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ALG II-Bezieher muss Tierhaltung aus Regelleistung bezahlen

Sozialgericht Gießen

Az.: S 29 AS 3/09 ER

Urteil vom 20.03.2009


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) von der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller bewohnen seit Juli 2008 ein Gelände in der A-Straße in A-Stadt mit einem Wohnhaus sowie Stallungen und Zwinger für Pferde und Hunde. Auf dem Gelände befinden sich zudem eine unterschiedliche Anzahl von Hunden, ein Pferd, ein Pony sowie eine Katze.

Die Antragsteller zu 1) und 2) haben 2008 geheiratet. Der Antragsteller zu 2) wurde 1956 und die Antragstellerin zu 1) 1961 geboren. Die Antragsteller zu 3) bis 6) sind die Kinder der Antragstellerin zu 1) und wurden 1992, 1994, 1998 bzw. 2000 geboren.

Die Antragstellerin zu 1) betreibt mit den in ihrem Besitz befindlichen Hunden zumindest seit Oktober 2008 eine Hundezucht. Auf Internetseiten wird die Antragstellerin zu 1) als Hundezüchterin genannt sowie Hunde aus ihrem Besitz zum Kauf angeboten. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1) haben sich auf die Angebote keine Interessenten für die älteren dort zum Verkauf angebotenen Hunde gemeldet.

Nachdem am 30. September 2008 durch das eine Gesamtzahl von zunächst 18 Hunden, davon 5 Welpen der Rasse Curly-Coated Retriever, auf dem Gelände festgestellt wurde, vermehrte sich die Hundezahl durch insgesamt drei Würfe zwischen dem 25. und 31. Oktober 2008 um insgesamt mindestens 21 Welpen der Rasse Golden Retriever sowie 5 weitere Welpen der Rasse Curly-Coated Retriever. Am 22. Januar 2009 zählte das Veterinäramt eine Gesamtzahl von 44 Hunden, davon 27 Welpen. Die Antragstellerin zu 1) erklärte hierzu im Erörterungstermin am 13. März 2009, das Veterinäramt habe sich verzählt, bezüglich der im Haus befindlichen Welpen habe es einen Wurf von 10 und einen von 11, nicht wie geschrieben zwei Würfe von 11 Welpen, gegeben. Insgesamt seien nur 26 Welpen vorhanden gewesen, d.h. insgesamt 43 Hunde. Am 11. März 2009 zählte das Veterinäramt eine Gesamtzahl von 31 Hunden auf dem Gelände, wobei die Antragstellerin selbst angibt, zu diesem Zeitpunkt 34 Hunde in ihrem Besitz gehabt zu haben. Das Veterinäramt habe sich erneut verzählt.

Vier der Hunde stehen jeweils im Eigentum eines der Kinder der Antragstellerin zu 1), das Pony steht im Eigentum der Stieftochter der Antragstellerin zu 1).

Mit Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008. Mit Folgeantrag vom 11. Dezember 2008 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2009 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Antragstellerin zu 1) erziele aus dem Betrieb der Hundezucht Einnahmen, die einer Hilfebedürftigkeit entgegenstünden. Die Einkommenssituation sei von den Antragstellern nicht hinreichend klar dargelegt worden.

Hiergegen haben die Antragsteller am gleichen Tag Widerspruch eingelegt, ein Widerspruchsbescheid erging bislang noch nicht. Am 6. Januar 2009 stellten die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Gießen.

Die Antragsteller stehen in einem Rechtsstreit mit ihrem Verpächter bezüglich der Pacht für das Gelände. Die Antragsteller bewohnen dort eine Fläche von 130 m². In der dem Antragsgegner vorliegenden Mietbescheinigung ist eine Pacht von monatlich 600,00 Euro sowie Heizkosten von monatlich 200,00 Euro ausgewiesen. Von der Pacht entfällt dabei nur ein Anteil von 430,00 Euro auf Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Die Antragsteller schulden zudem Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 258,00 Euro pro Monat. Für den Zeitraum ab Januar 2009 haben die Antragsteller keinerlei Pacht mehr entrichtet. Daraufhin kündigte der Verpächter den Antragstellern zum 31. März 2009.

Der Antragsteller zu 2) verfügte zum 5. Januar 2009 ausweislich eines Kontoauszuges seines Kontos mit der Nr. XXX bei der A-Bank über ein Guthaben von 45,15 Euro. Die Antragstellerin zu 1) verfügte laut eines Kontoauszugs zum 5. Januar 2009 auf ihrem Konto bei der B-Bank, Konto-Nr. XXX, über ein Guthaben von 5,66 Euro. Die Antragsteller sind daneben Besitzer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (Mercedes, Erstzulassung 1997) sowie eines LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (BMW, Erstzulassung 1994).

Die Antragstellerin zu 1) erhält für die vier im Haushalt wohnenden Kinder seit Januar 2009 monatliches Kindergeld in Höhe von insgesamt 693,00 Euro. Kindergeld für den nicht im Haushalt wohnenden volljährigen Sohn Y. wurde von der Kindergeldstelle zunächst abgelehnt und bislang nicht gewährt. Nach Angabe der Antragstellerin zu 1) erhält diese vom Kindsvater ab März 2009 zudem einen monatlichen Unterhalt von 50,00 Euro.

Zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhielten die Antragsteller zudem eine Zuwendung seitens eines Onkels des Antragstellers zu 2) in Höhe von 2.000,00 Euro. Hiervon bestritten die Antragsteller nach eigener Auskunft ihren Lebensunterhalt seit der Leistungseinstellung des Antragsgegners zum Januar 2009.

Im Erörterungstermin vom 13. März 2009 legte die Antragstellerin zu 1) handgeschriebene Übersichten über die seit Januar 2009 getätigten Verkäufe von 8 Welpen für insgesamt 4.950,00 Euro sowie über die monatlich durchschnittlich anfallenden Kosten für die Verpflegung der Tiere vor. Hier seien einmalig Impfkosten in Höhe von 814,00 Euro, einmalig Kosten für den Erwerb von Welpenmilch von 130,00 Euro, sowie monatliche Kosten für den Erwerb von Einstreu für die Welpen von 120,00 Euro sowie für die Zwinger der großen Hunde von 96,00 Euro angefallen. Für Futter fielen monatlich für die Welpen insgesamt Kosten in Höhe von 311,00 Euro an. Für die großen Hunde und die „Youngsters“, d. h. Junghunde, entstünden monatlich 350,00 Euro an Futterkosten. An Kosten für die Pferde seien zwei Besuche des Schmiedes zu je 80,00 Euro sowie der Erwerb von zwei Säcken Möhrengeschnetzeltes zu jeweils 14,00 Euro angefallen. Einstreu und Heu für die Pferde erzeugen die Antragsteller auf ihrem Gelände selbst.

Als durchschnittlichen Verkaufspreis eines Welpen gab die Antragstellerin zu 1) einen Betrag von ca. 600,00 Euro an. Die Antragsteller haben neben ihrem Internetauftritt Anzeigen in kostenlosen Wochenblättern der Region geschaltet. Auf ihre Werbung melden sich für die Welpen durchschnittlich ein bis zwei Interessenten pro Woche, die das Gelände aufsuchen und dann in der Regel auch einen Hund kaufen. Für die anderen Hunde gebe es keine Interessenten.

Die Staatsanwaltschaft GK. führt derzeit ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. XXX durch, in dessen Rahmen am 23. Januar 2009 eine Hausdurchsuchung bei den Antragstellern durchgeführt wurde und Unterlagen über die Hundezucht beschlagnahmt wurden. Die Ermittlungsakten standen im vorliegenden Verfahren noch nicht für eine Beiziehung zur Verfügung.

Die Antragsteller sind insbesondere der Auffassung, bei der Hundezucht handele es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Die Erlöse der Hundezucht sollten stets zur Deckung der Kosten für die Haltung der sonstigen Tiere auf dem Gelände dienen. Ein darüber hinausgehender Gewinn sei nicht angefallen.

Die Antragsteller beantragen,

im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzuerlegen, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist im Wesentlichen der Auffassung, die Antragsteller hätten auch nach Aufforderung ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Die Beweislast hierfür liege bei den Antragstellern. Insofern bestehe eine Mitwirkungspflicht, der die Antragsteller bislang nicht hinreichend nachgekommen seien. Der Gesamtumfang der Einnahmen der Antragsteller sei nach wie vor nicht transparent genug.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungstermine am 4. und 13. März 2009 Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

§ 86 b Abs. 2 SGG unterscheidet zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während die Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG der Sicherung der Rechte des Antragstellers dient, kann mit der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn. 25-25b). Die Antragsteller begehren hier mit ihrem Antrag auf Leistungen eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Der Antragsteller muss glaubhaft machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO -), dass ihm aus dem streitigen Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rn. 27a) und weiteres Zuwarten für ihn mit besonderen, wesentlichen Nachteilen verbunden wäre.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.06.2005, Az. L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 28). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2004, Az. L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.07.2002, Az. L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Antragstellung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller bilden nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie sind jedoch nicht hilfebedürftig, da sie ihren Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei werden nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II Einkommen und Vermögen der Antragsteller zu 1) und 2) gemeinsam berücksichtigt.

Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller, bestehend aus den Regelleistungen nach §§ 20, 28 SGB II sowie den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, ist nach summarischer Prüfung mit 2.406,13 Euro anzusetzen.

Die Regelleistungen der Antragsteller ergeben einen monatlichen Bedarf von insgesamt 1.546,00 Euro, bestehend aus den Regelleistungen der Antragsteller zu 1) und 2) nach § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von jeweils 316,00 Euro, der Regelleistung für die Antragstellerin zu 3) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in Höhe von 281,00 Euro sowie den Regelleistungen für die Antragsteller zu 4) bis 6) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in Höhe von jeweils 211,00 Euro.

Ein Mehrbedarf für die von den Antragstellern gehaltenen Tiere kann nicht berücksichtigt werden. Die Ansprüche des SGB II zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zu anerkannten Mehrbedarfen sind grundsätzlich abschließend. Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen ist im SGB II ebenso wenig vorgesehen wie eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche bei Tierhaltung (vgl. SG Dessau-Roßlau, Urt. vom 16.04.2008, Az. S 4 AS 652/08). Daher bleibt es dabei, dass der mit der Haltung eines Tieres verbundene Aufwand aus der Regelleistung der Leistungsempfänger zu tragen ist. Dies gilt auch, wenn die Tierhaltung wie im vorliegenden Fall die Haltung eines Pferdes, eines Ponys, einer Katze und zeitweise über 40 Hunde umfasst. Sofern aus der Tierhaltung Einnahmen erzielt werden, können jedoch anfallende Aufwendungen gegebenenfalls bei der Bestimmung der Betriebseinnahmen nach § 3 ALG II-VO berücksichtigt werden.

Die ausweislich der Mietbescheinigung zu leistende monatliche Pacht für Wohnflächen beträgt 430,00 Euro. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II können nur Kosten für den Wohnbedarf der Antragsteller berücksichtigt werden. Sonstige Flächen, die nicht Wohnzwecken dienen, können nicht als Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden. Sie sind aus den Mitteln der Regelleistung zu decken, sofern sie nicht als notwendige Aufwendungen nach § 3 ALG II-VO von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden können. Neben der Pacht fallen Nebenkostenvorauszahlungen von 258,00 Euro sowie Heizkostenvorauszahlungen von 200,00 Euro monatlich an. Da die Warmwasserversorgung des Haushalts über die mit Öl befeuerte Heizung läuft, die Warmwasserbereitung jedoch bereits anteilig im Rahmen der Regelleistung berücksichtigt wird, ist von den tatsächlichen Heizkosten ein monatlicher Abschlag vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Kenntnis der für Warmwasser anfallenden Heizkosten sind die in der Regelleistung abstrakt vorgesehenen Anteile für die Warmwasserbereitung von den tatsächlichen Heizkosten abzuziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 22 ff. – zitiert nach juris). Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind dies für den Zeitraum ab Januar 2009 monatlich insgesamt 27,87 Euro, bestehend aus jeweils 5,70 Euro für die Antragsteller zu 1) und 2), 5,07 Euro für die Antragstellerin zu 3) und 3,80 Euro für die Antragsteller zu 4) bis 6). Nach Abzug der Warmwasserpauschalen ergeben sich monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 860,13 Euro. Mögliche Minderungsansprüche der Antragsteller bleiben hierbei zunächst unberücksichtigt, da diese noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden.

Der anzuerkennende Gesamtbedarf aus Regelleistung (1.546,00 Euro) und Kosten der Unterkunft und Heizung (860,13 Euro) umfasst somit monatlich insgesamt 2.406,13 Euro.

Das zu berücksichtigende Einkommen der Antragsteller in Höhe von monatlich 2.593,08 Euro reicht aus, um diesen Bedarf zu decken. Dabei sind das erhaltene Kindergeld, die Einnahmen der Hundezucht sowie die Zuwendung des Onkels des Antragstellers zu 2) zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzustellen, dass Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R). Daraus folgt, dass die den Antragstellern zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts zu verwenden sind, bevor steuerfinanzierte Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden. Eine Verwendung der Zuwendung zur Unterhaltung der auf dem Gelände vorhandenen Tiere ist nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Insofern findet die Aussage der Antragstellerin zu 1), mit den Erlösen der betriebenen Hundezucht sollten die vorhandenen Tiere versorgt werden, der Bedarf der Antragsteller selbst müsse durch den Antragsgegner sichergestellt werden, in der Systematik des SGB II keine Grundlage.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert.

Die Antragsteller beziehen ab dem 1. Januar 2009 Kindergeld in Höhe von insgesamt 693,00 Euro, bestehend aus 164,00 Euro für die ersten beiden Kinder, 170,00 Euro für das dritte und 195,00 Euro für das vierte Kind. Das Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Kindern selbst als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Selbst unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung in Höhe von insgesamt 50,00 Euro durch den Kindsvater ab März 2009 decken die Antragsteller zu 3) bis 6) ihre jeweiligen Bedarfe nicht allein durch Kindergeld und Unterhaltszahlungen.

Die zu berücksichtigenden Einnahmen aus der Hundezucht belaufen sich nach summarischer Prüfung auf jeweils 1.566,75 Euro für die Monate Januar und Februar 2009.

Die Antragstellerin zu 1) betreibt mit der Hundezucht eine selbständige Tätigkeit, die als Tierhaltung bzw. Tierzucht in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft fällt (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 11, Rn. 75). Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist nach § 3 Abs. 1 ALG II-VO von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), d.h. hier im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009, tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ALG II-VO nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

Legt man die von der Antragstellerin zu 1) angegebenen Umsätze der Hundezucht zugrunde, so erzielte die Hundezucht durch den Verkauf von Welpen im Zeitraum Januar und Februar 2009 einen Erlös von insgesamt 4.950,00 Euro. Das Gericht geht im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 ALG II-VO von einer gleichmäßigen Verteilung der Erlöse im Zeitraum Januar und Februar 2009 aus. Vorliegend geht das Gericht daher von Betriebseinnahmen in Höhe von jeweils 2.475,00 Euro für Januar und Februar aus.

Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 2 ALG II-VO die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-VO sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

Die von der Antragstellerin zu 1) vorgetragenen Kosten der Tierhaltung sind nur teilweise als notwendige Aufwendungen glaubhaft gemacht worden. Bezüglich der Kosten für Impfungen und der Anschaffung der Welpenmilch hat die Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht, dass diese Kosten im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, d.h. ab dem 1. Januar 2009 angefallen sind. Die Würfe fanden vielmehr bereits Ende Oktober 2008 statt, so dass die Notwendigkeit der o.g. Aufwendungen auch bereits vor dem 1. Januar 2009 bestand. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Kosten ist jedoch ihr tatsächlicher Anfall.

Der Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Hundezucht schränkt die notwenigen Aufwendungen aus Sicht des Gerichts zudem insofern ein, als nur die Aufwendungen zur Aufzucht und zum Verkauf der Welpen Berücksichtigung finden können. Aufwendungen für die anderen Hunde können maximal für die Elternpaare der Würfe, also maximal sechs erwachsene Hunde, berücksichtigt werden. Die sonstigen Hunde dienen nicht unmittelbar der Hundezucht, d.h. Aufwendungen für diese Tiere kommen nicht der Hundezucht zugute. Dies bestätigt die Antragstellerin zu 1) selbst, wenn sie im Erörterungstermin am 13. März 2009 ausführte, die aus der Hundezucht fließenden Gewinne sollten zur Deckung der Kosten der anderen Hunde verwendet werden. Ebenso wenig konnten daher die Aufwendungen für das Pferd und das Pony Berücksichtigung finden.

Die Antragsteller haben schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass die nicht zu Wohnzwecken dienenden Flächen mit einer Pacht von monatlich 170,00 Euro ausschließlich der Hundezucht dienen. Das Veterinäramt stellte vielmehr fest, dass die Welpen maßgeblich innerhalb der Wohnflächen des Geländes aufgezogen werden.

Berücksichtigungsfähig sind damit die monatlichen Futterkosten der Welpen in Höhe von 311,00 Euro sowie die Kosten für Einstreu der Welpen von 120,00 Euro monatlich. Hinzu kommen für die Elterntiere anteilig Futterkosten von 6/16 der Futterkosten für die großen Hunde, d.h. 131,25 Euro, sowie anteilig 6/16 der Kosten für Einstreu der Zwinger der großen Hunde, d.h. 36,00 Euro. Nach summarischer Prüfung werden somit notwendige Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 ALG II-VO in Höhe von monatlich 598,25 Euro als glaubhaft gemacht angesehen. Im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens werden die Antragsteller diese Aufwendungen konkret durch die Vorlage von Rechnungen und Quittungen zu belegen haben. Die berücksichtigungsfähigen Betriebseinnahmen beliefen sich somit zunächst auf jeweils 1.876,75 Euro.

Von diesen Einnahmen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, insbesondere Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind zudem die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Dies gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind. Hierunter fällt die Antragstellerin zu 1) mit ihrer selbständig betriebenen Hundezucht. Für die erwerbstätigen Hilfebedürftigen ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,00 Euro, gilt die Pauschale von 100,00 Euro nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,00 Euro übersteigt. Die Antragstellerin zu 1) hat, über die bereits im Rahmen des § 3 ALG II-VO berücksichtigten Aufwendungen, keine weitergehenden Beträge im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II glaubhaft gemacht. Es bleibt daher bei einem zusätzlichen Grundfreibetrag von 100,00 Euro. Wegen des bereits berücksichtigten Grundfreibetrags bleibt dagegen für den zusätzlichen Ansatz der Versicherungspauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO 2008 in Höhe von 30 EUR kein Raum mehr (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 30 Rn. 50).

Darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 800,00 Euro beträgt, auf 20 % des Nettoeinkommens und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 Euro beträgt, auf 10 % des Nettoeinkommens. An Stelle des Betrages von 1.200,00 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,00 Euro. Letzteres trifft auf die Antragstellerin zu 1) zu. Bei grundsätzlich zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen von monatlich 1.876,75 Euro stehen der Antragstellerin zu 1) zusätzliche Freibeträge von 140,00 Euro und 70,00 Euro monatlich zu.

Im Rahmen der Hilfebedürftigkeit sind damit Einnahmen der Antragsteller aus der Hundezucht für die Monate Januar und Februar 2009 in Höhe von jeweils 1.566,75 Euro zu berücksichtigen.

Zusätzlich im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigendes Vermögens der Antragsteller liegt nicht vor.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei sind diese nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Vom Vermögen der Antragsteller bleiben dabei jedoch Vermögensbestandteile nach § 12 Abs. 3 SGB II unberücksichtigt.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dabei wird in der Rechtsprechung ein Verkehrswert von 7.500,00 Euro (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R) noch als angemessen anerkannt. Nach summarischer Prüfung übersteigen die vorhandenen Kraftfahrzeuge jeweils nicht diese wertmäßige Angemessenheitsgrenze und sind daher nicht als verwertbares Vermögen der Antragsteller zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt zudem nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II angemessener Hausrat der Antragsteller.

Vom verbleibenden Vermögen der Antragsteller sind zunächst nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 Euro, abzusetzen. Für die 1961 geborene Antragstellerin zu 1) ergibt dies einen Grundfreibetrag von zunächst 47 x 150,00 Euro = 7.050,00 Euro, ab März 2009 um weitere 150,00 Euro erhöht. Für den 1956 geborenen Antragsteller zu 2) ergibt sich ein Grundfreibetrag von 52 x 150,00 Euro = 7.800,00 Euro. Die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden nicht überschritten.

Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist für die vier Hunde in Ansatz zu bringen, die im Eigentum der Kinder der Antragstellerin zu 1) stehen. Der jeweilige Verkehrswert dieser Hunde übersteigt den Betrag von 3.100,00 Euro nicht und bleibt daher unberücksichtigt. Dieser Freibetrag mindert jedoch nur das zu berücksichtigende Vermögen der Kinder selbst, nicht auch das der Antragsteller zu 1) und 2). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, durch die ausschließlich das Vermögen des Kindes, gleich welcher Form, von der Berücksichtigung ausgenommen werden soll (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 12, Rn. 42). Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, nach denen der Freibetrag „allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern zur Verfügung steht“ und nicht pauschal ein Freibetrag für Kinder gewährt wird (vgl. BT-Drucks. 15/3674, S. 11 zu Nr. 2).

Hinzu kommt ein zusätzlicher Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Für die sechs Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind dies insgesamt 4.500,00 Euro.

Die Vermögensfreibeträge der sechsköpfigen Bedarfsgemeinschaft belaufen sich damit auf insgesamt 19.350,00 Euro bzw. ab März 2009 auf 19.500,00 Euro.

Aus dem Vermögen der Antragsteller steht dem lediglich die mögliche Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen Welpen gegenüber.

Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass für die Junghunde und älteren Hunde vor einer weitergehenden Ausbildung kein substanzieller Markt zur Verfügung steht. So haben die Antragsteller nach bisherigem Erkenntnisstand vor den Würfen im Oktober 2008 keine substanziellen Verkäufe tätigen können, obwohl die vorhandenen älteren Hunde im Internet bildlich dokumentiert und zum Verkauf angeboten wurden.

Als Verkehrswert der Welpen nimmt das Gericht nach summarischer Prüfung, unter Berücksichtigung der durch die Antragsteller ab Januar getätigten Verkäufe und der dort erzielten Erlöse, einen durchschnittlichen Wert von 600,00 Euro an. Bei noch vorhandenen 18 Welpen ergibt dies ein bestehendes Vermögen von 10.800,00 Euro. Dieser Betrag liegt deutlich unter den Vermögensfreibeträgen der Bedarfsgemeinschaft von 19.350,00 Euro bzw. ab März 2009 von 19.500,00 Euro. Verwertbares Vermögen ist im Rahmen der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.

Neben dem Kindergeld und den Einnahmen der Hundezucht sind zudem monatlich 333,33 Euro aus Zuwendungen Dritter auf den Bedarf der Antragsteller im Bewilligungszeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2009 anzurechnen.

Zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit ist nach § 9 Abs. 1 SGB II auch erhaltene erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere Angehörigen, zu berücksichtigen. Eine solche Hilfe wurde den Antragstellern hier in Form der Zuwendung von 2.000,00 Euro seitens des Onkels des Antragstellers zu 2) gewährt. Die Antragsteller haben bislang weder glaubhaft gemacht, dass diese Zuwendung keine Schenkung des Verwandten darstellte, noch, dass ein etwaiger Darlehensrückzahlungsanspruch fällig sei.

Da die Zuwendung zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Antragsteller nach Ablehnung der Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Antragsgegner aufgenommen wurde, geht das Gericht nach summarischer Prüfung von einem Zufluss im Monat Januar 2009 aus.

Aus §§ 3 Abs. 3 und 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB II ergibt sich der Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber anderen Finanzquellen des Leistungsempfängers (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 9, Rn. 6). Die Zuwendung war daher als Einnahme der Antragsteller auf ihren Bedarf anzurechnen. Als einmalige Einnahme ist der Zufluss in Höhe von 2.000,00 Euro nach § 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-VO auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Das Gericht folgt damit nicht einer Ansicht, nach der die Zuwendung lediglich im Zuflussmonat Berücksichtigung finden soll, in den Folgemonaten sodann als Vermögen des Leistungsempfängers gelten soll. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R). Eine Umgehung dieser Grundentscheidung zugunsten höherer bzw. erstmals greifender Freibeträge ist, auch aufgrund der Nachrangigkeit der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II nicht zu rechtfertigen. Der Schutzzweck der großzügigeren Vermögensfreibeträge, nämlich bei eventuell nur vorübergehender Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II den Leistungsempfänger nicht dazu zu zwingen, eine weitreichende und verlustreiche Verwertung seines Vermögens vorzunehmen, greift bei Einnahmen während des Leistungsbezugs nicht.

Der Schutzzweck des § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-VO zielt auf die Vermeidung eines vollständigen Verlustes von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – und damit unter Umständen auch des Krankenversicherungsschutzes – in solchen Einzelmonaten, in denen einmalige Einnahmen zufließen, während bei der Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum die grundsätzliche Hilfebedürftigkeit aufrecht erhalten bliebe (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 11, Rn. 66). Nach der nicht amtlichen Begründung der Änderung der Verordnung sollte mit der Vorschrift vor Allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei vollständigem Wegfall der SGB II-Leistungen erreicht werden. Dieser Schutzzweck kann indes nicht umgekehrt dazu verwendet werden, gerade keine Verteilung auf angemessene Zeiträume vorzunehmen, wenn dadurch eine Hilfebedürftigkeit nur im Zuflussmonat entfiele.

Das Gericht geht im Rahmen einer summarischen Prüfung in Anbetracht der Höhe der Einnahme von einem angemessenen Zeitraum von 6 Monaten aus und berücksichtigt dabei die grundsätzliche Länge eines Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Daraus ergeben sich aus der Gesamtsumme von 2.000,00 Euro monatlich zu berücksichtigende Zuwendungen von gerundet 333,33 Euro, die im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und im Ergebnis zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen.

Das Gericht geht aufgrund der verbleibenden Anzahl verkaufsfähiger Welpen sowie dem zusätzlichen Erhalt der Unterhaltszahlungen ab März 2009 derzeit nicht davon aus, dass im weiteren Verlauf des Bewilligungszeitraums eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller unmittelbar droht.

Mangels Anordnungsanspruchs kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 SGG.

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