Werkstattpfusch? Verzögerungen bei der Reparatur? Überteuerte Kosten? Ihre Rechte und Ansprüche bei Werkstattproblemen.
Das eigene Fahrzeug ist für die meisten erwachsenen Menschen ein elementarer Bestandteil des alltäglichen Lebens, auf den einfach nicht verzichtet werden kann. Wenn das Fahrzeug jedoch während des Betriebes Schäden aufweist oder seinen Dienst sogar gänzlich versagt, ist der Gang in die Werkstatt unerlässlich. Der Autobesitzer begibt sich dabei vertrauensvoll in die Hände von Fachexperten und muss auf das Urteil dieser Experten vertrauen. Dies gilt umso mehr, wenn der Autobesitzer selbst nicht vom Fach kommt. Nicht selten erlebt ein Autobesitzer nach dem Gang in die Werkstatt eine böse Überraschung, die kostenintensiv und Ärger mit sich bringen kann. Umso wichtiger ist letztlich das Wissen darüber, welche Rechte ein Kunde in einer Autowerkstatt überhaupt hat oder welche Ansprüche im Zweifel gegen die Werkstatt geltend gemacht werden können.
Wichtig: Um böse Überraschungen im Vorfeld zu vermeiden sollte ein Autobesitzer stets vor dem Beginn jeglicher Arbeiten einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag einholen.
Übersicht:
- Werkstattpfusch? Verzögerungen bei der Reparatur? Überteuerte Kosten? Ihre Rechte und Ansprüche bei Werkstattproblemen.
- Keine Arbeit ohne Auftrag
- In dem Reparaturvertrag sollten zwingend die folgenden Angaben enthalten sein:
- Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Reparaturkosten höher ausfallen als es vereinbart wurde?
- Welche Ansprüche hat ein Kunde, wenn die Reparatur länger dauert?
- Welche Ansprüche bestehen, wenn die Werkstatt im Zuge der Reparatur das Fahrzeug beschädigt oder die Reparatur nur mangelhaft ausführt?
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Keine Arbeit ohne Auftrag
Zu Beginn muss jede Werkstatt zuerst einen Auftrag von dem Kunden erhalten. Dieser Auftrag muss aktiv erteilt werden und wird in der gängigen Praxis schriftlich durch das Ausfüllen eines Formulars bei der Werkstatt erteilt.
In diesem Reparaturauftrag ist es enorm wichtig, dass sämtliche erforderlichen Arbeiten sowie auch ein Fertigstellungstermin schriftlich fixiert wird. Natürlich ist dieser Fertigstellungstermin voraussichtlicher Natur, da unerwartete Schwierigkeiten die Fertigstellung des Auftrages einer Werkstatt durchaus verzögern können. Um hier bereits Überraschungen zu vermeiden sollten möglichst sehr konkret gehaltene Absprachen zwischen der Werkstatt und dem Kunden getroffen werden. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass Streitigkeiten im Hinblick auf den Reparaturumfang und damit auch die Rechnung aufkommen.
Eine Werkstatt hat gegenüber dem Kunden ausdrücklich eine Beratungspflicht. Diese Beratungspflicht bezieht sich dabei auf die Notwendigkeit einer Reparatur, die Möglichkeit der Reparatur sowie die Sinnhaftigkeit der Reparatur nebst dem Kostenüberblick.
Der Reparaturauftrag ist rechtlich betrachtet ein Vertrag, welcher seine rechtliche Grundlage in dem § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Dementsprechend schuldet die Werkstatt dem Kunden aus dem Vertrag heraus ausdrücklich auch den Erfolg der Reparatur. Rechtlich betrachtet wird, je nach Art und Umfang des Schadens, die Beseitigung des Mangels als der geschuldete Erfolg betrachtet. Ein Bemühen der Werkstatt ohne den Erfolg ist für die Erfüllung des Vertrages nicht ausreichend. Im Gegenzug dazu schuldet der Kunde der Werkstatt nach der Vertragserfüllung auch die Bezahlung des vereinbarten Geldbetrages.
