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Alarmanlagen-Mietvertrag – Wirksamkeit Vertragslaufzeit von 72 Monaten

LG Mannheim – Az.: 9 O 23/16 – Urteil vom 03.11.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.998,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 499,80 EUR seit 02.06.2013, seit 02.12.2013 und seit 02.06.2014 und zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 499,80 EUR seit 02.12.2014, seit 02.06.2015 und seit 23.12.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 499,80 EUR zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin am 01.12.2016 weitere 499,80 EUR zu zahlen, am 01.06.2017 weitere 499,80 EUR, am 01.12.2017 weitere 499,80 EUR und am 01.06.2018 weitere 499,80 EUR.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11,90 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2014 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 17,85 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2015 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Alarmanlagen-Mietvertrag - Wirksamkeit Vertragslaufzeit von 72 Monaten
(Symbolfoto: Daniel Jedzura/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Forderungen aus einem sog. „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ geltend.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche und vermietet Videotechnik- und Alarmanlagen mit Fernüberwachung vornehmlich an gewerbliche Kunden. Der Beklagte betreibt in O… eine Arztpraxis.

Die Parteien schlossen am 17.12.2012 eine als „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ bezeichnete Vereinbarung. Ausweislich des Vertrages mietete der Beklagte ein Alarmanlagenbasispaket mit einem Passiv-Infrarotbewegungsmelder (Kurzbezeichnung: PIR), einem 4-Tasten-Handfunksender (Kurzbezeichnung: HFS) und einem Brand- bzw. Rauchmelder (Kurzbezeichnung: RM) für die Dauer von 72 Monaten gegen eine monatliche Mietgebühr von 83,30 EUR brutto. Neben einer einmaligen Einrichtungsgebühr von 178,50 EUR brutto vereinbarten die Parteien ein Entgelt von 11,90 EUR brutto für jede Alarmbearbeitung. Der Einzug der „Mietgebühr“ sollte halbjährlich im Voraus erfolgen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die in Kopie vorliegende Vereinbarung (Anlage K 1) sowie die (als Anlage K 2 vorgelegten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

Die Anlage wurde am 19.12.2012 installiert und in Gebrauch genommen. Die halbjährlich im Voraus zu zahlende Miete hat der Beklagte bis einschließlich Mai 2013 erbracht. Weitere Zahlungen seitens des Beklagten auf die „Mietgebühr“ erfolgten nicht.

Aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung versuchte die Klägerin am 03.06.2013, von dem Konto des Beklagten die Miete für die Monate Juni bis November 2013 in Höhe von 499,80 EUR (= 6 x 83,30 EUR) abzubuchen. Nachdem der Beklagte seiner Bank gegenüber der Abbuchung widersprochen hatte, wurde der eingezogene Betrag zuzüglich eines Entgeltes in Höhe von 3 EUR dem klägerischen Konto wieder belastet.

Mit Schreiben vom 19.06.2013 (Anlage B 1) erklärte der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Vertrages und widerrief die der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung.

Am 01.07.2013 bearbeitete die Klägerin einen Alarm. Die Alarmbearbeitung stellte die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 03.12.2013 (Anlage K 6) mit 11,90 EUR brutto in Rechnung. Den Rechnungsbetrag zog die Klägerin am 06.12.2013 von dem Konto des Beklagten ein. Nachdem der Beklagte dem Einzug widersprochen hatte, wurde das klägerische Konto am 02.01.2014 in Höhe des eingezogenen Betrages zuzüglich eines Entgeltes in Höhe von 3 EUR wieder belastet.

Weitere Einzugsversuche der Klägerin in Höhe von 499,80 EUR erfolgten am 02.12.2013 und 02.06.2014. Der Beklagte widersprach seiner Bank gegenüber jeweils der Abbuchung, weshalb der eingezogene Betrag jeweils zuzüglich eines Entgeltes in Höhe von 3 EUR dem klägerischen Konto wieder belastet worden ist.

Mit Anwaltschreiben vom 08.04.2015 (Anlage K 8) wurde der Beklagte zur Zahlung der offenen Mieten für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2015 sowie zur Erstattung von Rücklastgebühren in Höhe von 12,00 EUR und zur Begleichung der Rechnung vom 03.12.2013 aufgefordert.

Im hiesigen Verfahren macht die Klägerin folgende Forderung geltend:

1. Rechnung vom 03.12.2013 11,90 EUR

2. vier Rücklastgebühren à 17,85 EUR 71,40 EUR

3. Miete für die Monate Juni 2013 bis Mai 2016 2.998,80 EUR (36 Monate x 83,30 EUR)

4. Miete für Juni 2016 bis November 2018 2.499,00 EUR  (halbjährlich 499,80 EUR).

Die Klägerin ist der Ansicht, der hier in Streit stehende Vertrag sei rechtlich als Mietvertrag zu werten. Im Vordergrund der vereinbarten Leistungen stehe keine Dienstleistung. Es erfolge keine dauerhafte Fernüberwachung der Räumlichkeiten, sondern nur ein kurzes Hineinhören im Falle eines Alarms. Die vereinbarte Laufzeit benachteilige den Beklagten unabhängig davon, dass diese individualrechtlich vereinbart worden sei, auch nicht unangemessen. Sie – die Klägerin – bediene sich sehr hochwertiger Anlagen, die 3.000 EUR netto kosteten. Darüber hinaus sei die Vermietung mit weiteren hohen Kosten verbunden, insbesondere durch die Unterhaltung der Überwachungszentrale und einer speziell ausgebildeten Servicetechnikerflotte. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung habe dem Beklagten nicht zugestanden.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.582,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2013 aus 499,80 EUR, seit dem 02.12.2013 aus weiteren 499,80 EUR, seit dem 02.06.2014 aus weiteren 499,80 EUR, seit dem 02.12.2014 aus weiteren 511,70 EUR, seit dem 02.06.2015 aus weiteren 499,80 EUR, sowie in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 71,40 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 EUR zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 499,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin am 01.06.2016 weitere 499,80 EUR, am 01.12.2016 weitere 499,80 EUR, am 01.06.2017 weitere 499,80 EUR, am 01.12.2017 weitere 499,80 EUR und am 01.06.2018 weitere 499,80 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag, der rechtlich als Dienstvertrag zu werten sei, sei wegen der Vertragslaufzeit von 72 Monaten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarung stehe die Überwachung der Räume durch die Klägerin und nicht die Vermietung der überlassenen Geräte. Der Wert der Geräte betrage allenfalls 1.000 EUR. Weitere Gesichtspunkte, die eine derart lange Vertragsdauer rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Unabhängig davon habe er den Vertrag fristlos kündigen können. Die Kündigung habe das Vertragsverhältnis zum 31.07.2013 beendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige (A.) Klage ist überwiegend begründet (B.).

A.

Die Klage ist zulässig, dies bezieht sich auch auf den Antrag Ziff. 4, mit dem die Klägerin den Beklagten auf Zahlung künftig fälliger Ansprüche in Anspruch nimmt. Nachdem der Beklagte seine Zahlungspflicht bereits dem Grunde nach ernsthaft und endgültig in Abrede stellt, besteht die Besorgnis, dass dieser auch bezüglich der künftig erst fälligen Ansprüche die Zahlung verweigern wird, weshalb die Klage insoweit gemäß § 259 ZPO zulässig ist.

B.

Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht aufgrund der Vereinbarung vom 17.12.2012 für die Zeit von Juni 2013 bis November 2018 ein Anspruch auf halbjährlich im voraus zu erbringende Zahlungen von monatlich 83,30 EUR zu (I.). Ebenso hat sie einen Anspruch auf Zahlung von 11,90 EUR für die Bearbeitung eines Alarms vom 01.07.2013 (II.). Hingegen ist der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von vier Rücklastgebühren in Höhe von jeweils 17,85 EUR lediglich teilweise begründet (III.). Einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat die Klägerin nicht (IV).

