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Aktivlegitimation nach einem Verkehrsunfall: Wer ist Inhaber der Forderung?

Die Aktivlegitimation nach einem Verkehrsunfall in Bremen wurde für eine Autofahrerin zum Stolperstein, als sie nach einer Kollision mit einem kroatischen Pkw Schadensersatz forderte. Obwohl sie die Werkstattrechnung bereits selbst bezahlt hatte, könnte die stille Zession der Ansprüche an die Reparaturwerkstatt ihren gesamten Anspruch nun gefährden.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 O 244/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bremen
  • Datum: 27.03.2023
  • Aktenzeichen: 4 O 244/22
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Klägerin verliert Prozess um Reparaturkosten bei unklarer Abtretung ihrer Ansprüche an die Werkstatt.

  • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie noch Inhaberin der Forderung ist.
  • Bei konkreten Hinweisen auf eine Abtretung müssen Kläger den Sachverhalt genau erklären.
  • Pauschale Behauptungen zu einer geheimen Abtretung reichen für einen Prozessgewinn nicht aus.
  • Auch eine bezahlte Werkstattrechnung beweist nicht automatisch den Rückerhalt der Forderungsrechte.

Wer darf nach einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug klagen?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch wenn der Unfallverursacher ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen fährt, wird die Schadensregulierung oft kompliziert. Am 09. April 2021 krachte es in der Oldenburger Straße in Bremen. Eine Autofahrerin wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt – ihr Gegner: ein Wagen mit kroatischem Kennzeichen. Die Haftungslage schien eindeutig, die Schuldfrage war unstreitig. Dennoch endete der Fall nicht mit einer vollständigen Zahlung, sondern vor dem Landgericht Bremen.

Frau und Mechaniker im nüchternen Gespräch am beschädigten Kotflügel eines Autos mit EU-Kennzeichen in der Werkstatt.
Ohne Nachweis der Aktivlegitimation scheitern Schadensersatzklagen nach Unfällen trotz eindeutiger Schuldfrage. | Symbolbild: KI

Das Urteil vom 27. März 2023 (Az.: 4 O 244/22) zeigt eine juristische Falle auf, in die viele Unfallopfer tappen: die sogenannte Aktivlegitimation. Wer sein Auto in einer Werkstatt reparieren lässt und die Rechnung nicht sofort bar bezahlt, tritt oft seine Ansprüche an die Werkstatt ab. Doch wer darf dann später vor Gericht den restlichen Schaden einklagen? Die Autohalterin oder die Werkstatt? Weil diese Frage im Prozess nicht sauber geklärt wurde, verlor die Bremerin ihren Prozess – obwohl sie am Unfall keine Schuld trug.

Welche Besonderheiten gelten bei einem Unfall mit einem ausländischen Kennzeichen?

Bevor das Gericht die eigentliche Streitfrage klären konnte, musste zunächst die Zuständigkeit geprüft werden. Bei einem Unfall im Inland, an dem ein im Ausland versichertes Fahrzeug beteiligt ist, greift ein spezielles Schutzsystem: das System der Grünen Karte.

Der richtige Ansprechpartner für die Geschädigte war in diesem Fall nicht die kroatische Versicherung direkt, sondern das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.. Dieser Verein fungiert als nationale Entschädigungsstelle.

Die rechtliche Konstruktion ist komplex, aber für den Verbraucher hilfreich:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und § 6 des Auslandspflichtversicherungsgesetzes (AusIPfIVG) in Verbindung mit § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haftet das Deutsche Büro Grüne Karte so, als wäre es selbst der Haftpflichtversicherer. Das bedeutet, ein Unfallopfer muss nicht in Kroatien klagen oder sich mit fremdsprachigen Formularen herumschlagen, sondern kann den Verein in Deutschland verklagen.

Im vorliegenden Fall war diese „Passivlegitimation“ – also die Frage, ob der Verein der richtige Gegner ist – unstreitig. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. erkannte prinzipiell an, dass es für die Regulierung zuständig ist. Auch die Haftungsquote von 100 Prozent zulasten des kroatischen Fahrers stand nicht zur Debatte. Es ging rein um die Höhe des Schadens und die Frage: Darf die Fahrzeughalterin das Geld überhaupt noch fordern?

Worüber stritten die Fahrzeughalterin und das Deutsche Büro Grüne Karte?

Der Teufel steckte im Detail der Abrechnung. Nach dem Unfall beauftragte die Bremerin einen Sachverständigen. Sein Gutachten vom 13. April 2021 bezifferte die Reparaturkosten auf 11.670,15 Euro netto und stellte eine Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 1.500,00 Euro fest.

Nur zwei Tage später, am 15. April 2021, gab die Frau ihren Wagen in einem Autohaus zur Reparatur. Die Werkstatt stellte nach getaner Arbeit eine Rechnung über 11.662,36 Euro netto.

Der regulierende Verein (das Deutsche Büro Grüne Karte) zahlte jedoch nicht die volle Summe. Er überwies vorgerichtlich:

  • Auf die Reparaturkosten: 5.754,75 Euro
  • Auf die Wertminderung: 1.100,00 Euro
  • Auf die Anwaltskosten: 745,40 Euro

Die Bremerin wollte sich mit diesen Kürzungen nicht abfinden. Sie zog vor das Landgericht Bremen und forderte die Differenzbeträge:

  • Restliche Reparaturkosten: 5.907,61 Euro
  • Restliche Wertminderung: 400,00 Euro
  • Restliche Anwaltskosten: 208,00 Euro

Der Verdacht der Abtretung

Die Gegenseite, also der Verein, verweigerte die Restzahlung mit einem juristisch brisanten Argument: Die Fahrzeughalterin sei gar nicht mehr berechtigt, das Geld zu fordern (fehlende Aktivlegitimation).

Die Argumentation des Vereins lautete: Es ist in der Unfallabwicklung üblich, dass Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Versicherung an die Werkstatt abtreten. Damit sichert sich die Werkstatt ihre Bezahlung, ohne dass der Kunde in Vorleistung gehen muss („Sicherungsabtretung“). Wenn aber die Ansprüche an das Autohaus abgetreten wurden, gehört die Forderung nun dem Autohaus. Folglich könne die Frau nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung an sich selbst klagen.

Die Bremerin hielt dagegen: Sie habe die Rechnung der Werkstatt am 12. August 2021 vollständig beglichen. Zudem sei eine etwaige Abtretung allenfalls eine „stille Zession“ gewesen, die sie nicht offenlegen müsse.

Warum scheiterte die Klage trotz unverschuldetem Unfall?

Das Landgericht Bremen wies die Klage vollständig ab. Die Begründung ist eine Warnung an alle Autofahrer, die nach einem Unfall vorschnell Dokumente in der Werkstatt unterschreiben oder prozessual ungenau vortragen.

Die Kammer stellte fest: Die Klage ist unbegründet, weil die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen wurde. Es stand nicht fest, dass die Bremerin noch Inhaberin der Forderung war.

Was ist das Problem mit der Werkstattabtretung?

Das Gericht verwies auf die gängige Praxis im Verkehrsrecht. Es sei „gerichtsbekannt“, dass Reparaturbetriebe sich Ansprüche fast immer abtreten lassen.

„Da der Beklagte eine Abtretung an die Werkstatt nicht nur abstrakt, sondern konkret in seiner Klageerwiderung behauptet hat, oblag es der Klägerin, substantiiert zu ihrem Fortbestehen der Aktivlegitimation vorzutragen.“

Hier liegt der Knackpunkt der Beweislast. Normalerweise muss derjenige, der etwas fordert, sein Recht beweisen. Wenn der Gegner jedoch ein sehr plausibles Gegenargument bringt (hier: „Du hast den Anspruch bestimmt an die Werkstatt abgetreten, das machen alle so“), muss der Fordernde diesen Einwand konkret entkräften.

Die Fahrzeughalterin blieb jedoch vage. Sie sprach lediglich von einer möglichen „stillen Zession“ und behauptete, sie müsse diese nicht offenlegen. Das Gericht sah das anders. Zwar gibt es die Rechtsfigur der stillen Zession, bei der der Schuldner (die Versicherung) nichts von der Abtretung weiß und der Gläubiger (die Frau) das Geld einziehen darf, um es dann weiterzuleiten. Doch allein das Schlagwort „stille Zession“ genügte der Kammer nicht.

Das Gericht kritisierte, dass völlig unklar blieb:

  1. Ob überhaupt eine Abtretung stattfand.
  2. Ob diese offen oder still vereinbart war.
  3. Welche Rechte die Werkstatt aktuell noch hat.
  4. Ob eine Prozessstandschaft (Klage im fremden Namen) vorliegt.

Warum half die Bezahlung der Rechnung nicht?

Ein zentrales Argument der Bremerin war, dass die Werkstattrechnung ja mittlerweile bezahlt sei. Nach der Logik vieler Laien müsste der Anspruch damit wieder an den Kunden zurückfallen. Juristisch ist das jedoch kein Automatismus.

Wenn ein Anspruch einmal gemäß § 398 BGB an die Werkstatt abgetreten wurde, gehört er der Werkstatt. Wenn der Kunde die Rechnung später bezahlt, hat er zwar einen Anspruch darauf, dass die Werkstatt ihm die Forderung gegen die Versicherung zurücküberträgt (Rückabtretung). Aber diese Rückabtretung passiert nicht von Geisterhand. Sie muss aktiv vereinbart oder zumindest konkludent vollzogen werden.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Auch die von der Werkstatt bestätigte Begleichung der Forderung (Forderungsausgleich) führe nicht zwingend zu der rechtlichen Folgerung einer Rückabtretung an die Klägerin; eine solche Rückabtretung hat die Klägerin nicht behauptet und auch nicht belegt.“

Die Fahrzeughalterin hätte also vortragen müssen: „Ja, ich habe abgetreten, aber am Tag X habe ich bezahlt und die Werkstatt hat mir den Anspruch schriftlich oder mündlich zurückübertragen.“ Dieser Vortrag fehlte.

Was bedeutet eine stille Zession für den Prozess?

Der Begriff der stillen Zession tauchte in der Argumentation der Fahrzeughalterin auf, um zu begründen, warum sie keine Details nennen wollte. Bei einer stillen Zession einigen sich Gläubiger und Neuer Gläubiger darauf, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner geheim bleibt. Der ursprüngliche Gläubiger zieht das Geld im eigenen Namen ein (Einziehungsermächtigung).

Das Gericht erkannte zwar an, dass es solche Konstruktionen gibt und verwies auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.03.1999 – VI ZR 101/98). Allerdings schützt dieses Institut nicht davor, im Prozess Farbe bekennen zu müssen, wenn die Gegenseite die Berechtigung bestreitet.

Die Kammer erklärte, dass es der Frau zumutbar gewesen wäre, die Werkstatt von einer etwaigen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

„Es sei ferner naheliegend, dass die Werkstatt angesichts eines sonst drohenden Prozessverlustes – jedenfalls nach § 241 Abs. 2 BGB – verpflichtet gewesen wäre, eine Offenlegung zu gestatten.“

Einfach zu sagen „Ich sage nichts, es könnte eine stille Zession sein“, reichte nicht aus, um die Zweifel an der Anspruchsinhaberschaft zu beseitigen. Da somit nicht feststand, ob die Frau oder die Werkstatt das Geld fordern darf, musste die Klage abgewiesen werden.

Welche Rolle spielten die Einwände zur Schadenshöhe?

Das Deutsche Büro Grüne Karte hatte neben der fehlenden Aktivlegitimation noch weitere Einwände vorgebracht. Der Verein monierte:

  • Die Arbeitskosten (über 3.353 Euro) und Lackierkosten (über 2.554 Euro) seien nicht prüffähig.
  • Es fehlten Belege, die gemäß § 119 S. 3 VVG angefordert wurden.
  • Die Wertminderung sei mit den gezahlten 1.100 Euro bereits großzügig abgegolten.

Das Gericht musste sich mit diesen inhaltlichen Fragen gar nicht mehr im Detail befassen. In der juristischen Logik ist die Aktivlegitimation eine Vorfrage. Wenn die Person, die klagt, nicht die richtige Person ist, ist es egal, ob die Rechnung zu hoch oder zu niedrig ist. Die Klage wird allein wegen der fehlenden Berechtigung abgewiesen („unbegründet mangels Aktivlegitimation“).

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Die Konsequenzen für die Bremerin sind hart.

  1. Klageabweisung: Sie erhält vom Deutschen Büro Grüne Karte keinen weiteren Cent. Die offenen ca. 6.300 Euro muss sie abschreiben – oder, falls sie die Werkstatt schon bezahlt hat, bleibt sie auf diesen Kosten sitzen, die eigentlich die gegnerische Versicherung hätte tragen müssen (sofern die Abzüge unberechtigt waren).
  2. Verfahrenskosten: Gemäß § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Die Frau muss also ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen.
  3. Streitwert: Der Streitwert wurde auf 6.307,61 Euro festgesetzt, was die Basis für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtgebühren bildet.

Was lernen Autofahrer aus diesem Urteil?

Dieses Urteil des Landgerichts Bremen ist ein Lehrstück für die Tücken der Unfallregulierung. Es zeigt, dass Recht haben (unverschuldeter Unfall) und Recht bekommen (Geld erhalten) zwei verschiedene Dinge sind, wenn formale Fehler passieren.

Für die Praxis lassen sich drei wesentliche Lehren ziehen:

1. Vorsicht bei der Werkstatt-Unterschrift
Wer sein Auto in der Werkstatt abgibt, unterschreibt oft einen Stapel Formulare. Meist ist eine „Abtretungserklärung“ oder „Sicherungsabtretung“ dabei. Das ist legitim, damit die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen kann. Aber: Man ist danach nicht mehr Inhaber der Forderung.

2. Rückabtretung bestätigen lassen
Wenn es zum Streit mit der Versicherung kommt und man selbst klagen will (oder muss, weil die Versicherung kürzt), muss man sich den Anspruch von der Werkstatt zurückabtreten lassen. Das sollte schriftlich geschehen („Hiermit treten wir die Ansprüche aus dem Unfall vom … an Herrn/Frau … zurück“). Nur mit diesem Papier ist man vor Gericht sicher „aktivlegitimiert“.

3. Klartext im Prozess
Im Zivilprozess gilt die Wahrheitspflicht und die Pflicht zum substantiierten Vortrag. Taktische Spielchen wie „Ich sage nicht, ob ich abgetreten habe“ gehen oft nach hinten los, besonders wenn der Gegner – wie hier der erfahrene Versicherungsverein – den Finger genau in diese Wunde legt.

Das Gericht in Bremen machte deutlich: Wer Geld will, muss beweisen, dass es ihm gehört. Ein bloßes „Ich habe die Rechnung bezahlt“ reicht als Beweis für die rechtliche Inhaberschaft der Forderung nicht aus, wenn vorher eine Abtretung im Raum stand.

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Experten Kommentar

Hier droht eine rein taktische Falle, die Versicherer nur zu gerne zuschnappen lassen. Wenn die Gegenseite merkt, dass sie inhaltlich keine Chance hat, wird die Aktivlegitimation zum letzten Rettungsanker. Oft warten gegnerische Anwälte bewusst bis zum späten Stadium des Verfahrens, um diesen Einwand zu bringen und das Kostenrisiko für den Kläger massiv zu steigern.

Ich empfehle daher, die Rückabtretung der Werkstatt sofort als Kopie zur Akte zu nehmen, sobald die Rechnung beglichen ist. In der Hektik des Kanzleialltags wird dieses Dokument oft vergessen, was am Ende den sicher geglaubten Prozess kostet. Wer hier nicht penibel dokumentiert, schenkt der Versicherung bares Geld, obwohl die Haftung eigentlich unstrittig war.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich trotz bezahlter Werkstattrechnung im eigenen Namen klagen?

NEIN. Die Bezahlung Ihrer Werkstattrechnung führt juristisch nicht automatisch dazu, dass Sie Ihre Schadensersatzansprüche wieder selbst einklagen dürfen. Durch eine Abtretungserklärung wurde die Werkstatt zur alleinigen Inhaberin der Forderung. Die Begleichung der Rechnung beendet lediglich das wirtschaftliche Schuldverhältnis zum Reparaturbetrieb.

Rechtlich gesehen bleibt das Klagerecht nach einer Abtretung bei der Werkstatt, solange kein formaler Rückübertragungsakt stattgefunden hat. Die Bezahlung begründet zwar einen Anspruch auf Rückgabe der Forderung, vollzieht diesen jedoch nicht unmittelbar. Ohne eine explizite Rückabtretungserklärung fehlt Ihnen vor Gericht die sogenannte Aktivlegitimation. Gerichte betrachten Zahlungsbelege lediglich als Beweis für die Tilgung, was nicht zwingend zur Rückabtretung führt. Sie dienen nicht als Nachweis der Inhaberschaft des Rechtsanspruchs.

Unser Tipp: Verlangen Sie von der Werkstatt zusätzlich zur Quittung eine schriftliche Bestätigung der Rückabtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche. Nur so sichern Sie Ihre Klagebefugnis ab.


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Verliere ich mein Klagerecht durch die Unterschrift einer Abtretungserklärung?

Ja. Mit Ihrer Unterschrift unter eine Abtretungserklärung übertragen Sie die Inhaberschaft Ihrer Schadensersatzforderung sofort auf die Werkstatt. Sie verlieren dadurch rechtlich gesehen Ihre sogenannte Aktivlegitimation. Ab diesem Moment darf nur noch der Reparaturbetrieb die Forderung gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen oder gerichtlich einklagen.

Juristisch gesehen rückt die Werkstatt an Ihre Stelle als Gläubiger. Die Sicherungsabtretung dient dazu, die Reparaturkosten abzusichern. Im beschriebenen Fall scheiterte eine Klägerin vor Gericht, weil sie trotz Abtretung im eigenen Namen klagte. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Sie erhalten Ihr Klagerecht erst zurück, wenn die Werkstatt den Anspruch offiziell an Sie rückabtritt. Dies geschieht meist erst, nachdem Sie die Rechnung vollständig selbst bezahlt haben. Ohne diese Rückabtretung fehlt Ihnen schlicht die Befugnis, den Schaden rechtlich durchzusetzen.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor einer Klage genau, ob Sie eine Abtretung unterschrieben haben. Verlangen Sie im Zweifel eine schriftliche Rückabtretungserklärung von Ihrer Werkstatt.


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Wie bekomme ich mein Klagerecht nach einer Abtretung rechtssicher zurück?

Sie erhalten Ihre Klagbefugnis durch eine förmliche Rückabtretung der Ansprüche zurück. Zunächst müssen Sie die offene Werkstattrechnung vollständig begleichen. Erst danach ist die Werkstatt bereit, die ursprünglich zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzansprüche wieder an Sie als Fahrzeughalter zu übertragen.

Juristen nennen die Befugnis, einen Anspruch im eigenen Namen einzuklagen, die sogenannte Aktivlegitimation. Ohne eine schriftliche Rückabtretungserklärung weist das Gericht Ihre Klage als unzulässig ab. Im vorliegenden Fall scheiterte die Klägerin bereits an dieser formellen Hürde. Die Werkstatt muss explizit erklären: „Hiermit treten wir die Ansprüche aus dem Unfall vom [Datum] an [Name] zurück.“ Nur dieses Dokument beweist dem Gericht zweifelsfrei, dass Sie wieder Inhaber der Forderung sind.

Unser Tipp: Fordern Sie von der Werkstatt einen schriftlichen Zweizeiler zur Rückabtretung an. Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Zusagen. Diese sind vor Gericht kaum beweisbar.


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Was tun wenn die Versicherung meine Berechtigung zum Klagen bestreitet?

Sie müssen sofort offensiv und substantiiert zu Ihrer Klagbefugnis vortragen, statt wichtige Informationen taktisch zurückzuhalten. Der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ist eine Standardstrategie zur Prozessverzögerung. Schweigen oder vage Begriffe wie die stille Zession führen unweigerlich zur sofortigen Abweisung Ihrer Klage durch das Gericht.

Im aktuellen Urteil scheiterte die Klägerin genau an dieser Hürde. Das Gericht wertete ihr taktisches Schweigen als Beweisfälligkeit für die eigene Berechtigung. Sie müssen die Kette von Abtretung und Rückabtretung lückenlos belegen. Verweise auf Datenschutz schützen nicht vor einer Klageabweisung. Sobald der Gegner die Legitimation bestreitet, liegt die volle Darlegungslast bei Ihnen. Nur eine detaillierte Offenlegung aller Vereinbarungen entkräftet den Vorwurf effektiv.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Klageerwiderung sofort auf den Begriff der fehlenden Aktivlegitimation. Reagieren Sie umgehend mit Beweisangeboten zu allen Abtretungsvorgängen.


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Gilt der Verlust des Klagerechts auch für Gutachter- oder Mietwagenkosten?

Ja, das Prinzip der Sicherungsabtretung gilt uneingeschränkt auch für Gutachter- oder Mietwagenkosten. Viele Geschädigte glauben fälschlicherweise, dass die Rückabtretung der Werkstattansprüche ausreicht. Tatsächlich müssen Sie jedoch für jeden beteiligten Dienstleister die Prozessführungsbefugnis individuell sicherstellen. Ohne diese explizite Rückabtretung verlieren Sie vor Gericht zwangsläufig Ihr Klagerecht.

Fast alle Dienstleister im Verkehrsrecht sichern Honorare durch Abtretungserklärungen ab. Juristisch handelt es sich um eine Sicherungsabtretung gemäß § 398 BGB. Damit geht die Gläubigerstellung vollständig auf den Dienstleister über. Möchten Sie Mietwagenkosten von etwa 500 Euro einklagen, fehlt Ihnen ohne Urkunde die Aktivlegitimation. Eine Rückabtretung der Werkstattansprüche heilt diesen Mangel nicht. Sie benötigen für jeden Dienstleister eine eigene Erklärung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Dienstleistungsverträge sofort auf Abtretungsklauseln. Fordern Sie vor jeder Klageerhebung schriftliche Rückabtretungserklärungen von allen beteiligten Partnern an.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Bremen – Az.: 4 O 244/22 – Urteil vom 27.03.2023


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