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Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholabhängigkeit


Verwaltungsgericht Schwerin

Az: 3 B 115/14

Beschluss vom 12.05.2014


Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Februar 2014 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2014 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


Gründe

Die Anträge der Antragstellerin,

1. ihr unter Beiordnung von […] Prozesskostenhilfe zu bewilligen;

2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Februar 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2014 wieder herzustellen,

bleiben erfolglos.

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. Wie nachfolgend unter II. dargestellt wird, hat der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin ist sowohl formell (im Folgenden: 1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig.

1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich ausreichend begründet.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat

Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688, 689; Thüringer OVG, Beschluss vom 01. März 1994 – 1 EO 40/94 -, juris Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 85 m.w.N..

Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. „Warnfunktion“), und sowohl der Betroffene – zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels – als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 689; ThürOVG, a.a.O., Rn. 25; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts – wie vorliegend bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis – das besondere öffentliche Interesse häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind,

– vgl. VG München, Beschluss vom 21.10.2004 – M 6b S 04.4522 –, juris –

so dass auch von daher an den Inhalt der Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Sie hat dabei dargelegt, dass die Antragstellerin wiederholt Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss geführt habe und ihr gutachterlich Alkoholabhängigkeit attestiert worden sei. Der dort beschriebene Verzicht auf Alkohol sei durch die am 27. April 2013 festgestellten Blutalkoholwerte nach ihrer Auffassung widerlegt worden.

2. Bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich erforderlichen summarischen Wertung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In seiner Verfügung vom 4. März 2014 hatte der Berichterstatter bereits auf Folgendes hingewiesen:

„Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dürfte nach vorläufiger Wertung keinen Erfolg haben.

Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gelenkt hat. Sie hat selbst eingeräumt, am 27. April 2013 drei Flaschen Portwein gekauft und im Verlauf des Vormittags zunächst zwei Flaschen getrunken und nach der Auseinandersetzung mit dem Hausmeister nach 13.30 Uhr die dritte Flasche zum Teil getrunken zu haben. Die entnommene Blutprobe der Antragstellerin enthielt laut Gutachten des Instituts der Rechtsmedizin der Universität Rostock vom 8. Mai 2013 2,73 Promille Blutalkoholkonzentration.

Danach dürfte für die Antragsgegnerin ausreichend Anlass bestanden haben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 2 e) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anzuordnen, da zu klären war, ob bei der Antragstellerin Alkoholmissbrauch oder –abhängigkeit besteht. Die Antragstellerin ist nach Aktenlage alkoholabhängig (vgl. nur Gutachten des TÜV […] von 2011, insbesondere S. 10) und ist zuvor schon zweimal diesbezüglich einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten (Strafbefehl des AG […] vom 29. Juni 2006 – […] -: Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille; Urteil des AG […] vom 9. Dezember 2009 – […] -: Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,91 bzw. 2,81 Promille).

Nach Nr. 8 der Anlage 4 FeV ist in den Fällen von Alkoholmissbrauch oder –abhängigkeit die Fahreignung zu verneinen. Dies kann nur dann anders gesehen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens sich geändert hat bzw. wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Dies lässt sich grundsätzlich nur durch ein MPU-Gutachten nachweisen.

[…]

Nach vorläufiger Wertung dürfte nach allem die Anordnung des Gutachtens vom 7. November 2013 durch die Antragsgegnerin zu Recht erfolgt sein. Da dies Gutachten nicht beigebracht worden ist, dürfte auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein, da die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen durfte.“

Dem schließt sich die Kammer aus folgenden Erwägungen an:

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist (vgl. auch § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung [FeV]). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 StVG unter anderem die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durch den Fahrerlaubnisinhaber innerhalb angemessener Frist anordnen.

Diese Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis sind bei summarischer Wertung im Fall der Antragstellerin gegeben. Nach § 46 Abs. 1 FeV ist jemand insbesondere unter anderem dann zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 der FeV vorliegen. Die Antragstellerin hat ein von der Antragsgegnerin zu Recht angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt (nachfolgend a)). Daraus durfte die Antragsgegnerin den Schluss ziehen, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (b).

aa) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 20. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin unter dem 7. November 2013 zu Recht angeordnet. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Führerscheinverordnung ist bei Alkoholabhängigkeit die Fahreignung zu verneinen. Sie ist zu bejahen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Nach §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Dies setzt voraus, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch oder –abhängigkeit bereits festgestellt worden ist.

So auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. September 2000 – 9 W 5/00 –, juris Rn. 11; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 27 m. w. N.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

(1) Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 28. Februar 2007 (S. 14) sei „davon auszugehen, dass Frau […] ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich“ sei. Im letzten Gutachten vom 4. Mai 2011 (S. 10) war damals bei der Antragstellerin von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen. Hinzukommt, dass die Antragstellerin bereits zwei Mal durch Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist. So verurteilte sie das Amtsgericht […] durch Strafbefehl vom 29. Juni 2006 – […] – wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches [StGB]) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen, weil sie am 9. Februar 2006 durch vorherigen Alkoholgenuss im verkehrsuntüchtigen Zustand mit einen Pkw auf einer Landstraße gefahren war (festgestellte Blutalkoholkonzentration 2,43 Promille). Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Ende März 2007 verurteilte das gleiche Gericht die Antragstellerin erneut wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr durch Urteil vom 9. Dezember 2009 – […] – zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (festgestellte BAK: 2,91 Promille bzw. 2,81 Promille). Der Antragstellerin war die Fahrerlaubnis im Mai 2011 wiedererteilt worden.

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(2) Auf Grund der nachfolgend dargestellten Ereignisse am 27. April 2013 bestanden (und bestehen auch noch heute) durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erneut rückfällig und wieder alkoholabhängig geworden ist. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin, wie sie selbst eingeräumt hat, im Laufe des Vormittages des 27. April 2013 bis zum Eintreffen der Polizei (ca. 14:25 Uhr) zwei Flaschen und einen Teil einer weiteren Flasche Portwein getrunken hat, spricht bereits dafür, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht abstinent gelebt hat. Sie hat selbst vorgetragen, an diesem Tag von der Polizei an ihrer Wohnungstür in „stark alkoholisiertem Zustand“ angetroffen worden zu sein. Für den Alkoholkonsum der Antragstellerin spricht neben der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,73 Promille im Übrigen auch, dass sie nach einer in der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schwerin […] in der polizeilichen Strafanzeige wiedergegebenen Zeugenaussage einer Nachbarin, die diese später bestätigt hat (Bl. 3 und Bl. 33 der Strafakte) „regelmäßig betrunken“ gewesen sei.

Hinzukommt, dass die Antragstellerin ausweislich der beiden bisher erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV […] vom 28. Februar 2007 und 4. Mai 2011 eine Problem-Trinkerin ist. Sie fängt an, regelmäßig Alkohol in größeren Mengen und unkontrolliert zu sich zu nehmen, wenn sie Krisen durchlebt bzw. sich schweren Konflikten gegenüber sieht (vgl. Gutachten vom 28. Februar 2007, S. 14).

(3) § 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV verlangt nicht, dass die Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges aufgefallen sein muss. Dafür spricht bereits der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Frage, ob Alkoholmissbrauch oder –abhängigkeit noch besteht „sonst zu klären ist“, während § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV ausdrücklich auf alkoholbedingte Handlungen im Straßenverkehr abstellen. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung spricht für eine solche Auslegung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG dürfen nur Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind, eine Fahrerlaubnis haben. § 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV soll deshalb sicherstellen, dass jemand der alkoholabhängig ist oder Alkoholmissbrauch betreibt, kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