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von monatlich 83,30 EUR für die Zeit von Juni 2013 bis November 2018 zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag vom 17.12.2012. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag wurde wirksam mit einer 6-jährigen Laufzeit vereinbart. Die vereinbarte Laufzeit von 72 Monaten ist weder wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 a BGB unwirksam (1.) noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (2.). Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 19.06.2013 erklärte fristlose Kündigung ist unwirksam (3.) und hat den Vertrag vom 17.12.2012 daher nicht beendet.

1.

Die vereinbarte Laufzeitregelung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 a BGB. Diese Vorschrift ist nämlich gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB auf Unternehmer nicht anwendbar. Der Beklagte hat den hier im Streit stehenden Vertrag allerdings unstreitig ebenfalls als Unternehmer geschlossen.

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2.

Die vereinbarte Laufzeit verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Vereinbarung über die 6-jährige Laufzeit überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, was die Klägerin in Abrede stellt. Die Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht. Selbst wenn es sich nämlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, benachteiligte diese den Beklagten nicht unangemessen. Bei dem Vertrag handelt es sich nämlich rechtlich um einen Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen (a), weshalb die vereinbarte Laufzeit nicht zu beanstanden ist (b).

a)

Der hier im Streit stehende Vertrag ist rechtlich als Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen zu werten.

Nach den Bestimmungen der vorgelegten Vertragsunterlagen schuldete die Klägerin zunächst die Lieferung, Montage und Überlassung einer Alarmanlage im Geschäftslokal des Beklagten, wobei diese Anlage während der Vertragslaufzeit auf die Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin aufgeschaltet werden sollte. Zu weiteren Tätigkeiten ist die Klägerin vereinbarungsgemäß erst verpflichtet, wenn ihre Notruf- und Serviceleitstelle über die dem Beklagten überlassenen Geräte eine Alarmmeldung erhält. In diesem Fall muss die Klägerin den Mieter oder eine von diesem benannte Person telefonisch benachrichtigen und nach einer akustischen Überprüfung der Natur des Vorfalls ggf. die Polizei oder sonstige öffentliche oder private Dienste über den Alarm in Kenntnis setzen.

Unter Berücksichtigung dieser vertraglichen Pflichten der Klägerin ergibt sich, dass der Vertrag rechtlich als Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen zu werten ist, wobei die Dienstleistungspflicht im Vergleich zu der Pflicht zur Überlassung der Geräte als nachrangig einzustufen ist. Zwar dürfte aus Sicht des Beklagten nicht (nur) die Anmietung der überlassenen Geräte von Bedeutung gewesen sein, da diese für den Beklagten ohne die Tätigkeit der Klägerin im Falle eines Alarms nicht den gleichen Wert besitzen dürften als mit der vertraglich geschuldeten Dienstleistung. Indes schuldet die Klägerin die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung nicht regelmäßig (beispielsweise einmal pro Nacht, jede Stunde oder auch in einer noch engeren Taktung), sondern nur im Alarmfall. Aufgabe der Klägerin sollte es nicht sein, regelmäßig in die Räume des Beklagten hineinzuhören und zu prüfen, ob alles in Ordnung ist. Vielmehr sollte sie nur in den seltenen Fällen der Auslösung eines Alarms – und das auch nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von 11,90 EUR pro Alarmbearbeitung – durch Hineinhören überprüfen, ob eine Benachrichtigung des Beklagten und / oder beispielsweise der Polizei erforderlich ist. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen war zu Beginn der Vertragsverhältnisses demnach denkbar, dass während der gesamten 6-jährigen Vertragslaufzeit kein einziger Alarm ausgelöst wird und die Klägerin zu keinem Zeitpunkt dienstvertraglich tätig werden muss. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin im Falle eines (Fehl-)Alarms aufgrund der vertraglichen Bestimmungen auf insgesamt wenige Minuten beschränken sollte. Diese dienstvertragliche Leistung tritt hinter der eigentlichen Hauptleistung der Klägerin – der Vermietung von Geräten, die die Raumüberwachung anstelle von Personal übernehmen – in einem Maße zurück, dass sich in der rechtlichen Einordnung des hier geschlossenen Vertrages ein dienstvertragliches Element nicht mehr in relevanter Weise niederschlägt. Aus diesem Grund liegt in der Hauptsache ein reiner Mietvertrag mit ausdrücklich vereinbarter dienstrechtlicher Nebenleistung vor (ebenso Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2015 – 20 S 59/13, vorgelegt als Anlage K 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2016 – 2 U 223/16, vorgelegt als Anlage K 20).

b)

Nachdem der Vertrag rechtlich als Mietvertrag zu werten ist, ist die 6-jährige Vertragslaufzeit nicht zu beanstanden, insbesondere benachteiligt sie den Beklagten nicht unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB (ebenso Landgericht Karlsruhe, a.a.O. und OLG Koblenz, a.a.O.), wobei es auf die Frage des Wertes der dem Beklagten überlassenen Geräte dabei nicht ankommt.

Unangemessen im Sinne des § 307 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.12.1983 – VIII ZR 195/82, juris Rn. 12 m.w.N.). Einem solchen Vorwurf sieht sich die von der Klägerin verwendete Laufzeitklausel hier nicht ausgesetzt. Die Länge der Vertragslaufzeit entspricht den anerkennenswerten Interessen der vermietenden Klägerin (Planungssicherheit im Hinblick auf die Anschaffungskosten der vermieteten Geräte und der Kosten des Unterhalts der Überwachungszentrale), lässt aber gleichzeitig auch keine schutzwürdigen Interessen des mietenden Beklagten außer Acht. Dieser wusste, dass die technisch anspruchsvolle und in seinen Räumen fest installierte Anlage nicht nach kurzer Zeit wieder ausgebaut werden sollte. Von ihm als Kaufmann konnte auch erwartet werden, dass er seinen betrieblichen Bedarf längerfristig abzuschätzen im Stande war. Dass der Geschäftsbetrieb des Beklagten etwa in besonderem Maße auf technische Neuerungen auf dem Gebiet der Alarmanlagen angewiesen wäre, hat er nicht vorgetragen.

Bei dieser Sachlage steht die vereinbarte 6-jährige Laufzeit einer Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen.

3.

Der hier im Streit stehende Vertrag vom 17.12.2012 wurde auch nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 19.06.2013 beendet. Da die Vertragsbestimmung über die Laufzeit wirksam ist, war der Beklagte nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht (nach § 543 BGB oder einer anderen Vorschrift) stand ihm ebenso wenig zu wie ein ordentliches Kündigungsrecht. Die Vorschriften über die Kündigung eines Dienstvertrags sind – da der Vertrag als Mietvertrag zu werten ist – entgegen der Ansicht des Beklagten nicht anwendbar.

4.

Nachdem der Beklagte die vertraglich vereinbarten Mieten ab Juni 2013 nicht mehr bezahlt hat, schuldet er der Klägerin für die Monate Juni 2013 bis Mai 2016 noch 2.998,80 EUR (= 36 x 83,30 EUR), was Gegenstand der Verurteilung unter Ziff. 1 des Tenors ist. Da die Miete halbjährlich im Voraus zu erbringen war, hat die Klägerin gemäß § 286 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, der sich der Höhe nach in Bezug auf die vor dem 29.07.2014 fälligen Forderungen auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft (vgl. § 288 Abs. 2 BGB in der bis 28.07.2014 gültigen Fassung vom 02.01.2002) und in Bezug auf die später fälligen Forderungen auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 2 BGB n.F.). Bezüglich der Mietzinsforderungen für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 macht der Klägerin (lediglich) Zinsen ab Rechtshängigkeit (des klageerweiternden Schriftsatzes vom 02.12.2015) geltend.

Da die Mieten für den Zeitraum von Juni bis November 2016, die Gegenstand des Antrags Ziff. 4 sind, im Laufe des Rechtsstreits fällig geworden sind, war der Beklagte insoweit (unter Ziff. 2 des Tenors) unbedingt zur Zahlung von 499,80 EUR zu verurteilen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 259 Rn. 4 und § 257 Rn. 7 m.w.N.). Diese Verurteilung erfolgte gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ohne Zinsen.

Im Übrigen ist der Beklagte verpflichtet, die Mieten für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2018 in Höhe von halbjährlich 499,80 EUR zu begleichen, was Gegenstand seiner Verurteilung unter Ziff. 3 des Tenors ist.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 11,90 EUR für die Bearbeitung des Alarms vom 01.07.2013 (Ziff. 4 des Entscheidungstenors).

Die Rechnung vom 03.12.2013 über die Bearbeitung eines Alarms betrifft einen Notfallalarm vom 01.07.2013. Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 26.08.2016 blieb unstreitig. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung schuldet der Beklagte hierfür ein gesondertes Entgelt in Höhe von 11,90 EUR brutto.

Soweit die Klägerin diesbezüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2014 geltend macht, ist dieser Anspruch gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB dem Grunde und der Höhe nach begründet.

III.

Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch in Höhe von 17,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit für die Rücklastschrift vom 03.06.2013 (Ziff. 5 des Entscheidungstenors).

Ausweislich der vertraglichen Bedingungen war vereinbart, dass die Klägerin die Mietgebühr halbjährlich im Voraus einzieht. Weiter vereinbarten die Parteien, dass dem Beklagten für jede Rücklastschrift 15 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werden kann, wenn es bei einem Lastschrifteinzug zu einer Rücklastschrift kommt, die der Beklagte zu vertreten hat. Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsvereinbarung erinnert der Beklagte nichts; diese ist auch nicht zu beanstanden.

Da der Beklagte dem klägerischen Lastschriftversuch vom 03.06.2013 bezüglich der fälligen Mieten für die Monate Juni bis November 2013 widersprochen hat (vgl. Anlage K 7), hat er die am 19.06.2013 erfolgte Rücklastschrift zu verantworten. Demgemäß schuldet er der Klägerin die Zahlung von 17,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB).

Indes hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Rücklastgebühren für die weiteren Lastschriftversuche vom 06.12.2013, 02.12.2013 und 02.06.2014. Der Beklagte hatte die der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung bereits mit Schreiben vom 19.06.2013 widerrufen. Damit war die Klägerin nicht mehr berechtigt, von der ihr bei Vertragsschluss erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Der Umstand, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Lastschriftversuche die eingezogenen Forderungen dem Grunde und der Höhe zustanden, ist insoweit unerheblich.

IV.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215 EUR. Im Hinblick auf das Rechtsanwaltsschreiben vom 19.06.2013, die in der Folgezeit erfolglos gebliebene Einschaltung eines Inkassounternehmens sowie die Strafanzeige des Beklagten gegen Verantwortliche der Klägerin wegen der nach dem Widerruf der Einzugsermächtigung getätigten Lastschriftversuche war die Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs, wie sie mit Schreiben vom 08.04.2015 (Anlage K 8) erfolgte, nicht erforderlich. Der Beklagte hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die von der Klägerin verlangten Mieten zu bezahlen. Bei dieser Sachlage war es nicht erfolgversprechend – und damit auch nicht erforderlich – den Beklagten noch einmal außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern. Damit handelt es sich bei den der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, weshalb er diese von dem Beklagten auch nicht ersetzt verlangen kann. Ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der (ihr ebenfalls entstandenen) Inkassokosten zusteht, bedarf keiner Entscheidung, nachdem die Klägerin diese nicht geltend macht.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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