In dem Reparaturvertrag sollten zwingend die folgenden Angaben enthalten sein:
- die Fahrzeugdaten
- die Daten der Werkstatt als Auftragnehmer
- die Daten des Kunden als Auftraggeber
- die Art und der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten
- der vereinbarte Preis für die Reparatur inklusive einer Obergrenze, welche lediglich nach Absprache mit dem Kunden durch die Werkstatt eine Überschreitung erfahren darf
Mit dem Reparaturvertrag muss der Kunde auch einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Werkstatt bzw. auch die AGBs als Ausfertigung erhalten.
Nicht selten versuchen Kunden durch das Einbringen eigener Ersatzteile die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs zu drücken. Dies ist jedoch nicht gänzlich risikofrei. Zwar kann eine Werkstatt sich durchaus darauf einlassen, diese Ersatzteile in das Fahrzeug im Zuge der Reparatur einzubauen, allerdings beschränkt sich die Haftung der Werkstatt in einem derartigen Fall lediglich darauf, dass die Ersatzteile korrekt durch die Werkstatt eingebaut wurden. Für die Qualität der von dem Kunden eingebrachten Ersatzteile übernimmt die Werkstatt dann keinerlei Haftung.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Reparaturkosten höher ausfallen als es vereinbart wurde?
Die Möglichkeiten, die ein Kunde gegenüber einer Werkstatt im Fall einer höheren Reparaturkostenrechnung hat, hängen ganz davon ab, welche Absprachen getroffen wurden bzw. in welcher Form die Absprachen festgehalten wurden. Mündliche Absprachen mögen zwar in manchen Regionen Deutschlands durchaus als üblich gelten, allerdings sind sie rechtlich problematisch. Es sollte daher stets auf die schriftliche Vereinbarung bestanden werden. Zwar hat auch der Kostenvoranschlag den Charakter einer unverbindlichen Kalkulation, allerdings sagt der Gesetzgeber in einem derartigen Fall, dass die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten den Wert des Kostenvoranschlages lediglich in unwesentlicher Höhe überschreiten darf. Durch das Festlegen einer Höchstgrenze ist der Kunde gänzlich auf der rechtlich sicheren Seite.
Sollte die Werkstatt den Kostenvoranschlag lediglich in unwesentlicher Höhe überschreiten besteht für den Kunden auch eine Zahlungspflicht. Sollten die Kosten jedoch in wesentlicher Höhe überschritten werden, so ist die Werkstatt zu einer rechtzeitigen Information des Kunden im Hinblick auf die erheblich höheren Kosten verpflichtet. Der Kunde kann dann die Möglichkeit wahrnehmen, einen Rücktritt von dem Reparaturvertrag zu erklären bzw. diesen Vertrag auch auf außerordentlicher Basis zu kündigen. In einem derartigen Fall besteht für den Kunden lediglich die Verpflichtung, die bislang angefallenen Kosten zu zahlen. Sollte der Kunde jedoch nach der Information der Werkstatt den Reparaturvertrag nicht außerordentlich kündigen oder den Rücktritt davon erklären, so besteht eine Verpflichtung zur Zahlung der tatsächlich anfallenden Kosten.
Versäumt die Werkstatt eine rechtzeitige Information des Kunden, so verletzt sie damit ausdrücklich ihre Meldepflichten. Für den Kunden bedeutet dies, dass lediglich ein Anteil der tatsächlichen Kosten gezahlt werden muss. Auf der Gegenseite hat ein Unternehmen ein sogenanntes Unternehmerpfandrecht. Sollte der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen hat die Werkstatt dann auch das Recht, das vollständig reparierte Fahrzeug einzubehalten bzw. die Rückgabe an den Kunden zu verweigern.
Welche Ansprüche hat ein Kunde, wenn die Reparatur länger dauert?
Die Antwort auf diese Frage hängt ebenfalls wiederum von den vereinbarten Faktoren des Reparaturvertrages ab. Bei einem eher kleinen Schaden ist die Reparatur in der gängigen Praxis binnen eines Werktages seitens der Werkstatt durchgeführt. Sollte die Reparatur jedoch umfangreicher werden kann die Reparatur jedoch bereits längere Zeit in Anspruch nehmen. Hat der Kunde im Rahmen des Reparaturvertrages einen Fertigstellungszeitpunkt schriftlich festgelegt und dieser Termin wird durch die Werkstatt nicht eingehalten, so kann ein Kunde von der Werkstatt für den Zeitraum der Verzögerung die Bereitstellung eines Mietwagens bzw. die Erstattung der Kosten für den Mietwagen verlangen. Dieser Anspruch ist ein fester Bestandteil der Nutzungsausfallentschädigung.
Sollte zwischen der Werkstatt und dem Kunden keinerlei Fertigstellungstermin schriftlich festgelegt worden sein, so kann der Kunde eine als angemessen anzusehene Frist für die Durchführung der Reparatur gesetzt werden. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass die angemessene Frist stets im Einzelfall zu betrachten ist. Sollte die Werkstatt diese Frist verstreichen lassen, so kann der Kunde die Erstattung von Mietwagenkosten verlangen. Als Alternative dazu kann auch eine sogenannte Nutzungsausfallpauschale geltend gemacht werden. Diese Nutzungsausfallpauschale bezieht sich dann auf jeden Tag, an dem der Kunde aufgrund der verzögerten Reparatur der Werkstatt sein eigenes Fahrzeug nicht nutzen konnte.
Welche Ansprüche bestehen, wenn die Werkstatt im Zuge der Reparatur das Fahrzeug beschädigt oder die Reparatur nur mangelhaft ausführt?
Sollte die Werkstatt im Zuge der Reparaturarbeiten Beschädigungen an dem Fahrzeug vornehmen oder die Reparatur mangelhaft bzw. nicht ordnungsgemäß ausführen, so hat der Kunde die Möglichkeit, eine Nachbesserung / Nacherfüllung von der Werkstatt zu verlangen. Dieses Recht ergibt sich aus dem § 635 BGB. Mit dem Vertrag verpflichtet sich die Werkstatt zu einer ordnungsgemäßen Reparatur. Kommt die Werkstatt dieser Pflicht nicht nach hat sie die Verpflichtung zu einer kostenlosen Nachbesserung. Der Kunde muss dieses Recht jedoch gegenüber der Werkstatt einfordern. Für die Durchführung dieser Nachbesserung hat die Werkstatt in der Regel eine angemessene Frist. In der gängigen Praxis werden zwei Wochen als angemessen angesehen.
Gesetzlich gesehen ist nicht eindeutig festgelegt, wie häufig ein Kunde einer Werkstatt die Gelegenheit für eine Nachbesserung eingeräumt werden muss. Zwei Versuche werden jedoch als Minimum angesehen.
Die Gewährleistung der Werkstatt greift erst dann, wenn die Werkstatt auch die Gelegenheit einer Nachbesserung hatte. Sollte die Werkstatt trotz ausreichender Gelegenheit zur Nachbesserung den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausführen können hat der Kunde etwaige weitergehende Ansprüche wie Rechnungsminderung oder Rücktritt von dem Reparaturvertrag.
Unter gewissen Umständen kann der Werkstatt auch ihr Recht auf eine Nachbesserung verwirken. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Fall, bei dem ein Kunde das Vertrauen in die Werkstatt völlig verliert oder das Vertragsverhältnis als unzumutbar anzusehen ist. Auf der anderen Seite kann die Werkstatt gem. § 635 BGB eine Nachbesserung ihrerseits auch verweigern, wenn die Nachbesserung für die Werkstatt unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Sollte die Werkstatt die Nachbesserung jedoch unrechtmäßig verweigern, so steht dem Kunden gem. §.
In der Regel gehen die Meinungen der Kunden und der Werkstatt sehr weit auseinander, sodass Ärger zwischen den Parteien regelrecht vorprogrammiert ist. Die Werkstätten sehen sich dabei nicht selten in der rechtlich stärkeren Position, was jedoch nicht stimmig ist. Wenn Sie Ärger mit der Werkstatt haben sollten Sie sich den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einholen. Wir stehen für Sie sehr gern zur Verfügung.