BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 14/11b AS 5/07 R
Urteil vom 31.10.2007
Vorinstanz: SG Düsseldorf, S 43 (35) AS 37/05
In dem Rechtsstreit hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes II (Alg II) unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, bezog bis zum 10. August 2004 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zuletzt in Höhe von 1.371,37 € monatlich. Anschließend erhielt er Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seiner Ehefrau wurde bis zum 21. Oktober 2004 ebenfalls Alg, zuletzt in Höhe von 973,70 € monatlich und bis zum 31. Dezember 2004 Alhi gewährt.
Durch Bescheid vom 21. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte den Eheleuten Alg II einschließlich Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 €. Dem Kläger bewilligte sie einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 € monatlich. Einen Anspruch der Ehefrau des Klägers auf einen befristen Zuschlag verneinte die Beklagte. Auf den Widerspruch der Eheleute vom 30. Dezember 2004 wurde der befristete Zuschlag des Klägers mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 auf monatlich 186,00 € erhöht. Die Beklagte führte aus, es sei übersehen worden, dass seit dem Ende des Alg-Bezuges noch kein volles Kalenderjahr abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen blieb der Widerspruch indes erfolglos. Beide Eheleute haben hiergegen Klage erhoben.
Für den Folgezeitraum bis zum 31. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau durch Bescheid vom 5. Juli 2005 in gleicher Höhe Alg II sowie zusätzlich dem Kläger für den Monat Juli 2005 einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186,00 €, für den Monat August 2005 in Höhe von 124,00 € und für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 93,00 €. Auch dagegen legte das Ehepaar Widerspruch ein. Am 9. August 2005 erkannte die Beklagte mit Wirkung ab 1. Juli 2005 beiden Eheleuten einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt wegen kostenaufwändiger Ernährung von jeweils 35,79 € monatlich zu. Ferner bewilligte sie mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 weiterhin Alg II in Höhe von 1.257,18 € einschließlich Mehrbedarfs in Höhe von je 35,79 € und einem befristeten Zuschlags für den Kläger in Höhe von monatlich 93,00 €. Die Eheleute widersprachen auch insoweit. Eine Absenkung der Leistung für die KdU durch Änderungsbescheid vom 30. Januar 2006 machte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Februar 2006 rückgängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 wies die Beklagte alle weiteren noch nicht beschiedenen Widersprüche zurück. Auch insoweit haben die Eheleute Klage vor dem Sozialgericht (SG) erhoben.
Schließlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2006 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 weiterhin Alg II in Höhe von 1.164,18 € sowie dem Kläger einen befristeten Zuschlag in Höhe von 93,00 € für den Monat Juli 2006 und in Höhe von 31,00 € für den Monat August 2006; ab September 2006 wurde kein Zuschlag mehr gewährt. Den Widerspruch der Eheleute wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurück. Die Eheleute haben gegen diese Entscheidung ebenfalls Klage erhoben.
Das SG hat alle vorbenannten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Ehefrau des Klägers hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen; der Kläger macht einen Zuschlag in Höhe von 320,00 € im ersten und 160,00 € im zweiten Jahr geltend. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27. November 2006 mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein höherer befristeter Zuschlag zu. Die Auslegung der Beklagten stehe im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 SGB II und führe weder zu willkürlichen noch unbeabsichtigten Ergebnissen. Zur Berechnung der Höhe des befristeten Zuschlags sei nicht das gesamte Haushaltseinkommen während des Alg-Bezugs dem Alg II des einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Die beabsichtigte Abfederung von Einkommenseinbußen solle mit Blick auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft erfolgen. Dieses sei auch sachgerecht. Wenn die Ehefrau des Klägers zunächst noch anrechenbares Alg bezogen hätte, während der Kläger bereits Alg II beanspruchen konnte, wäre dem Alg des Klägers ein durch das Alg der Ehefrau geminderter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen gewesen; der Zuschlag wäre dementsprechend höher ausgefallen. Der so errechnete Betrag hätte unverändert Bestand gehabt. Spätere Änderungen des Ehegatteneinkommens hätten die Höhe des Zuschlags nicht mehr berührt.
Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs der Ehefrau hätte sich für diese jedoch kein Zuschlag mehr errechnet. Ihr Alg wäre dann niedriger als der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gewesen.
Damit trete keine Benachteiligung gegenüber solchen Bedarfsgemeinschaften ein, in denen nur ein Mitglied Alg bezogen habe. Dass der Kläger hier tatsächlich keine 320,00 € (bzw 160,00 €) verlangen könne, liege allein daran, dass die Eheleute vor dem 1. Januar 2005 Alhi bezogen hätten. Die Ungleichbehandlung beider Fälle sei allerdings nicht zu beanstanden. Dem Kläger und seiner Ehefrau hätten bis zum 31. Dezember 2004 mit der Alhi höhere Leistungen zugestanden als Personen mit Leistungsbeginn am 1. Januar 2005.
Hiergegen hat der Kläger die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er rügt im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf den Vorbezug von Alhi, eine Verletzung von Art 3 Abs 1 und 6 Abs 1 GG, weil Eheleute gegenüber Alleinstehenden benachteiligt würden und gegen Art 20 Abs 3 GG, weil die Erwartung des Klägers auf eine höhere, am früheren Entgelt orientierte Leistung durch Einführung des SGB II enttäuscht worden sei, und daher ein Fall der unzulässigen unechten Rückwirkung vorliege.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. Dezember 2004 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 sowie des Bescheides vom 5. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 9. August 2005 und des Bescheides vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der Bescheide vom 30. Januar 2006 und 10. Februar 2006, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 sowie des Bescheides vom 9. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 zu verurteilen, ihm einen befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 320,00 € für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005, in Höhe von 213,00 € im August 2005, in Höhe von monatlich 160,00 € für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Juli 2006 und in Höhe von 53,00 € im Monat August 2006 unter Abzug bereits gezahlter Zuschläge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des SG.
II.
Die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Sprungrevision ist vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Urteil des SG Düsseldorf vom 27. November 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren befristeten Zuschlag als von der Beklagten bewilligt.
1.
Klagegegenstand sind der Bescheid vom 21. Dezember 2004 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005, der Bescheid vom 5. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 9. August 2005 und der Bescheid vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der Bescheide vom 30. Januar 2006 und 10. Februar 2006, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 sowie der Bescheid vom 9. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006. Die Änderungs- und Ersetzungsbescheide sind gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Gegen jeden Widerspruchsbescheid ist gesondert Klage erhoben worden; das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs 1 SGG miteinander verbunden. Nach der Klagerücknahme der Ehefrau wird dieses Klagebegehren vom Kläger alleine weiter verfolgt.
Im Rahmen der von dem Kläger erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind seine Leistungsansprüche nach dem SGB II für den damit streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl Bundessozialgericht <BSG> Urteile vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/06 R und B 11b AS 9/06 R). Der Streitgegenstand ist nicht allein auf den Zuschlag nach § 24 SGB II beschränkt; vielmehr ist der gesamte Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen – mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1) – zu überprüfen. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist zwar grundsätzlich zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abstrakte Verfügungssätze beinhaltet (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1). Letzteres hat das BSG für Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits sowie Unterkunfts- sowie Heizungskosten andererseits angenommen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Die dortigen Überlegungen sind jedoch nicht auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II übertragbar.
Eine Entscheidung über die Gewährung eines befristeten Zuschlags ist sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II abhängig. Der befristete Zuschlag ist akzessorisch zum Alg II (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3; ausführlich Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R). Zudem gilt: Je höher der Alg II-Anspruch ist, desto niedriger wird die Differenz zwischen dem zuvor bezogenem Alg und dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Zugleich sinkt damit der Zuschlagsbetrag, ggf auf „Null“ (§ 24 Abs 2 SGB II). Hieraus folgt: Ohne die voll umfängliche Überprüfung des Alg II-Anspruchs kann eine Entscheidung über den Anspruch auf den Zuschlag nicht getroffen werden. Bereits die Struktur der Leistung erfordert mithin, den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu wahren.
Der Streitgegenstand steht insoweit nicht zur Disposition des Klägers. Er hat hier zwar sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren sein Begehren ausschließlich auf die Gewährung des befristeten Zuschlags begrenzt. Dabei ist der Kläger davon ausgegangen, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II isoliert geltend gemacht werden könne. Sein Vorbringen lässt jedoch ohne weiteres den Schluss zu, dass er den um den Zuschlag erweiterten Anspruch auf Alg II geltend gemacht hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er nur auf diese Weise eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Zuschlags erreichen kann. Insoweit ist der im Arbeitsförderungsrecht entwickelte „Meistbegünstigungsgrundsatz“ (BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; siehe auch Eicher, in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16 mwN) anzuwenden, nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG).
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II einschließlich Leistungen für Mehrbedarf als von der Beklagten bewilligt (a). Ebenso wenig kann er mit seinem Begehren auf einen höheren befristeten Zuschlag durchdringen (b). Der befristete Zuschlag ist für kalendarische zwei Jahre ab dem Tag nach der Beendigung des Alg-Bezugs zu gewähren (aa). Bei der Berechnung des Zuschlags ist das bisher allein vom Kläger bezogene Alg dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (bb); dieses gilt uneingeschränkt auch in Fällen des Ausscheidens aus dem Alg-Bezug vor dem 1. Januar 2005, selbst wenn einem weiteren Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt Alg gewährt worden ist (cc). Die Höhe des Zuschlags ist nach dem „Grundsatz der Unveränderlichkeit“ unter Berücksichtigung des erstmalig zu zahlenden Alg II festzustellen. Spätere Änderungen der Einkommens- und Bedarfssituationen geben, abgesehen von solchen, die zum Wegfall des Alg II-Anspruchs führen, keinen Anlass für eine Neufestsetzung (dd). Nach einem Jahr des Bezugs des befristeten Zuschlags ist dieser um die Hälfte abzusenken (ee). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Berechnungsweise bestehen nicht (c).
(a) Die Bedarfsberechnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind nicht zu beanstanden. Nach den für den Senat bindenden, weil nicht mit Verfahrensrügen angreifbaren Feststellungen des SG (§ 161 Abs 4 SGG) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Berechnungen.
(b) Dem Kläger steht auf Grundlage dieser Berechnungen kein höherer Zuschlag als von der Beklagten festgestellt zu. Nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg einen Anspruch auf monatlichen Zuschlag, soweit er in diesem Zeitraum Alg II erhält. Gemäß Abs 2 dieser Vorschrift beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 und Sozialgeld nach § 28 SGB II. Mit Wirkung ab 1. August 2006 ist § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706, <Fortentwicklungsgesetz>) dahingehend geändert worden, dass dem Alg des Hilfebedürftigen das ihm und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmals nach dem Ende des Bezugs von Alg zustehende Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II gegenüberzustellen ist.
(aa) Der Kläger hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iS des § 24 Abs 1 SGB II bis einschließlich 10. August 2004 Alg nach den Vorschriften des SGB III bezogen und bezieht seit dem 1. Januar 2005 Alg II; der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II endete mithin
am 10. August 2006.
(bb) Zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags stellt die Beklagte zu Recht nur das Alg des Einzelnen nach dem SGB III – ggf zuzüglich Wohngeld – das allen Mitgliedern erstmals nach dem Ende des Bezugs des Alg zu zahlende Alg II nach § 19 SGB II (und ggf Sozialgeld nach § 28 SGB II) gegenüber. Der Wortlaut des § 24 Abs 2 SGB II ist insoweit eindeutig. § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II benennt als einen Berechnungsfaktor das von dem einzelnen Hilfebedürftigen zuletzt bezogene Alg und setzt dieses nach § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II ins Verhältnis zum Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Nach der Gesetzesbegründung ist dieses auch eindeutig so gewollt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 58 zu Abs 2). Dem steht der anders lautende Vorschlag des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe „Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ vom 17. April 2003 der „Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen“ nicht entgegen. Zwar wird dort angeregt, das gesamte Netto-Haushaltseinkommen während des Alg-Bezugs als Berechnungsfaktor heranzuziehen.
Hiervon wurde jedoch einerseits wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und andererseits mit der Begründung Abstand genommen, dass alsdann Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingingen, die sich auf Grund des Wechsels vom Alg zum Alg II nicht änderten, wie zB beim Kindergeld oder sonstigen Einkommen und Einkünften (Hinweis auf BT-Drucks 15/1516 S 58). Eine vom Wortlaut abweichende Gesetzesauslegung kann mithin nicht auf den Kommissionsvorschlag gestützt werden (aA Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 – L 7 AS 2716/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 272/06 und L 10 AS 88/06; SG Konstanz, Urteil vom 26. Juli 2005 – S 9 AS 851/05; SG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. März 2006 – S 47 AS 130/05, am BSG anhängig unter B 11b AS 33/06 R). Nimmt man den Einwand in der Gesetzesbegründung gegen die Berücksichtigung des gesamten Haushaltseinkommens zudem ernst, folgt auch hieraus gleichsam zwangsläufig, dass allein das Alg des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Das Alg des zweiten Partners stellt Einkommen der Haushaltsgemeinschaft dar. Es verändert sich beim Wechsel des ersten Partners vom Alg- zum Alg II-Bezug zunächst nicht. Gerade derartige Einkommen wollte der Gesetzgeber jedoch, nach der oben dargelegten Begründung, offensichtlich nicht in die Berechnung des Zuschlags einfließen lassen (vgl hierzu kritisch unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung Herrmann/Söhngen, SozSich 2004, 412, 418).
Die Gegenüberstellung: Einzelnes Alg und gesamtes der Bedarfsgemeinschaft zu zahlendes Alg II widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des befristeten Zuschlags. Die Höhe des Alg wird lediglich über den erhöhten Leistungssatz nach § 129 Nr 1 SGB III durch die familiären Verhältnisse des Arbeitslosen bestimmt. Ansonsten ist maßgeblich das pauschalierte Nettoentgelt (§ 129 SGB III), das der SGB III-Leistungsempfänger erzielt hat, unabhängig davon, wie vielen Familienmitglieder dieses als Existenzgrundlage zu dienen hatte. Die Höhe des Alg II hingegen ist immer abhängig von dem Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Sinn des befristeten Zuschlags ist es nun, den Übergang zwischen unterschiedlich berechneten Leistungen, dem ggf höheren Alg als Einkommensquelle der Familie und dem ggf niedrigeren Alg II abzufedern. Dem wird die nach dem Gesetzeswortlaut vorzunehmende Berechnungsweise durchaus gerecht. Ist die Haushaltslage von zwei Alg-Einkommen geprägt, so schlägt sich das zweite Alg als den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft senkend und den befristeten Zuschlag steigernd nieder. Damit wird jedoch der Zweck des befristeten Zuschlags erreicht, einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen (BT-Drucks 15/1516, S 58 zu Abs 1).
Auch der Auffassung, nach der der Alg-Anspruch des Einzelnen nur dem auf den betreffenden Hilfebedürftigen entfallende individuelle Anteil des Alg II gegenübergestellt werden soll, kann nicht gefolgt werden (vgl Sächsisches LSG Urteil vom 30. März 2006 – L 3 AS 18/05, beim BSG anhängig unter B 11b AS 23/06 R, sowie Urteil vom 20. Juli 2006 – L 3 AS 3/05, beim BSG anhängig unter B 11b AS 45/06 R; Beschluss vom 28. Juli 2006 – L 3 B 107/06 AS-ER). Zutreffend ist insoweit, dass dem Einzelnen – bei wortgetreuer Berechnung – der Zuschlag umso eher verloren geht, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft hat, insbesondere wenn ihr auch Kinder mit einem Sozialgeldanspruch angehören. Andererseits bleibt bei dieser Betrachtung unberücksichtigt, dass der Bedarf der Kinder zuvor zumindest teilweise, wenn nicht sogar vollständig (bei nur einem Alg-Bezieher) durch das Alg bestritten werden musste.
(cc) Eine hiervon abweichende Berechnungsweise in Fällen des Ausscheidens aus dem Alg-Bezug vor dem Inkrafttreten des SGB II ist nicht erforderlich. Eine planwidrige Lücke, weil in Übergangsfällen wie dem vorliegenden übersehen worden sein könnte, dass wegen des Ausscheidens des zweiten Partners aus dem Alg-Bezug bereits vor Inkrafttreten des SGB II, dessen Alg, anders als nach dem 1. Januar 2005, nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt wird, ist nicht vorhanden. Nach dem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Vorschrift mussten für diesen Personenkreis keine besonderen Regelungen geschaffen werden.
Der Zuschlag soll den Übergang vom Alg zum Alg II abfedern. Dem ehemaligen Alg-Empfänger wird vom Gesetzgeber wegen der, häufig durch langjährige Erwerbstätigkeit vor dem Bezug von Alg II, erworbenen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren eine finanzielle Besserstellung gewährt. Die zeitliche Nähe zu der Versicherungsleistung des SGB III rechtfertigt die Gewährung des Zuschlags; Sinn und Zweck des Zuschlags ist es mithin, den Wegfall des Alg bis zu einer gesetzlich definierten maximalen Höhe zu kompensieren (BT-Drucks 15/1516, S 47, 58). Dieser Kompensationszweck greift sowohl, wenn der Alg-Anspruch bereits in den Jahren 2003 oder 2004 endete, als auch ab dem 1. Januar 2005.
Zwar ist vor dem 1. Januar 2005 anders als in Fällen, in denen beide Partner nach dem Inkrafttreten des SGB II aus dem Alg-Leistungsbezug ausgeschieden sind, dem Alg des ersten Partners der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen, ohne Berücksichtigung
des Alg des zweiten Mitglieds als Einkommen. Dieses läuft dem zuvor dargelegten Sinn und Zweck der Regelung jedoch nicht zuwider. Der Vergleich der Haushaltslagen (s hierzu BSG Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14 AS 59/06 R) ergibt folgenden Befund: Die Haushaltslage des Alg-Empfängers war zunächst durch zweifachen Alg-Bezug gekennzeichnet. Danach gab jedoch die Anschluss-Alhi der Einkommenssituation der Haushaltsgemeinschaft das Gepräge.
Finanzielle Härten im Übergang von der Alhi zum Alg II soll der Zuschlag aber gerade nicht kompensieren (vgl BT-Drucks 15/1516, S 47, 56).
Zum Einen war vor dem 1. Januar 2005, die nach dem Alg-Bezug gleichsam „zwischengeschaltete“ Leistung der Anschluss-Alhi in vielen Fällen höher als der heutige einzelne Alg II-Anspruch (nicht unbedingt höher als der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft insgesamt). Deckte die Anschluss-Alhi den Bedarf des einzelnen Leistungsbeziehers oder der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft nicht, konnte bei Bedürftigkeit ergänzend Sozialhilfe beansprucht werden. Im letzteren Fall kann in der Regel wegen der geringen Höhe auch des vorherigen Alg bereits rechnerisch kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II entstehen. In allen anderen Fällen des Ausscheidens von Mitgliedern der späteren Bedarfsgemeinschaft aus dem Alg-Bezug vor dem 1. Januar 2005 ist der Verlust an Leistungshöhe in für § 24 SGB II relevanten Fallkonstellationen bereits durch den Zwischenbezug von Anschluss-Alhi verringert worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB II war daher für diese Personengruppe „nur“ noch der Übergang von der Anschluss-Alhi zum Alg II von Bedeutung. Das vor dem 1. Januar 2005 ausgeschiedene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird daher nicht anders behandelt als ein Hilfebedürftiger, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Alg-Bezug und der Gewährung von Alg II-Leistungen eine andere Sozialleistung bezogen hat. Es ist seine Bedarfslage zum Zeitpunkt der Begründung des Leistungsanspruch nach dem SGB II der Leistung Alg gegenüber zu stellen, um den befristeten
Zuschlag zu berechnen. Alle Veränderungen der Bedarfslage, sei es durch Erzielung von Einkommen – auch durch den Partner – oder dessen Verlust in dem Zwischenzeitraum sowie das Hinzutreten eines weiteren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, sind nur dann beachtlich, wenn sie die Haushaltslage der Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Entstehung des Alg II-Anspruchs prägen. Der Übergang von einer niedrigeren Sozialleistung als dem Alg zum Alg II ist hingegen nicht geschützt.
Zum Anderen hat der Zuschlag nicht die Funktion, einen erhöhten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Der Zuschlag ist eine bedarfsunabhängige und zum Alg II akzessorische Leistung (vgl BSG Urteile SozR 4-4200 § 20 Nr 3; vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R). Diese Ausgestaltung der Leistung bestimmt im Ergebnis ihre Höhe. Der Gesetzgeber wollte mit dem Zuschlag gerade nicht eine bestimmte Einkommenssituation, geprägt etwa durch die höhere Anschluss-Alhi, aufrecht erhalten (so Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 24 SGB II, RdNr 7, Stand Dezember 2006), sondern nur in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen des Zuschlagsberechtigten abfedern, die in der Regel beim Übertritt vom Alg in die neue Leistung entstehen (BT-Drucks 15/1516, S 58 zu Abs 1). Dieses gilt jedoch unabhängig davon, ob der Alg-Bezug vor oder nach dem Inkrafttreten des SGB II endete.
(dd) Zu Recht wird in den Bescheiden der Beklagten die Höhe des Zuschlags nach dem „Grundsatz der Unveränderlichkeit“ bestimmt. Es ist abzustellen auf die Höhe des Alg II-Anspruchs im Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Alg II nach dem Ausscheiden aus dem Alg-Bezug, hier am 1. Januar 2005. Es ist nicht jeden Monat, je nach Bedarfslage, die Höhe der Leistung nach § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II neu zu ermitteln. Einkommensveränderungen des SGB II-Leistungsbeziehers, aber auch im gewissen Rahmen personelle Veränderungen der Bedarfsgemeinschaft, sollen während der Laufzeit des befristeten Zuschlags unberücksichtigt bleiben. Dieses ist zwar dem Gesetzestext des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II aF nicht eindeutig zu entnehmen gewesen. Allerdings findet sich bereits in der Gesetzesbegründung hierzu der Hinweis auf die Berechnung als Momentaufnahme des Systemwechsels (vgl BR-Drucks 558/03, S 135). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706, 1709) sind in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II nun die Worte eingefügt worden: „… erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehende(s) Alg II …“. Zugleich ist in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II der Halbsatz eingefügt worden: „… Verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.“ Sowohl aus der Wortwahl, als auch der Zusammenschau beider Neuregelungen ist zu schließen, dass nur im Falle des Ausscheidens eines Partners aus der Bedarfsgemeinschaft der befristete Zuschlag, der auf Grundlage des erstmaligen Alg II bzw Sozialgeldbezugs festgestellt worden ist, eine Änderung erfahren soll – abgesehen von den Fällen des § 45 SGB X oder dem vollständigen Wegfall des Alg II. In letzterem Fall entfällt wegen der Akzessorität des Zuschlags ein Anspruch auf diese Leistung.
In der Gesetzesbegründung wird die zuvor dargestellte Umformulierung des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II als „Klarstellung“ bezeichnet (BT-Drucks 16/1410, S 24). Fraglich ist jedoch, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Klarstellung handelt. Das Gesetz hat bis zur Neufassung zu der Frage des Umgangs mit wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen und deren Auswirkungen auf den Zuschlag geschwiegen. Darüber hinaus decken sich auch nach der Neufassung Gesetzestext und Vorstellungen des Gesetzgebers nicht eindeutig. Zumindest schließt der Gesetzestext, anders als die Begründung vorgibt, eine Neufestsetzung in einem anderen als dem ausdrücklich in § 24 Abs 2 Nr 2 Halbsatz 2 SGB II genannten Fall nicht zwingend aus. Gleichwohl muss unter Berücksichtigung des Zwecks des Zuschlags, den Übergang vom bedarfsunabhängigen und insoweit unveränderlichen Alg zur bedarfsgeprägten Sozialleistung nach dem SGB II abzufedern, der Auslegung iS der Gesetzesbegründung Vorrang eingeräumt werden (so wohl auch Fahlbusch, Müller, Rixen, NDV 2006, 411, 419). Dieses gilt im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, etwa in Fällen von monatlich wechselndem Nebeneinkommen.
(ee) Der Zuschlag ist nach Ablauf eines Jahres um die Hälfte des bisher gewährten Betrages zu reduzieren. Bei Partnern beträgt der Zuschlag im zweiten Jahr maximal 160,00 € monatlich.
Seit dem 1. August 2006 enthält § 24 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) eine insoweit eindeutige Regelung. In diesem Sinne ist auch die Rechtslage bis zum 1. August 2006 zu beurteilen. Erhält nämlich der Zuschlagsberechtigte im ersten Jahr eine gedeckelte Leistung, also einen Zuschlag, der ohne Begrenzung höher als die Maximalleistung wäre (bei einem Alleinstehenden höher als 160,00 € im Monat), könnte der Anspruch auf einen Zuschlag im zweiten Jahr ansonsten höher ausfallen als im ersten Jahr.
Dies würde dem Ziel der Halbierung des Zuschlags zuwiderlaufen, denn die Halbierung nach einem Jahr und der Wegfall des Zuschlags nach zwei Jahren tragen dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Zuschlag den Übergang vom Alg zu Alg II nur für einen begrenzten Zeitraum kompensieren soll. Nach zwei Jahren wird von einer zunehmenden Entfernung vom Arbeitsmarkt ausgegangen und es soll zudem mit dem Wegfall des Zuschlags auch der Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhöht werden (BT-Drucks 15/1516, S 58 zu Abs 1).
In Anwendung dieser Grundsätze (bb bis ee) errechnet sich im konkreten Fall für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 186,00 €, weil das letzte Alg des Klägers in Höhe von monatlich 1.371,37 € zum 1. Januar 2005 einem der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Alg II in Höhe von 1.092,60 € (Regelleistung beider Eheleute 622,00 € im Monat; KdU 470,60 €) gegenüberstand. Es bleibt mithin ein ungedeckter monatlicher Bedarf von 278,77 €, der nach § 41 Abs 2 SGB II auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist (279,00 €). Zwei Drittel hiervon ergibt 185,84 €, gerundet 186,00 €. Da das erste Kalenderjahr nach Ende des Alg-Bezugs des Klägers am 10. August 2005 endete, entfallen auf diesen Monat anteilig 124,00 € (1/3 von 186,00 € + 1/3 von 93,00 €). Vom 1. September bis 31. Juli 2006 ist der Zuschlag auf monatlich 93,00 € begrenzt und bis zum Ende des Zwei-Jahres-Zeitraums am 10. August 2006 entfallen auf den August 2006 noch anteilig 31,00 € (1/3 von 93,00 €). Bei der Berechnung des Zuschlags der Ehefrau, der hier allerdings wegen der vor dem SG erfolgten Klagerücknahme nicht mehr Streitgegenstand ist, wäre ebenso zu verfahren.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt ungekürzt 1.092,60 €. Dem wäre das Alg der Ehefrau in Höhe von 973,70 € gegenüberzustellen. Es ergäbe sich mithin kein Unterschiedsbetrag zu ihren Gunsten.
(c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Lösung bestehen nicht. Sie verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG im Hinblick auf den Ausschluss des Zuschlags bei Vorbezug von Alhi (aa), noch – etwa wegen einer Benachteiligung von Eheleuten gegenüber Alleinstehenden – gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG (bb) oder gegen Art 20 Abs 3 GG, weil die Erwartungen des Klägers auf eine höhere, am früheren Entgelt orientierte Leistung durch Einführung des SGB II enttäuscht worden seien, und daher ein Fall der unzulässigen unechten Rückwirkung vorliege (cc).
(aa) Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG, weil mit der Regelung des § 24 SGB II nicht auch der vormalige Alhi-Bezieher bei Beendigung des Leistungsbezugs finanziell abgefangen wird, teilt der Senat nicht. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 191, 210; 85, 238, 244; 87, 36; 95, 39, 45; 109, 96, 123). Das ist hier nicht der Fall.
Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen denjenigen, die nach dem Bezug der auf Beiträgen beruhenden Leistung Alg in den Bezug von Alg II wechseln und denjenigen, die zuvor noch Anschluss-Alhi erhalten haben. Selbst wenn man die Anschluss-Alhi nicht als eine reine Fürsorgeleistung ansehen wollte (vgl Spellbrink, SGb 2000, 296, 298 f), so besteht der Unterschied jedoch bereits darin, dass der finanzielle „Absturz“ zwischen Alhi und Alg II im Regelfall deutlich geringer ausfällt, als zwischen Alg und Alg II. In vielen Fällen ist das Alg II für die Gesamtbedarfsgemeinschaft sogar höher als die zuvor bezogene Alhi. Abgesehen davon hängt die mangelnde Abfederung nicht daran, dass der befristete Zuschlag nicht auch beim Übergang von Anschluss-Alhi zum Alg II gewährt wird, sondern an der Abschaffung der Anschluss-Alhi als der das Auslaufen des Alg-Bezugs bisher absichernden Sozialleistung (aA Herrmann/Söhngen SozSich 2004, 412, 418). Dieses ist jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
(bb) Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG durch die Benachteiligung von Eheleuten gegenüber Alleinstehenden auf Grund der Regelung des § 24 SGB II ist ebenfalls nicht
zu erkennen. Zum einen werden Eheleute und Alleinstehende durch die Berechnungsweise, wie sie § 24 Abs 2 SGB II vorsieht, nicht unmittelbar ungleich behandelt. Zum anderen bestehen derartige Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen, dass die mittelbar unterschiedliche Behandlung sich geradezu zwingend ergibt. So ist, wie zuvor dargelegt, bereits das Alg des Leistungsbeziehers mit Kindern höher als das des Alleinstehenden. War der Alg-Bezieher Alleinverdiener und war dieses die einzige Einkommensquelle, so lebte vor dem Alg II-Bezug die gesamte Familie von dieser Leistung, soweit nicht ergänzend Sozialhilfe gewährt wurde. Damit war die finanzielle Ausgangslage des Leistungsberechtigten mit Kindern auch vor dem Alg II-Bezug von einem wirtschaftlichen Verfügungsrahmen geprägt, der sich deutlich von dem des Alleinstehenden unterschied. Ist ein weiterer Partner mit Einkommen – beispielsweise Alg – in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, beeinflusst das zweite Einkommen, worauf bereits hingewiesen worden ist, ebenfalls die Höhe des Zuschlags. Es werden mithin sowohl beim Alleinstehenden, als auch beim Leistungsberechtigten mit Kindern und/oder Partner bei der Berechnung des Zuschlags die individuellen „Haushaltslagen“ berücksichtigt.
Soweit sich hieraus unterschiedliche Leistungsansprüche der Höhe nach ergeben, ist dieses im Hinblick auf das Konzept einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung, auf den individuellen Bedarf abzustellen, folgerichtig. Im Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG gilt: Bereits der Schutzbereich dieser Norm ist nicht berührt. Die Belastungen des zweiten Partners der Bedarfsgemeinschaft durch die Berechnungsweise des befristeten Zuschlags betreffen alle Hilfebedürftigen, die mit einem weiteren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht nur Ehepaare.
(cc) Ebenso wenig ist eine Verletzung des Art 20 Abs 3 GG zu erkennen. Aus dem Vertrauensschutz selbst kann im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine konkrete Übergangsvorschrift abgeleitet werden. Schutzwürdig könnte allenfalls das Vertrauen in den Fortbestand der Sozialversicherungsleistung „Anschlussarbeitslosenhilfe“ sein. Dass die Abschaffung der Anschluss-Alhi nicht verfassungswidrig ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art 20 Abs 3 GG, hat das BSG jedoch bereits mehrfach entschieden (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
Soweit es die Ausgestaltung des Übergangs vom Alg zum Alg II betrifft, hat der Gesetzgeber einen weiten verfassungsrechtlichen Spielraum (vgl BSG Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R, RdNr 41 ff). Diesen hat er in zulässiger Weise genutzt (Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 24 SGB II RdNr 30, Stand Dezember 2006; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24 RdNr 10b – Stand Juli 2007).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.