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Aktivlegitimation – Definition und rechtliche Bedeutung

In unzähligen Gerichtssälen gilt die Maxime, dass der Kläger das Wort hat und dem Gericht durch die Klage sein rechtliches Anliegen zur Entscheidung vorbringt. Mit dieser Maxime geht jedoch die Frage einher, wer überhaupt die Berechtigung zu einer Klage besitzt. Die Antwort auf diese Frage ist zwar eigentlich simpel, aber dennoch mit einem weitreichenden Hintergrund.

In Deutschland ist jeder Mensch oder auch jede Institution sowie auch jeder Verein zu einer Klage berechtigt, wer eine aktive Legitimation besitzt. Diese Antwort führt jedoch direkt zu der nächsten Frage. Was sich hinter dem Begriff Aktivlegitimation verbirgt und welche Bedeutung dieser Begriff für die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen hat, soll in diesem Artikel geklärt werden. Hierbei wird deutlich, dass das Wissen um die Aktivlegitimation bei Weitem nicht ausschließlich für Juristen interessant ist. Vielmehr hat dieses Wissen auch für den Bürger an sich eine große Bedeutung.

„Recht haben und Recht kriegen sind zweierlei!“ Immanuel Kant

Aktivlegitimation – Definition

Was bedeutet Aktivlegimitation
Aktivlegitimiert ist, wer materiell-rechtlich Inhaber des eingeklagten Rechts ist und befugt ist, das streitige Recht geltend zu machen (Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Hinter der Bezeichnung Aktivlegitimation, welcher allgemein hin auch als Sachbefugnis oder Sachlegitimation bekannt ist, verbirgt sich ein Begriff, welcher dem Prozessrecht zugeordnet wird. Mit dem Begriff Aktivlegitimation wird die zwingende Voraussetzung für die Begründung von einer Klage beschrieben. Eine Klage ist dementsprechend lediglich dann begründet, wenn der Kläger über eine aktive Legitimation zu der Durchsetzung von dem geltend gemachten Recht besitzt. Die aktive Legitimation des Klägers ist jedoch nur eine Voraussetzung für die Begründetheit von einer Klage. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das von dem Kläger geltend gemachte Recht zu dem Zeitpunkt der Klage überhaupt entstand und auch fortbesteht sowie rechtlich als durchsetzbar gilt. Zudem muss der Beklagte die Passivlegitimation besitzen.

Kläger ohne Aktivlegitimation: Gericht weist unbegründete Klage ab

Wenn der Kläger nicht aktiv legitimiert ist, so muss seitens des Gerichts die Klage abgewiesen werden. Die Klage ist in derartigen Fällen unbegründet. In Deutschland nimmt der Gesetzgeber jedoch eine Unterscheidung zwischen der Zulässigkeit einer Klage sowie der Begründetheit von der Klage vor.

Rechtliche Bedeutung der Aktivlegitimation

Die aktive Legitimation hat in dem deutschen Recht eine enorm hohe Bedeutung, denn sie gesteht einem Kläger das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung eines eigenen Anspruchs zu. Dementsprechend ist es für die Sachbefugnis zwingend erforderlich, damit ein Kläger mittels einer Klage vor dem zuständigen Gericht das Recht durchsetzen kann. Es muss jedoch eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen der Begründetheit einer Klage und der rechtlichen Klagezulässigkeit.

Gerichtliche Begründetheitsprüfung bei Klagen – Wichtiges Prüfverfahren

Im Zuge der Klageprüfung nimmt das Gericht eine sogenannte Begründetheitsprüfung der eingereichten Klage vor. In diesem Prüfungsverfahren bewertet das Gericht, ob die Klage begründet ist. Es kann auch vorkommen, dass eine Klage rechtlich zwar als zulässig anzusehen ist, aber dennoch gerichtlich abgewiesen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht die Sachbefugnis für die Durchsetzung der Ansprüche besitzt – sprich, er nicht Inhaber des geltend zu machenden Rechts ist.

Aktivlegitimation in verschiedenen Rechtsgebieten

Die aktive Sachbefugnis eines Klägers ist sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht sowie im Strafrecht eine zwingende Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. Der deutsche Gesetzgeber sagt, dass diejenige Person, welche auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Rechts als Inhaber des Rechts gilt, welches mittels der Klage durchgesetzt werden soll, im Zivilrecht als aktiv legitimiert gilt. Im Zivilrecht ist derjenige passivlegitimiert, welcher dem material-rechtlichem Recht gegenüber verpflichtet ist. Hier wird auch bereits der Unterschied zwischen der Aktivlegitimation und der Passivlegitimation deutlich, da diese beiden Begriffe spiegelbildlich verwendet werden.

Sachbefugnis: Besonderheiten im Straf- und Verwaltungsrecht

Es gibt jedoch im Strafrecht sowie im Verwaltungsrecht einige Besonderheiten. So kann etwa ein Angehöriger eines Mordopfers eine Klage mit entsprechenden Ansprüchen gegen den Täter einreichen und die Sachbefugnis für die Durchsetzung des Rechts besitzen, auch wenn es faktisch nicht das eigene Recht betrifft. Da das Mordopfer logischerweise nicht mehr dazu imstande ist, die eigenen Rechte gerichtlich durchzusetzen, geht die Sachbefugnis von dem Mordopfer auf die nahen Angehörigen über. Eine Klage wäre in derartigen Fällen begründet und würde von dem Gericht zugelassen werden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit einer Klage, die von einer Behörde im Auftrag der bei der Behörde tätigen Person gegen einen Täter eingereicht wird. Im öffentlichen Dienst ist dies nicht unüblich.

Praktische Anwendung der Aktivlegitimation

Dem reinen Grundsatz nach spricht der Gesetzgeber jeder Person die Sachbefugnis zu, welche in den eigenen Rechten von einer anderen Person oder einer Institution verletzt wurde. Zudem ist die Voraussetzung für die Sachbefugnis auch der Umstand, dass ein Kläger die Berechtigung dazu besitzt, gegen das verletzte Recht vorzugehen.

Ein Kläger muss für das Vorliegen der Sachbefugnis zwingend der Inhaber von einem originären oder abgeleiteten Recht sein.

Unterschied zwischen originären und abgeleiteten Rechten

Im deutschen Recht wird zwischen originären und abgeleiteten Rechten unterschieden. Ein originäres Recht ist ein Recht, das dem Inhaber direkt zusteht, ohne dass es von einem anderen Recht abgeleitet ist. Beispiele für originäre Rechte sind das Eigentumsrecht oder das Persönlichkeitsrecht.

Im Gegensatz dazu steht das abgeleitete Recht, das sich aus einem anderen Recht ableitet. Hierbei handelt es sich um ein Recht, das der Kläger nicht selbst innehat, sondern von einem anderen Rechteinhaber übertragen bekommen hat. Ein Beispiel für ein abgeleitetes Recht ist das Recht auf Schadensersatz, das sich aus einem Vertragsverhältnis ableiten lässt.

Für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ist es wichtig zu klären, ob es sich um ein originäres oder abgeleitetes Recht handelt, da nur der Inhaber eines originären Rechts die Sachbefugnis für die gerichtliche Durchsetzung besitzt. Bei abgeleiteten Rechten geht das Recht auf den Kläger über, der das Recht vom eigentlichen Inhaber übertragen bekommen hat. In diesem Fall muss der Kläger nachweisen können, dass ihm das Recht wirksam übertragen wurde und er somit die Sachbefugnis für die gerichtliche Durchsetzung besitzt.

Gerichtliche Durchsetzung: Ausnahmen bei Sachbefugnis durch Verbände

Von den Voraussetzungen der Sachbefugnis gibt es jedoch auch Ausnahmen. In der praktischen Anwendung können auch Berufs- oder Wirtschaftsverbände sowie Handwerkskammern und Industrie-/Handelskammern die Sachbefugnis für die gerichtliche Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen innehaben. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Verbraucherverbänden, die im Auftrag der Verbraucher die Rechte der Verbraucher gerichtlich durchsetzen.

BGH erlaubt Kundenforderungsabtretung an Verbraucherzentrale

Mit dem Jahr 2006 wurde seitens des Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung getroffen, dass eine Kundenforderungsabtretung von Kunden an die Verbraucherzentrale rechtlich zulässig ist. Maßgeblich für diese Entscheidung war ein Fall in Nordrhein-Westfalen, bei dem eine Klägerin mittels einer Sammelklage gegen die Sparkasse Ansprüche gerichtlich durchsetzen wollte. Mit der Durchführung der Sammelklage wurde die Verbraucherzentrale von den Klägern beauftragt. Gerichtlich musste zunächst die Frage geklärt werden, ob die Verbraucherzentrale überhaupt im Besitz der Sachbefugnis gewesen ist. Der BGH hat am 14.11.2006 die Entscheidung getroffen, dass die Verbraucherzentrale in dem vorliegenden Fall die Aktivlegitimation besitzt (Aktenzeichen XI ZR 294/05).

Der Staat als aktive Prozesspartei

Auch der Staat selbst verfügt über eine aktive Legitimation und kann eine Klage gegen eine Person einreichen. Im Strafrecht ist diese Klage jedoch allgemein hin als Anklage bekannt, welche von den zuständigen Ermittlungsbehörden vorbereitet und von der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Obgleich der zuständige Staatsanwalt in dem Strafverfahren gegen einen Angeklagten nicht die eigenen Rechte durchzusetzen versucht, so ist eine Anklage – sofern sie zulässig ist – trotzdem begründet. Damit der Staatsanwalt jedoch das Gerichtsverfahren gegen einen Angeklagten gerichtlich eröffnen kann, ist es zwingend erforderlich, dass ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In dem Strafprozess fungiert der Staatsanwalt dann aktiv legitimierte Prozesspartei und versucht das Gericht zu der Überzeugung zu bringen, dass der Angeklagte schuldig ist und auf der Grundlage des Strafgesetzbuches seine Strafe erhält.

Abgeleitete Rechte bei Mordopfern: Unterschiede zum Strafverfahren

Ein Angehöriger eines Mordopfers kann zwar ebenfalls Ansprüche auf der Grundlage des Strafrechts gegen einen Angeklagten gerichtlich durchsetzen, allerdings gibt es hierbei Unterschiede zu dem herkömmlichen Strafverfahren. Bei einem Verfahren zur Durchsetzung von abgeleiteten Rechten ist der Staatsanwalt nicht involviert, sodass der aktiv legitimierte Kläger mithilfe eines Rechtsanwalts für Strafrecht die Beweisführung eigenständig führen muss. Während des Gerichtsverfahrens stehen sich dementsprechend der Kläger sowie der Beklagte vor dem Gericht gegenüber, ohne dass der Staat als Verfahrenspartei involviert ist. Bei einem Strafverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft geführt wird, geht es nicht um die Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen des Opfers. Es geht vielmehr um die Durchsetzung der Strafverfolgung. Ein derartiges Verfahren wird in der gängigen Praxis vorrangig durchgeführt, sodass der Kläger als Opfer oder als Angehöriger von einem Opfer zu einem späteren Zeitpunkt die eigenen oder abgeleiteten Rechte gerichtlich durchsetzen muss.

Aktivlegitimation im Arbeitsrecht

Auch im Arbeitsrecht spielt die Aktivlegitimation eine wichtige Rolle, da nur der Arbeitnehmer selbst oder seine Gewerkschaft die Sachbefugnis für die gerichtliche Durchsetzung von Arbeitsrechten besitzen.

Das bedeutet, dass nur der Arbeitnehmer selbst oder seine Gewerkschaft Klage erheben können, um etwa Lohnforderungen, Urlaubsansprüche oder Kündigungsschutz geltend zu machen. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es jedoch bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. In diesem Fall kann auch der Anwalt im Namen des Arbeitnehmers Klage erheben und die Aktivlegitimation übernehmen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Aktivlegitimation nur für konkrete Ansprüche des Arbeitnehmers gilt. Der Arbeitgeber oder andere Dritte können keine Klage im Namen des Arbeitnehmers erheben. Insgesamt ist die Aktivlegitimation im Arbeitsrecht ein wichtiger Grundsatz, der sicherstellt, dass nur der betroffene Arbeitnehmer oder seine Gewerkschaft die gerichtliche Durchsetzung von Arbeitsrechten beanspruchen können.

Aktivlegitimation bei Verkehrsunfall

Im Falle eines Verkehrsunfalls ist die Aktivlegitimation von großer Bedeutung, da es darum geht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hierbei ist in der Regel der Geschädigte aktivlegitimiert, also die Person, die durch den Unfall einen Schaden erlitten hat.

Der Geschädigte kann in der Regel selbst Klage erheben oder sich von einem Anwalt vertreten lassen. Auch die Versicherung des Geschädigten kann in bestimmten Fällen Klage erheben, etwa wenn sie in Vorleistung getreten ist und den Schaden des Geschädigten beglichen hat. Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kann es jedoch auch vorkommen, dass die Aktivlegitimation aufgrund von Verletzungen oder Todesfolgen nicht gegeben ist. In diesem Fall können die nächsten Angehörigen des Geschädigten, wie Ehepartner oder Kinder, die Aktivlegitimation übernehmen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Aktivlegitimation bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen wie beispielsweise GmbHs oder AGs ist es wichtig zu klären, wer die Sachbefugnis für die gerichtliche Durchsetzung von Rechten besitzt. Hierbei kann es je nach Rechtsform und Satzung der juristischen Person Unterschiede geben.

Grundsätzlich gilt, dass juristische Personen als eigene Rechtssubjekte gelten und somit selbst klageberechtigt sind. Die Aktivlegitimation liegt in diesem Fall bei den Organen der juristischen Person, wie beispielsweise dem Vorstand oder Geschäftsführer.

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs ist es jedoch oft üblich, dass die Satzung eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführung oder den Vorstand vorsieht. In diesem Fall können diese Personen im Namen der Gesellschaft Klage erheben und die Aktivlegitimation übernehmen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vertretungsbefugnis in der Satzung klar geregelt sein muss und dass die Organe der juristischen Person nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln dürfen. Eine Überschreitung der Befugnisse kann dazu führen, dass die Klage abgewiesen wird oder Schadensersatzansprüche gegen die handelnden Personen geltend gemacht werden können.

Aktivlegitimation bei Streitigkeiten zwischen Staat und Bürger

In Fällen, in denen der Staat in einer Streitigkeit involviert ist, kann es schwierig sein zu klären, wer die Sachbefugnis für die gerichtliche Durchsetzung besitzt. Hierbei können etwa Verwaltungsgerichte oder das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Rolle spielen.

In Streitigkeiten zwischen dem Staat und einem Bürger oder einer Bürgerin ist die Aktivlegitimation oft komplexer als in anderen Fällen. Hierbei kann es je nach Art der Streitigkeit und der betroffenen Behörde unterschiedliche Zuständigkeiten geben.

Bei Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts ist in der Regel das Verwaltungsgericht zuständig. Die Aktivlegitimation liegt in diesem Fall bei der betroffenen Person, die gegen einen Verwaltungsakt oder eine behördliche Entscheidung vorgehen möchte. Hierbei kann es jedoch auch Ausnahmen geben, etwa wenn eine Behörde selbst Klage erhebt. Bei Streitigkeiten im Bereich des Verfassungsrechts ist das Bundesverfassungsgericht zuständig. Hierbei können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Behörden oder der Bundestag Klage erheben. Die Aktivlegitimation liegt in diesem Fall bei der betroffenen Person oder der Behörde, die sich in ihren Grundrechten verletzt sieht.

Aktivlegitimation bei internationalen Streitigkeiten

Auch im internationalen Rechtsverkehr ist die Frage nach der Aktivlegitimation von großer Bedeutung. Hierbei können etwa internationale Gerichte oder Schiedsgerichte eine Rolle spielen.

Im internationalen Rechtsverkehr ist die Aktivlegitimation oft komplexer als in nationalen Streitigkeiten. Hierbei können je nach Art der Streitigkeit und der betroffenen Parteien unterschiedliche Zuständigkeiten und Regelungen gelten.

Bei Streitigkeiten zwischen Staaten kann etwa der Internationale Gerichtshof in Den Haag angerufen werden. Die Aktivlegitimation liegt in diesem Fall bei dem betroffenen Staat, der die Klage einreicht. Auch internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen oder die Europäische Union können in bestimmten Fällen Klage erheben. Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen oder zwischen einem Unternehmen und einem Staat kann ein Schiedsgericht angerufen werden. Hierbei wird die Aktivlegitimation in der Regel durch eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien geregelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, wer im Falle einer Streitigkeit Klage erheben kann.

Fazit

Die Aktivlegitimation ist ein bedeutungsvoller Faktor bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Obgleich der Gesetzgeber die Sachbefugnis für die Begründetheit einer Klage an die Voraussetzung geknüpft hat, dass es sich um die eigenen Rechte handelt, so gibt es auch Ausnahmesituationen von diesen Voraussetzungen. Auch Verbraucherzentralen oder Verbände können im Namen von Rechteinhabern die Sachbefugnis für die gerichtliche Durchsetzung der Rechte besitzen.

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