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Alarmanlagenmietvertrag mit Fernüberwachung – Vertragslaufzeit von 6 Jahren wirksam

LG Waldshut-Tiengen, Az.: 2 O 217/15, Urteil vom 29.01.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.602,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 460,64 € seit dem 27.08.2013 und aus jeweils 535,50 € seit dem 02.02.2014, 02.08.2014, 02.02.2015 und 02.08.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin am 01.02.2016 weitere 535.50 €, am 01.08.2016 weitere 535,50 €, am 01.02.2017 weitere 535,50 €, am 01.08.2017 weitere 535,50 €, am 01.02.2018 weitere 535,50 €, am 01.08.2018 weitere 535.50 € und am 01.02.2019 weitere 610,36 € zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € zu bezahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Alarmanlagenmietvertrag mit Fernüberwachung - Vertragslaufzeit von 6 Jahren wirksam
Symbolfoto: borke/Bigstock

Die Beklagte hat am 21.08.2013 einen Alarmanlagenmietvertrag mit Fernüberwachung unterzeichnet, wonach die Klägerin auf die Dauer von sechs Jahren ab Installation eine Videoüberwachungsanlage für das Ladengeschäft der Beklagten in der … für monatlich 75,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 150,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer einmaliger Einrichtungskosten bereitstellt (AS 25).

Noch am selben Tag (21.08.2013 ) hat die Beklagte den Widerruf des Vertrages erklärt (AS 61) und sich dabei auf eine Zustimmung des Außendienstmitarbeiters … der Klägerin berufen.

Die Klägerin hat noch am 21.08.2013 den Installationstermin auf den 26.08.2013 angekündigt (AS 31) und am Tag darauf (22.08.2013) dem von der Beklagten erklärten Widerruf des Vertrages widersprochen (AS 65).

Die Beklagte hat die Installation der Anlage verweigert, da sie den Vertrag für unwirksam hält.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für die Laufzeit von 72 Monaten den auf 75,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbarten Mietzins, das sind 89,25 € x 72 = 6.426,00 €. Die bis dato fälligen Beträge begehrt die Klägerin mit dem Klageantrag Ziffer 1, die künftig fällig werdenden Beträge mit dem Klageantrag Ziffer 2.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.602,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 aus 460,64 €, seit dem 02.02.2014 aus weiteren 535,50 €, seit dem 02.08.2014 aus weiteren 535,50 €, seit dem 02.02.2015 aus weiteren 535,50 € und seit dem 02.08.2015 aus weiteren 535,50 € zu bezahlen und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin am 01.02.2016 weitere 535,50 €, am 01.08.2016 weitere 535,50 €, am 01.02.2017 weitere 535,50 €, am 01.08.2017 weitere 535,50 €, am 01.02.2018 weitere 535,50 €, am 01.08.2018 weitere 535,50 € und am 01.02.2019 weitere 610,36 € zu bezahlen sowie an die Klägerin 281,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Außendienstmitarbeiter der Klägerin habe ihr zugesichert gehabt, dass sie den Vertrag widerrufen dürfe, wenn die Beklagte nach Rücksprache mit ihrem Ehemann zu dem Ergebnis komme, dass sie den Vertrag doch nicht wünsche. Bei einem kurz nach Weggang des Außendienstmitarbeiters geführten Telefongespräch habe der Außendienstmitarbeiter der Klägerin den telefonisch erklärten Widerruf bestätigt. Sie habe den Widerruf dann auch noch schriftlich erklärt. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin verwirkt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat die Beklagte persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …, des Außendienstmitarbeiters der Klägerin. Die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin … ist unterblieben, weil nach den Angaben der Beklagten dem Gesprächspartner bei Beginn des Telefongesprächs nicht mitgeteilt worden ist, dass die Zeugin … das Telefongespräch mithört.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2016 (AS 149 ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin die vereinbarte Miete für die Überwachungsanlage.

Die Beklagte hat den Vertrag über eine Laufzeit von sechs Jahren unterschrieben. Die Beklagte ist Kauffrau und betreibt das Geschäft bereits seit vielen Jahren. Das von der Beklagten behauptete Widerrufsrecht hat es nicht nachweislich gegeben. Auf dem schriftlichen Vertrag ist von einem Widerrufsrecht nichts vermerkt. Nach den Angaben der Klägerin im Termin soll das Widerrufsrecht aber bereits vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages vereinbart worden sein. Später sei es nochmals bestätigt worden. Die Beweisaufnahme hat dies allerdings nicht ergeben. Die Beklagte hat dies zwar in diesem Sinne vorgetragen und auch persönlich bestätigt, der Wortlaut des schriftlichen Vertrages spricht aber zunächst dagegen. Der Zeuge … hatte verständlicherweise keine genaue Erinnerung an das zweieinhalb Jahre zurückliegende Gespräch. Er hat allerdings angegeben, dass er befugt gewesen sei, ein Widerrufsrecht einzuräumen. Dies komme auch immer wieder vor und werde dann auf dem schriftlichen Vertrag vermerkt. Da im vorliegenden Fall auf dem Vertrag aber nichts vermerkt ist, spricht dies zunächst gegen eine Vereinbarung. Das Gericht konnte sich auch nicht allein auf Grund der Angaben der Beklagten davon überzeugen, dass das behauptete Widerrufsrecht vereinbart worden ist. Falls es bereits vor Unterzeichnung des Vertrages zugesagt worden sein soll, wie die Beklagte zuletzt angegeben hatte, wäre es völlig unverständlich, weshalb sich die Beklagte das nach ihrem Vortag eingeräumte Widerrufsrecht nicht hat auf dem Vertrag bestätigen lassen. Dass es erst nachträglich vereinbart worden sei, ist ebenfalls nicht bewiesen. Es spricht zwar manches dafür, dass die Beklagte, wie sie selbst angegeben hat, wegen eines vorangegangenen Diebstahls in ihrem Geschäft im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sehr empfänglich für Sicherheitstechnik gewesen ist und dass es dem Zeugen … deswegen nicht besonders schwer gefallen sein mag, die Beklagte von der Nützlichkeit dieser Anlage zu überzeugen. Dass die Beklagte nach den nicht schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen berechtigt gewesen sein soll, den Vertrag zu widerrufen, ist zwar möglich, aber nicht bewiesen.

Die Zeugin … konnte zum Beweisthema nicht gehört werden, da sie nach den Angaben der Klägerin ohne Kenntnis des Gesprächspartners das Telefongespräch zwischen der Beklagten und dem Zeugen … mitgehört hat.

Die Laufzeit des Vertrages von 6 Jahren begegnet bei Kaufleuten keinen Bedenken. § 309 Nr. 9 BGB ist auf den hier vorliegenden Fall einer Anlagenmiete sowieso nicht anwendbar. Im Übrigen gilt die Bestimmung für Verträge zwischen Unternehmern nicht (§31011 BGB). Im Rahmen des § 307 BGB ist die Frist nicht zu beanstanden. Ein Unternehmer kann die schlichte Rechnung auf- machen, dass die Anmietung einer Anlage, die danach keine Verwendung mehr finden dürfte, über eine längere Laufzeit zu günstigeren Konditionen führt, als wenn sich die Anlage innerhalb kürzerer Zeit amortisieren muss. Eine starre Höchstgrenze gibt es bei derartigen Verträgen nicht. Die allgemein angenommene höchstmögliche Bindungszeit von 10 Jahren ist hier deutlich unterschritten.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Die Klägerin hat innerhalb der normalen Verjährungsfrist ihre Ansprüche geltend gemacht. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass sie die Ansprüche nicht mehr durchsetzen wolle, gibt es nicht. Für eine Verwirkung ist deswegen kein Raum.

Die Zinsen schuldet die Beklagte nach § 288 Abs. 2BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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