Skip to content

Alkoholfahrt und Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung bei mehreren Unfällen

AG Heidelberg, Az: 28 C 379/16, Urteil vom 27.04.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Alkoholfahrt und Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung bei mehreren Unfällen
Symbolfoto: ArtOfPhoto / Bigstock

Die Parteien streiten über einen Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

Das Kraftfahrzeug Mercedes SLK mit dem amtlichen Kennzeichen (…) war bei der Klägerin haftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Klägerin (AKB Stand 01.04.2009) zugrunde, auf welche vollinhaltlich verwiesen wird (Anlage K 1).

Am 20.05.2014 gegen 12:00 Uhr verursachte die Beklagte im betrunkenen Zustand mit dem genannten Kraftfahrzeug in Wiesloch in der Schillerstraße einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Das konkrete Geschehen gestaltete sich folgendermaßen:

Die Beklagte beabsichtigte mit dem genannten Fahrzeug in der Einfahrt zum Anwesen Schillerstraße … zu wenden. Sie fuhr dabei in das dort befindliche Garagentor der Geschädigten Familie F.. Danach legte sie den Rückwärtsgang ein und beschleunigte das Fahrzeug schnell, so dass es rückwärtig das Garagentor der Schillerstraße …/… der Geschädigten Familie S. durchschlug. Danach legte die Beklagte sogleich wieder den Vorwärtsgang ein und fuhr gegen die Gartenmauer des Anwesens Schillerstraße … der Familie F..

Die Geschädigten F. und S. erlitten durch das Fahrverhalten der Beklagten erheblichen Fremdsachschaden.

 

Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt in erheblichem Maße alkoholisiert. Eine um 12:57 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,78 Promille.

Die Beklagte wurde aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls durch das Amtsgericht Wiesloch mit Urteil vom 09.09.2014 (Az. 3 Cs 520 Js 10963/14) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69a StGB zu einer Geldstrafe zu 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Des Weiteren wurde der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen.

In der Folgezeit regulierte die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die durch den Unfall entstandenen Schäden der Geschädigten F. und S..

Für die Schäden der Geschädigten F. wurden dabei insgesamt Aufwendungen in Höhe von 6.221,90 € erbracht.

Ebenso wurde der Schaden der geschädigten Familie S. in Höhe von insgesamt 6.038,58 € reguliert. Wegen dieses Schadens wurde die Beklagte seitens der Klägerin außergerichtlich in Höhe von 5.000,00 € in Regress genommen. Diese Forderung wurde von der Beklagten mittlerweile vollständig bezahlt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagte aufgrund ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ein weiterer Regressanspruch aus dem Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 BGB, §§115, 116 VVG i.V.m. § 5 KfzPflVV i.V.m. den AKB der Klägerin zustehe. Die Klägerin ist insofern der Auffassung, dass aufgrund des Ablaufes des vorliegenden Fahrvorgangs bzw. der vorliegenden Fahrvorgänge der Beklagten zwei Versicherungsfälle vorlägen. Dies sei der Fall, da aufgrund des Fahrverhaltens hier jeweils neue Willensbetätigungen stattgefunden hätten. Es sei nicht nur eine zeitliche Zäsur gegeben gewesen, sondern auch eine wesentliche Richtungsänderung des Fahrzeuges. Es seien auch unterschiedliche Personen geschädigt worden. Es lägen damit zwei Obliegenheitsverletzungen und somit auch zwei Versicherungsfälle im Sinne der AKB der Klägerin vor.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass vorliegend nur ein Versicherungsfall vorläge. Der Regressanspruch der Klägerin sei bereits erfüllt.

Im Hinblick auf die Einzelheiten des gegen die Beklagte durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wird vollinhaltlich – auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 beigezogene – Strafakte des Amtsgerichts Wiesloch, AZ. 3 Cs 520 Js 10963/14, verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht in Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall vom 20.05.2014 gegen die Beklagte kein weiterer Regressanspruch aus § 426 BGB, §§ 115, 116 VVG i.V.m. § 5 KfzPflVV i.V.m. den AKB der Klägerin zu.

Zwar ist vorliegend aufgrund der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der Beklagten von einer Obliegenheitsverletzung im Sinne der AKB der Klägerin auszugehen. Die Beklagte hat insofern gegen die AKB der Klägerin verstoßen, da sie bei Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelte.

Jedoch ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV, dass bei Verletzung einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit gegenüber dem Versicherer der Versicherungsnehmer pro Versicherungsfall jeweils nur mit höchstens 5.000,00 € in Regress genommen werden kann.

Vorliegend hat die Beklagte durch Zahlung des Regressbetrages im Hinblick auf den Schaden der Familie S. die höchstmögliche Regressforderung der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vorfall bereits vollständig erfüllt.

Dies ist der Fall, da vorliegend aufgrund des aus der Strafakte ersichtlichen und zwischen den Parteien unstreitigen Ablaufes des vorliegenden Geschehens nur von einem Versicherungsfall im Sinne der AKB der Klägerin auszugehen ist.

Ob einer oder mehrere Versicherungsfälle vorliegen, ist grundsätzlich nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden.

Grundsätzlich ist insofern davon auszugehen, dass mehrere Versicherungsfälle regelmäßig dann vorliegen, wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt werden. Anderes kann dann gelten, wenn sich einzelne Schadensereignisse als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen. Ob ein solcher angenommen werden kann, ist nach der Verkehrsauffassung unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 09.11.2005, VersR 2006, 108; vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, § 5 KfzPlVV, Rdnr. 19 und AKB 2008 A.1.3, Rdnr. 2).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt vorliegend nur ein Versicherungsfall vor.

So ereigneten sich die vorliegenden drei Fahrmanöver der Beklagten, die zu Schäden am Eigentum der Familie S. und der Familie F. führten, in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Geschehensablauf auch signifikant von dem Sachverhalt, der der zitierten BGH-Entscheidung zugrunde lag. Dort ereigneten sich zwei Unfälle in einem Abstand von über einer halben Stunde und an zwei unterschiedlichen Schadensorten.

Vorliegend handelte es sich dagegen um einen einheitlichen Unfall an der im Wesentlichen gleichen Unfallörtlichkeit, auch wenn hierbei Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt wurden. Insofern muss insbesondere auch berücksichtigt werden, dass es hier um einen einheitlichen – gescheiterten – Wendevorgang der Beklagten ging. Zwischen den einzelnen Fahrtrichtungsänderungen der Beklagten lagen zudem nur wenige Sekunden. Auch die geschädigten Rechtsgüter, das heißt, die Garagentore und die Gartenmauer lagen letztlich ebenfalls an der gleichen Örtlichkeit.

Die Aufspaltung dieses einheitlichen Vorgangs und Geschehensablaufes in mehrere Versicherungsfälle ist argumentativ nicht darstellbar und würde einer natürlichen Betrachtungsweise und somit der Verkehrsauffassung widersprechen.

Im Übrigen wird die hier zugrunde gelegte Auffassung auch dadurch bestätigt, dass man unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin konsequenterweise nicht nur zwei, sondern unter Umständen sogar drei Versicherungsfälle annehmen müsste, da vorliegend auch drei Fahrtrichtungsänderungen und drei unterschiedliche Anstöße erfolgt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO i.V.m. den Regelungen des GKG festzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos