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Diagnosefehler – Beweislast bei einfachen und groben Fehler

OLG Koblenz

Az: 5 U 588/06

Urteil vom 31.08.2006


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin suchte am 18. März 2002 nach einer entsprechenden Überweisung durch ihren Hausarzt die unfallchirurgische Praxis des Beklagten auf. Sie hatte sich bei einem Sturz eine Verletzung am Mittelglied des linken Ringfingers zugezogen. Wann sich der Sturz ereignete, ist von den Parteien unterschiedlich dargestellt worden. In der Klageschrift war vom 18. Februar 2002 und in der Klageerwiderungsschrift vom 17. März 2002 die Rede. Eben dieses Datum nannte die Klägerin dann auch später ihrerseits schriftsätzlich, ehe sie bei einer persönlichen Anhörung den 18. März 2002 angab. Demgegenüber stellte der Beklagte nunmehr, veranlasst durch den ursprünglichen Klagevortrag, den 18. Februar 2002 in den Raum.

Bei dem Sturz war die palmare Basiskante im Mittelglied des Ringfingers abgesprengt worden und es außerdem zu einer Subluxation des Mittelgliedgelenks gekommen; dieses war nunmehr in einer Weise verrenkt, dass sich die ursprünglich aufeinander stehenden Gelenkflächen verschoben hatten. Das ging aus einer Röntgenaufnahme hervor, die der Beklagte am 18. März 2002 erstellte. Der Beklagte verkannte jedoch diesen Befund. Statt eine Operation zur Korrektur der Fehlstellung in den Gelenkflächen zu veranlassen, legte er eine Fingerschiene an, verordnete Ruhigstellung und nachfolgend Krankengymnastik. Diese Therapie hielt er auch noch für angezeigt, als ihn die Klägerin am 11. April 2002 erneut konsultierte und er ein zweites Röntgenbild machte. Am 4. Juli 2002 erachtete er die gewählte konservative Behandlung schließlich für nicht weiter dienlich.

Die Klägerin unterzog sich im Weiteren einem Eingriff, bei dem eine Gelenkversteifung vorgenommen wurde. Für die damit verbundene Bewegungseinschränkung, die von dauerhaften Schmerzen begleitet sei, hat sie den Beklagten verantwortlich gemacht. Ihrer Ansicht nach wäre der Schaden bei einer von vornherein richtigen Diagnosestellung, auf die hin kurzfristig hätte operiert werden können, nicht eingetreten.

Im Hinblick darauf hat sie beantragt, den Beklagten zum Ausgleich eines für die Zeit von zunächst 7,5 Monaten geltend gemachten Haushaltsführungsschadens zur Zahlung von 9.257,33 Euro nebst Zinsen und zur Zahlung eines mit mindestens 3.000 Euro nebst Zinsen bezifferten Schmerzensgelds zu verurteilen, sowie die Feststellung dessen weitergehender Ersatzpflicht begehrt. Dem hat das Landgericht im Bezug auf die erhobene Schmerzensgeldforderung stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von einem Diagnosefehler des Beklagten ausgegangen, der dazu geführt habe, dass die Klägerin verspätet operiert worden sei. Die damit verbundene Verzögerung des Heilungsverlaufs rechtfertige das zugesprochene Schmerzensgeld. Das darüber hinausreichende Klageverlangen scheitere; die Schäden, an die es anknüpfe, hätten nämlich auch bei einer frühzeitigen Operation nicht sicher vermieden werden können. Ein schwerwiegendes ärztliches Fehlverhalten, das die Beweislast in diesem Punkt zu Ungunsten des Beklagten umkehre, sei nicht zu erkennen.

Das greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie verfolgt ihre abgewiesenen Anträge weiter und erhebt nunmehr den Vorwurf eines groben Diagnosefehlers.

II. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Die angefochtene klageabweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Sie ist darauf gestützt, dass der von dem Sachverständigen Dr. … attestierte Diagnosefehler nachweisbar nur zu einer zeitlich begrenzten immateriellen Beeinträchtigung der Klägerin geführt habe, indem die nach der Befundlage gebotene Operation des linken Ringfingers zu spät durchgeführt und die Sturzverletzung damit erst langfristig geheilt worden sei. Eine Haftung des Beklagten für die weitergehend mit der Klage verfolgten immateriellen und materiellen Schäden, die nach der Darstellung der Klägerin einerseits in anhaltenden Schmerzen und einer Minderung der allgemeinen Lebensqualität sowie andererseits in andauernden Behinderungen in der häuslichen und beruflichen Arbeit liegen, hat das Landgericht dagegen aus Kausalitätserwägungen verneint. Diese mit der Berufung angegriffene Sicht der Dinge entspricht der Sach- und Rechtslage.

Es ist richtig, dass der Beklagte die Verhältnisse falsch beurteilte, als ihn die Klägerin am 18. März 2002 erstmals aufsuchte. Wie der Sachverständige Dr. … bemerkt hat, hätte das an diesem Tag gefertigte Röntgenbild, das für eine sachgerechte Diagnostik ohne Weiteres genügte, Veranlassung zu einer Operation des Ringfingers geben müssen, damit die vorhandene Gelenkfehlstellung sogleich hätte wieder eingerichtet werden können. Ein entsprechender Eingriff war kurzfristig indiziert, weil nur so Aussicht bestand, einer drohenden Versteifung entgegenzuwirken.

Eine solche Möglichkeit scheiterte nicht etwa daran, dass die Verletzung der Klägerin schon zu alt und damit letztlich irreparabel gewesen wäre. Das war lediglich im weiteren Behandlungsverlauf, nicht aber schon am 18. März 2002 der Fall, weil die streitige Verrenkung frühestens am 17. März 2002 eintrat. Der dahingehende Klagevortrag wird durch die Behauptung des Beklagten, sie gehe auf ein Ereignis vom 18. Februar 2002 zurück, nicht entscheidend entkräftet, weil in den Aufzeichnungen über den Untersuchungstermin vom 18. März 2002 von einem nur kurz zurückliegenden Unfallgeschehen die Rede ist und es überdies auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, wenn die Klägerin trotz ihrer Schmerzen mit der fachärztlichen Konsultation des Beklagten einen Monat zugewartet hätte.

Das Landgericht hat indessen im Einklang mit den Darlegungen des Sachverständigen Dr. … festgestellt, dass auch eine sofortige Operation des Ringfingers eine Bewegungseinschränkung, wie sie heute gegeben ist, nicht zwingend verhindert und nicht mit Gewissheit etwas an der nach den Angaben der Klägerin dauerhaft vorhandenen Schmerzsymptomatik geändert hätte. Eine vollständige Wiederherstellung der Beweglichkeit, wie sie nach der Auffassung der Klägerin erreichbar gewesen wäre, hätte sich aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht erzielen lassen, und eine Schmerzlinderung war um so zweifelhafter, als ernstlich erwogen werden muss, dass die geschilderten Schmerzen nicht auf die Fingerverletzung, sondern auf Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule oder der Halsnackenmuskulatur zurückzuführen sind.

Die Berufung zieht die Feststellung des Landgerichts, der Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Beklagten und dem streitigen Schaden der Klägerin sei nicht nachgewiesen, auch nicht in Frage. Sie meint jedoch, dass sich die insoweit vorhandenen Zweifel nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zum Nachteil des Beklagten auswirken müssten, weil dem Beklagten ein grober Diagnosefehler vorzuwerfen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings würde sich die Beweislast in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne umkehren, wenn ein entsprechender Vorwurf zu erheben wäre (Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 Rdnr. 136, 162). Dasselbe würde für den Fall gelten, dass der Beklagte eine Befunderhebung unterlassen hätte, die zusätzlich geboten gewesen wäre und die die klare Indikation für eine sofortige Operation des Ringfingers verdeutlich hätte (BGH NJW 2003, 2827, 2828).

Von derartigen Voraussetzungen kann jedoch nicht ausgegangen werden. Versäumnisse bei der Befunderhebung, auf die die Klägerin auch gar nicht abhebt, hat es nicht gegeben, weil eine Röntgendiagnostik ausreichend war; der – weitergehenden – Fertigung eines Kernspintomogramms bedurfte es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … nicht. Darüber hinaus fehlt aber auch die Grundlage dafür, einen groben Diagnosefehler anzunehmen, wie er nach der Meinung der Klägerin im Raum steht.

Irrtümer in der Stellung einer Diagnose erlauben nicht einmal den verlässlichen Schluss auf eine einfache Fahrlässigkeit (BGH NJW 2003, 2827). Eine solche Annahme ist erst dann gerechtfertigt, wenn das diagnostisch gewonnene Ergebnis für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint (Sprau, aaO, § 823 Rdnr. 136). Um so weniger deuten Diagnoseirrtümer ohne weiteres auf ein grob fehlerhaftes Handeln hin. Ein derartiger Vorwurf verlangt regelmäßig eine fundamental falsche Einschätzung (BGH NJW 1996, 1589, 1590), die offensichtlich gegen bewährte medizinische Regeln und Erkenntnisse verstößt und aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Sprau, aaO, § 823 Rdnr. 136, 162).

Dafür fehlt es im vorliegenden Fall an jedwedem greifbaren Anhalt. Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … zu Recht nicht in dieser Richtung verstanden. Die gutachterliche Feststellung, es gehe um ein „vermeidbar fehlerhaftes“ Verhalten des Beklagten, gibt insoweit nichts her. Auch die Klägerin hat diesbezüglich keinen substantiellen Vortrag gemacht. So ist in erster Instanz nicht einmal ansatzweise von einem groben Diagnosefehler die Rede gewesen. In zweiter Instanz ist dann freilich eine entsprechende Meinung geäußert worden. Aber dabei hat sich die Klägerin in einer bloßen Wertung erschöpft. Tatsachen, die diese Wertung im Sinne einer gerichtlichen Entscheidungsgrundlage tragen könnten, sind nicht vorgebracht worden. Wieso der Beklagte die bestehende Gelenksverrenkung und die daraus entspringende Operationsindikation nach der ihm vorliegenden Röntgenaufnahme nicht nur eindeutig, sondern darüber hinaus auch in einer Weise zwingend hätte erkennen müssen, dass alles andere für einen Arzt schlichtweg nicht mehr verständlich gewesen wäre, ist nicht zu ersehen.

Nach alledem kommt eine Beweislastumkehr nicht in Betracht, so dass es bei dem erstinstanzlichen Urteil verbleibt. Demgemäß ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelstreitwert: 11.257,33 Euro (Zahlungsantrag 9.257,33 Euro, Feststellungsantrag 2.000 Euro).

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