OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 10 B 10734/06.OVG
Beschluss vom 11.09.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az.: 6 L 725/06.NW
Leitsätze:
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist.
Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, wenn sie zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen (hier bejaht).
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenzaufgrund der Beratung vom 11. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 9. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2006 ausgesprochenen Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, nachdem angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verfügung im Rahmen der Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Antragstellers, bis auf weiteres im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit zurücktreten muss.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die hier streitige Entziehung der dem Antragsteller – nach Ablauf der gegen ihn vom Amtsgericht L…. mit Urteil vom 12. Juni 2002 verhängten zweijährigen Sperrfrist – in Tschechien unter dem 24. Februar 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist zunächst § 3 Abs. 1 und 2 StVG.
Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung hier die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Regelungsbereich des § 28 FeV unter fallen, erfolgt die Entziehung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit in Abs. 1 die sich aus § 3 StVG ergebende Amtspflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit wiederholt.
Werden Tatsachen bekannt, die lediglich Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Das bedeutet im Fall von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, wie sie hier auf Grund des Vorfalles vom 14. Mai 2005 in Mitten steht, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden gemäß § 13 FeV aufgeben kann, entweder ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage einer bei ihm etwa bestehenden Alkoholabhängigkeit oder aber ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines bei ihm etwa bestehenden Alkoholmissbrauchs beizubringen. Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV den – sodann regelmäßig auch gebotenen – Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits rechtmäßig war.
Bei Anlegung dieser Rechtsgrundsätze sind des Weiteren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (vgl. DAR 2004, S. 333 – Kapper – sowie DAR 2006, S. 375 – Halbritter -). Damit im Zusammenhang hat der bislang für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 7. Senat des beschließenden Gerichts die Auffassung vertreten, dass wegen des europarechtlichen Anwendungsvorranges des Anerkennungsprinzips des Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie für die deutschen Fahrerlaubnisbehörden keine Handhabe bestehe, einer nach dem Ablauf einer in Deutschland wegen bestehender Eignungszweifel angeordneten Sperrfrist die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis allein wegen des Fortbestehens bzw. Wiederauflebens dieser Zweifel die Berechtigungswirkung abzusprechen, es sei denn, der Betreffende fiele nach deren Erteilung erneut verkehrsrechtlich relevant auf, wobei jedoch dieser Anlassfall von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein müsse, ohne dass es jedoch dann – bei dem Vorliegen eines solchen Gewichts – untersagt sei, die vorhandene Vorgeschichte erläuternd heranzuziehen (vgl. DAR 2005, S. 650).
Der Senat kann dahinstehen lassen, inwieweit dieser Auffassung in jedem Fall zu folgen ist. So könnte sie zum einen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Fahrerlaubniserwerb in dem anderen EU-Staat rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, weil der Betreffende wegen der in der Bundesrepublik gegebenen Offenkundigkeit seiner Ungeeignetheit das nach dem hier geltenden Recht für ihn aussichtslose Erteilungsverfahren bewusst umgeht (vgl. zur Geltung des allgemeinen Missbrauchsverbots im EU-Recht, Otte/Kühner, NZV 2004, S. 321, 327 m. w. N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Ebenso wäre zum anderen zu überlegen, ob nicht zumindest in Fällen, in denen bei dem Betreffenden eine langfristige, bis in die Gegenwart hineinwirkende und sich so gesehen ständig aktualisierende Alkoholproblematik vorliegt, die mithin auch nicht etwa allein deshalb entfallen ist, weil ihm in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, diese auch ohne das Vorliegen etwaiger neuerlicher Auffälligkeiten von selbständigem Gewicht wieder entzogen werden kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, DAR 2005, S. 704, Ludowisy, DAR 2006, S. 9, 13).
Indes bedürfen diese Fragen vorliegend keiner abschließenden Klärung; denn auch wenn der Senat der früheren Rechtsprechung des 7. Senates folgt, erweist sich der Vorfall vom 14. Mai 2005 als ein solcher gewichtiger Anlassfall, der es in einer Gesamtschau unter Einbeziehung der früheren Verkehrsverstöße des Antragstellers rechtfertigte, diesem gemäß § 13 Ziff. 2 FeV aufzugeben, wegen der Frage nach dem Vorliegen von Alkoholmissbrauch das ihm auferlegte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Dabei kann zudem dahinstehen, ob der Antragsgegner seine diesbezügliche Anordnung vom 13. Oktober 2005 zutreffend auf § 13 Ziff. 2 e FeV gestützt hat, weil beim Antragsteller „sonst zu klären ist, ob ein Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“; denn jedenfalls findet diese Anordnung ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Ziff. 2 a, 2. Alt. FeV, da hinsichtlich des Antragstellers angesichts des angesprochenen Vorfalles „sonst
Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“.
Die Frage, was hiernach unter Alkoholmissbrauch zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber selbst nicht näher beantwortet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass unter Missbrauch in diesem Zusammenhang entsprechend der Missbrauchsdefinition in Nr. 3.11.1. Abs. 2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und im Sinne des Klammervermerks zu Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV das nicht hinreichend sichere Trennenkönnen des Führens eines Kraftfahrzeuges und eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums zu verstehen ist.
Das bedeutet indessen nicht notwendigerweise, dass eine aufgetretene Alkoholauffälligkeit nur dann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und somit Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV geben kann, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Dies folgt daraus, dass § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV (bzw. ähnlich Nr. 2 e) ersichtlich – wie ein Vergleich zu den Regelungen der Nr. 2 b, c und d dieser Bestimmung, die den Bereich des Alkoholmissbrauchs in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr abdecken, zeigt – ein Auffangtatbestand ist. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht sehenden Auges untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Von daher vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine solche Maßnahme jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.
Das wiederum ist etwa dann der Fall, wenn sich bei dem Betreffenden im Rahmen seines Auffälligwerdens angesichts einer hierbei festgestellten schweren Alkoholisierung ein sich häufig wiederkehrender Konsum großer Mengen Alkohols in Verbindung mit einem sonstigen unverantwortlichen Verhalten gegenüber Dritten zeigt und der Fahrerlaubnisinhaber in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen ist.
Das Gleiche gilt überdies, wenn bei dem Betreffenden wegen schon in der Vergangenheit zu verzeichnender Trunkenheitsfahrten von einer gegebenenfalls latenten Trennungsproblematik auszugehen ist (ebenso VGH Mannheim – DAR 2002, S. 579 -, VGH München – B. vom 5. 4 2004, 11 CE 03.2137, zitiert nach juris -, OVG Lüneburg – B. vom 24. November 2004, 12 ME 418/04, zitiert nach juris – sowie ferner Geiger, DAR 2003, S. 97 m. w. N., anderer Auffassung OVG Saarlouis, zfs 2001, S. 92 und VGH Kassel, DVBl. 2001, S. 843 sowie ferner Himmelreich, DAR 2002, S. 60 m. w. N.).
Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Verwaltungsgericht dem Antragsteller schon im Rahmen der Prüfung des selbständigen Gewichts des Anlassfalles mit Blick auf die Rechtsprechung des 7. Senates seine zur Vorgeschichte zu rechnenden drei früheren Trunkenheitsfahrten aus dem Jahre 2001 vorhalten durfte; denn jedenfalls erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen der soeben aufgezeigten ersten Alternative.
Insofern muss sich Antragsteller zunächst entgegenhalten lassen, dass bei ihm anlässlich der Fahrzeugkontrolle am 14. Mai 2005 gegen 7.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,45 %o festgestellt wurde. Dieser Wert weist auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers hin. Dies gilt umso mehr, als er trotz dieses hohen Wertes zu einem geordneten Denkablauf wie auch zu einer deutlichen Sprache in der Lage war, wogegen es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln überhaupt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o zu erreichen. Bei solchen gewohnheitsmäßig großen Trinkmengen steht ernsthaft zu besorgen, dass der Antragsteller an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leidet und allein wegen seiner Norm abweichenden Trinkgewohnheiten zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehört, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. BVerwGE 99, S. 249).
Darüber hinaus liegt die dringliche Annahme nahe, dass bei dem Antragsteller – wie auch sein gesundheitsschädlicher und insofern missbräuchlicher Umgang mit dem Alkohol zeigt – eine alkoholbedingte Minderung seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit besteht, die es mehr als zweifelhaft erscheinen lässt, ob ihm die gebotene Trennung zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr noch möglich ist (vgl. Stephan, DAR 1995, S. 41, 49). Insofern muss sich der Antragsteller nämlich weiter entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der in Rede stehenden Kontrolle nicht etwa im rein privaten Bereich bzw. jedenfalls außerhalb jeglichen Verkehrsgeschehens angetroffen worden war, sondern immerhin ungeachtet seiner Volltrunkenheit auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Kraftfahrzeugs gesessen und dort den CD-Spieler bedient hatte. Zudem hatte er gegenüber den kontrollierenden Beamten auf die Frage nach seinem vorangegangenen Alkoholkonsum lediglich den Genuss von zwei Mixery eingeräumt, obwohl nach Lage der Dinge weder zu erwarten stand, dass ihm diese Angaben abgenommen werden würden, noch es für eine derartige wahrheitswidrige Einlassung überhaupt einen vernünftigen Grund gab, nachdem er selbst mit dem Fahrzeug – ausweislich der späteren Aussagen seiner Freunde – seinerzeit gar nicht gefahren war. Daraus wird deutlich, dass es der Antragsteller ungeachtet seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs und trotz des von ihm
gesetzten verkehrsbezogenen Scheins an der gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes hat fehlen lassen. Für die Annahme, dass es dem Antragsteller im Zustand der Alkoholisierung auch sonst an der gebotenen Einsichts- und Kritikfähigkeit fehlt bzw. er gar zu Kontrollverlusten neigt, spricht zudem auch der Umstand, dass er den CD-Spieler an jenem Morgen so laut gestellt hatte, dass sich die Anlieger wegen des damit verbundenen Lärms an die Polizei gewandt hatten. Nur am Rande sei erwähnt, dass im Übrigen auch der Umstand, dass der Antragsteller trotz Kenntnis der ihm auferlegten Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins diesen verloren hat, dafür spricht, dass es ihm an der gebotenen Sorgfalt und Zuverlässigkeit fehlt.
Endlich kommt hinzu, dass der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung aus beruflichen Gründen auf eine regelmäßige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr angewiesen ist; damit steht aber zusätzlich zu besorgen, dass er alsdann häufig dem für ihn kaum lösbaren Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder angesichts des bei ihm regelmäßig gegebenen erheblichen Alkoholkonsums sowie der üblichen Alkoholabbauzeiten entweder von einer Fahrt zu seiner Arbeitsstelle Abstand zu nehmen und damit seinen Pflichten als Arbeitnehmer nicht nachzukommen oder aber zur Vermeidung des alsdann drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes bzw. seiner Lehrstelle sich eben doch in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeuges zu setzen.
Erweist sich nach alledem der Vorfall vom 14. Mai 2005 in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des 7. Senates als „Anlassfall von selbständigem Gewicht“ für erhebliche Eignungszweifel nicht nur bezüglich einer beim Antragsteller bestehenden erheblichen Alkoholproblematik, sondern darüber hinaus auch bezüglich der Gefahr eines sich bei ihm jederzeit verwirklichenden verkehrsbezogenen Alkoholmissbrauchs, so wird dieser Befund vollends durch die nunmehr eröffnete Heranziehung seiner Vorgeschichte bestätigt. Hiernach muss sich der Antragsteller nämlich spätestens jetzt zusätzlich entgegenhalten lassen, dass er schon im Jahr 2001 mit drei Trunkenheitsfahrten auffällig geworden war, wobei erschwerend hinzu kommt, dass die beiden letzten Trunkenheitsfahrten vom 8. Dezember 2001 an ein und demselben Tag erfolgt waren, indem er, nachdem er bereits morgens um 4.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 %o ein Kraftfahrzeug geführt hatte, in der nachfolgenden Nacht gegen 23.00 Uhr erneut am Steuer nunmehr sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 %o angetroffen wurde. Dass der Antragsteller bei allen diesen Fahrten als damals noch Minderjähriger außerdem noch nicht einmal einen Führerschein besessen hatte und sich bei seiner ersten Trunkenheitsfahrt vom 23. September 2001 unter Durchbrechung des Verkehrskontrollpostens seiner Überprüfung mit nachfolgender längerer Verfolgungsjagd in Verbindung mit weiteren schwerwiegenden Verkehrsverstößen zu entziehen versucht hatte, kommt erschwerend hinzu.
Findet nach alledem die der Entziehungsverfügung vorangegangene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. Oktober 2005 ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Ziff. 2 a, 2. Alt. FeV, so erweist sich diese auch nicht etwa deshalb als fehlsam, weil – wie der Antragsteller weiter geltend macht – der Genuss von Alkohol auch in größeren Mengen für sich gesehen nicht verboten ist und er insofern mangels Verstoßes gegen die Rechtsordnung keinen weiteren staatlichen Eingriffen ausgesetzt werden dürfe. Wie sich bereits aus den bisherigen Ausführungen ergibt, dient die Anordnung dem Schutz der Straßenverkehrssicherheit vor konkreten Gefahren, für die naturgemäß auch dann hinreichende Anhaltspunkte bestehen können, wenn diese – wie im Übrigen die in § 13 Ziff. 1 FeV vorgesehene Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkoholabhängigkeit zeigt und auch sonst im Recht der Gefahrenabwehr ganz allgemein gilt – nicht im Zusammenhang mit strafbewehrten Verhaltensweisen stehen. Dem damit vom Antragsteller zugleich angesprochenen Übermaßverbot wird hierbei dadurch Rechnung getragen, dass die Anforderung eines Gutachtens lediglich wegen solcher Mängel erfolgen darf, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betreffende sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht verhalten werde, wohingegen Umstände, die nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten, als hinreichender Anforderungsgrund ausscheiden (vgl. BVerwG, DAR 2001, S. 522). Dass vorliegend beim Antragsteller eine solche ernsthafte Besorgnis begründet ist, wurde bereits dargelegt; das hat zur Folge, dass ungeachtet dessen, dass bei der Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, der Antragsgegner von der alsdann vorgesehenen Anordnung nicht absehen musste, um gegebenenfalls den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen zu erwägen. Soweit der Antragsteller meint, dass es in seinem Fall beispielsweise auch genügt hätte, ihm lediglich die Vorlage von Bluttests aufzugeben, so ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen geblieben war, zur Minderung der aufgetretenen Bedenken an seiner Fahreignung derartige Tests von sich aus vorzulegen, was er indes ungeachtet dessen, dass seit dem Vorfall vom Mai 2005 inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, nicht getan hat.
Da der Antragsteller der ihm hiermit zu Recht aufgegebenen Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, ist vom Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV zutreffend daraus gefolgert worden, dass dieser mangels Ausräumung der aufgetretenen Bedenken wegen der bestehenden Alkoholproblematik auch tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die auf Grund dessen verfügte Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Zum einen hatte es der Antragsteller selbst in der Hand, durch eine Befolgung der Anordnung und bei entsprechend positivem Ausgang der Begutachtung seine Fahrerlaubnis zu behalten; überdies hat ihm der Antragsgegner zugesichert, dass er die Verfügung nicht aufrechterhalten werde, wenn der Antragsteller noch während des Laufs des Widerspruchsverfahrens ein solches positives Gutachten vorlegen sollte. Zum anderen ist aber auch anerkannt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht etwa allein deshalb unverhältnismäßig ist, weil auf sie der Betreffende berufsbedingt zum Erreichen seines Arbeitsplatzes bzw. seiner jeweiligen Einsatzorte angewiesen ist. Es gehört zu den Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde, die Allgemeinheit vor der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr zu schützten. Demgemäß ist ein Einschreiten geboten, wenn die Behörde auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dann regelmäßig unvermeidbar. Dies gilt beim Antragsteller umso mehr, als nach den bisherigen Ausführungen bei ihm in besonderer Weise zu besorgen steht, dass er gerade bei seiner berufsbedingten Teilnahme am Straßenverkehr angesichts seines regelmäßigen hohen Alkoholkonsums eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG, Ziff. 46 und Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, S. 1525).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.