Ein Arbeitgeber sprach eine Änderungskündigung wegen Minderleistung des Arbeitnehmers aus und bot an, die tägliche Arbeitszeit um eine Stunde zu reduzieren. Die Richter mussten klären, ob die Reduzierung der Arbeitszeit zur Leistungssteigerung ein logisch geeignetes Mittel ist.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Chef meine Arbeitszeit und mein Gehalt wegen Minderleistung kürzen?
- Wie reagiere ich richtig auf eine Änderungskündigung mit Vorbehalt?
- Welche Beweise braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung wegen Minderleistung?
- Wann ist eine Arbeitszeitkürzung zur Leistungssteigerung laut Gericht unwirksam?
- Was ist der Unterschied zwischen Änderungskündigung und Kündigung wegen Leistungsmangel?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 313/08 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 17.06.2009
- Aktenzeichen: 3 Sa 313/08
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz
- Das Problem: Eine langjährige Friseurin klagte gegen ihren Arbeitgeber. Dieser wollte wegen angeblich schlechter Leistung die tägliche Arbeitszeit und das Gehalt kürzen. Die Arbeitgeberin hatte dafür eine sogenannte Änderungskündigung ausgesprochen.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Arbeitgeber wegen anhaltender Minderleistung die Arbeitszeit und das Gehalt eines Mitarbeiters kürzen? Ist die Reduzierung der Arbeitsstunden ein geeignetes Mittel, um die Leistung des Mitarbeiters zu verbessern?
- Die Antwort: Nein, die Änderungskündigung ist unwirksam. Das Gericht sah die Maßnahme als ungeeignet an, das Problem der behaupteten Minderleistung zu beheben.
- Die Bedeutung: Soll ein Mitarbeiter wegen schlechter Leistung weniger arbeiten und weniger verdienen, muss der Arbeitgeber beweisen. Er muss konkret darlegen, dass die Stundenreduzierung die Leistungsfähigkeit oder Motivation steigert. Mutmaßungen oder Hoffnungen genügen dafür nicht.
Der Fall vor Gericht
Darf ein Chef die Arbeitszeit kürzen, um die Leistung zu steigern?
Stellen Sie sich eine Mitarbeiterin vor, deren Leistung nachlässt. Ihre Umsatzzahlen liegen hartnäckig ein Drittel unter denen ihrer Kolleginnen.

Die Lösung des Arbeitgebers: Sie soll weniger arbeiten. Genauer gesagt, vier Stunden am Tag statt fünf, bei entsprechend geringerem Gehalt. Die Idee klingt paradox – Minderleistung durch Arbeitszeitreduzierung beheben. Genau das war der Plan eines Friseursalon-Inhabers, den er mit einer sogenannten Änderungskündigung durchsetzen wollte. Die zentrale Frage für die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern war bestechend einfach: Kann eine solche Maßnahme überhaupt eine taugliche Lösung sein?
Was genau ist eine Änderungskündigung und wie hat die Friseurin reagiert?
Eine Änderungskündigung ist ein zweischneidiges Schwert des Arbeitgebers. Er kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet im selben Atemzug an, es zu neuen, geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die langjährig beschäftigte Friseurin erhielt ein solches Schreiben. Ihr Vertrag sollte zum 30. November 2008 enden, es sei denn, sie stimmte der Reduzierung ihrer täglichen Arbeitszeit von fünf auf vier Stunden – und der damit verbundenen Lohnkürzung – zu.
Die Friseurin reagierte mit einem klugen juristischen Schachzug. Sie nahm das Angebot an, aber unter einem entscheidenden Vorbehalt. Sie erklärte per Fax, sie werde zu den neuen Bedingungen weiterarbeiten, falls ein Gericht die Änderung für Sozial gerechtfertigt erklärt. Dieses Vorgehen ist im Kündigungsschutzgesetz (§ 2 KSchG) ausdrücklich vorgesehen. Es sichert den Arbeitsplatz vorläufig und zwingt den Arbeitgeber, die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme vor Gericht zu beweisen. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht, das der Friseurin recht gab. Der Saloninhaber ging in Berufung.
Warum glaubte der Arbeitgeber, weniger Arbeit führe zu mehr Leistung?
Der Inhaber des Friseursalons baute seine Argumentation auf einer Kette von Beobachtungen auf. Die Umsätze der Friseurin blieben konstant weit hinter denen ihrer Kolleginnen zurück. Schulungen hätten keine Besserung gebracht. Eine Versetzung in einen anderen Salon ebenfalls nicht. Sein Gedanke war, eine Verkürzung der Arbeitszeit würde die verbleibenden Stunden aufwerten. Die Friseurin könne sich besser konzentrieren, ihre Kräfte bündeln und so eine „Leistungsverdichtung“ erreichen.
In seiner Vorstellung sollte sie in vier Stunden eine ähnliche Produktivität entfalten wie andere in fünf oder mehr Stunden. Die Arbeitszeitreduzierung sei das mildeste Mittel, um die wirtschaftlichen Einbußen zu stoppen und die Friseurin im Betrieb zu halten. Eine komplette Kündigung wäre der härtere Schritt gewesen. Seine Maßnahme sollte also eine Art Therapie für die behaupteten Leistungsdefizite sein.
Wieso zerpflückte das Gericht die Logik des Arbeitgebers?
Das Landesarbeitsgericht musste prüfen, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war, wie es das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) verlangt. Dafür legten die Richter den strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit an. Eine solche Maßnahme muss drei Kriterien erfüllen: Sie muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um das vom Arbeitgeber verfolgte Ziel zu erreichen.
Der Plan des Saloninhabers scheiterte bereits an der ersten Hürde – der Eignung. Das Gericht fand die zentrale Prämisse des Arbeitgebers unlogisch und durch nichts belegt. Er hatte keine Fakten vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit von fünf auf vier Stunden die Leistungsfähigkeit oder den Leistungswillen der Friseurin steigern würde.
Die Richter stellten eine einfache Frage: Warum sollte eine Mitarbeiterin, die angeblich in fünf Stunden nicht die Leistung ihrer Kolleginnen erbringt, plötzlich in vier Stunden produktiver sein? Der Arbeitgeber lieferte keine plausible Erklärung. Er stützte sich auf eine bloße Hoffnung, eine reine Mutmaßung. Es fehlte jeder nachvollziehbare Zusammenhang zwischen dem behaupteten Problem – mangelnder Leistung – und der angebotenen Lösung – weniger Arbeitszeit. Die Änderungskündigung war damit ein untaugliches Mittel. Sie konnte das vom Arbeitgeber definierte Ziel gar nicht erreichen.
Die Urteilslogik
Die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung scheitert, wenn der Arbeitgeber keine plausible Kausalität zwischen der vorgeschlagenen Maßnahme und dem angestrebten Erfolg herstellen kann.
- Die Eignung des Änderungsangebots ist zwingende Voraussetzung: Eine Änderungskündigung, die Leistungsdefizite korrigieren soll, muss objektiv geeignet sein, das Problem zu lösen; eine Reduzierung der Arbeitszeit erfüllt dieses Kriterium nicht, wenn der Arbeitgeber keine logische Erklärung für die erwartete Leistungssteigerung liefert.
- Spekulation ersetzt keinen Nachweis der Verhältnismäßigkeit: Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast und muss stichhaltig darlegen, dass die gewählte Maßnahme (z. B. Arbeitszeit- und Gehaltskürzung) tatsächlich das mildeste und wirksamste Mittel darstellt, um die Produktivität eines leistungsschwachen Mitarbeiters zu erhöhen.
Das Gericht verlangt einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem behaupteten Problem und der Lösung; bloße Hoffnung auf eine „Leistungsverdichtung“ genügt nicht, um Arbeitsbedingungen einseitig zu verschlechtern.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Manche Chefs halten die Änderungskündigung für einen cleveren Weg, um leistungsschwache Mitarbeiter unter Druck zu setzen, ohne sofort hart kündigen zu müssen. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Das Arbeitsrecht ist kein Experimentierfeld für psycho-strategische Personalführung, bei der man auf wundersame Leistungssteigerungen hofft. Wer Lohn und Arbeitszeit kürzt, um Minderleistung zu beheben, muss stichhaltig belegen, wie die Maßnahme das Problem lösen soll. Die bloße Mutmaßung, dass weniger Arbeitszeit automatisch zu mehr Konzentration führt, reicht vor Gericht eben nicht aus, um tiefgreifende Vertragsänderungen durchzusetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Chef meine Arbeitszeit und mein Gehalt wegen Minderleistung kürzen?
Nein, eine solche Kürzung der Arbeitszeit und des Gehalts ist rechtlich nur extrem schwer durchzusetzen. Reduziert Ihr Chef Stunden und Lohn mittels Änderungskündigung, weil er eine Minderleistung beheben will, lehnen Gerichte dies oft als ungeeignet ab. Die Maßnahme muss nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen und das Problem tatsächlich lösen können.
Arbeitsrechtlich muss jede Kündigung, auch die Änderung der Vertragsbedingungen, dem strengen Verhältnismäßigkeitsprinzip standhalten. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die geplante Maßnahme – hier die Arbeitszeitkürzung – objektiv geeignet ist, Ihre Produktivität zu steigern. Gerichte sehen eine solche Stundenreduzierung fast immer kritisch. Weniger Arbeitszeit führt selten zu einer automatischen Leistungsverdichtung oder gesteigertem Leistungswillen, weshalb diese Argumentation meist auf einer bloßen Hoffnung des Arbeitgebers basiert.
Konkret scheiterte ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit dieser Logik. Der Saloninhaber konnte nicht belegen, wie die Reduzierung der täglichen Stunden die Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiterin verbessern sollte. Juristisch betrachtet fehlte jeglicher nachvollziehbare Zusammenhang zwischen dem Lösungsansatz und dem behaupteten Leistungsmangel. Der Chef müsste faktisch beweisen, dass die Kürzung eine bessere Konzentration und damit messbare Mehrleistung bewirkt, was in der Praxis schlicht unmöglich ist.
Reagieren Sie schriftlich innerhalb von drei Wochen und nehmen die geänderten Bedingungen unter Vorbehalt an, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern und die gerichtliche Prüfung der Maßnahme nach § 2 KSchG zu erzwingen.
Wie reagiere ich richtig auf eine Änderungskündigung mit Vorbehalt?
Die wichtigste Reaktion auf eine Änderungskündigung ist die Annahme unter Vorbehalt. Dieser juristische Schachzug gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sichert Ihren Arbeitsplatz vorläufig, während Sie die Rechtmäßigkeit der Änderung anfechten. Sie vermeiden damit, dass das Arbeitsverhältnis bei einfacher Ablehnung komplett endet. Sie haben lediglich drei Wochen Zeit, diesen Vorbehalt schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen.
Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Verhältnis und bietet im gleichen Zug schlechtere Bedingungen an, etwa eine Stunden- oder Lohnkürzung. Wenn Sie die Änderung schweigend annehmen, stimmen Sie ihr zu und verlieren Ihre Rechte. Wenn Sie ablehnen, endet das Arbeitsverhältnis komplett und Sie verlieren Ihren Job. Nur der Vorbehalt schützt Sie: Sie arbeiten zu den neuen Konditionen weiter, solange bis ein Gericht die soziale Rechtfertigung der Änderung bestätigt oder verneint.
Durch die Vorbehaltsannahme bleibt das Arbeitsverhältnis formal bestehen und Sie initiieren automatisch einen Kündigungsschutzprozess. Die strategische Folge ist, dass der Arbeitgeber die volle Beweislast trägt. Er muss vor Gericht beweisen, dass die Änderung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Problem zu lösen. Wie im Fall der Friseurin sichern Sie sich damit gegen den sofortigen Jobverlust ab und zwingen den Chef, seine Logik zu belegen.
Um die knappe 3-Wochen-Frist zu wahren, senden Sie die Annahme unter Vorbehalt sofort per Einschreiben oder Fax mit qualifiziertem Sendebericht an Ihren Arbeitgeber.
Welche Beweise braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung wegen Minderleistung?
Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast und benötigt objektive Leistungskennzahlen, um eine Kündigung wegen Minderleistung erfolgreich durchzusetzen. Er muss nachweisen, dass die Leistung des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum konstant und deutlich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Mitarbeiter zurückbleibt. Dies erfordert harte Fakten, beispielsweise über Fehlerquoten, Produktionszahlen oder Umsätze.
Der Nachweis der Minderleistung erfolgt typischerweise durch einen quantitativen Vergleich. Die Gerichte fordern, dass die Leistung nicht nur geringfügig, sondern signifikant schlechter ist – oft wird ein Rückstand von mindestens einem Drittel im Vergleich zu den Kollegen als relevant angesehen. Der Arbeitgeber muss zudem beweisen, dass die schlechte Performance in den Einflussbereich des Arbeitnehmers fällt und nicht durch betriebliche Mängel (wie veraltete Maschinen oder schlechtes Material) verursacht wird.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber belegen, dass er alle mildere Mittel ausgeschöpft hat, bevor er zur Kündigung greift. Konkret muss der Chef nachweisen, dass therapeutische Maßnahmen wie zusätzliche Schulungen, Abmahnungen oder eine Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich keinen Erfolg brachten. Im Fall der Friseurin scheiterte der Arbeitgeber unter anderem, weil er zwar Versuche behauptete, aber keine nachweislich geeigneten und erfolglosen Schritte zur Leistungsverbesserung vor der Kündigung ergreifen konnte.
Erstellen Sie eine chronologische Liste aller angebotenen Schulungen, Versetzungen oder Gespräche (mit Datum und Inhalt), um zu prüfen, ob der Arbeitgeber die milderen Mittel wirklich formell und nachweisbar ausgeschöpft hat.
Wann ist eine Arbeitszeitkürzung zur Leistungssteigerung laut Gericht unwirksam?
Eine Arbeitszeitkürzung zur Steigerung der Produktivität ist unwirksam, wenn sie nicht objektiv geeignet ist, das vom Arbeitgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Gerichte wenden hier den strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit an und prüfen, ob die Maßnahme überhaupt einen logischen Zweck erfüllt. Wenn der Arbeitgeber keinen nachvollziehbaren Zusammenhang beweisen kann, gilt die Änderungskündigung als untauglich und scheitert.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass die Maßnahme bereits an der ersten Hürde – der Eignung – scheiterte, da der Arbeitgeber keine Fakten vorlegte. Die Richter sahen die Prämisse als unlogisch an. Es fehlte jeder Beweis dafür, dass weniger Arbeitszeit zu besserer Konzentration oder einer gesteigerten Leistungsverdichtung führt. Der Plan basierte auf einer reinen Mutmaßung und nicht auf konkreten Arbeitsplatzstudien.
Die Richter fragten kritisch, warum eine Mitarbeiterin, die in fünf Stunden ihre Leistung nicht erbringt, plötzlich in vier Stunden produktiver sein sollte. Da der Chef keine plausible Erklärung liefern konnte, verwarf das Gericht seine Argumentation vollständig. Die Kürzung des Gehalts und der Stunden ist somit ein unzulässiges Mittel, weil sie die Ursache der Minderleistung nicht behebt.
Verlangen Sie vom Arbeitgeber die genaue Dokumentation, die belegt, warum gerade die Stundenkürzung die Leistungsfähigkeit physikalisch oder psychologisch verbessern soll.
Was ist der Unterschied zwischen Änderungskündigung und Kündigung wegen Leistungsmangel?
Der Unterschied zwischen diesen beiden juristischen Instrumenten liegt im Ziel und den Handlungsoptionen für den Arbeitnehmer. Eine Kündigung wegen Leistungsmangel strebt die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Im Gegensatz dazu kündigt die Änderungskündigung das bestehende Verhältnis, verbindet dies aber sofort mit dem Angebot, die Tätigkeit zu geänderten Konditionen fortzusetzen.
Für Arbeitgeber dient die Änderungskündigung oft als strategisches Mittel, um die Maßnahme als Mildestes Mittel darzustellen. Sie argumentieren, dass sie dem Mitarbeiter den Arbeitsplatz sichern wollen, auch wenn nur zu verschlechterten Bedingungen wie weniger Lohn oder Stunden. Das Hauptziel bleibt der Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses, jedoch unter Anpassung der Vertragsinhalte an die vermeintliche Minderleistung. Bei einer reinen Beendigungskündigung ist dieser Weg ausgeschöpft.
Der entscheidende Vorteil für Arbeitnehmer liegt im Optionsrecht nach § 2 KSchG. Bei einer Änderungskündigung können Sie die neuen Bedingungen unter Vorbehalt annehmen. Dieser Vorbehalt sichert Ihren Arbeitsplatz vorläufig und zwingt den Chef, die soziale Rechtfertigung der Vertragsänderung vor Gericht zu beweisen. Lehnen Sie die Änderung ab, endet der Vertrag, während bei einer reinen Kündigung diese strategische Vorbehaltsoption gar nicht existiert.
Prüfen Sie den Wortlaut Ihres Schreibens genau, um Ihre Rechte aus der Vorbehaltsoption zu nutzen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG)
Die Annahme unter Vorbehalt erlaubt es Arbeitnehmern, die geänderten Vertragsbedingungen vorläufig zu akzeptieren, während sie gleichzeitig gerichtlich prüfen lassen, ob diese sozial gerechtfertigt sind. Dieses Recht aus dem Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor dem sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes und zwingt den Arbeitgeber, die Rechtmäßigkeit seiner Änderungsmaßnahme vor Gericht zu beweisen.
Beispiel: Die Friseurin wählte den klugen juristischen Schachzug der Annahme unter Vorbehalt, wodurch sie ihren Arbeitsplatz sicherte, bis das Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit der Stundenkürzung entschied.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist ein Instrument des Arbeitgebers, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und gleichzeitig anzubieten, es zu geänderten, oft schlechteren Bedingungen fortzusetzen. Arbeitgeber nutzen dieses Vorgehen, um dringende Anpassungen vorzunehmen, ohne den Mitarbeiter direkt vollständig entlassen zu müssen, und betrachten es oft als das mildere Mittel im Vergleich zur Beendigungskündigung.
Beispiel: Der Friseursalon-Inhaber versuchte, die Reduzierung der täglichen Arbeitszeit und die damit verbundene Lohnkürzung mittels einer Änderungskündigung durchzusetzen.
Beweislast
Als Beweislast bezeichnen Juristen die Pflicht einer Partei, Tatsachen zu beweisen, die zu ihren Gunsten wirken, andernfalls wird die rechtliche Konsequenz gegen sie entschieden. Im Arbeitsrecht liegt diese Pflicht im Falle einer Kündigung fast immer beim Arbeitgeber, der objektiv nachweisen muss, dass seine Maßnahme rechtlich notwendig und zulässig war.
Beispiel: Im vorliegenden Fall trug der Saloninhaber die volle Beweislast und musste dem Gericht Fakten vorlegen, die belegten, dass weniger Arbeitszeit tatsächlich zu gesteigerter Konzentration führen würde.
Mildestes Mittel
Das Kriterium vom mildesten Mittel verlangt vom Arbeitgeber, dass er immer diejenige Maßnahme wählt, die den Arbeitnehmer am wenigsten belastet, aber das angestrebte legitime Ziel noch erreicht. Diese Anforderung ist ein zentraler Pfeiler des Verhältnismäßigkeitsprinzips und soll sicherstellen, dass tiefgreifende Eingriffe wie eine Kündigung nur als letzter Ausweg in Betracht kommen.
Beispiel: Der Arbeitgeber argumentierte, die Änderungskündigung zur Stundenkürzung sei das mildeste Mittel gewesen, da eine komplette Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein härterer Schritt gewesen wäre.
Sozial gerechtfertigt
Eine Kündigung, egal ob Beendigung oder Änderung, ist nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, das heißt, wenn sie durch Gründe in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Das Kündigungsschutzgesetz knüpft die Wirksamkeit einer Kündigung an strenge Voraussetzungen, um Arbeitnehmer vor willkürlichen Entscheidungen und dem Verlust der Existenzgrundlage zu schützen.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht musste prüfen, ob die Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit der Friseurin tatsächlich sozial gerechtfertigt war, was eine zentrale Voraussetzung für die Gültigkeit der Maßnahme darstellte.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der verlangt, dass jede hoheitliche oder tiefgreifende Maßnahme – im Arbeitsrecht die Kündigung – geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss. Dieses strenge Prüfschema stellt sicher, dass zwischen dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck (zum Beispiel höhere Produktivität) und dem gewählten Mittel (zum Beispiel Stundenkürzung) ein logischer und angemessener Zusammenhang besteht.
Beispiel: Die Richter zerpflückten die Logik des Arbeitgebers, weil die Maßnahme nicht einmal die erste Hürde des Verhältnismäßigkeitsprinzips – die Eignung – erfüllen konnte.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az: 3 Sa 313/08 – Urteil vom 17.06.2009
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Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz





