Hessisches Landesarbeitsgericht
Az:16 Sa 965/11
Urteil vom 19.12.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2011 – 7 Ca 7973/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Beklagte betreibt einen Holzhandel und beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer. Im September 2010 veröffentlichte sie im Internet eine Stellenanzeige (Blatt 4 der Akten), in der sie eine „Allrounderin“/Betriebswirtin für die Position einer Assistentin der Geschäftsleitung suchte. Die Aufgabe sollte darin bestehen, die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung zu betreuen, Zahlungen zu veranlassen, Zahlungseingänge zu verfolgen und den Vorstand durch die selbstständige Ausführung administrativer Aufgaben zu entlasten. Ferner sollte die Kundenkartei gepflegt und zielgruppenspezifische Mailings gestaltet werden. Idealerweise sollte noch die Unterstützung des Verkaufs durch Pflege und Weiterentwicklung des Online-Shops sowie durch regelmäßige Updates der Webseite der Beklagten erfolgen. Als Qualifikation waren das Abitur und eine abgeschlossene Ausbildung, sehr gute Kenntnisse der gängigen Softwareanwendungen und fließendes Englisch vorgesehen.
Die Stelle wurde von Juli 2005 bis Juni 2010 von einer Mitarbeiterin ausgefüllt, die Diplom-Betriebswirtin (Berufsakademie), Fachrichtung Speditionswesen, ist. Die Vergütung betrug zuletzt 2.640 € brutto.
Der am XXX geborene, verheiratete Kläger ist Diplom-Kaufmann (Universität M) und bewarb sich mit einer E-Mail vom 5.9.2010 wie folgt auf diese Stelle:
„Sehr geehrter Herr J,
sicher erhalten Sie viele Zuschriften in diesen Tagen. Dennoch könnte mein Profil vielleicht interessant für Sie sein, da ich in verschiedenen Unternehmen Teams geführt und Strukturen aufgebaut habe. Doch der Reihe nach:
In den letzten 10 Jahren konzentrierte ich mich in meiner Arbeit darauf, in verschiedenen Unternehmen und Funktionen professionelle Controlling- und Accounting- Strukturen einzurichten. Ziel war dabei stets, das Finanzwesen sowohl bilanztechnisch als auch von den Steuerungselementen in mehreren Schritten zu verbessern. In einer einjährigen Projektleitung habe ich zusammen mit einem siebenköpfigen Team IFRS in Buchhaltung und Berichterstattung bei einem internationalen Marktführer der Bauindustrie eingeführt.
In meiner jetzigen Position bei einer führenden, weltweit tätigen Hotelkette verantworte ich die gesamten Planungs-, Budgetierungs- und Reportingprozesse. Das Controlling wurde dabei erheblich erneuert und auf datenbankbasierende Analysesysteme umgestellt. Im Zuge einer Übernahme stehen einschneidende Organisationsveränderungen an, so dass mich eine neue Aufgabe reizen würde.
Neugierig auf weitere Details? Hierfür stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
..“
Der berufliche Werdegang des Klägers ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Lebenslauf (Blatt 85, 86 der Akten).
Nachdem der Kläger keine Antwort auf seine E-Mail erhielt, telefonierte er am 6.10.2010 mit dem Vorstand der Beklagten. Der Inhalt dieses Telefonats ist streitig. Nach der Behauptung des Klägers wurde ihm mitgeteilt, man suche eine Frau, während die Beklagte vorträgt, sie habe geäußert, das persönliche Profil des Klägers stimme nicht mit dem Anforderungsprofil der Stelle überein. Mit E-Mail vom 7.10.2010, 16:30 Uhr (Blatt 8 der Akten) erkundigte sich der Kläger nochmals nach dem Sachstand. Am selben Tag um 17:30 Uhr teilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Diese E-Mail leitete der Kläger 9 Minuten später an seinen Prozessbevollmächtigten weiter (Blatt 7 der Akten). Unter dem 13.10.2010 (Blatt 9, 10 der Akten) machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Hierauf teilte die Beklagte unter dem 14.10.2010 (Blatt 12 der Akten) zunächst mit, dass sich der Vorstand der Beklagten bis einschließlich 20.10.2010 auf einer Geschäftsreise befindet. Die Stelle sei jedoch genderneutral ausgeschrieben worden und der Einstellungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 15.10.2010 (Blatt 11 der Akten) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten ergänzend mit, dass es dem Kläger selbstverständlich frei stehe, sich bei der Beklagten korrekt zu bewerben, das heißt schriftlich und mit aussagekräftigen Zeugnissen. Mit Schreiben vom 23.10.2010 (Blatt 13,14 der Akten) teilte der Vorstand der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten mit, dass der Kläger eingeladen ist, sich bei der Beklagten vorzustellen und bei dieser Gelegenheit seine vollständigen Bewerbungsunterlagen einschließlich Zeugnisse mitbringen möge. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Mit seiner am 18.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts, Blatt 111 bis 117 der Akten, Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sei nicht begründet, da die ungünstigere Behandlung des Klägers nicht in einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG erfolgt sei. Dies setze voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. Maßgeblich sei insoweit nicht das formelle Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, sondern die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Danach sei die objektive Eignung des Klägers hier zu verneinen. Der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert. Ausreichend sei die in der Ausschreibung geforderte Ausbildung. Eines universitären Studiums der Betriebswirtschaftslehre bedürfe es nicht, um die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung zu betreuen, Zahlungen zu veranlassen und Zahlungseingänge zu verfolgen. Hierfür sei eine kaufmännische Ausbildung ausreichend. Auch für die sonstigen Sekretariats- und Organisationsarbeiten bedürfe es keines Studiums. Insbesondere seien Erfahrungen im Controlling, Reporting sowie im Jahresabschluss nicht erforderlich. Die bisherige berufliche Tätigkeit des Klägers sei aber stets auf Jahresabschlüsse ausgerichtet gewesen, so dass er bei einer Übernahme der ausgeschriebenen Stelle erheblich unterfordert wäre. Diese weise keinen Bezug zum Controlling und Reporting auf. Ebenso sei die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht mit der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbunden.
Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Juni 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 7.7.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12.9.2011 am 8. September 2011 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei rechtsfehlerhaft und widersprüchlich, wenn das Arbeitsgericht auf Seite 11 des Urteils zunächst ausführt, eine offensichtliche Überqualifikation des Klägers könne wegen seiner Erfahrungen in den Bereichen Kreditoren, Debitoren, Buchhaltung etc. nicht angenommen werden, während es auf Seite 15 darlegt, der Kläger sei kein objektiv geeigneter Bewerber, da er für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert ist. Ausweislich der Stellenbeschreibung richte sich die Anzeige an hoch qualifizierte Bewerber. Es sei die Bereitschaft zu Auslandsaufenthalten erwartet worden, ferner Abitur sowie eine abgeschlossene Ausbildung, sehr gute Kenntnisse der gängigen Softwareanwendungen sowie fließendes Englisch. Soweit das Gericht ausführe, für die Aufgabe bedürfe es keines Hochschulabschlusses, berücksichtige es nicht dass alleine der Terminus „Betriebswirt“ sich auf einen akademischen Abschluss beziehe. Fast alle auf den Jobbörsen veröffentlichten Stellenanzeigen „Assistent/in der Geschäftsleitung/Vorstands“ richteten sich ausdrücklich an Hochschulabsolventen. Es könne daher als gegeben angesehen werden, dass solche umfangreichen Tätigkeiten heute eine hohe fachliche Qualifikation erforderten. Zudem halte das Arbeitsgericht auf Seite 7 des Urteils fest, dass der Kläger seit 1.1.2011 eine Position inne halte, die im Profil der in Rede stehenden Stellenbeschreibung ähnele. Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht, dass die Beklagte sich von der vorherigen Stelleninhaberin binnen weniger Wochen getrennt habe, weil ihre Qualifikation als Bankkauffrau den umfangreichen Anforderungen nicht gerecht wurde. Die nächste Qualifikationsstufe wäre dann zwingend ein besser qualifizierter Kandidat/Kandidatin gewesen. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Arbeitsgerichts, die ausgeschriebene Stelle habe keinen Bezug zu Jahresabschlusstätigkeiten. Die in der Stellenanzeige genannten buchhalterischen Aufgaben mündeten immer in Jahresabschlussarbeiten. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Arbeitsgericht der Auffassung ist, die ausgeschriebene Stelle weise keinen Bezug zu Controlling-Tätigkeiten auf. Diese seien in der Stellenbeschreibung enthalten. Die Richtigkeit der internen Stellenbeschreibung (Blatt 30 der Akten) auf die das Gericht Bezug nehme, werde bestritten. Der Kläger sei für die Stelle ausreichend, aber nicht überqualifiziert gewesen. Er hätte sie gerne angetreten und dann seinen Lebensmittelpunkt nicht nach B verlagern und dort kostenintensiv einen Zweitwohnsitz gründen müssen. Selbstverständlich habe der Kläger sich und seine Qualifikation in seinem Anschreiben bestmöglich dargestellt. Das Angebot der Beklagten, sich vorzustellen, sei erst erfolgt, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Schadensersatzansprüche wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung angekündigt hatte. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht ernst gemeint gewesen. Ende Oktober 2010 habe der Kläger die Zusage für die von ihm am 1.1.2011 angetretene Stelle in B erhalten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.5.2011 -7 Ca 7973/10- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Hintergrund dafür, dass der Kläger zunächst nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, sei gewesen, dass die Beklagte bereits aus dem vom Kläger eingereichten Lebenslauf ersehen konnte, dass dieser in der Vergangenheit weitaus verantwortungsvollere Positionen wie die Ausgeschriebene betreut hat. Sie habe zudem befürchtet, der Kläger werde sich angesichts des vorgegebenen Vergütungsrahmens nicht lange halten lassen. Dieser Eindruck habe sich dadurch verstärkt, dass der Kläger der Beklagten seine Bewerbung lediglich mit einer knappen E-Mail zugeleitet habe. Auf der anderen Seite verfüge der Kläger nicht über spezielle Speditionskenntnisse, die für die Tätigkeit bei der Beklagten erforderlich seien. Geschlechtsspezifische Erwägungen hätten für die Beklagte keine Rolle gespielt. Der Kläger habe sich bereits subjektiv nicht ernsthaft um die ausgeschriebene Stelle bemüht. Dies ergebe sich schon aus der mangelnden Zielgerichtetheit seiner Bewerbung. Der Kläger habe darin weder seine Stärken beschrieben, noch sei er darauf eingegangen, weshalb er vom Hotelfach in den Holzhandel wechseln möchte. Ferner sei erklärungsbedürftig, weshalb er von einer leitenden