiharbeitnehmer an die Beklagte ausgeliehen wurde.

Darauf hat der Kläger nicht mehr erwidert, so dass davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet wurde und die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung damit ins Leere geht.

Der Kläger trägt gemäß § 91 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG.


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