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Akteneinsichtskosten nach Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit

AG Böblingen – Az.: 21 C 1114/18 – Urteil vom 10.09.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Zahlungsanspruch der Rechtsanwaltskanzlei …, … Böblingen i.H.v. 12 Euro freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung i.H.v. 12 Euro wegen Aktenversendungskosten aus dem Unfallereignis vom 25.1.2018 auf der Bundesautobahn 81, Anschlussstelle Sindelfingen-Ost gemäß §§ 7 Abs. 1, siebter zehn StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Zu diesen wiederum gehören in Verkehrsunfallsachen auch die Kosten, die durch die Anforderung der polizeilichen Ermittlungsakte entstehen. Die Einsichtnahme in die Akte dient der umfassenden Bewertung der Sachlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, um die Ansprüche des Geschädigten zügig geltend machen zu können.

Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29.1.2018 den Unfall gegenüber der Beklagten geschildert und gleichzeitig darüber informiert, dass die Ermittlungsakte beigezogen werde. Mit Schreiben vom 30.1.2018 forderte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten auf, seine Ansprüche zu beziffern. Unstreitig ist, dass dem Kläger Name und Anschrift des Unfallgegners, also des Versicherungsnehmers der Beklagten, nicht bekannt war.

Nachdem die Beklagte eine Haftungsübernahmeerklärung nicht abgegeben hatte, war es objektiv erforderlich, sich mithilfe der Ermittlungsakte über die Person des Unfallgegners, insbesondere den vollständigen Namen und die Adresse sowie über den Unfallhergang Kenntnis zu verschaffen.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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