in eine untergeordnete Position wechseln wolle. Weitere Indizien seien, dass der Kläger erst einen Monat nach seiner Bewerbung nachgefragt habe. Der Zeitraum zwischen beanstandeter Absage und Geltendmachung der Entschädigung habe dagegen -trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts- gerade einmal sechs Tage benötigt. Erheblich sei weiterhin, dass der Kläger das Angebot der Beklagten, sich persönlich vorzustellen, nicht angenommen habe. Dies zeige, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor hatte, bei der Beklagten tätig zu werden. Im übrigen sei der Kläger überqualifiziert. Für die ausgeschriebene Stelle seien das Abitur und eine abgeschlossene Ausbildung ausreichend. Demgegenüber habe der Kläger Betriebswirtschaftslehre studiert und sei Diplom-Kaufmann. Er habe als „Director Finance & Controlling“ Leitungsfunktion wahrgenommen. Andererseits fehlten dem Kläger die für die Ausübung der Stelle erforderlichen speditionskaufmännischen Kenntnisse sowie Branchenkenntnisse im Holzhandel. Hinsichtlich der Buchhaltungsarbeiten erfolge bei der Beklagten nur eine vorbereitende Buchhaltung, das heißt das Sammeln und Ablegen von Belegen. Die eigentliche Buchung sowie der Jahresabschluss erfolgten seit Gründung der Firma extern. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführe, die streitgegenständliche Stellenbeschreibung würde Controlling-Tätigkeiten aufführen, möge er hierzu näher vortragen. Bei der Beklagten erfolge das Controlling durch ihren Vorstand und nehme nicht mehr als einen halben Tag im Monat in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, weil er wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden wäre, § 7 Abs. 1 AGG.
Der Kläger ist kein Beschäftigter im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG, weil er sich nicht subjektiv ernsthaft um die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben hat. Hierfür spricht bereits, dass er in seiner Kurzbewerbung per E-Mail nicht im einzelnen auf die Stellenanzeige der Beklagten eingeht, nicht darlegt warum er sich für eine Tätigkeit im Holzhandel interessiert, was ihn an einer Tätigkeit speziell bei der Beklagten reizt, inwieweit das in der Stellenanzeige genannte Anforderungsprofil auf ihn zutrifft. Vielmehr zeigt sich bereits an Hand der von ihm gemachten Angaben zu seinen bisherigen Tätigkeiten, dass ihn die bei der Beklagten offen stehende Aufgabe unterfordert. Insoweit zeigt der Kläger bereits in seiner Kurzbewerbung selbst auf, dass das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle auf ihn nicht zutrifft. Entscheidend belegt die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers aus Sicht der Berufungskammer, dass dieser nachdem ihm seitens der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2010 mitgeteilt worden war, dass der Einstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und es ihm unter dem 15.10.2010 freigestellt wurde, sich schriftlich mit aussagekräftigen Zeugnissen zu bewerben und er unter dem 23.10.2010 eingeladen wurde sich bei der Beklagten vorzustellen, nicht reagierte. Dass die Einladung zu dem Vorstellungsgespräch nicht ernst gemeint war, nachdem der Kläger zuvor mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2010 eine geschlechtsbezogene Diskriminierung geltend gemacht hatte, ist eine bloße Vermutung des Klägers. Vielmehr wäre es entscheidend darauf angekommen, wie überzeugend sich der Kläger in dem Vorstellungsgespräch präsentiert hätte. Wäre es ihm gelungen, sich in einem persönlichen Gespräch als ernsthaft interessierten Bewerber zu präsentieren, erscheint es auch durchaus realistisch, dass die Beklagte ungeachtet des vorangegangenen Anwaltsschreibens insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stelle nach wie vor unbesetzt war, den Kläger eingestellt hätte. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht nutzte zeigt, dass er von vornherein an der Stelle nicht interessiert war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger „Ende Oktober“ die Zusage für seine am 1.1.2011 angetretene Stelle in B erhielt. Aus dieser vagen Zeitangabe ergibt sich nicht, dass ein Eingehen des Klägers auf die Schreiben der Beklagten vom 15. und 23.10.2010 wegen der neuen Stelle sinnlos war. Im übrigen hätte sich auch dann, wenn er bereits eine Zusage für die Stelle in B hatte, die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs mit der Beklagten als sinnvoll erwiesen, da der Kläger -nach eigenem Vortrag- beruflich lieber im G geblieben wäre. Das von der Beklagten angebotene Vorstellungsgespräch hätte ihm insoweit die Chance geboten, in der Region zu bleiben.
Die Klage ist auch deshalb unbegründet, weil keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG vorliegt. Voraussetzung hierfür ist die ungünstigere Behandlung des Klägers in einer vergleichbaren Situation. Dies setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die Stelle geeignet war (Bundesarbeitsgericht 19.8.2010-8 AZR 466/09-AP Nr. 5 zu § 3 AGG, Randnummer 35). Maßgeblich hierfür sind die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Danach ist der Kläger kein objektiv geeigneter Bewerber, weil er für die ausgeschriebene Stelle objektiv überqualifiziert ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Begründung des Arbeitsgerichts, insbesondere auf Seite 15 des Urteils (Blatt 124 der Akten) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich die in der Stellenausschreibung näher dargestellten Aufgaben objektiv mit einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung erledigen. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt der Kläger nicht. Er weist einen Hochschulabschluss auf, der für die anfallenden Tätigkeiten jedoch nicht erforderlich ist.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Entgegen der Auffassung des Klägers richtete sich die Anzeige nicht an hoch qualifizierte Bewerber. Abitur sowie eine abgeschlossene Ausbildung, sehr gute Kenntnisse der gängigen Softwareanwendungen sowie fließendes Englisch, sind unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs Anforderungen einer gehobenen, aber nicht akademischen Ebene. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Tätigkeitsbeschreibung eine „Betriebswirtin“ gesucht wurde. Aus den Angaben der Stellenanzeige unter „Qualifikation“ ergibt sich, welche Anforderungen die Beklagte an Bewerber für diese Position stellt. Danach ist eine abgeschlossene Hochschulausbildung gerade nicht erforderlich. Dies zeigt, dass mit dem Oberbegriff „Betriebswirtin“ hier nur eine allgemeine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und kein Qualifikationsmerkmal (schon gar nicht im Sinne eines Diplom-Kaufmannes mit Hochschulabschluss) gemeint war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine Position der Assistentin der Geschäftsleitung handelte. Selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, fast alle auf den Jobbörsen veröffentlichten Stellenanzeigen für „Assistenten/innen der Geschäftsleitung/Vorstands“ sich ausdrücklich an Hochschulabsolventen richten mögen, ist dies hier wegen der unter dem Stichwort „Qualifikation“ gemachten Angaben der Beklagten nicht der Fall. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Beklagte sich von der vorherigen Stelleninhaberin binnen weniger Wochen getrennt habe, weil ihre Qualifikation als Bankkauffrau den umfangreichen Anforderungen nicht gerecht wurde, weshalb die nächste Qualifikationsstufe dann zwingend ein besser qualifizierter Kandidat/Kandidatin gewesen wäre, überzeugt nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die vorherige Stelleninhaberin deshalb den Anforderungen nicht genügte, weil sie „nur“ über eine abgeschlossene Bankausbildung und nicht über einen Hochschulabschluss verfügte, sind nicht ersichtlich. Man kann den Anforderungen auch deshalb nicht entsprechen, weil man persönlich oder fachlich der gestellten Aufgabe nicht gewachsen ist. Der Umkehrschluss, dass im Falle einer höheren Qualifikation (Hochschulabschluss) die Anforderungen erfüllt worden wären, kann nicht zwangsläufig gezogen werden. Der Hinweis des Klägers, dass die in der Stellenanzeige genannten buchhalterischen Aufgaben durchaus einen Bezug zu Jahresabschlussarbeiten haben, mag zutreffen. Es handelt sich hier allerdings um bloße Vorbereitungstätigkeiten, was sich daraus ergibt, dass die eigentliche Buchführung und Buchhaltung der Beklagten extern erfolgt.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.