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Alkoholismus –personenbedingte Kündigung


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Az: 10 Sa 506/09

Urteil vom 17.08.2009


In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2009 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 – 5 Ca 16653/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die klageerweiternde Anschlussberufung vom 24.7.2009 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Kläger die Kosten der Anschlussberufung.

4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.277,25 EUR, der Streitwert für die Anschlussberufung auf 20.606,41 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein eine außerordentliche Kündigung vom 2. Oktober 2008 und hilfsweise über eine ordentliche Kündigung vom 23. Oktober 2008 nebst Weiterbeschäftigung sowie um Annahmeverzugsvergütung.

Der Kläger ist 50 Jahre alt und seit dem 10. September 2001 bei der Beklagten als Industrieelektroniker mit einer Vergütung von zuletzt 3.055,45 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Der Kläger ist alkoholkrank. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

– selbständige Ausführung elektrischer Reparaturen

– Umstell- und Umbauarbeiten an Produktionsanlagen

– Aufbau und Verdrahtung von Steuerungen

– Optimierung von Anlagenabläufen mit dem Ziel einer höheren Ausbringung

– Durchführung von Arbeiten nach Wartungs- und Inspektionsliste

– Bestellung von benötigten Materialien und Ersatzteilen unter Beachtung der Kosten

Nachdem der Kläger am 23. Juni 2006 in stark alkoholisiertem Zustand die Arbeit angetreten hatte, wurde er mit Schreiben vom 27. Juni 2006 (Bl. 26 d.A.) verwarnt, da in seinem Verhalten ein eklatanter Verstoß gegen die betriebliche Ordnung und gegen bestehende Sicherheitsvorschriften zu sehen sei.

Am 9. Juli 2008 wurde der Kläger bei Arbeitsbeginn in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Nachdem der Betriebsrat eine fristlose Kündigung abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte unter dem 14. Juli 2008 (Bl. 28 d.A.) fristgemäß zum 30. September 2008. Am 17. Juli 2008 vereinbarten die Parteien unter Hinzuziehung der Betriebsärztin zunächst befristet für ein Jahr bis Juli 2009 unter anderem, dass der Kläger sich einer Selbsthilfegruppe für Alkoholsüchtige anschließe, in regelmäßigen Abständen Blutalkohol-Screenings durchführen lasse und die Beklagte jeweils darüber informiere (Bl. 30 d.A.). Parallel informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2008 (Bl. 31 d.A.), dass sie die Rücknahme der ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus personen- und verhaltensbedingten Gründen zum 30. September 2008 in Aussicht stelle, soweit der Kläger sich in ärztliche Beratung und Betreuung begebe und bis zum 30. September 2008 in jeder Hinsicht den ihm geschilderten Erwartungen gerecht werde.

Nachdem der Kläger am 1. Oktober 2008 seine Tätigkeit fortgesetzt hatte, nahm der Kläger am 2. Oktober 2008 um 6:00 Uhr seine Tätigkeit auf und reparierte sogleich eine defekte Maschine ohne Beanstandung. Er wechselte verschiedene Bauteile und reparierte Kabel. Dazu gab er u.a. Materialbestellungen am PC auf. Da die Angelegenheit eilig war, hatte der Kläger seine Frühstückspause um 8:30 Uhr ausfallen lassen. Gegen 9:30 Uhr wurde der Kläger von einem Vorgesetzten wegen der Vermutung seiner Alkoholisierung angesprochen. Der Kläger räumte in dem sich anschließenden Gespräch mit dem Personalleiter und der Betriebsärztin ein, am Vorabend Alkohol in Form von Bier zu sich genommen zu haben.

Seit der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 wurden in Laboruntersuchungen regelmäßig die Leberwerte des Klägers für

– GOT (ASAT, AST) (Glutamat-Oxalacetat-Transaminase, auch als Aspartat-Aminotransferase (ASAT oder AST) bezeichnet

– GPT (ALAT, ALT) Glutamat-Pyruvat-Transaminase, auch als Alanin-Aminotransferase bezeichnet (ALAT oder ALT)

– GGT (Gamma-Glutamyltranspeptidase)

ermittelt. Während sie am 17.7.2008 deutlich erhöht waren, war am 30.9.2008 nur noch der GPT-Wert leicht erhöht, danach waren die Werte immer im Normbereich.

|Norm|17.07.08|30.09.08

GOT|< 0,58/35|1,12|0,57

GPT|< 0,75/45|2,83|0,80

GGT|< 0,92/55|3,13|0,35

Noch am 2. Oktober 2008 beteiligte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat (Bl. 32 d.A.), der noch am gleichen Tage der Kündigung zustimmte. Dazu führte die Beklagte in dem Anhörungsschreiben u.a. aus:

Wir beabsichtigen, das … Arbeitsverhältnis wegen nunmehr wiederholter Trunkenheit im Dienst fristlos zu beenden. Er wurde heute um 9:30 Uhr wieder alkoholisiert angetroffen.

Herr J. hatte wegen des gleichen Sachverhalts bereits im Juli 2008 eine Kündigung zum 30.09.2008 erhalten. Dabei wurde ihm aber zugestanden, dass diese Kündigung zurückgenommen wird, wenn er sich in ärztliche Behandlung und Betreuung geben würde. Dies hat er auch strikt eingehalten.

Um so unverständlicher ist sein jetziges Verhalten am 2. Tag nach dem Wirksamwerden der Kündigungsrücknahme.

Gerade wegen der jetzt eingetretenen Nachhaltigkeit ist uns eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008, dem Kläger zugegangen am 6. Oktober 2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Unter dem 22. Oktober 2008 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten hilfsweise fristgemäßen Kündigung an. Dazu führte sie in den Anhörungsschreiben (Bl. 25 d.A.) aus:

Wir nehmen Bezug auf unseren Antrag zur fristlosen Kündigung … vom 02.10.2008 …

Rein vorsorglich und hilfsweise beantragen wir nochmals, das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen (Verstoß gegen die Betriebsordnung durch Trunkenheit im Dienst) wie auch aus personenbedingten Gründen (Alkoholismus) fristgerecht zum 31.12.2008 zu kündigen.

Die Begründung entnehmen Sie bitte unserem Antrag vom 02.10.2008.

Auch dieser Kündigung stimmte der Betriebsrat noch am gleichen Tage zu.

Der Kläger meinte, dass weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliege noch die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Auch der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Kläger habe am Abend des 1. Oktober 2008 aus Freude darüber, dass er die „Bewährungszeit“ geschafft habe, 3-4 Flaschen Bier aus Altbeständen zu Hause getrunken. Es könne sein, dass er am 2. Oktober 2008 noch nach Alkohol gerochen habe, er sei aber nicht mehr alkoholisiert gewesen. Der von der Beklagten benannte Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Kläger alkoholisiert gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht seinen Kopf permanent weggedreht, um ein Ausatmen seiner nach Alkohol riechenden Atemluft in Richtung des Zeugen zu vermeiden. Der Kläger habe weiter die Selbsthilfegruppe besucht, seine regelmäßig festgestellten Leberwerte seien unauffällig und bis auf dieses eine Mal habe der Kläger keinen Alkohol mehr zu sich genommen.

Die Beklagte hatte ausgeführt, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand an seinem Einsatzplatz (Zapfnietautomat, Halle 1) von Arbeitskollegen angetroffen worden sei. Mit diesem Verhalten habe er zum wiederholten Male gegen das betriebliche und das berufsgenossenschaftliche Alkoholverbot verstoßen. Die Kollegen hätten das dem Prozessleiter Herrn Walz mitgeteilt, der mit dem Betriebsratsmitglied Z. bereits wenige Meter entfernt einen stechenden Alkoholgeruch beim Kläger wahrgenommen hätte. Der Kläger habe den Gesprächspartnern nicht in die Augen schauen können und insgesamt einen fahrigen Eindruck gemacht. In seiner gesamten Wahrnehmung habe er einen eingetrübten Eindruck vermittelt. Der Kläger habe die Alkoholeinnahme am Vorabend durch Bier eingeräumt.

Da der Kläger alkoholisiert seine Tätigkeit aufgenommen habe, habe er – unabhängig von seiner Alkoholkrankheit – durch die Selbstgefährdung und die Gefährdung der Arbeitskollegen und Dritter eine vorsätzliche kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen. Die Tätigkeiten des Klägers seien wegen der Arbeit an elektrischen (Hoch-)Spannungsquellen als sehr gefahrgeneigt zu qualifizieren. Das eingeschränkte Konzentrationsvermögen sowie die verminderte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit würden zu einem erheblich gesteigerten Unfallrisiko führen. Dabei sei die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsunfalls beim Bedienen von Maschinen und Anlagen äußerst hoch. Die Beklagte setze sich bei Unfällen unter unerkannter Alkoholisierung des Klägers wegen des möglichen Verlustes des Haftungsprivilegs einem erhöhten Haftungsrisiko aus. Die Beklagte habe auch bei einem – aufgrund der Alkoholerkrankung des Klägers – nicht vorwerfbaren Verhalten ein schützenswertes Interesse daran, das Risiko zukünftigen alkoholbedingten Fehlverhaltens zu vermeiden. In der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 habe sich der Kläger zum absoluten Alkoholverzicht bereit erklärt. Der Rückfall sei eine willentliche Entscheidung des Klägers gewesen, gegen seine eigenen Zusagen gegenüber dem Arbeitgeber, der Betriebsärztin und seiner Therapeuten zu verstoßen und sei deshalb auch vorwerfbar. Es komme nicht auf den Grad der Alkoholisierung an, sondern allein darauf, dass der Kläger – auch im privaten Bereich abstinent bleiben müsse. Wegen der bestehenden Beschäftigungsverbote, des hohen Haftungsrisikos und des großen Gefährdungspotentials für Dritte komme es nicht darauf an, ob der Kläger seine Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß ausführe. Eine Vielzahl der Arbeitskollegen lehne eine Weiterbeschäftigung des Klägers ebenfalls ab.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Januar 2009 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kündigung wegen Alkoholsucht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung zu beurteilen sei. Danach sei eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten erforderlich, um die Kündigung wirksam erscheinen zu lassen. Es liege aber schon keine negative Prognose vor. Der Kläger habe längere Zeit sein Alkoholproblem im Griff gehabt. Auch die Entwicklung der regelmäßig festgestellten Blutwerte des Klägers spreche gegen eine negative Prognose. Und der Kläger habe regelmäßig eine Selbsthilfegruppe besucht. Die einmalige Einnahme von Alkohol am 1. Oktober 2008 und die eventuell am nächsten Tag noch bestehende Alkoholisierung, die aber dahinstehen könne, ergäben keine andere Prognose, da der Kläger sich noch am Anfang seiner Therapie befunden habe.

Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass es in der Vergangenheit keine betrieblichen Beeinträchtigungen gegeben habe. Dieses beziehe sich auf etwaige Ablaufstörungen und etwaige Lohnfortzahlungskosten. Zwar könnten die von der Beklagten angeführten Gefährdungen des Klägers selbst oder Dritter aufgrund dessen Tätigkeit mit elektrischen Anlagen, insbesondere Hochspannungsanlagen, in Betracht kommen, doch habe die Beklagte derartige Gefährdungen nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere sei dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger weder in der Vergangenheit noch im Juli oder Oktober 2008 durch nicht ordnungsgemäße Arbeiten aufgefallen sei, sondern nur durch Alkoholgeruch. Auch die abschließende Interessenabwägung sei zu Gunsten des Klägers zu bewerten. Denn neben seinem Lebensalter und der rund siebenjährigen Betriebszugehörigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich an die Vereinbarung vom 17. Juli 2008 gehalten und regelmäßig die Selbsthilfegruppe besucht habe. Diese Erwägungen würden sowohl für die fristlose als auch für die hilfsweise fristgemäße Kündigung gelten. Der Weiterbeschäftigungsanspruch resultiere aus der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts.

Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 4. März 2009 zugestellte Urteil legten diese für die Beklagte am 12. März 2009 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Begründungsfrist mit am 27. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts falsch sei, dass eine Kündigung wegen Alkoholsucht immer nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung zu beurteilen sei. Der verhaltensbedingte Vorwurf liege in der Tatsache, dass der Kläger am 2. Oktober 2008 eine hochgradig gefahrgeneigte Tätigkeit aufgenommen habe. Die Tätigkeit des Klägers als Industrieelektroniker sei dabei besonders wegen der Ausführung von Reparaturen an Anlagen mit Spannungen bis zu 1000 Volt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Eigen- und der Fremdgefährdung bzw. der Gefährdung hoher Sachwerte als außerordentlich gefahrgeneigt zu qualifizieren. Es komme auch nicht auf ein Verschulden des Klägers an. Das sei allenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung hätte der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung am 9. Juli 2008, der Kündigung vom 14. Juli 2008 und der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 berücksichtigt werden müssen.

Die Kündigung sei aber auch als personenbedingte gerechtfertigt. Denn die Prognose sei negativ. Auch bei einem einmaligen erneuten Trinken eines Alkoholikers liege ein Rückfall vor. Ob das am Anfang der Therapie oder später der Fall sei, sei unerheblich. Gleiches gelte für die Frage, ob es sich um kleine oder große Mengen Alkohol handele. Der Kläger habe die Beklagte spätestens seit Juni 2006 über seinen Alkoholmissbrauch getäuscht, da er die angekündigte Therapie nicht angetreten hätte. Dass der Kläger im Juli 2008 die Therapie angetreten habe, könne nicht als positive Prognose gewertet werden, da er zuvor die Beklagte über die Therapiebereitschaft getäuscht habe und in der nun begonnenen Therapie rückfällig geworden sei.

Die Arbeit des Klägers berge ein erhöhtes Gefährdungspotential. Nach § 7 Abs. 2 BGV A 1 dürfe die Beklagte den Kläger nicht beschäftigen. Konkret gebe es folgende Gefährdungen:

– Gefahr durch Stromschläge bei der Fehlersuche unter Spannungen im Bereich von bis zu 1000 Volt (Eigengefährdung)

– Falschdurchführung von Reparatur-, Umstell- und Umbauarbeiten insbesondere durch falsche Verkabelungen, Isolierungen, Erdungen etc mit der Gefahr, dass der Kläger bzw. Dritte in Folge der Falschdurchführung mit elektrischen Spannungen (bis zu 1000 Volt) in Kontakt kommen bzw. Stromschläge erleiden Eigen- und Fremdgefährdung, Gefahr hoher Sach- und Folgeschäden, Gefährdung von Kundenbeziehungen)

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– Gefährdung Dritter durch Stromschläge bei vertauschten Verkabelungen (Fremdgefährdung, Sachschäden)

– Nichtfachgerechte Durchführung von Reparaturen an Sicherheitseinrichtungen von automatischen Fertigungseinrichtungen (Eigen- und Fremdgefährdung durch Quetschgefahr bewegter Teile).

Bei der Interessenabwägung sei zu Gunsten der Beklagten schließlich die erfolgte Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung zu beachten.

Letztlich sei das Arbeitsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 14. Juli 2008 beendet worden, da diese nie zurückgenommen worden sei und der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers durch die erneute Kündigung konkludent widersprochen worden sei.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 – 5 Ca 16653/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 24. Juli 2009 zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

– 3.055,45 EUR brutto minus 328,43 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. November 2008

– 3.055,45 EUR brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2008

– 3.055,45 EUR brutto minus 71,74 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2009

– 3.055,45 EUR brutto minus 1.111,97 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2009

– 3.055,45 EUR brutto minus 1.004,36 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2009

– 3.055,45 EUR brutto minus 1.111,97 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2009

– 3.055,45 EUR brutto minus 1.076,10 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2009

– 3.055,45 EUR brutto minus 1.111,97 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2009

– 3.055,45 EUR brutto minus 1.076,10 EUR netto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2009

zu zahlen.

Der Kläger hält die Ausführungen zur Gefährdungslage bei den Arbeitsaufgaben des Klägers für irrelevant, weil der Kläger bei der Arbeitsaufnahme am 2. Oktober 2008 nicht alkoholisiert gewesen sei. Im Übrigen handele es sich um Niederspannungsanlagen. 1000 Volt würden sich im Grenzbereich der Niederspannung befinden. Der Kläger habe bislang nicht mangelhaft gearbeitet. Der Kläger sei auch in den Jahren 2006 bis 2008 nicht alkoholisiert am Arbeitsplatz tätig gewesen. Der Kläger habe sich 2006 zu einer Selbsthilfegruppe begeben, die ihm jedoch nichts gebracht habe. Deshalb habe er sich danach selbst therapiert. Angekündigte Hilfen des Betriebes habe es in dieser Zeit nicht gegeben. Nach einmaligem Rückfall habe der Kläger sich vollständig an die Vereinbarung der Parteien vom 17. Juli 2008 gehalten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot für den Kläger sei aufgrund der Laborwerte nicht anzunehmen. Dass viele Arbeitskollegen nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten wollten, sei frei erfunden. Die Kündigung vom 14. Juli 2008 sei durch Bedingungseintritt zurückgenommen, jedenfalls habe sie als zurückgenommen zu gelten.

Mit am 27. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Juli 2009 hat der Kläger die Annahmeverzugsvergütung von Oktober 2008 bis Juni 2009 klageerweiternd geltend gemacht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 26. Mai 2009 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 18. Juni 2009 und den Schriftsatz des Klägers vom 24. Juli 2009 sowie das Sitzungsprotokoll vom 17. August 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

Die klageerweiternde Anschlussberufung des Klägers vom 24. Juli 2009 ist demgegenüber unzulässig, weil sie erst am 27. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht einging und ein Ausnahmefall des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht vorlag. Denn auch § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren entsprechend anwendbar. Maßgeblich ist, auch unabhängig von der mit der Zustellung der Berufungsbegründung gesetzten Frist die für die Berufungsbeantwortung durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Monatsfrist (BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05). Die Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt – soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt – für alle Anschlussberufungen, auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel haben (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 – V ZR 210/06). Da die Berufungsbegründung dem Klägervertreter am 29. Mai 2009 zugestellt worden ist, lief die Frist zur Anschlussberufung am 29. Juni 2009 ab.

II.

Hinsichtlich der Berufung ist in der Sache keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung hat das Arbeitsgericht zu Recht der Klage stattgegeben.

1.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit grundsätzlich nach den für krankheitsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 1999 – 2 AZR 123/99, BAG, Urteil vom 9. Juli 1998 – 2 AZR 201/98, BAG, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 AZR 336/90, jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich auch die Berufungskammer anschließt. Denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im medizinischen Sinne. Sie liegt vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Wesentliches Merkmal dieser Erkrankung ist die physische oder psychische Abhängigkeit vom Alkohol. Sie äußert sich vor allem im Verlust der Selbstkontrolle. Der Alkoholiker kann, wenn er zu trinken beginnt, den Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren, mit dem Trinken nicht mehr aufhören. Dazu kommt die Unfähigkeit zur Abstinenz; der Alkoholiker kann auf Alkohol nicht mehr verzichten (BAG, Urteil vom 9. April 1987 – 2 AZR 210/86). Wenn die Alkoholabhängigkeit eine Krankheit ist, folgt hieraus zwingend, dass auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit dieser Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, die Grundsätze anzuwenden sind, die das Bundesarbeitsgericht für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelt hat.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und für die Stellung der bei einer krankheitsbedingten Kündigung zwingend notwendigen Negativprognose, dass der Arbeitnehmer über eine längere Dauer mit deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit arbeite oder ganz ausfalle, hat der Arbeitgeber, der einem alkoholkranken Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen kündigen will, in der Regel zuvor die Chance zu einer Entziehungskur zu geben (BAG, Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 639/98). Die negative Gesundheitsprognose kann nämlich in der Regel erst dann gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer entweder zur Therapie nicht bereit oder trotz vorausgegangener Therapie rückfällig geworden ist (BAG, Urteil vom 16. September 1999 – 2 AZR 123/99). Da es für die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt ihres Zugangs ankommt, ist eine erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitnehmer erklärte Therapiebereitschaft in der Regel unbeachtlich. Eine von ihm nach Ausspruch der Kündigung durchgeführte Therapie und ihr Ergebnis können daher normalerweise nicht zur Korrektur der Prognose herangezogen werden (ausführlich dazu BAG, Urteil vom 9. April 1987 – 2 AZR 210/86).

2.

Von einer mangelnden Therapiebereitschaft des Klägers zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 2. Oktober 1998 und damit von einer negativen Prognose vermag die Kammer nicht auszugehen. Denn der Kläger hat sich bis zu diesem Zeitpunkt an alle Festlegungen in der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 gehalten. Noch am 30. September 2008 hat er seine Leberwerte untersuchen lassen. Die Gespräche in der Selbsthilfegruppe hat er nicht abgebrochen oder auch nur unterbrochen.

Auch aus dem so genannten Rückfall beim Kläger lässt sich keine zwingende negative Prognose für die weitere, nachteilige Entwicklung seiner chronischen Trunkenheit ableiten. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz ein endgültiger Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeutet. Maßgebend ist stets die Beurteilung im Einzelfall (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 4. September 2001 – 11 Sa 1918/00). Statistiken belegen, dass innerhalb von vier Jahren nach jeder Alkoholismustherapie über 50% aller Patienten rückfällig werden (vgl. Wilcken/Rochow, Rückfallprävention bei Alkoholismus, S. 1).

Zuzugeben ist der Beklagten, dass sie dem Kläger zunächst mit der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 – die von der Rechtsprechung verlangte Chance gegeben hat, trotz Alkoholkrankheit die Tätigkeit fortzusetzen. Zuzugeben ist der Beklagten weiter, dass es ein erheblicher Vertrauensmissbrauch ist, dass der Kläger unmittelbar nach Ablauf der „Bewährungszeit“ erneut Alkohol zu sich genommen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger am 2. Oktober 2008 am Arbeitsplatz noch alkoholisiert war oder nicht. Allerdings übersieht die Beklagte, dass ein Zeitraum von drei Monaten bei einer Suchterkrankung wie dem Alkoholismus in aller Regel bei weitem nicht ausreichend ist, um hinreichend Abstand von der Sucht zu gewinnen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die Alkoholerkrankung nicht mehr heilbar. Sie ist nur bei absoluter Abstinenz des Klägers zu bewältigen.

Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend die besonderen Gründe des Einzelfalles gewürdigt. Es hatte zutreffend das unauffällige Verhalten des Klägers in der Zeit vom 27. Juni 2006 bis 9. Juli 2008, die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung vom 17. Juli 2008 und die tatsächliche Umsetzung dieser Vereinbarung durch den Kläger und die positive Entwicklung der Leberwerte des Klägers bis zum Kündigungstermin als Umstände einer eher positiven Prognose angesehen. Dass der Kläger am Anfang seiner Therapie noch einmal rückfällig geworden ist, ist zwar bedauerlich, stellt aber – noch – keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

3.

Auch die Tätigkeit des Klägers ändert daran nichts. Nach der Unfallverhütungsvorschrift in § 7 Abs. 2 BGV A 1 darf die Beklagte den Kläger zwar nicht mit solchen Arbeiten beschäftigen, bei denen der Kläger erkennbar nicht in der Lage ist, diese ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Und dem Kläger ist es nach § 15 Abs. 2 BGV I, die der früheren Vorschrift in § 38 Abs. 1 VBG I entspricht, verboten, sich in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich oder andere gefährden kann. Aber ein absolutes Alkoholverbot kann dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entnommen werden (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 26. Januar 1995 – 2 AZR 649/94). Auch wenn Fehler in der Arbeit des Klägers zu einer erheblichen Eigen- und insbesondere Fremdgefährdung führen könnten, gibt es keine Vorschrift, die es verbietet, einen Alkoholkranken noch mit den Aufgaben eines Industrieelektronikers zu beschäftigen. Dass der Kläger irgendwelche Auffälligkeiten bei der Arbeit gezeigt hätte, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist es trotz der mindestens seit dem Jahre 2006 bereits bestehenden Alkoholkrankheit sonst ersichtlich. Deshalb ist der einmalige Rückfall des Klägers nach der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 nicht geeignet, wegen etwaiger Gefährdungen ein Beschäftigungsverbot für den Kläger anzunehmen.

4.

Die Kündigung könnte nach den Ausführungen der Beklagten auch als verhaltensbedingte Kündigung angesehen werden, denn ein alkoholbedingtes Fehlverhalten kann auch unter dem Aspekt der Gefährdung der betrieblichen Sicherheit kündigungsrelevant sein (vgl. HK-ArbR/Roos § 1 KSchG, RN 114). Allerdings wurde dazu der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat nicht angehört. Diesem wurde lediglich die „Trunkenheit im Dienst“ als verhaltensbedingter Grund vorgetragen.

Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (seit BAG, Urteil vom 28. Februar 1974 – 2 AZR 455/73 ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt. Aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen. Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen. Bei einer Kündigung im Zusammenhang mit Alkoholismus gehört dazu auch die Mitteilung, ob es sich um eine personenbedingte und/oder um eine verhaltensbedingte Kündigung handeln soll. Dieses war der Beklagten auch grundsätzlich bekannt, wie das Anhörungsschreiben vom 22. Oktober 2008 belegt. Allerdings gehören zu den mitzuteilenden Kündigungsgründen dann auch die Tatsachen, die den jeweiligen Kündigungsaspekt bedingen sollen. Und die Gefährdung der betrieblichen Sicherheit hat die Beklagte erst im gerichtlichen Verfahren angesprochen. Insofern konnte dieser Sachverhalt aber bei der Beurteilung der Kündigung keine Berücksichtigung finden.

5.

Aus den zuvor dargelegten Gründen ergibt sich auch die Unwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

6.

Der Ansicht der Beklagten, dass es auf die Wirksamkeit der Kündigungen vom Oktober 2008 gar nicht mehr ankomme, weil das Arbeitsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 14. Juli 2008 beendet worden sei, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Auch wenn es formal so sein könnte, dass die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht zurückgenommen werden kann, haben die Parteien zumindest konkludent die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Im Übrigen wäre die Berufung der Beklagte auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 14. Juli 2008 rechtsmissbräuchlich, weil beide Parteien von deren Unwirksamkeit und einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind. Dieses belegen sowohl die zunächst unbeanstandete Beschäftigung des Klägers am 1. und 2. Oktober 2008 und indiziell auch die Betriebsratsanhörung vom 2. Oktober 2008. Schließlich wurde spätestens durch den Ausspruch der (weiteren) Kündigung vom 2. Oktober 2008 auch für den Kläger deutlich, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht als beendet ansah.

7.

Der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung ist die Beklagte in der Berufung nicht gesondert entgegengetreten. Demgemäß war die arbeitsgerichtliche Entscheidung auch insoweit aufrecht zu erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Als jeweils unterlegene Parteien haben die Beklagte die Kosten der Berufung und der Kläger die Kosten der Anschlussberufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

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