LG Hamburg, Az.: 402 HKO 24/12, Urteil vom 15.02.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin ist eine Treuhandgesellschaft, die Beklagte war einer ihrer Aktionäre. Die Beklagte hat für die Geschäftsjahre 2002 bis 2008 Gewinnausschüttungen erhalten.
Die Klägerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr Grundkapital ist in 600 Stück vinkulierte Namensaktien mit einem Nennbetrag von je 500 € eingeteilt.
Das Kommanditkapital der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft, besteht aus einem einzigen Kommanditanteil mit einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 18.000.000 €. Am 14.1.2002 ist die .. als alleinige Kommanditistin im Handelsregister eingetragen worden. Am 12.12.2006 wurde im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach A. Bank ltd. die., eingetragen, am 18.1.2008 die Umfirmierung in.. Am 29.4.2009 wurde die Sonderrechtsnachfolge nach der W. G. KG auf die gesellschaft mbH, Hamburg, und am 19.8.2009 die Sonderrechtsnachfolge nach der B. B…gesellschaft mbH auf die …., in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 1).
Mit Schreiben vom 7.10.2005 (Anlage K 2) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre.
Mit Schreiben vom 11.10.2005 (Anlage K 3) teilte die ….. der Klägerin mit, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre. Die Beteiligung werde unmittelbar von der Beklagten gehalten, welche von der …abhängig und diese von der . Bank . abhängig sei, welche von der …abhängig sei.
Mit Schreiben vom 25.11.2005 (Anlage K 4) korrigierte die ….. ihre Mitteilung vom 11.10.2005 (Anlage K 3) dahin, dass die Beklagte von der A. Bank Limited abhängig, diese von der……, diese von der ………abhängig sei.
Am 20.4.2009 ging der Klägerin ein Schreiben der ………….Gruppe Kommanditgesellschaft auf Aktien zu, wonach dieser mehr als der vierte Teil der Aktien der Klägerin gehörte (Anlage K 5).
Am 31.5.2011 erhielt die Klägerin die Mitteilung der …gesellschaft mbH, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der Klägerin gehöre (Anlage K 6), sowie die Mitteilung des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V., dass diesem mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Klägerin gehöre (Anlage K 7).
Die Klägerin meint, dadurch, dass sie weitere Mitteilungen gemäß § 20 AktG nicht erhalten habe, seien die Mitteilungspflichten in Bezug auf die von der Beklagten gehaltenen Aktien nachhaltig verletzt.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 7.10.2011 (Anlage K 9) wegen der Nichterfüllung von Mitteilungspflichten gemäß § 20 AktG einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 12.702.092,96 € geltend. Mit anwaltlichen Schreiben vom 2.12.2011 (K 10) übersandte die Klägerin eine Vereinbarung zwischen ihr und der W. I. KG betreffend eine Rückabtretung der Ansprüche an die Klägerin und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 20.12.2011 auf.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei wegen Verletzung ihrer Mitteilungspflichten gemäß § 20 Abs. 7 AktG zum Erhalt der Gewinnausschüttungen nicht berechtigt. Der Ausnahmetatbestand des § 20 VII S. 2 AktG liege nicht vor. Für die Voraussetzungen, nämlich die Nachholung der notwendigen Mitteilungen und den fehlenden Vorsatz sei die Beklagte als betroffener Aktionär darlegungs- und beweisbelastet.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der erhaltenen Dividenden in Höhe von 12.702.092,96 €.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 12.702.029,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 nebst vorgerichtlicher Kosten in Höhe von EUR 51.669,80 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet sich gegen eine Zahlungsverpflichtung. Die Kammer 15 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg habe bereits festgestellt, dass der Dividendenrückzahlungsanspruch nicht bestehe. Im Rahmen eines aktienrechtlichen Sonderprüfungsverfahrens seien skandalöse Vorgänge und dubiose Aktivitäten bei der Klägerin zu Tage gefördert worden. Auch sei die Geltendmachung des Anspruchs offenkundig treuwidrig.
Die Beklagte beruft sich auf Treu und Glauben, wonach der Klägerin die Geltendmachung des Anspruchs verwehrt sei, da auch die Klägerin ihre Pflichten gegenüber der Beklagten nicht beachtet habe (tu quoque). Sie habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf die angeblich versäumten Mitteilungspflichten hingewiesen.
Der Anspruch sei verwirkt, da die Klägerin der Beklagten jahrelang in Kenntnis der Aktionärs- und Konzernstruktur sämtliche Aktionärsrechte zugestanden und die Dividende stets vorbehaltslos an die Beklagte ausgezahlt habe.
Die Klägerin habe den Anspruch zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den mit der Klägerin eng verbundenen Prof. Dr. H. M. S. als vermeintlichen Gegenanspruch gegen die damalige Gläubigerin und hiesige Beklagte erdacht.
Die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Klägerin habe im Rahmen des § 62 I Satz 2 AktG darzulegen, dass die Beklagte wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sie zum Bezuge nicht berechtigt war. Die Beklagte sei beim Empfang der jeweiligen Dividendenzahlungen stets gutgläubig gewesen. Den Geschäftsleitern der Beklagten hätten stets die Jahresabschlüsse der Klägerin vorgelegen, in denen die Aktionärs- und Beteiligungsstruktur der Klägerin zutreffend wiedergegeben war.
Ein beachtlicher Teil des von ihr geltend gemachten Betrages sei überhaupt nicht an die Beklagte ausgezahlt worden, sie habe nur 10.021.952,47 € erhalten.
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
Die Klägerin erwidert. Sie meint, die Mitteilungspflichten des § 20 AktG bestünden unabhängig davon, ob die Aktiengesellschaft anderweitig Kenntnis von der Beteiligung des Aktionärs und ihrer Höhe hatte. Die Vorschrift des § 62 I S. 2 AktG werde durch § 20 Abs. 7 S. 2 AktG verdrängt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung von Dividenden gemäß § 62 I Satz 1 und 2 AktG verlangen, da die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben sind. Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin aus § 62 I Satz 1 und 2 AktG sind, dass der Aktionär die Gewinnanteile entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes bezogen hat und im Zeitpunkt des Bezugs wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er zum Bezug nicht berechtigt war.
Dabei ist ein etwaiger Anspruch nicht verjährt. Die Klägerin hat die der Beklagten am 26.04.2012 zugestellte Klage betreffend die Dividendenauszahlungen seit 2002 in unverjährter Zeit erhoben. Gemäß § 62 III AktG beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre seit dem Empfang der Leistung. Die Dividendenzahlung für 2002 hatte die Beklagte am 28.03.2003, die weiteren Dividendenzahlungen in den Folgejahren, erhalten (Kontoauszug vom 28.03.2003, Anlagenkonvolut K 8).
Die Klägerin kann keine Rückzahlung von Dividenden gemäß § 62 AktG verlangen, da die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen hat, dass die Beklagte bei Empfang der Dividenden für die Geschäftsjahre 2002 bis 2008 nicht im guten Glauben war.
Der Beklagten standen allerdings die Aktionärsrechte gemäß § 20 VII AktG in dem maßgeblichen Zeitraum nicht zu, denn nach der dort getroffenen Regelung bestehen Rechte aus Aktien, die einem nach § 20 Absatz 1 oder 4 AktG mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen. Die Aktionärsrechte standen nach § 20 VII AktG der Beklagten zur Zeit des Dividendenbezugs nicht zu, da der Klägerin schriftliche Mitteilungen gemäß § 20 I und IV AktG nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag seitens der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 7.10.2005 (Anlage K 2) und seitens der mittelbar an der Klägerin beteiligten …….und der…….. überhaupt nicht zugegangen sind.
Dabei war die Beklagte auch hinsichtlich der die Jahre 2005 bis 2007/2008 betreffenden Ausschüttungen nicht berechtigt, Dividende zu verlangen. Denn Gemäß § 20 VII AktG verliert auch die abhängige Gesellschaft den Anspruch, wenn (nur) im Konzernverbund die Mitteilungspflicht verletzt wird.
Die Pflichtverletzung betreffend die Hinweispflichten entfällt nicht deshalb, weil die Beteiligungsverhältnisse bei der Klägerin bekannt und in den Geschäftsberichten wiedergegeben werden. Die Beklagte muss die Erfüllung der Mitteilungspflichten darlegen. Auch Eintragungen in das Aktienregister ersetzen die ordnungsgemäße Mitteilung nicht (MüKo-Bayer, AktG, 2. Aufl. 2000, § 20 Rn 10).
Eine eigene Pflichtverletzung seitens der Klägerin, die darin besteht, dass diese die Beklagte nicht auf die Mitteilungspflichten hingewiesen hat, ist nicht gegeben. Die Pflichten gemäß § 93 AktG bestehen nur gegenüber der Gesellschaft. Die Aktionäre können auch Ansprüche aus § 93 II AktG nicht geltend machen (Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 93 Rn 19).
Dennoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Dividende gegen die Beklagte. Die weitere Voraussetzung, nämlich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beklagten, dass sie zum Bezug nicht berechtigt ist, ist nicht hinreichend dargelegt.
Dabei trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von ihrer Dividendenbezugsberechtigung. Die Norm des § 62 AktG ist nicht als Ausnahmetatbestand formuliert, wonach die Dividendenberechtigung ausnahmsweise doch gegeben sein soll, wenn der Aktionär hinsichtlich seiner Bezugsberechtigung im guten Glauben war. Vielmehr wird in § 62 I Satz 2 AktG die Bösgläubigkeit als zusätzliche Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch genannt, indem es betreffend die Rückzahlungspflicht der Aktionäre dort heißt: „Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezuge nicht berechtigt waren“. Die Darlegungs- und Beweislast folgt damit allgemeinen Regeln, wonach die Aktiengesellschaft die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Aktionärs als einen ihr günstigen Umstand zu beweisen hat (Hüffer, AktG, 10. Aufl.2012, § 62 Rn 12).
Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, § 62 I AktG habe neben § 20 VII S. 2 AktG keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr enthält nur § 62 AktG eine Grundlage für einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen. In § 20 VII AktG ist lediglich geregelt, dass, solange die Mitteilungspflicht nicht erfüllt ist, ein zeitweiliger Rechtsverlust eintritt, der dazu führt, dass der Aktionär seine aus der Mitgliedschaft folgenden Einzelrechte nicht geltend machen darf und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus § 58 IV und § 271 AktG von dem zeitweiligen Rechtsverlust ausgenommen sind (Hüffer AktG, § 20 Rn 12f). Ansprüche der Gesellschaft sind hier nicht geregelt.
Dass die Beklagte bei Empfang der Dividendenzahlungen nicht im guten Glauben hinsichtlich ihrer Dividendenberechtigung war, kann nicht festgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte sowohl ihre Mitteilungspflicht als auch den Umstand, dass keine schriftlichen Mitteilungen erfolgt waren, hätte kennen müssen. Auch mag davon auszugehen sein, dass im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht durch die A. Bank Ltd. und die A. B. KG die Beklagte gehalten war, sich zu informieren, um eine fahrlässige Unkenntnis von dem Umstand, dass die Mitteilungspflicht von diesen Unternehmen nicht erfüllt ist, auszuschließen.
Dennoch ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin die in § 62 AktG vorausgesetzte Bösgläubigkeit nicht. Denn diese muss im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 62 AktG nicht in Bezug auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht, sondern in Bezug auf die Dividendenberechtigung gegeben sein.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Beklagte in Bezug auf ihre Dividendenberechtigung die Gewinnausschüttungen in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von ihrer Nichtberechtigung entgegengenommen hat.
Nach dem schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hatte die Klägerin ausweislich ihrer von ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aufgestellten bzw. gebilligten Jahresabschlussunterlagen umfassende und zutreffende Kenntnis von den Aktionärs- und Beteiligungsverhältnissen im streitgegenständlichen Zeitraum. So wird in dem Jahresabschluss zum 31.12.2002 ausgeführt, dass aufgrund des Kaufvertrages vom 16.12.2002 seit dem 31.12.2002 das Grundkapital der Gesellschaft, wie auch in der Zeit bis zum 30.12.1998, zu 100 % von der Beklagten gehalten wird (Seite 8 der Anlage 1.4 zum Jahresabschluss 2002, Anlagenkonvolut B 2) sowie in den Jahresabschlussunterlagen zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 ausgeführt, dass seit dem 31.12.2002 das Grundkapital, wie auch in der Zeit bis zum 30.12.1998 zu 100 % von der Beklagten gehalten und 100 % des Kommanditkapitals der Beklagten von der……… gehalten wird (Anlagenkonvolut B 2). In dem Jahresabschluss zum 30.9.2006, zum 30.9.2007, 30.9.2008 und 30.9.2009 wird nach dem Verkauf von Aktien die Beteiligung der jeweiligen Aktionäre genannt (Beklagte 27 %, … 25 %, …………mbH 24 %, ……….24%; Anlagenkonvolut B 2). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten war die Beklagte als Inhaberin der vinkulierten Namensaktien der Klägerin mit ihrer jeweiligen Beteiligung im Aktienregister der Klägerin geführt. Die Klägerin weist zwar darauf hin, dass sich nicht ergibt, dass die Beklagte und die mittelbar beteiligten Unternehmen ihre Mitteilungspflichten erfüllt hätten. Sie bestreitet jedoch nicht, von den tatsächlichen Aktionärs- und Beteiligungsverhältnissen Kenntnis gehabt zu haben.
Hatte die Beklagte tatsächlich Kenntnis von den Beteiligungsverhältnissen, führt dieser Umstand dazu, dass die Klägerin, um die Bösgläubigkeit der Beklagten darzulegen, vortragen muss, aus welchem Grund die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, die Klägerin habe die Berechtigung zum Erhalt der Dividende nicht geprüft und eine spätere Prüfung würde die Nichtberechtigung zum Ergebnis haben. Dies gilt insbesondere aufgrund der jahrelangen Dauer der Zahlung der Dividende an die Beklagte.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 I ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.