(4) Die Entscheidung, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das Gutachten ist geeignet, den durch die beschriebenen Vorkommnisse am 27. April 2013 bestehenden Verdacht der neuerlichen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin zu klären; ein milderes – gleich geeignetes – Mittel als die Vorlage eines solchen Gutachtens sieht das Gesetz in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich, weil nur mit einem solchen Gutachten die Alkoholproblematik bei früherer Alkoholabhängigkeit ausreichend geklärt werden kann. Wegen der erheblichen Gefahren für die Antragstellerin und andere Verkehrsteilnehmer, die durch Fahren unter Alkoholeinfluss verursacht werden können, ist die Anordnung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin verhältnismäßig im engeren Sinn gewesen.

Die Frist von ca. sechs Wochen zur Vorlage des Gutachtens ist ebenfalls angemessen gewesen.

bb) Weil das verlangte Gutachten von der Antragsstellerin nicht vorgelegt worden ist, durfte (und musste) die Antragsgegnerin nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde trotz des Wortlauts des § 11 Abs. 8 FeV („darf“) nicht eingeräumt; vielmehr stellt die Bestimmung einen Grundsatz der Beweiswürdigung dar.

So auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 51 m. w. N.

cc) Das Ergebnis der von der Antragstellerin eingereichten Haaranalyse der […] vom […] Februar 2014 ändert hieran nichts. Es ist bereits insofern nicht verwertbar, weil keine Angaben zur Identitätsprüfung des Probanden und der Probandenabgabe unter Sichtkontrolle dokumentiert ist, wie sich aus dem genannten Schreiben ausdrücklich ergibt.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nach einer weiteren Haaranalyse des […] vom […] März 2014 Alkoholabstinenz für einen Zeitraum, das der Haarlänge […] entspreche, anzunehmen sei, wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der erfolgten Fahrerlaubnisentziehung aus. Maßgebender Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2014 des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Das Ergebnis der Haaranalyse vom […] März 2014 hätte im Widerspruchsbescheid zum einen nur berücksichtigt werden müssen, wenn die Antragstellerin die Haaranalyse im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsbehörde zur Verfügung gestellt hätte. Ausweislich des sehr ausführlichen Tatbestandes (I. der Gründe) des Widerspruchsbescheides ist dies aber nicht geschehen. Zum anderen begegnet es Bedenken, wenn allein die Vorlage einer Haaranalyse nach Ablauf der Frist für die Vorlage eines MPU-Gutachtens die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen müsste, die Entziehungsverfügung aufzuheben.

Allein das Ergebnis der Haaranalysen kann die bestehenden Zweifel an der Fahreignung wegen der bestehenden Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin auf Grund des Rückfalls nicht in ausreichendem Maße beseitigen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist neben der mindestens einjährigen Abstinenz Voraussetzung, dass keine Alkoholabhängigkeit mehr besteht. Die Haaranalyse sagt indessen nichts über die Fahrtauglichkeit der Antragstellerin aus. Sie ist lediglich ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin nunmehr (wieder) abstinent lebt und möglicherweise ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Nach Auffassung der Kammer ist zur abschließenden Klärung der Frage der Alkoholabhängigkeit bei der vorliegenden Sachlage allein die Einholung des in der Fahrerlaubnisverordnung vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens angezeigt.

dd) Der von der Antragstellerin herangezogene Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. August 2009 – 7 B 2212/09 – (juris) vermag schon deshalb keine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall zu rechtfertigen, weil – anders als bei der Antragstellerin – trotz erheblichem Alkoholkonsums des Antragstellers jenes Verfahrens eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch nicht feststand (vgl. dort Rn. 8 ff.). Zudem hat der dort entschiedene Fall weitere Besonderheiten, die hier nicht vorliegen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts gründet sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs 2013, wonach der Streitwert für die Fahrerlaubnis der Klassen A und BE jeweils in Höhe des Auffangwertes von 5.000,– € (vgl. Ziffer II. 46.1 und 46.3) anzusetzen ist. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen.

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