Skip to content

Aktenversendungspauschale fällt nicht an, wenn Akte in Gerichtsfach liegt


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az: 1 Ta 62/06

Beschluss vom 09.02.2007


Im Beschwerdeverfahren hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.02.2007 beschlossen:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt F… wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.01.2006 aufgehoben.

Gründe:

I.

In einem Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien …. (Arbeitsgericht Lübeck, Az. 1 Ca 985/05) haben die Parteien am 24.05.2005 einen Vergleich abgeschlossen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer am 27.06.2005 beantragt, ihm Akteneinsicht in seinem Büro für 24 Stunden zu gewähren. Dem ist dadurch entsprochen worden, dass eine Bedienstete des Arbeitsgerichts Lübeck die Akte in das Fach von Rechtsanwalt F… beim Landgericht Lübeck eingelegt hat und dort von ihm abgeholt worden ist. Das Landgericht Lübeck befindet sich einige hundert Meter vom Arbeitsgericht Lübeck entfernt. Beim Arbeitsgericht gibt es kein Anwaltsfach. Das Arbeitsgericht unterhält ein Postfach beim Landgericht Lübeck

Durch Beschluss vom 23.01.2006 hat das Arbeitsgericht Lübeck durch die Kostenbeamtin eine Versendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte „Erinnerung“. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine bloße Aushändigung bei Abholung aus dem Gerichtsfach keine Versendung sei. Das gelte insbesondere dann, wenn das Gerichtsfach und das Gericht sich an demselben Ort befänden.

Durch Beschluss vom 09.03.2006 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt F… am 13.03.2006 zugestellt worden. Am 15.03.2006 hat er hiergegen „sofortige Erinnerung“ eingelegt.

Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck auf die „sofortige Erinnerung“ den Beschluss vom 09.03.2006 insoweit geändert, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über die Erinnerung abschließend entschieden hat. Der Beschluss vom 09.03.2006 ist dahingehend ergänzt worden, dass die Erinnerung vom 26.01.2006 dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck der Erinnerung von Rechtsanwalt F… nicht abgeholfen. Zugleich hat es die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Die Kostenbeamtin habe zu Recht die Aktenversendungspauschale angesetzt. Das ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Lübeck kein Gerichtsfach habe, sondern die Akte in das Fach beim Landgericht Lübeck eingelegt und zu diesem Zweck von einem Gerichtsboten des Arbeitsgerichts dorthin gebracht worden sei. Die Entfernung zwischen beiden Gerichten liege bei ca. 250 Meter. Das rechtfertige die Annahme einer Versendung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung zulässig (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG) und form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu Unrecht eine Pauschale für die Versendung der Akte gem. Nr. 9003 KV zum GKG festgesetzt worden.

Grundsätzlich ist der Auffassung zu folgen, dass eine bloße Aushändigung der Akte bei Abholung auch aus dem Gerichtsfach keine Versendung ist (VG Meinigen, Beschluss vom 28.97.2005, JurBüro 2006, 37; Hartmann, Kostengesetze, Rz. 2 zu Nr. 9003 KV zum GKG). Ob der Fall anders zu beurteilen, wenn das Gericht keine eigenen Gerichtsfächer hat und die Akte – wie im vorliegenden Fall – von einem Bediensteten des Gerichts zu einem Gerichtsfach in einem anderen nicht im gleichen Gebäude gelegenen Gericht gebracht wird, kann dahinstehen (vgl. hierzu LG Frankenthal, Beschluss vom 24.5.1995, NJW 1995, 2801; Hartmann, Rz. 2 zu KV 9003). Entscheidend ist, dass dem Arbeitsgericht Lübeck kein besonderer Aufwand entsteht, der mit der Versendungspauschale abzugelten wäre. Da das Arbeitsgericht beim Landgericht ein Postfach hat, muss ohnehin ein Bediensteter des Arbeitsgerichts täglich das Landgericht aufsuchen. Das Überbringen und das Einlegen der Akte in das Gerichtsfach beim Landgericht können mit der Postabholung verbunden werden, so dass zusätzlicher Aufwand nicht entsteht. Das Arbeitsgericht erbringt damit zwar eine „Serviceleistung“ für den Antragsteller, ein mit der Versendungspauschale abzugeltender Aufwand entsteht ihm jedoch nicht.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss war deswegen aufzuheben.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos