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Akteneinsicht beantragen: Wann ist das möglich?

Wann haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht und wie wird sie angefordert?

Im Zuge von Ermittlungsverfahren wird stets, unabhängig von dem Grund für die Ermittlungen bzw. der rechtlichen Grundlage des Verstoßes, von den ermittelnden Behörden eine Akte angelegt. Hierbei handelt es sich um die Ermittlungsakte, welche stets den aktuellen Stand der Ermittlungen wiedergibt. Sowohl für eine beschuldigte Person als auch für eine geschädigte Person kann es sehr viele gute Gründe geben, einen Einblick in die Ermittlungsakte zu erhalten. Die Akteneinsicht ist durchaus möglich, allerdings müssen hierbei einige wichtige Rahmenumstände beachtet werden.

Akteneinsichtsrecht: Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Akteneinsicht als beschuldigte Person stellt die Strafprozessordnung (StPO) dar. Die StPO legt fest, dass sowohl eine beschuldigte Person als auch der Rechtsanwalt der beschuldigten Person im Zuge des Ermittlungsverfahrens als auch des Strafverfahrens das Recht auf die Einsicht in die Ermittlungsakten haben. Dieses Akteneinsichtsrecht beinhaltet zudem auch das Recht auf Sichtung von Beweisen. Die Akteneinsicht bezieht sich sowohl auf die Akten in Papierform als auch auf die Akten in elektronischer Form. Papierakten müssen jedoch nicht zwingend von den Ermittlungsbehörden im Original herausgegeben werden. In der gängigen Praxis werden eher Kopien angefertigt und herausgegeben.

Auch die geschädigte Person hat das Recht auf Akteneinsicht

Akteneinsicht beantragen
Als Angeklagter in einem Strafverfahren haben Sie das Recht, die Ermittlungsakte einzusehen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Akteneinsicht beantragen können und was Sie dabei beachten müssen.(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Den wenigsten Menschen, die als geschädigte Person im Zuge der Nebenklägerschaft bei einem Prozess in Erscheinung treten, ist der Umstand bekannt, dass auch sie ein Recht auf die Einsicht der Ermittlungsakten besitzen. In der gängigen Praxis wird dieses Recht vorwiegend bei Verkehrsunfalldelikten in Anspruch genommen.

Bei jedem Verkehrsunfalldelikt, welches ein Bußgeld zu Folge hat, legt die Polizei eine entsprechende Ermittlungsakte an! Diese Akte wird, in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes, an die regional zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt. In der gängigen Praxis ist dies der Fall, wenn die Anklage aufgrund von fahrlässiger Körperverletzung erfolgt.

Die geschädigte Person kann den Inhalt der Ermittlungsakte als Grundlage für die Geltendmachung von eigenen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Versicherung des Unfallgegners nutzen. Das Recht auf Akteneinsicht besteht dabei sowohl für die geschädigten Personen als auch für deren Rechtsanwälte nebst Nebenkläger samt Rechtsanwälte. Das Recht auf die Einsicht in die Akten kann jedoch verweigert werden. Hierfür bedarf es jedoch gesonderter Gründe wie beispielsweise die Gefahr, dass Zeugen in dem Prozess beeinflusst werden können. Auch dann, wenn die ermittelnden Behörden die Gefahr sehen, dass ein Nebenkläger die eigene Aussage auf der Grundlage des Wissens um den Inhalt der Ermittlungsakte anpasst, wird das Recht auf die Einsicht in die Akten entsprechend verweigert.

Jeder Nebenkläger in einem Verfahren ist gerichtlich betrachtet auch ein Zeuge!

Wie kann die Akteneinsicht beantragt werden?

Die Einsicht in die Ermittlungsakten ist ein Prozess, der sich in mehrere Schritte aufgliedert. Im ersten Schritt gilt es stets herauszufinden, welche Dienststelle überhaupt der richtige Ansprechpartner für den Wunsch auf Akteneinsicht ist. In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei stets um die regional zuständige Dienststelle. Bei einem Vergehen ist diejenige Dienststelle zuständig, welche sich in dem regionalen Zuständigkeitsbereich der Tat befindet.

Um den Wunsch auf Akteneinsicht zu artikulieren ist es ausreichend, ein formloses Schreiben an die Dienststelle zu richten. Wenngleich wir aus Erfahrung empfehlen eine Akteneinsicht immer über einen Rechtsanwalt beantragen zu lassen.

Sollte die entsprechende Tagebuchnummer der Polizeidienststelle oder alternativ dazu der Name von dem zuständigen Beamten bekannt sein, so sollten diese Daten in dem formlosen Schreiben an die Polizeidienststelle bzw. an die Staatsanwaltschaft enthalten sein. Wenn eine Unsicherheit dahingehend besteht, ob die polizeiliche Ermittlung bereits abgeschlossen und der Fall bereits an die Staatsanwaltschaft übergeben wurde, kann in dem Schreiben auch um eine Weitergabe des Wunsches auf Akteneinsicht an die zuständige Staatsanwaltschaft enthalten sein.

Sollte sich die Ermittlungsakte bereits bei der Staatsanwaltschaft befinden, so muss das entsprechende Aktenzeichen bekannt sein. Bei dem Aktenzeichen handelt es sich stets um ein Registerzeichen, welches aus einer Zahl als auch einem Schrägstrich sowie der Jahreszahl besteht. Richtet sich der Wunsch auf Akteneinsicht an das Gericht, sollten in dem Anschreiben so viele Daten wie möglich enthalten sein.

Die wichtigsten Daten für den Wunsch auf Akteneinsicht

  • der Name der betroffenen Personen
  • der Grund für die Akteneinsicht
  • das Aktenzeichen
  • ein etwaig bekannter Ansprechpartner

Mit diesen Daten wird das zuständige Gericht den Sachverhalt erheblich schnell einordnen und entsprechend bearbeiten können.

Trotz dieses Umstandes muss eine betroffene Person jedoch stets mit einer gewissen Wartezeit bzw. Bearbeitungszeit rechnen. Für gewöhnlich beträgt die Bearbeitungszeit mehrere Wochen. Mehrfaches Nachfragen oder erneute Anfragen beschleunigen die Bearbeitungszeit nicht.

Gibt es Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Einsicht der Akten?

Eine Einschränkung des Rechts auf die Einsicht der Akten kann durchaus erfolgen, sofern durch die Akteneinsicht eine Gefährdung eines laufenden Ermittlungsverfahrens gesehen wird. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Wunsch einer beschuldigten Person auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Die beschuldigte Person würde durch die Einsicht in die Akten die Daten von etwaigen Zeugen in Erfahrung bringen und würde die Gelegenheit erhalten, diese Zeugen unter Druck zu setzen und die Aussagen entsprechend zu beeinflussen.

In der gängigen Praxis erfolgt die Beschränkung der Akteneinsicht bzw. die Verweigerung für gewöhnlich häufiger, wenn eine beschuldigte Person eigenständig ohne Rechtsanwalt die Einsicht wünscht. Sollte dieser Wunsch jedoch von einem Rechtsanwalt vorgetragen werden gehen die Behörden für gewöhnlich davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich diejenigen Fakten der Ermittlungen an den Mandanten weitergibt, welche für die Erstellung einer Verteidigungsstrategie in dem Gerichtsverfahren zwingend erforderlich sind.

Welche Kosten verursacht die Akteneinsicht?

Obgleich die Einsicht in die Ermittlungsakten sowohl für eine beschuldigte Person als auch für eine geschädigte Person gleichermaßen ein Recht darstellt, so wird durch den Vorgang auch ein Kostenfaktor verursacht. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Verwaltungsaufwand, welcher besonders im Zusammenhang mit klassischen Ermittlungsakten in Papierform, nicht gerade gering ist. Im Hinblick auf die hierfür zu erwartenden Gebühren gibt es jedoch keine einheitliche Regelung. Die Gebühren können dementsprechend auf der Länderebene variieren.

Die Anforderung einer elektronischen Akteneinsicht verursacht in der gängigen Praxis keinerlei Gebühren. Sollten jedoch klassische Akten in Papierform angefordert werden, so liegen die Gebühren für gewöhnlich nicht unter dem Wert von 12 Euro.

Die Gebühren eines Rechtsanwalts für die Akteneinsicht ergeben sich aus der Rechtsanwaltsgebührenordnung. Gem. Nr. 4100 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann ein Rechtsanwalt für eine derartige Tätigkeit eine Gebühr im Bereich 40 – 380 Euro erheben. Der Gesetzgeber sagt ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt bei dieser Gebühr durchaus Spielraum hat. In der gängigen Praxis jedoch orientieren sich Rechtsanwälte bei der Erhebung der Gebühr für die Akteneinsicht eher im unteren Bereich, wobei natürlich der Aufwand berücksichtigt wird. Sollte es sich um eine sehr umfangreiche Ermittlungsakte handeln, so kann der Rechtsanwalt auch die Maximalgebühr erheben. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass die Rechtsschutzversicherung die entsprechende Rechtsanwaltsgebühr in einem Verfahren für gewöhnlich übernimmt.

Es stellt sich jetzt nahezu zwangsläufig die Frage, ob die Akteneinsicht eher ohne die Mandatierung eines Rechtsanwalts oder mithilfe des Rechtsanwalts vorgenommen werden sollte. Diese Frage lässt sich natürlich nicht verpauschalisiert beantworten, da es auch auf das vorhandene juristische Wissen derjenigen Person ankommt, welche die Akteneinsicht vorzunehmen wünscht. Ist dieses juristische Fachwissen sehr stark ausgeprägt, so kann die Einsicht in die Akte natürlich auch in Eigenregie durchgeführt werden. Aus der lieben Erfahrung heraus muss jedoch betont werden, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Akteneinsicht auf jeden Fall mithilfe eines Rechtsanwalts gesteigert werden können. Überdies bearbeiten die zuständigen Ermittlungsbehörden Anfragen von Rechtsanwälten bzw. Strafverteidiger für gewöhnlich wohlwollender, da der Verteidiger gerade im Zusammenhang mit der Mandatierung durch eine beschuldigte Person als „Vertrauensperson“ von den Behörden wahrgenommen wird. Dies wird letztlich dazu führen, dass die Wahrscheinlichkeit der Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht oder gar die Verweigerung der Akteneinsicht deutlich minimiert wird.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Einsicht in Ihre Akte

Wir hoffen, dass Sie diese Informationen über Akteneinsicht hilfreich fanden. Wenn Sie weitere Fragen zum Strafrecht haben oder Hilfe beim Antrag auf Akteneinsicht als beschuldigter in einem Strafverfahren benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Nehmen Sie Kontakt auf und fordern Sie vorab unsere Ersteinschätzung an.

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