Skip to content

Kündigung aufgrund Alkoholismus & negativer Prognose

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az.: 3 Sa 317/01

Verkündet am 24.07.2001

Vorinstanz: ArbG Neumünster – Az.: 3 Ca 909 d/00


In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.3.2001 – 3 Ga 9094/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Im übrigen wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Inhalts der erstinstanzlichen – klagabweisenden – Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 14.3.2001 verwiesen, gegen das die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt weiter aus, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es habe nach dem Rückfall vom 22.3.2000 eine negative Prognose erstellt werden dürfen. Sie habe aufgrund der vollschichtigen Beschäftigung nach der Wiedereingliederung erhöhten Druck verspürt und deshalb um eine Stundenreduzierung gebeten. Eine Rückmeldung auf ihre Bitte habe sie nicht erhalten. Eine Reduzierung sei auch ohne Weiteres möglich gewesen. Sie sei auf der Stelle im Bereich der Kreditkontrolle nicht ausgelastet gewesen und habe daher den Prokuristen Z. um Arbeit gebeten. Eine Reduzierung der Arbeitszeit sei das mildere Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung gewesen. Auch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Er sei nämlich nicht befugt gewesen, Wissen, das er über die ihm im Rahmen der Anhörung vorgelegten Unterlagen hinaus erlangt habe, zu verwerten. Der Betriebsrat sei nicht ausreichend über etwaige wirtschaftliche Belastungen, Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage im Jahr 1998, Kosten der Entgeltfortzahlung in den Jahren 1998 bis 2000 und Gesamtkosten für das Gehalt in den Jahren 1999 und 2000 informiert worden. Weiter habe sich das Arbeitsgericht nicht mit dem Wiedereinstellungsbegehren befasst. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht habe die negative Prognose nicht mehr aufrecht erhalten werden können.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.5.2000, zugegangen am 29.5.2000, aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2000 hinaus unverändert fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 14.3.2001 hinaus weiter zu beschäftigen,

4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Mitarbeiterin der tariflichen Gehaltsgruppe 6 mit 11 Berufsjahren wieder einzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, ein Halbtagsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden. Sie habe den Arbeitsplatz der Klägerin eigens zusammengestellt, um der Klägerin die Stresssituation im Kundenverkehr zu ersparen. Es sei aber nicht möglich, diesen Arbeitsplatz in einen Teilzeitplatz umzuwandeln. Zudem habe die Klägerin zur Wiedereingliederung 2 Wochenlang halbtags gearbeitet, habe sich aber dann arbeitsunfähig krank gemeldet. Die Entwicklung nach Ausspruch der Kündigung könne nicht berücksichtigt werden. Zudem sei die Klägerin weiterhin alkoholkrank, so dass ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden könne.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis wirksam nach § 1 KSchG gekündigt. Insoweit wird zu Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist wegen der Alkoholkrankheit ausgesprochen worden. Eine solche Kündigung ist nach den Maßstäben, die auf eine krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden sind, zu beurteilen (LAG Düsseldorf Urteil vom 17.10.1990 – 11 Sa 773190 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 35; BAG Urteil vom 13.12.1990- 2 AZ R 336190 – EZA KSchG § 1 Krankheit Nr. 33; BAG Urteil vom 09.04.1987.- 2 AZR 210186 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 18 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Das bedeutet, die Prüfung ist in 3 Stufen vorzunehmen, nämlich negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes, erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und Interessenabwägung. Dabei kann sich aber aus den Besonderheiten der Trunksucht die Notwendigkeit ergeben, an die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Alkoholabhängigkeit geringere Anforderungen zu stellen (SAG Urteil vom 09.04.1987 – 2 AZR 210186 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 18 = APL Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

Hinsichtlich der negativen Prognose wird auf die umfangreichen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Ohnehin sind hier, da es sich um eine alkoholbedingte Suchtkrankheit handelt, geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen (BAG Urteil vom 16.9.1999 – 2 AZR 123/99 – EzA § 626 BGB Krankheit Nr. 2 = BB 2000,206 = NZA 2000,141 = DB 2000,93 unter Hinweis auf Urteile vom 9.4.1987 – 2 AZR 210/86 -AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und vom 17.6.1999 – 2 AZR 639/98 -).

Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz langen Drängens der Beklagten sich erstmals Anfang des Jahres 1999 einer Therapie unterzogen hat, nach der es bereits im Juli zu einem Rückfall kam, woraufhin im August eine weitere Therapie arigetreten wurde, an die sich eine – alkoholabhängigkeitsbedingte – Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Jahres 1999 anschloss. Nachdem die Klägerin auch danach im März und April 2000 rückfällig geworden war, ist auch weiterhin mit einer Rückfallgefahr zu rechnen.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, die Überforderungssituation, die – nach ihrer Darstellung – zum Alkoholmissbrauch geführt habe, lasse sich durch eine Teilzeitbeschäftigung-verhindern. Denn bereits im ersten Wiedereingliederungsver such im Januar 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig geworden.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, inzwischen sei jedenfalls ein Rückfall ausgeschlossen, wie die Zeit der Beschäftigung nach Ausspruch der. Kündigung gezeigt habe, kann dies nicht berücksichtigt werden. Nach Ausspruch der Kündigung durchgeführte Behandlungen und Ergebnisse können nicht zur Korrektur der Negativprognose herangezogen werden (BAG Urteil vom 09.04.1987 – 2 AZR 210186 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 18 = APL Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG Urteil vom 13.12.1990 – 2 AZR 336/90 – EZA KSchG § 1 Krankheit Nr. 33).

Durch die wiederholten alkoholbedingten Ausfälle der Klägerin ist es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gekommen. Diese ergeben sich bereits aus den umfangreichen Ausfallzeiten der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 sowie den Folgekosten. Da die Ausfallzeiten nicht vorhersehbar waren, konnte, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, auch nicht ein Ersatz eingestellt werden. Hierdurch ergeben sich zwangsläufig Störungen im Betriebsablauf.

Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien muss zu Lasten der Klägerin ausfallen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den langjährigen Versuchen der Beklagten, der Klägerin eine Hilfe zu bieten, verwiesen. Es ist, auch angesichts des Alters der Klägerin, der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrer Schwerbehinderung, der Beklagten nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen.

Die Klägerin kann auch nicht Wiedereinstellung verlangen. Ob ein Wiedereinstellungsanspruch bei einer krankheitsbedingten Kündigung überhaupt gegeben ist, ist noch nicht entschieden (offen gelassen von BAG Urteil vom 27.6.2001 – 7 AZR 662199 – Pressemitteilung des BAG Nr. 43/01). Im vorliegenden Fall kommt ein Wiedereinstellungsanspruch aber ohnehin nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht überzeugend dargelegt hat, dass nunmehr tatsächlich eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Alkoholismus um eine Dauerkrankheit handelt, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat. Selbst wenn es der Klägerin gelungen sein sollte, jetzt dauerhaft abstinent zu leben, begründet das noch nicht einen Wiedereinstellungsanspruch. Ein solcher könnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (LAG Hamm Urteil vom 28.7.1999 – 18 Sa 1523197 – NZA-RR 2000,134). Das Ist nicht ersichtlich.

Auch die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat, wie sich aus den mit Schriftsatz vom 8.2.2001 überreichten Unterlagen ergibt, den Betriebsrat, der bereits aus einer eigenen Akte über das Alkoholproblem der Klägerin unterrichtet war, ausführlich informiert. Zwar hat die Beklagte dem Betriebsrat nicht die Höhe der wirtschaftlichen Belastungen mitgeteilt. Der Betriebsratwar aber jedenfalls über die verschiedenen, auch die unvorhersehbar kurzfristigen, Ausfallzeiten, und die Rückfälle informiert, so dass er sich ein abschließen-

des Bild verschaffen konnte. Dass sich durch die Ausfallzeiten auch Kostenfolgen für die Beklagte ergaben, war offensichtlich. Die Beklagte brauchte diese Daten als typische Folgen dem Betriebsrat nicht mitzuteilen, weil solche Folgen dem Betriebsrat im Allgemeinen bekannt sind (BAG Urteil vom 27.2.1997 – 2 AZR 302/96 – EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 = NZA 1997,761 = BB 1997,1949). Dabei dürfen die Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats nicht überzogen werden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG darf nicht derart überspannt werden, daß das Anhörungsverfahren schon zum Kündigungsschutzprozel3 wird. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die für seinen Kündigungsentschluß maßgeblichen Umstände mitteilen. Wenn es um eine krankheitsbedingte Kündigung geht, muss z.B. die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Fehlzeiten nicht angegeben werden {LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 8.10.1998 – 4 Sa 239/98-).

Soweit die Klägerin rügt, der Betriebsrat habe eigene Kenntnisse nicht verwerten dürfen, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Anhörung des Betriebsrats. Vielmehr ist der Betriebsrat befugt, bereits vorhandene Kenntnisse zu verwerten (BAG Urteil vom 20.5.1999 – 2 AZR 532/98 – BB 1999,2032 = NZA 1999,1101 = DB 2000,149).

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Streitsache nicht ersichtlich ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos