Akteneinsichtsrecht eines Dritten und Geheimhaltunginteresse der Parteien
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Klägerin eines Zivilprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen … (im Folgenden: Ausgangsverfahren). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2022, mit welchem dieser der weiteren Beteiligten, die nicht Partei des Ausgangsverfahrens ist, auf deren Gesuch vom 17.11.2021 Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligte.
Die weitere Beteiligte ist eine Projektgesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Planung, Entwicklung, Errichtung und der Betrieb des Offshore-Windparks A (im Folgenden auch kurz: OWP) in der deutschen Nordsee ist.
Der für die Netzanbindung des OWP der weiteren Beteiligten zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist die B1 GmbH (im Folgenden auch kurz: der ÜNB). Diese sagte der weiteren Beteiligten mit Netzanbindungszusage vom 05.07.2010 die Herstellung der Netzanbindung C des OWP bis zum 28.02.2013 zu.
Die weitere Beteiligte macht in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Stadt2 unter dem Aktenzeichen … (im Folgenden auch: Parallelverfahren) gegen die B1 GmbH Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 17e EnWG a. F. wegen verspäteter Erstellung der Netzanbindung C geltend. Ausweislich des Vortrags der B1 GmbH in dem Parallelverfahren (Schriftsatz vom 15.06.2018 Rn. 12, im Verwaltungsvorgang) beauftragte diese die D AG, also die Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit der Errichtung der Offshore-Netzanbindung C.
Nach den Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts und den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid war dem Ausgangsverfahren ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Stadt3 vorausgegangen, in dem die Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängerin gegen die D AG Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe und von Schadensersatz aus einem Projektvertrag über die schlüsselfertige Neuerrichtung des Netzanschlusssystems C geltend machte. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens legte Gesamtwiderspruch ein und beantragte die Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Frankfurt am Main mit dortigem Eingang am 31.01.2018 nahm die Beklagte am 22.03.2018 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück. In der Folge nahm die dortige Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2018 auch den Mahnantrag zurück. Im Anschluss beantragten die Parteien des Ausgangsverfahrens jeweils Kostenauferlegung auf die Gegenpartei. Gegen den daraufhin erlassenen Beschluss des Landgerichts legte die hiesige Antragstellerin als Klägerin sofortige Beschwerde ein, welche das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25.09.2019 zurückwies.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2021 (im Verwaltungsvorgang), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, wandte sich die weitere Beteiligte an das Landgericht Frankfurt am Main und ersuchte unter Angabe eines Aktenzeichens … und eines Kurzrubrums „D AG ./. B2 Beteiligungsgesellschaft“ um Akteneinsicht.
Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Netzanbindung C ihres OWP sei nicht wie zugesagt am 28.02.2013, sondern frühestens zum 27.07.2015 fertiggestellt worden. Diese über zwei Jahre andauernde Verzögerung der Netzanbindung habe schwere Auswirkungen auf ihr OWP-Projekt gehabt. Weil dessen gesamte Planung auf die zugesagte Fertigstellung der Netzanbindung C ausgerichtet gewesen sei, habe die weitere Beteiligte den Bau des OWP umstrukturieren und an die Verzögerungen anpassen müssen, wodurch ihr Mehrkosten in mehrstelliger Millionenhöhe entstanden seien. Zudem habe sie während des Verzögerungszeitraums keinen Strom produzieren und in das Netz einspeisen können.
In dem Parallelverfahren verteidige sich die dort beklagte B1 GmbH gegen den von der weiteren Beteiligten geltend gemachten gesetzlichen Entschädigungsanspruch aus § 17e Abs. 2 EnWG a. F. damit, dass die Netzanbindung C bereits mit Herstellung der physikalischen Einspeisemöglichkeit am 12. bzw. 18.12.2014 fertiggestellt worden sei. Zur Glaubhaftmachung verwies die Antragstellerin insoweit auf von ihr auszugsweise vorgelegte Schriftsätze der Prozessbevollmächtigen der Beklagten im Parallelverfahren.
Die weitere Beteiligte führte weiter aus, nach den ihr vorliegenden Informationen hätten die Klägerin und die Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, in dessen Akten sie Einsicht nehmen wolle, über Mehrkostenansprüche und Pönalen im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Netzanbindung C auf Grundlage des Projektvertrags gestritten. Die dortige Klägerin habe in jenem Verfahren beantragt, festzustellen, dass die dortige Beklagte keinen Anspruch auf Vertragsstrafe oder Entschädigung / Verzugsschadensersatz wegen der Verzögerung der Netzanbindung C habe. Weiterhin habe die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15.556.155,93 EUR zzgl. Zinsen zu verurteilen. Schließlich habe festgestellt werden sollen, dass die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Verlängerung der Leistungszeit sowie Ausgleich der Mehrkosten, Mehraufwände und darüberhinausgehender Schäden und sonstiger Nachteile habe.
Vor diesem Hintergrund habe die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des von ihr bezeichneten Verfahrens. Dies gelte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Netzanbindung C, da zu diesem Zeitpunkt auch die Verzögerung im Sinne des § 17e Abs. 2 S. 2 EnWG a. F. ende. Zudem bestehe berechtigter Anlass zu der Vermutung, dass der Vortrag der Beklagten (d. h. gemäß dem von der weiteren Beteiligten angegebenen Rubrum der B2 Beteiligungsgesellschaft) zur Begründung ihrer Pönaleforderungen gegenüber der dortigen Klägerin in Widerspruch zu dem Vortrag der B1 GmbH in dem Prozess vor dem Landgericht Stadt2 stehe, wonach die Netzanbindung C bereits am 12. bzw. 18.12.2014 durch die Herstellung der physikalischen Einspeisebereitschaft fertiggestellt gewesen sein solle.
Erwartungsgemäß werde sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, welche nach Auffassung der weiteren Beteiligten nicht vorlägen. Jedenfalls ergäbe aber eine Abwägung ein Überwiegen des Informationsinteresses der weiteren Beteiligten, was näher begründet ist.
Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main hörte die Parteien des Ausgangsverfahrens (…) zu dem Akteneinsichtsgesuch an.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens widersprach mit Schriftsatz ihrer dortigen Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2022 (im Verwaltungsvorgang), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, der Akteneinsicht.
Sie verwies darauf, dass dem Einsichtnahmegesuch schon nicht zu entnehmen sei, auf welches Verfahren sich dieses überhaupt beziehe. Bei dem Verfahren mit dem von der weiteren Beteiligten angegebenen Aktenzeichen handele es sich um keines unter Beteiligung der Parteien des Ausgangsverfahrens. Sofern von einer Zuordnung des Gesuchs zu dem Ausgangsverfahren ausgegangen werde, habe die weitere Beteiligte kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Es sei nicht erkennbar geworden, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte aus dem Mahnverfahren für das Parallelverfahren vor dem Landgericht Stadt2 relevant sein könnten. Zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung sei es nach alsbaldiger Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Ausgangsverfahren nicht gekommen. Vielmehr sei ein Streit ausschließlich über die Kostentragung entstanden. Wie dieser Streit ihren rechtlichen geschützten Interessenkreis berühren könne, habe die weitere Beteiligte nicht glaubhaft gemacht.
Auch sei der Vortrag der weiteren Beteiligten unschlüssig, weil sich ein konkretes Rechtsverhältnis mit Bezug zum Ausgangsverfahren daraus nicht ergebe, was näher begründet wird.
Zudem habe der Gesetzgeber das Akteneinsichtsrecht Dritter bewusst streng ausgestaltet. Selbst bei Glaubhaftmachung (eines rechtlichen Interesses) stehe dem Dritten ein Akteneinsichtsrecht nicht per se zu. Vielmehr sei dessen Informationsinteresse mit dem Recht der Parteien auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang zu bringen. Einen Vorrang der Einsichtnahme vor der Geheimhaltung statuiere die Vorschrift gerade nicht.
Auch die Antragstellerin als Klägerin des Ausgangsverfahrens widersprach der Akteneinsicht mit Anwaltsschriftsatz vom 04.02.2022 (im Verwaltungsvorgang).
Sie stellte ebenfalls darauf ab, dass unklar bleibe, auf welches Verfahren sich das Einsichtnahmegesuch beziehe.
Jedenfalls habe die weitere Beteiligte an einer Einsichtnahme der Akten des Ausgangsverfahrens kein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO und ein solches auch nicht glaubhaft gemacht.
Der rechtlich geschützte Interessenkreis der weiteren Beteiligten werde durch das Ausgangsverfahren nicht konkret berührt und es bestehe auch kein hinreichender rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten. Wenn überhaupt, bestünden allenfalls Anhaltspunkte für eine lediglich mittelbare Berührung von Rechten der weiteren Beteiligten, welche aber zur Bejahung eines rechtlichen Interesses nicht genügten. An dessen Vorliegen würden vielmehr zu Recht hohe Anforderungen gestellt.
An einer hinreichenden rechtlichen Beziehung fehle es schon deshalb, weil keine der Parteien des Ausgangsverfahrens an dem von der weiteren Beteiligten geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt2 beteiligt sei. Auch eine andere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens und der weiteren Beteiligten sei nicht ersichtlich.
Die B1 GmbH als anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin, gegen die allenfalls gesetzliche Entschädigungsansprüche der weiteren Beteiligten in Betracht kämen, sei nicht Partei des Ausgangsverfahrens. Die Annahme der weiteren Beteiligten, ihr stünden (auch) gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens die genannten Ansprüche zu, gehe mithin fehl.
Die Behauptungen der weiteren Beteiligten, das Ausgangsverfahren sei für sie von konkreter Bedeutung und dies gelte etwa für den Zeitpunkt der Fertigstellung der Netzanbindung C, seien zu pauschal und unzulässig ausforschend. Warum nach dem Vortrag der weiteren Beteiligten die Vermutung nahliegen solle, dass die „Beklagte“, gemeint sei die Klägerin, des Ausgangsverfahrens dort andere Zeitpunkte vorgetragen habe als die Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2, sei nicht weiter begründet. Es handele sich demnach um eine unbelegte Behauptung, mit der die unzulässige Ausforschung begründet werde. Es scheine der weiteren Beteiligten allein um wirtschaftliche Interessen zu gehen, nämlich darum, weitere Entschädigungen zu erhalten, was aber kein rechtliches Interesse darstelle.
Selbst wenn die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse glaubhaft machen könne, ergäbe sich daraus nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Gesuchs. Die Abwägung ihres Informationsinteresses mit Geheimhaltungsinteressen und gegebenenfalls dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Parteien werde nicht zwingend zu Gunsten der weiteren Beteiligten ausfallen.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.03.2022 (im Verwaltungsvorgang), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nahm die weitere Beteiligte Stellung. Sie führte aus, ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich bereits daraus, dass den Verfahren vor den Landgerichten Frankfurt am Main und Stadt2 derselbe Lebenssachverhalt zugrunde läge. Streitgegenstand seien jeweils Vertragsstrafen bzw. Entschädigungsansprüche wegen verzögerter Fertigstellung der Netzanbindung C. Läge beiden Prozessen unstreitig die Verzögerung der Netzanbindung C zugrunde, sei es auch unerheblich, dass die weitere Beteiligte Ansprüche gegen die B1 GmbH geltend mache, die an dem Ausgangsverfahren nicht beteiligt sei. Dieser Umstand könne nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass der zwischen den Parteien (des Ausgangsverfahrens) geschlossene Projektvertrag der Umsetzung der gegenüber der weiteren Beteiligten bestehenden gesetzlichen Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG a. F. gedient habe. Auch habe die B1 GmbH im Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt2 diese Trennung nicht aufrechterhalten, indem sie dort vorgetragen habe, mit der Errichtung der Netzanbindung die Beklagte im Ausgangsverfahren beauftragt zu haben. Insoweit hat die weitere Beteiligte auf einen als Anlage vorgelegten Auszug aus der Klageerwiderung im Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 verwiesen.
Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main werkvertragliche Ansprüche seien. Denn dieser Werkvertrag habe der Umsetzung der gegenüber der weiteren Beteiligten bestehenden gesetzlichen Netzanbindungsverpflichtung gedient. Daher seien auch die werkvertraglichen Regelungen für die gesetzlichen Entschädigungsansprüche der weiteren Beteiligten relevant.
Bestehe demnach aber ein eindeutiger rechtlicher Bezug zwischen den Ansprüchen der weiteren Beteiligten und dem Ausgangsverfahren, liege auch keine unzulässige Ausforschung vor. Weil die weitere Beteiligte ihre Ansprüche auch bereits seit dem Jahr 2017 vor dem Landgericht Stadt2 gerichtlich geltend mache, diene die Akteneinsicht auch nicht dazu, Informationen zu erlangen, um anschließend überhaupt erst Ansprüche gegen die B1 GmbH geltend machen zu können.
Soweit sich die Parteien des Ausgangsverfahrens auf umfassende Geheimhaltungsinteressen beriefen, trage auch dieser Einwand im Ergebnis nicht. Ginge man stets von einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Einsichtsinteresse dritter Personen aus, so liefe deren gesetzlich geschütztes Interesse an einer Akteneinsicht leer.
Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 21.03.2022 (im Verwaltungsvorgang) bewilligte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main durch einen von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betrauten Richter am Landgericht der weiteren Beteiligten die Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens.
Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird, ist zunächst ausgeführt, dass die weitere Beteiligte Einsicht in die Akte … beantragt habe. Ihren Ausführungen zu den Parteien lasse sich entnehmen, dass die Angabe des Aktenzeichens … auf einem Versehen beruhe.
Weiterhin hat der Präsident des Landgerichts im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Akteneinsicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Ein als Mindestanforderung für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO erforderliches Rechtsverhältnis bestehe. Davon ausgehend sei auch deren rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu bejahen. Deren rechtlich geschützter Interessenkreis werde (nämlich) durch das Ausgangsverfahren berührt. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt sei für die rechtlichen Belange der weiteren Beteiligten von konkreter Bedeutung, da der tatsächliche Fertigstellungszeitpunkt des Netzanschlusssystems C und die Verzögerungszeiträume relevant seien für den vor dem Landgericht Stadt2 geltend gemachten Entschädigungsanspruch der Antragstellerin nach § 17e Abs. 2 EnWG a. F. Unerheblich sei, dass die weitere Beteiligte ihre Ansprüche gegen eine andere Gesellschaft als die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend mache. Maßgeblich sei nicht, welche der offensichtlich verbundenen Gesellschaften in welchem Vertragsverhältnis zueinander stünden, sondern in welchem Umfang eine Verzögerung bei der Errichtung der Netzanbindung eingetreten sei.
Die Antragstellerin betreibe auch keine unzulässige Ausforschung. Ein rechtliches Interesse fehle zwar grundsätzlich, wenn es dem Dritten nur darum gehe, Tatsachen zu erfahren, die es diesem erleichtern sollten, Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren, welche in keinem rechtlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand stünden. Das Interesse der weiteren Beteiligten an einer Akteneinsicht weise aber einen konkreten rechtlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand (des Ausgangsverfahrens) auf. Denn der diesem zugrunde liegende Sachverhalt sei – wie zuvor dargelegt – erheblich für den von der weiteren Beteiligten vor dem Landgericht Stadt2 geführten Rechtsstreit.
Unerheblich sei, ob sich die von der Antragstellerin vermuteten Informationen tatsächlich in der Akte befänden. Durch die Akteneinsicht solle die Antragstellerin gerade die Möglichkeit erhalten, dies zu prüfen.
Bestehe das rechtliche Interesse, sei eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die Akteneinsicht zu gewähren sei. Im Rahmen dieser Entscheidung seien schutzwürdige Interessen der Parteien des Zivilprozesses, insbesondere die Vertraulichkeit des Akteninhalts, und das Informationsinteresse des Dritten abzuwägen. Das Informationsinteresse der weiteren Beteiligten an der Gewinnung von Informationen zur Durchsetzung ihrer Forderung sei höher zu bewerten als Interessen der Parteien an der Geheimhaltung konkreter Inhalte des Rechtsstreits. Besondere Geheimhaltungsinteressen seien weder vorgetragen noch ersichtlich geworden, so dass Akteneinsicht zu bewilligen sei.
Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 23.03.2022 zugestellten Bescheid (vgl. das Empfangsbekenntnis im Verwaltungsvorgang) hat die Antragstellerin mit bei dem Oberlandesgericht am 08.04.2022 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 2 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, gerichtliche Entscheidung beantragt und den Antrag sogleich begründet.
Sie ist der Auffassung, die Gewährung der Akteneinsicht sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
Der Präsident des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO an der Akteneinsicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Ein solches liege aber nicht schon dann vor, wenn dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden könnten, sondern nur, wenn diese auch tatsächlich berührt würden. Der Vortrag der weiteren Beteiligten genüge den – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid nochmals wiedergegebenen – Anforderungen an ein rechtliches Interesse gerade nicht. Sie habe ein solches auch nicht glaubhaft gemacht. Weder werde der rechtlich geschützte Interessenkreis der weiteren Beteiligten durch das (abgeschlossene) Mahnverfahren konkret berührt noch bestehe ein hinreichender Bezug zum Streitstoff des Ausgangsverfahrens.
Selbst wenn es der weiteren Beteiligten um Informationen zum Fertigstellungszeitpunkt und den Verzögerungszeitpunkten gehe, was der angefochtene Bescheid wohl zugrunde lege, ergebe sich kein glaubhaft gemachtes Interesse an der Einsicht. Es fehle an einer konkreten Bedeutung für die rechtlichen Belange der weiteren Beteiligten und etwaige diesbezügliche Informationen seien für ihre vermeintlichen gesetzlichen Ansprüche nach § 17e EnWG gegen die B1 GmbH nicht förderlich. Denn der vertragliche Fertigstellungstermin einerseits und die Fertigstellung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Abs. 2 EnWG seien voneinander zu unterscheiden. Insofern sei es – entgegen dem angefochtenen Bescheid – nicht so, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt des Netzanschlusssystems C und die Verzögerungszeiträume relevant seien für einen vermeintlichen Entschädigungsanspruch der weiteren Beteiligten nach § 17e Abs. 2 EnWG a. F.
Die weitere Beteiligte könne diese gesetzlichen Ansprüche nur gegen die anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin geltend machen, bei der es sich nicht um die Antragstellerin, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, handele. Demnach habe der Komplex der verzögerten Netzanbindung keine unmittelbare rechtliche Bedeutung für die weitere Beteiligte. Denn wenn diese einen Anspruch gegen die Antragstellerin schon nicht geltend machen dürfe, dann sei der Inhalt des von dieser geführten Ausgangsverfahrens auch nicht von hinreichender konkreter Bedeutung im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Stadt2, an dem keine der Parteien des Ausgangsverfahrens beteiligt sei.
Zudem habe es sich bei dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruch um einen solchen auf werkvertraglicher Grundlage gehandelt, welcher für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Fertigstellung einer Netzanbindung im Sinne der §§ 17d, 17e EnWG a. F. gerade nicht entscheidend sei. Insoweit hat die Antragstellerin auf ein Urteil des Landgerichts Stadt2 (vom 12.03.2020, …) verwiesen.
Folglich sei es auch nicht – wie aber in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt sei – maßgeblich, in welchem Umfang eine Verzögerung bei der Errichtung der Netzanbindung eingetreten sei. Es könne dann aber auch nicht dahinstehen, ob sich die von der weiteren Beteiligten vermuteten Informationen tatsächlich in der Akte befänden. Wenn, was vorliegend der Fall sei, von vornherein ausgeschlossen sei, dass sich die begehrten Informationen in der Akte befänden, sei richtigerweise das rechtliche Interesse zu verneinen. Vorliegend handele es sich (bei dem Ausgangsverfahren) um ein abgeschlossenes Verfahren, in welchem aufgrund der Rücknahme lediglich über die Kosten entschieden worden sei. Diejenigen Informationen, welche lediglich die Pflicht zur Tragung der Kosten beträfen, seien nur verfahrensintern und nicht von Interesse für den Dritten.
Demnach betreibe die weitere Beteiligte tatsächlich eine unzulässige Ausforschung, weil es ihr sehr wohl allein darum gehe, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem hinreichenden rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff hinreichend zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen. Dies gelte umso mehr, als die Rechtsprechung einem Dritten ausdrücklich die Möglichkeit versage, durch das Akteneinsichtsrecht Ausforschung über Umstände vorzunehmen, für welche dieser grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet sei.
Jedenfalls sei die Gewährung von Akteneinsicht an die weitere Beteiligte ermessensfehlerhaft. Neben der Abwägung der rechtlichen Interessen des Dritten und der Parteien zählten zu den Beteiligten dabei auch weitere Dritte, welche gleichsam mittelbar in den Rechtsstreit involviert seien. Zur Vermeidung einer inflationär anmutenden Verwendung der durch die weitere Beteiligte gewünschten Informationen auch durch weitere Dritte (insbesondere durch private Wettbewerber in einem insgesamt regulierten Umfeld) sei das Informationsinteresse der weiteren Beteiligten restriktiver zu gewichten.
Nach diesem Maßstab sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft. Denn diesem liege eine unvollständige Abwägung der widerstreitenden Interessen zugrunde, so dass ein Ermessensfehlgebrauch zu bejahen sei. Eine nähere Begründung für das angenommene Überwiegen des Informationsinteresses der weiteren Beteiligten fehle. Der Präsident des Landgerichts habe versäumt, die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme des Akteninhalts schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden könnten.
Fehle eine unmittelbare rechtliche Beziehung der Interessen der weiteren Beteiligten zum Streitstoff des Ausgangsverfahrens, erleide sie durch Versagung der Einsichtnahme auch keine Nachteile, so dass ihr Informationsinteresse auch nicht überwiegen könne. Schließlich müsse in die Ermessensentscheidung auch einbezogen werden, ob eine vollständige Akteneinsicht erforderlich sei oder dem Interesse des Dritten auch ausreichend Rechnung getragen werden könne, indem Einsicht nur in Teile der Akte gewährt werde oder geheimhaltungsbedürftige Teile der Akte geschwärzt würden. Dieser Aspekt sei von dem Präsidenten des Landgerichts ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Insoweit hat die Antragstellerin „beantragt“, ihr jedenfalls die Gelegenheit zu geben, geheimhaltungsbedürftige Teile der Akte zu schwärzen, bevor der weiteren Beteiligten Gelegenheit zur Einsicht gegeben wird.
Die Antragstellerin sei durch die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Bewilligung der Akteneinsicht auch in ihren Rechten verletzt. Eine solche liege in der Verletzung ihres subjektiven Interesses an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und an dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie derer ihrer Mitarbeiter und damit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dazu hat die Antragstellerin weitere Ausführungen im Einzelnen gemacht.
Die Antragstellerin hat mit weiterem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.05.2022 (Bl. 79 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten gleichfalls Bezug genommen wird, ihre Rechtsansichten nochmals vertieft. Sie hat weiterhin ausgeführt, dass, sollte der Senat den Antrag zurückweisen, jedenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre. Zu den nach Auffassung der Antragstellerin vorliegenden Zulassungsgründen hat sie ausführlich vorgetragen.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag der weiteren Beteiligten vom 17.11.2021 auf Akteneinsicht zurückzuweisen. hilfsweise, die Justizverwaltung unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, den Antrag der weiteren Beteiligten vom 17.11.2021 auf Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die Akteneinsicht nur in um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie um personenbezogene Daten bereinigte Teile der Akte zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 03.05.2022 (Bl. 67 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid, dessen Begründung er im Wesentlichen wiederholt und vertieft hat.
So hat er u. a. darauf abgestellt, dass das Ausgangsverfahren und der von der weiteren Beteiligten vor dem Landgericht Stadt2 geführte Rechtsstreit in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Es gehe nämlich in beiden Verfahren maßgeblich um die Frage, in welchem Umfang eine Verzögerung des Netzanschlusses eingetreten sei. Der Einwand der Antragstellerin, werkvertragliche Ansprüche in dem Ausgangsverfahren seien für Entschädigungsansprüche der weiteren Beteiligten nicht relevant, verfange nicht. Denn der Projektvertrag habe der Umsetzung der gegenüber der weiteren Beteiligten bestehenden gesetzlichen Netzanbindungspflicht gemäß § 17 Abs. 2a EnWG a. F. gedient.
Auch lasse die Abwägung des Informationsbedürfnisses der weiteren Beteiligten mit dem Geheimhaltungsbedürfnis der Antragstellerin Ermessensfehler nicht erkennen. Der Gesetzgeber habe durch § 299 Abs. 2 ZPO den Vorrang des Einsichtsrechts vor dem Geheimhaltungsinteresse statuiert. Es liege in der Natur der Sache, dass jede Akteneinsicht zur Übermittlung von Informationen führe. In dem Bescheid werde im Rahmen der Abwägung insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass besondere Geheimhaltungsinteressen der Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien. Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erschöpften sich die Ausführungen der Antragstellerin in unzureichenden allgemeinen Erwägungen.
Die durch den angefochtenen Bescheid begünstigte weitere Beteiligte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich an dem Verfahren vor dem Senat zu beteiligen, mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.06.2022 (Bl. 98 ff. d. A.) Gebrauch gemacht, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Auch sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Präsident des Landgerichts sei zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihr rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe.
Das rechtliche Interesse ergebe sich schon daraus, dass Ausgangs- und Parallelverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liege, was die Parteien des Ausgangsverfahrens auch nicht bestritten hätten. Zwischen der weiteren Beteiligten und jedenfalls der B1 GmbH bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 17 Abs. 2a EnWG a. F., § 118 Abs. 12 EnWG. Aus diesem Grund habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens die dortige Beklagte mit der Netzanbindung C beauftragt. Der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Projektvertrag habe unmittelbar dem Netzanschluss des OWP der weiteren Beteiligten gedient.
Für ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO genüge es bereits, dass das Bestehen eines Anspruchs (des Dritten) nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Denn das tatsächliche Bestehen eines Anspruchs könne bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nicht abschließend und verbindlich geprüft werden. Auch komme es für das rechtliche Interesse der weiteren Beteiligten nicht darauf an, dass in dem Ausgangsverfahren werkvertragliche Ansprüche streitgegenständlich seien. Denn der Charakter der Ansprüche ändere nichts daran, dass der Projektvertrag unstreitig der Erfüllung der gesetzlichen Netzanbindungsverpflichtung gedient habe, da die B1 GmbH die Netzanbindung nicht selbst errichtet habe. Die weitere Beteiligte hat insoweit auf § 17d Abs. 2 EnWG verwiesen. Die tatsächliche Fertigstellung der Netzanbindung und der tatsächliche Projektverlauf hätten sich nach dem Projektvertrag gerichtet. Die B1 GmbH trage daher in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt2 selbst vor, dass sie Ergänzungs- und Änderungsvereinbarungen geschlossen habe, um den Ablauf der Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebs der Netzanbindung C zu ändern.
Auch sei in Ansehung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Justizbehörde auch die vorliegende Ausübung des Ermessens nicht zu beanstanden, was näher ausgeführt ist.
Schließlich lägen – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor, was die weitere Beteiligte gleichfalls ausführlich näher begründet hat.
Dem Senat hat der Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zu 145 Ea -109- 1 vorgelegen, der auf Anforderung des Senats mit Verfügung vom 02.07.2024 (Bl. 121 m. Rs. d. A.) noch vervollständigt worden ist.
II.
A. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig
1. Dieser ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO über ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, Tz. 17 m. w. N.).
2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Denn sie macht geltend, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Akteneinsicht geeignet sei, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Sie macht demnach eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geltend, aus denen sich der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ableitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011, Az. 20 F 13/10, Tz. 16). Zudem beruft sich die Antragstellerin auf die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG, das auch auf juristische Personen anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2020, Az. V ZB 98/19, Tz. 17).
3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist dieser fristgemäß schriftlich bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden, § 26 Abs. 1 EGGVG.
B. Dem Antrag bleibt aber in der Sache der Erfolg versagt.
Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG.
1. Für formelle Mängel des angefochtenen Bescheids gibt es keine Anhaltspunkte. Solche werden von der Antragstellerin auch nicht gerügt.
a) Insbesondere erließ den Bescheid der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main als zuständiger Gerichtsvorstand im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, welcher mit der Entscheidung zulässigerweise einen Richter am Landgericht beauftragt hatte (vgl. zur Übertragungsmöglichkeit sogar auf den in der Rechtssache erkennenden Richter: Röß in Musielak / Voit, ZPO, 22. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 5; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 7).
b) Der Präsident des Landgerichts erließ den angefochtenen Bescheid auch auf einen Antrag hin und bewilligte die Akteneinsicht nicht etwa, ohne dass ein auf die Akten des Ausgangsverfahrens bezogenes Akteneinsichtsgesuch vorgelegen hätte. Zwar ersuchte die weitere Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2021 zunächst um Akteneinsicht in einen Zivilprozess mit einem von dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens (…) abweichenden Aktenzeichen, nämlich …, zudem unter Angabe eines gegenüber dem Ausgangsverfahrens gegenläufigen Kurzrubrums, nämlich D AG ./. B2. Auch deuteten die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz zu den jeweiligen Anträgen der Parteien darauf hin, dass sich das Gesuch auf ein anderes Verfahren als das Ausgangsverfahren bezogen haben könnte. Dass insoweit von einer versehentlichen Angabe eines falschen Aktenzeichens auszugehen ist, wie aber der Präsident des Landgerichts meinte, erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Aus dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten vom 15.03.2022 ergibt sich aber, dass diese ihr Einsichtnahmegesuch jedenfalls nunmehr ausschließlich auf die Akten des Ausgangsverfahren beziehen wollte. Selbst wenn darin eine Änderung ihres ursprünglichen Gesuchs liegen sollte, begegnet die Bescheidung des geänderten Gesuchs keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. zur Zulässigkeit der Antragsänderung im förmlichen Verwaltungsverfahren: Engel / Pfau in Mann / Sennenkamp / Uechtritz, VwVfg, 2. Aufl., § 22 VwVfG, Rn. 61 f.). Denn die Stellung eines gesonderten ausdrücklich auf die Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens gerichteten erneuten Einsichtnahmegesuchs wäre ohne weiteres möglich gewesen. Daher würde es eine bloße Förmelei darstellen, verlangte man, dass der Präsident des Landgerichts die weitere Beteiligte auf die Stellung eines neuen Gesuchs nach Zurückweisung oder Rücknahme des ursprünglichen hätte verweisen müssen.
2. Auch die von der Antragstellerin gegen den Bescheid geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen greifen nicht durch.
a) Zu Recht ist der Präsident des Landgerichts davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
aa) Das rechtliche Interesse eines Dritten an der Akteneinsicht erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 21.06.2016, Az. 20 VA 20/15, Tz. 34 m. w. N.) als Mindestvoraussetzung, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Ein rechtliches Interesse, das neben § 299 Abs. 2 ZPO auch von verschiedenen anderen Rechtsnormen vorausgesetzt wird, muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. grundlegend bereits: RGZ 151, 57, 62 f.; BGH, Beschluss vom 22.01.1952, IV ZB 82/51, BGHZ 4, 323 – 328, Tz. 15, juris). Das Verfahren selbst oder wenigstens der diesem zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.1972, I ZA 1/72, GRUR 1973, 491). Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo Rechte des Akteneinsicht begehrenden Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.05.1999, Az. 7 VA 6/98, Tz. 11; KG Berlin, Beschluss vom 09.02.1988, Az. 1 VA 5/87; Tz. 12; jeweils juris). Besteht ein solcher rechtlicher Bezug, reichen demnach auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2016, Az. I-3 VA 5/16, Tz. 22; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.05.1998, Az. 2 VA 4/97, Tz. 6; beide juris).
Hingegen genügen allein wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder gar bloßes Interesse am Prozessgeschehen nicht, selbst wenn diese zum Gegenstand einer Klage gemacht werden könnten, weil solche die Individualrechte des Dritten nicht konkret betreffen.
bb) § 299 Abs. 2 ZPO stellt dadurch, dass sich der Dritte demnach auf ein vorhandenes Recht oder auf einen gegenwärtigen rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand stützen muss, erhöhte Anforderungen und begrenzt den Kreis der für eine Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses überhaupt in Frage kommenden möglicherweise interessierten Dritten bereits erheblich. Einer darüberhinausgehenden restriktiven Handhabung im Hinblick auf die für das rechtliche Interesse zu fordernden Voraussetzungen bedarf es demnach nicht. Dies gilt auch in Abgrenzung zu anderen Verfahrensordnungen (z. B. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG), welche bereits die Glaubhaftmachung lediglich eines berechtigten Interesses des Dritten genügen lassen, das erheblich weiter schon bei jedem vernünftigerweise gerechtfertigten Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art vorliegt (vgl. Sternal in ders., FamFG, 21. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 32 f.).
cc) Unter Heranziehung der vorgehend dargestellten Grundsätze stellt das sich aus den insoweit unbestritten gebliebenen Darlegungen der weiteren Beteiligten und den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schriftstücken ergebende Interesse an der begehrten Akteneinsicht ein rechtliches Interesse im vorgenannten Sinne dar.
(1) Mindestvoraussetzung des rechtlichen Interesses ist – wovon der Präsident des Landgerichts zutreffend ausgegangen ist – wegen des erforderlichen rechtlichen Bezugs, dass ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2006, Az. IV AR [VZ] 1/06, Tz. 15). Dieses Verhältnis muss aber – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht unmittelbar zwischen dem Dritten und einer Partei des Zivilprozesses bestehen. Vorliegend leitet die weitere Beteiligte ihr rechtliches Interesse an der Einsichtnahme der Akten des Ausgangsverfahrens aus dem von ihr geführten Parallelverfahren und dem damit bestehenden Prozessrechtsverhältnis sowie dem dort streitgegenständlichen materiell-rechtlichen Rechtsverhältnis aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage jeweils zu dem beklagten ÜNB ab, gegen den sie gesetzliche Entschädigungsansprüche geltend macht.
(2) Liegt ein solches Rechtsverhältnis vor, genügt – wie gesagt – eine konkrete Bedeutung des dem Prozess, in dessen Akten Einsichtnahme begehrt wird, zugrunde liegenden Streitstoffs für die rechtlichen Belange des Dritten. Wie bereits ausgeführt ist Unmittelbarkeit demnach nur insoweit zu verlangen, als sich das Interesse des Dritten unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben muss. Ein rechtliches Interesse des Dritten ist – wie gesagt – in einem solchen Fall auch dann anzuerkennen, wenn dessen Rechte durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden (vgl. z. B.: BayObLG, Beschluss vom 29.06.2022, 102 VA 14/22, Tz. 20; Senat, Beschluss vom 16.02.2021, 20 VA 59/19, Tz. 49; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2020, 7 VA 31/19, Tz. 13; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2019, 2 VA 10/19, Tz. 15), wofür bereits eine konkrete Berührung des rechtlich geschützten Interessenkreises des Dritten durch den zugrundeliegenden Sachverhalt genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.1972, I ZA 1/72, GRUR 1973, 491).
(3) Vorliegend ist solches der Fall.
(a) Die weitere Beteiligte macht in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Stadt2 Ansprüche wegen der verzögerten Herstellung der Netzanbindung C geltend, zu deren Errichtung die dortige Beklagte, die B1 GmbH, als ÜNB gesetzlich verpflichtet war. Diese trägt in dem Parallelverfahren ausweislich der von der weiteren Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Verfahren vor der Justizverwaltung vorgelegten Klageerwiderung vom 15.06.2018 (dort Rn. 12) vor, sie – die Beklagte – habe die D AG, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, als Generalunternehmer mit der Errichtung der Offshore-Netzanbindung C beauftragt.
Ungeachtet der Art und des Inhalts der Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten des Parallelverfahrens und der Klägerin des Ausgangsverfahrens – der Präsident des Landgerichts ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, es handele sich offensichtlich um verbundene Gesellschaften, was der jeweilige Bestandteil „B“ der Firma nahelegt – geriert sich die Beklagte des Parallelverfahrens (B1 GmbH) als Auftraggeberin des Projektvertrags über die Errichtung der Netzanbindung C durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens (D AG).
Ausweislich der von der weiteren Beteiligten vorgelegten Schriftsätze der Beklagten des Parallelverfahrens vor dem Landgericht Stadt2 ist dort zwar unstreitig, dass die Fertigstellung der Netzanbindung verspätet erfolgt und diese von der dortigen Beklagten gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens erst am 27.07.2015 abgenommen worden sei. Im Streit ist aber im Parallelverfahren hinsichtlich der dort geltend gemachten gesetzlichen Entschädigungsansprüche, auf welches tatsächliche Ereignis insoweit abzustellen sein soll; nach Auffassung der dortigen Beklagten soll offensichtlich die „physikalische Einspeisemöglichkeit“ maßgeblich sein.
(b) Das Interesse der weiteren Beteiligten bezieht sich demnach auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, d. h. auf die tatsächlichen Grundlagen der dort gleichfalls wegen Verzögerung der Errichtung der Netzanbindung C – allerdings aus dem diese betreffenden Projektvertrag – geltend gemachten Ansprüche.
An der Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die rechtlichen Belange der weiteren Beteiligten ändert dann aber der Umstand nichts, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren gegenständlichen Ansprüchen um solche auf vertraglicher Grundlage handelt, während die weitere Beteiligte in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 gesetzliche Ansprüche geltend macht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der für die in den beiden Verfahren gegenständlichen Ansprüche jeweils rechtlich maßgebliche Zeitraum der Verzögerung von vollständig divergierenden tatsächlichen Voraussetzungen abhängen würde und eine Überschneidung der tatsächlichen Grundlagen gänzlich ausgeschlossen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf die Bedeutung des Streitstoffs des Ausgangsverfahrens für die rechtlichen Belange der weiteren Beteiligten auch ohne Einfluss, dass das Landgericht Stadt2 – wie die Antragstellerin vorbringt – mit einem (soweit ersichtlich nicht veröffentlichten) Urteil vom 12.03.2020 zu … in einem zum Parallelverfahren vergleichbaren Zivilprozess bereits erkannt habe, dass es für die gesetzlichen Entschädigungsansprüche des Betreibers eines OWP nicht auf die Abnahmeerklärung des ÜNB gegenüber dem mit der Errichtung der Netzanbindung beauftragten (General-)Unternehmer ankomme. Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gerichtsvorstand überhaupt die Berechtigung der von dem Dritten verfolgten Ansprüche prüfen kann und muss, schließt diese Rechtsauffassung des Landgerichts Stadt2 schon nicht aus, dass es für die tatbestandlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs des Betreibers eines OWP auch auf tatsächliche Umstände ankommen kann, die zum Streitstoff eines Zivilprozesses gehören, der Ansprüche aus einem Projektvertrag zur Erfüllung der gesetzlichen Anschlussverpflichtung des ÜNB zum Gegenstand hat. Insoweit hat auch das Landgericht Stadt2 ausweislich der von der Antragstellerin zitierten Passagen des genannten Urteils ausgeführt, dass die Netzanbindung (im Hinblick auf die Dauer des nach § 17e EnWG zu entschädigenden Zeitraums) dann fertiggestellt sei, wenn die Anlage einspeisen könne und der Anlagenbetreiber nicht mehr damit rechnen müsse, dass die Leitung jederzeit für Restarbeiten oder Einstellungen ohne oder mit kurzfristiger Ankündigung unterbrochen werde. Dass solche tatsächlichen Umstände wie die Ausführung von Restarbeiten an der Netzanbindung auch in dem Ausgangsverfahren betreffend werkvertragliche Ansprüche aus dem Projektvertrag über die Errichtung der Netzanbindung Teil des Streitstoffes sein können, liegt aber keinesfalls fern.
(c) Schließlich steht einer Bedeutung des Inhalts der Akten des Ausgangsverfahrens für die rechtlichen Belange der weiteren Beteiligten auch nicht der prozessuale Ablauf des abgeschlossenen Ausgangsverfahrens entgegen. Zwar erscheint es angesichts der Rücknahme des Antrags der Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht ganz zwei Monate nach Abgabe der Sache an das Landgericht, der darauf folgenden Rücknahme auch des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids durch die Klägerin, die hiesige Antragstellerin, und dem anschließenden Streit über die Kosten eher unwahrscheinlich, dass noch maßgeblich Vortrag mit Sachbezug erfolgt ist. Solches kann aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren vor dem Senat, wonach sich jedenfalls teilweise Informationen, die den Projektvertrag, den Projektablauf, Verzögerungssachverhalte sowie den Umfang der Vertragsstrafe und Entschädigung beträfen, in den Akten des Ausgangsverfahrens befinden könnten, stützt dies. Darauf, ob die Akten des Ausgangsverfahrens tatsächlich die von der weiteren Beteiligten erwarteten Informationen zu Fertigstellungszeitpunkten der Netzanbindung ihres OWP enthalten, kommt es nicht an. Denn von dem Informationsinteresse der weiteren Beteiligten ist auch umfasst, in Erfahrung zu bringen, dass relevante Informationen in den Akten des Ausgangsverfahrens gegebenenfalls nicht enthalten sind.
(d) Zwar ist die Annahme der weiteren Beteiligten spekulativ, der Vortrag der Antragstellerin in dem Ausgangsverfahren einerseits und derjenige der dortigen Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 andererseits seien widersprüchlich. Für das Vorliegen ihres rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme in die Akten des denselben Lebenssachverhalt betreffenden Ausgangsverfahrens ist es aber nicht erforderlich, dass neben den bereits dargestellten Voraussetzungen auch ein solcher widersprüchlicher Vortrag dargelegt ist, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob ein solcher tatsächlich vorliegt, zumindest wahrscheinlich ist oder von der weiteren Beteiligten nur ohne weitere Anhaltspunkte behauptet wird.
(e) Auch liegt kein Fall einer unzulässigen Ausforschung vor. Ein rein wirtschaftliches Ausforschungsinteresse im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs ist dann anzunehmen, wenn der Dritte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufstellt, um – noch nicht näher konkretisierte – eigene Ansprüche erst zu begründen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 12). Gleiches gilt, wenn es dem Dritten lediglich darum geht, nur tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens stehender Ansprüche zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 VA 59/19, Tz. 57). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Die weitere Beteiligte macht bereits gerichtlich konkrete Ansprüche aus einem bestimmten Lebenssachverhalt – verzögerte Netzanbindung ihres OWP – geltend. Diese Ansprüche weisen – wie ausgeführt – auch einen rechtlichen Bezug zu dem Ausgangsverfahren auf.
Soweit die Antragstellerin darauf abstellen will, dass ein rechtlich nicht geschütztes Ausforschungsinteresse auch dann vorliege, wenn es dem Dritten um die Erlangung von Kenntnissen über Tatsachen gehe, für die er in dem von ihm geführten parallelen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet sei, ergibt sich eine solche zusätzlich zu fordernde Voraussetzung aus den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Beschluss vom 28.08.1996, 15 VA 5/96 zu der genannten Frage nicht verhalten. Es hat das Vorliegen eines rechtlichen Interesses in dem von ihm zu entscheidenden Fall vielmehr deshalb abgelehnt, weil das Interesse des Dritten lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet war, von denen er sich erhoffte, dass diese zu weiteren Nachforschungen Veranlassung geben könnten, um seinerseits Ansprüche erst zu begründen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Tz. 9).
Auch aus dem Senatsbeschluss vom 01.02.2007 (zu 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06) folgt nicht, dass ein rechtliches Interesse stets zu verneinen wäre, wenn es dem Dritten bei der Einsichtnahme um die Durchsetzung eigener Ansprüche geht und er Informationen zu Tatsachen erlangen will, für die er darlegungs- und beweisbelastet ist. Soweit der Senat dort (a. a. O., Tz. 27) auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 810 BGB (BGH, Beschluss vom 30.11.1989, III ZR 112/88) verwiesen hat, hat er weiter ausgeführt, dass die genannte Annahme jedenfalls im Anwendungsbereich des § 810 BGB gelte. Wenn im Rahmen eines Einsichtnahmegesuchs nach § 299 Abs. 2 ZPO der Dritte – wie vorliegend – eigene Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, bereits geltend macht (und diese vorliegend sogar dem Grunde nach unstreitig bestehen), kann unabhängig von der insoweit bestehenden Beweislast nicht von einer unzulässigen Ausforschung ausgegangen werden (ähnlich auch: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2000, 2 VA 9/99). Vielmehr gebietet es das Recht des Dritten auf effektiven Rechtsschutz in dem von ihm geführten Verfahren, dass sich dieser ohne Rücksicht auf etwaige Beweislastregeln von allen für seine Rechtsverfolgung maßgeblichen Umständen aus einem anderen Verfahren vollständige Kenntnis verschaffen kann, auch um gegebenenfalls das über seine Klage erkennende Gericht von einer Auffassung zu überzeugen, die von dessen vorheriger Rechtsprechung oder von diesem erteilten Hinweisen abweicht (vgl. OVG für das Land NRW, Urteil vom 16.01.2017, 4 A 1606/16, Tz. 43 ff.).
b) Die Darlegung und vorliegend durch Vorlage entsprechender Schriftsätze aus dem Parallelverfahren erfolgte Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht, in welche die Parteien des Zivilprozesses nicht einwilligten, führt aber nicht zu einem gebundenen Anspruch des Dritten auf deren Bewilligung. Denn ausweislich des Wortlauts von § 299 Abs. 2 ZPO „kann“ der Gerichtsvorstand die Akteneinsicht bewilligen.
aa) Der Gerichtsvorstand hat demnach eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Informationsinteresse des Dritten und schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien zu treffen. Die Abwägung ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Weder das Informationsinteresse des Dritten noch die Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien genießen im Rahmen der Abwägung grundsätzlich allgemeinen Vorrang (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.06.2022, Az. 102 VA 14/22, Tz. 26).
bb) Ist eine Justizbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, überprüft das Gericht gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG auch, ob die Maßnahme rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Letzteres ist u. a. dann der Fall, wenn die Behörde wesentliche Umstände bei ihrer Ermessensentscheidung unerörtert lässt (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, a. a. O., § 28 EGGVG, Rn. 16).
cc) Nach diesem Maßstab erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als ermessensfehlerhaft.
(1) Nach Auffassung des Senats besteht in Fällen, in denen die von dem Gerichtsvorstand angehörten Parteien des Zivilprozesses besondere Geheimhaltungsinteressen nicht geltend machen, regelmäßig auch kein Anlass für die Gerichtsverwaltung, die Akten daraufhin durchzusehen, ob solche betroffen sein könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 VA 59/19, Tz. 75 f.). Die allgemein als erforderlich angesehene Anhörung der Parteien zu dem Einsichtnahmegesuch des Dritten durch den Gerichtsvorstand dient nämlich – neben der Möglichkeit der Einwilligung in die Einsichtnahme – insbesondere dazu, dass diese ihre etwaigen Geheimhaltungsinteressen geltend machen können, die dann von dem Gerichtsvorstand in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.02.1998, IV AR [VZ] 2/97, Tz. 5 und vom 05.04.2006, IV AR [VZ] 1/06, Tz. 12; unter Bezugnahme auf die erstgenannte Entscheidung des BGH: OLG Köln, Beschluss vom 03.05.1999, 7 VA 6/98, juris Tz. 21; vgl. weiterhin: OVG des Landes NRW, Urteil vom 16.01.2017, 4 A 1606/16, Tz. 41; in diesem Sjnne wohl auch: BayObLG, Beschluss vom 08.09.2023, 101 VA 117/23, Tz. 58; jeweils juris; Bacher in BeckOK ZPO, 56. Ed. Stand: 01.03.2025, § 299 ZPO, Rn. 35a; Röß in Musielak / Voit, ZPO, 22. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 5; Saenger in ders., ZPO, 10. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 13).
Die Antragstellerin beruft sich im gerichtlichen Verfahren darauf, sie habe solche Interessen in dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.02.2022 (ihrer Stellungnahme zu dem Akteneinsichtsgesuch) auf Seite 2 und Seite 6 f. vorgetragen. Dem dortigen Vortrag (S. 2) ist aber nur ein allgemein gehaltener Verweis auf nicht näher bezeichnete Aktenteile zu entnehmen, hinsichtlich derer die Antragstellerin die Auffassung vertritt, ihr sei vor Gewährung einer Akteneinsicht an die weitere Beteiligte jedenfalls Gelegenheit zu geben, die Akten „aus Gründen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses an relevanten Stellen“ zu schwärzen. Seite 6 des Schriftsatzes ist ein Verweis „ggf.“ auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu entnehmen.
(2) Diese Ausführungen bleiben aber so allgemein, dass sie einen konkreten Eingriff in bestimmte Rechte der Antragstellerin und schon gar nicht die möglichen mit einem solchen etwa verbundenen Folgen erkennen lassen. Streiten in einem Zivilprozess nämlich Parteien, die unternehmerisch tätig sind, werden im Falle der Einsichtnahme regelmäßig Informationen offenbart, die als Betriebs- und / oder Geschäftsgeheimnisse qualifiziert werden könnten, gerade wenn der Begriff so weit gefasst wird, wie die Antragstellerin dies vertritt. Deshalb kann ein allgemeiner Verweis auf deren Vorliegen nicht genügen. Denn der Gerichtsvorstand kann ohne nähere Angaben der Parteien in aller Regel gar nicht erkennen, welche der betriebsbezogenen Informationen einem besonderen Schutz vor einer Offenbarung an den konkreten Dritten bedürfen könnten. Unterbleibt eine solche nähere Darlegung durch die Parteien, stellt sich aber die Annahme eines Überwiegens des Informationsinteresses des Dritten, dessen rechtliches Interesse an der Akteneinsicht besteht, auch ohne weitere Begründung nicht als ermessensfehlerhaft dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend der Schutzbedarf schon deshalb reduziert ist, weil die Informationen nicht der allgemeinen Öffentlichkeit offenbart werden sollen, sondern der Rechtsverfolgung in einem Zivilprozess dienen sollen, so dass jedenfalls anwaltliche Verschwiegenheitspflichten gelten (vgl. OVG des Landes NRW, Beschluss vom 24.03.2021, 2 A 1812/20).
(3) Auch das erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer Auffassung nach bestehenden Geheimhaltungsinteressen kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es besteht kein Anlass, eine erneute Ermessensentscheidung der Gerichtsverwaltung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens herbeizuführen.
(a) Gegenstand der Überprüfung auf Rechtmäßigkeit im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine von der Justizverwaltung getroffene Maßnahme (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG). Im vorliegenden Fall eines Anfechtungsantrags, mit dem sich ein Beteiligter gegen eine ihn beschwerende Maßnahme der Justizverwaltung richtet, hat das Gericht nach – soweit ersichtlich – einhelliger Ansicht (Kissel / Mayer, GVG, 10. Aufl., § 28 EGGVG, Rn. 7; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 28 EGGVG, Rn. 3; Köhnlein in BeckOK GVG, 26. Ed. Stand: 15.02.2025, § 28 EGGVG, Rn. 11; Mayer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 28 EGGVG, Rn. 7; Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 28 EGGVG, Rn. 4) dieser Überprüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hat der Gerichtsvorstand – wie ausgeführt – die von den Prozessparteien gegen eine Einsichtnahme geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen in die von ihm zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen und mit dem Informationsinteresse des Dritten abzuwägen, kann es demnach bei der Überprüfung dieser behördlichen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf etwaige Geheimhaltungsinteressen auch nur auf das Vorbringen der von dem Gerichtsvorstand angehörten Parteien bis zu diesem Zeitpunkt ankommen.
Dies gilt in besonderem Maße für den vorliegenden Fall, dass die Anfechtung durch einen Drittbetroffenen erfolgt. Denn der die Akteneinsicht bewilligende Bescheid begünstigt zunächst den Dritten und beschwert die anfechtende Prozesspartei, welche der Akteneinsicht widersprochen hat, in der Folge. Sofern die Gerichtsverwaltung – wie regelmäßig – vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids von dessen Vollzug absieht, könnte die Prozesspartei die Akteneinsicht letztlich durch wiederholte Konkretisierung ihrer Geheimhaltungsinteressen nahezu beliebig hinauszögern.
Wäre nämlich die erstmalige Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen einer Partei in einem gegen die Bewilligung der Akteneinsicht gerichteten Anfechtungsverfahren noch möglich, müsste das Gericht der Verwaltung die Möglichkeit zur nachträglichen Neuausübung ihres Ermessens im laufenden Verfahren geben, um Spruchreife (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG) herbeizuführen oder es müsste jedenfalls die Verwaltung zur Neubescheidung des Ersuchens unter Einbeziehung des weiteren Vorbringens der Prozesspartei zu ihren Geheimhaltungsinteressen verpflichten (§ 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG). Ein dann gegebenenfalls erneut die Akteneinsicht bewilligender Bescheid wäre durch die Partei erneut anfechtbar, welche wiederum weitere Gründe anführen könnte, aus denen sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit von in den Akten enthaltenden Informationen ergeben soll.
(b) Zudem bestehen – nach dem Vorgesagten – nicht abschließend zu klärende Zweifel, ob der Vortrag der Antragstellerin im Verfahren vor dem Senat für eine weitergehende Ermessensausübung der Justizverwaltung überhaupt Anlass gäbe. Eine Konkretisierung ihrer Geheimhaltungsinteressen ist nämlich nur insoweit erfolgt, als die Antragstellerin vorgetragen hat, Informationen, die den Projektvertrag, den Projektablauf, Verzögerungssachverhalte sowie den Umfang der Vertragsstrafe und Entschädigung beträfen, stellten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und auch der Beklagten dar; jedenfalls teilweise fänden sich solche Informationen auch in den Akten des Ausgangsverfahrens. Insoweit widerspricht das Vorbringen der Antragstellerin zunächst ihren Ausführungen, wonach es wegen des prozessualen Ablaufs des Ausgangsverfahrens zu einer Auseinandersetzung in der Sache nicht gekommen sei. Letztlich beruft die Antragstellerin sich insoweit nur – weiterhin nicht näher konkretisiert – darauf, dass zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen z. B. die Höhe der Vertragsstrafe und der dadurch mögliche Rückschluss auf den Gesamtwert des Projektvertrags gehöre.
(c) Auch kann sich die Antragstellerin nicht erfolgreich auf Geheimhaltungsinteressen der Beklagten des Ausgangsverfahrens berufen. Auch insoweit bleibt das Vorbringen der Antragstellerin nur allgemein und die Antragstellerin könnte selbst im Falle einer schon vor der Gerichtsverwaltung erfolgten näheren Konkretisierung solcher Interessen diese nicht erfolgreich gegen den angefochtenen Bescheid anführen, weil dessen Aufhebung nur wegen einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten in Betracht käme (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).
(4) Hat die Antragstellerin demnach berücksichtigungsfähige Geheimhaltungsinteressen nicht geltend gemacht, bestand auch keine Veranlassung für den Präsidenten des Landgerichts, zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen eine Ausnahme oder Schwärzung einzelner Aktenbestandteile in Erwägung zu ziehen.
c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Präsident des Landgerichts, wie sich aus dem Zusatz am Ende des angefochtenen Bescheids ergibt, die Akten zur Einsichtnahme an die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu versenden beabsichtigt. Insoweit ist schon nicht zu erkennen, wie diese Form der Akteneinsicht Rechte der Antragstellerin verletzen könnte.
Jedenfalls können Akten, die entbehrlich sind, wenn der Empfänger vertrauenswürdig ist, insbesondere an Rechtsanwälte versandt werden, wenngleich ein Anspruch auf eine Einsichtnahme in dieser Weise nicht besteht (vgl. für § 299 Abs. 1 ZPO: Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 5). Von dem Vorliegen beider Voraussetzungen kann vorliegend ausgegangen werden, weil das Ausgangsverfahren abgeschlossen ist und die Einsichtnahme durch Rechtsanwälte erfolgen soll. Soweit die Antragstellerin auf § 299 Abs. 3 S. 3 ZPO Bezug nimmt, ist die Vorschrift vorliegend nicht anwendbar, weil die Akten des im Jahr 2018 eingeleiteten Ausgangsverfahren nicht elektronisch geführt worden sind (vgl. Nr. 1.9.1 der Anlage des Erlasses zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 13.01.2023 [JMBl. S. 382], zuletzt geändert durch Erlass vom 27.02.2025 [JMBl. S. 150] als Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 1 S. 2 der Justiz-Informationstechnik-Verordnung – JustITV – vom 29.11.2017 i. d. Fassung vom 23.12.2024). Die Übermittlung eines Datenträgers oder Aktenausdrucks ist von dem Präsidenten des Landgerichts ausweislich des angefochtenen Bescheids auch nicht beabsischtigt.
Erweist sich nach alledem der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, kommt dessen Aufhebung (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG) nicht in Betracht. Da auch ein Ermessensfehler nicht vorliegt, kommt auch der Ausspruch einer Verpflichtung der Verwaltung zur Neubescheidung des Gesuchs nach § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG nicht in Betracht. Demnach waren sowohl der Hauptantrag als auch der – auf einen Bescheidungsausspruch gerichtete – Hilfsantrag und damit der Antrag insgesamt zurückzuweisen.
III.
A. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der mit ihrem Antrag erfolglosen Antragstellerin aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Weil es sich bei der genannten Vorschrift um eine abschließende Regelung der Kostentragung handelt, kommt auch die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter nicht in Betracht.
Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen.
B. Der Geschäftswert in Anfechtungs- und Verpflichtungsverfahren betreffend die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten ist, wenn die Einsichtnahme der Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen dienen soll, nach billigem Ermessen (§ 36 Abs. 1 GNotKG) ausgehend von der Höhe jener Ansprüche als ein Bruchteil davon festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24.09.2020, Az. 20 VA 9/19, Tz. 147). Zur Höhe der in dem Parallelverfahren verfolgten Ansprüche hat die Antragstellerin keine genauen Angaben gemacht. Sie hat insoweit aber vorgetragen, dass ihr angesichts der Verzögerungen bei dem Netzanschluss Ihres OWP Mehrkosten in mehrstelliger Millionenhöhe entstanden seien. Vor diesem Hintergrund erscheint der festgesetzte Wert auch bei vorsichtiger Schätzung nicht überhöht.
C. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Bei der entscheidungserheblichen Frage, ob der Gerichtsvorstand auch ohne näher konkretisierten Vortrag der Parteien des Zivilprozesses, in dessen Akten der Dritte Einsichtnahme begehrt, die Akten auf geheimhaltungsbedürftige Informationen zu untersuchen hat, und der ebenfalls entscheidungserheblichen Frage, ob und gegebenenfalls mit welchen Auswirkungen auf das weitere Verfahren und den von dem Gericht zu treffenden Ausspruch erstmals in dem gerichtlichen Verfahren der Anfechtung eines Akteneinsicht an einen Dritten bewilligenden Bescheids näher konkretisierte Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, welche zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 EGGVG.