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All-inclusive Pauschalreise: Ansprüche aus Reisevertrag

AG Düsseldorf – Az.: 12c C 3/18 – Urteil vom 30.07.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 1.175,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.04.2018 sowie an die Klägerin zu 2) weiter EUR 1.175,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.04.2018 zu zahlen und die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine All-inclusive Pauschalreise in die Dominikanische Republik für den Zeitraum vom 22.09.2017 bis zum 03.10.2017 zu einem Gesamtpreis von EUR 1.620,00. Bei dem gebuchten Hotel (…) handelt es sich um ein Hotel der Kategorie 5 Sterne.

In den von der Beklagten ausgehändigten Unterlagen teilte diese den Klägern unter der Überschrift „Einreisebedingungen“ mit:

„Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass“.

Am 22.09.2017 checkten die Kläger am Flughafen Düsseldorf für den Flug (…) ein. Am Gate verweigerte das Gate-Personal der Klägerin zu 2) die Ausreise. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin zu 2) lediglich über einen vorläufigen Reisepass verfüge, der für die Einreise in die Dominikanische Republik nicht ausreiche. Diese Information bezog das ausführende Luftfahrtunternehmen M-GmbH aus der Datenbank Timatic. Eine weitere Überprüfung erfolgte nicht.

Tatsächlich war für die Einreise in die Dominikanische Republik jedoch nur der vorläufige Reisepass notwendig. Dies bestätigten sowohl die Botschaft der Dominikanische Republik, als auch das Auswärtige Amt auf Nachfrage des Mitarbeiters O der Beklagten, was dieser am 22.09.2017 schriftlich bestätigte.

Die Beklagte fertigte eine Stornorechnung mit Stornierungskosten in Höhe von 70 % des Gesamtbetrages, insgesamt EUR 1.134,00.

Die Kläger buchten vor dem Antritt der Reise für deren Dauer (22.09 – 03.10) einen Parkplatz am Flughafen zu einem Preis von 55 EUR.

Die Kläger buchten eine Ersatzreise nach Spanien (Corralejo, Fuerteventura) vom 25.09.17 bis zum 02.10.17 zu einem Preis von EUR 2.026,00.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.17 forderten die Kläger die Beklagte auf bis zum 03.11.17 EUR 3.215 an sie zuzahlen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10.11.17 ab

Die Kläger beziffern ihre Ansprüche wie folgt:

  • Stornokosten ursprüngliche Reise EUR 1.134,00
  • Mehrkosten Ersatzreise EUR 406,00
  • Parkkosten EUR 55,00
  • Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit EUR 810,00
  • Summe EUR 2.405,00
  • Je ½ EUR 1.202,50

Darüber hinaus verlangen die Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75.

 All-inclusive Pauschalreise: Ansprüche aus Reisevertrag
(Symbolfoto: Viktoriia Hnatiuk /Shutterstock.com)

Die Kläger behaupten, das Gate-Personal darüber informiert zu haben, dass sie sich zuvor über die Möglichkeit der Einreise mit einem vorläufigen Reisepass erkundigt hätten.

Die Kläger behaupten weiter, dass für den Parkplatz Kosten in Höhe von EUR 55,00 angefallen seien.

Die Kläger sind der Ansicht, es wäre für den Kläger zu 1) unzumutbar gewesen, die Reise ohne seine Lebensgefährtin anzutreten. Er habe die Reise zusammen mit ihr gebucht und wolle diese auch nur mit ihr antreten. Zudem sind sie der Ansicht, die Beklagte habe die Stornierung und die Nichtbeförderung zu vertreten. Auch sind die Kläger der Ansicht, es würde ebenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 651f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des ursprünglichen Reisepreises bestehen. Hierbei käme es nicht darauf an, ob die Reisenden die Urlaubszeit Zuhause verbringen, wieder arbeiten oder aufgrund eigener Bemühungen eine Ersatzreise antreten würde.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen

an den Kläger zu 1) 1.202,50 EUR zuzüglich 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an den Kläger zu 2) 1.202,50 EUR zuzüglich 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass es durch die Buchung der Ersatzreise nach Spanien zu Mehrkosten in Höhe von EUR 406,00 gekommen sei und dass es sich bei dem gebuchten spanischen Hotel lediglich um ein 4-Sterne Hotel gehandelt habe.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte nicht für die geltend gemachten Ansprüche, da sie sich durch Einsichtnahme in die Timatic Datenbank ausreichend erkundigt habe. Dortige Eintragungen seien für Mitglieder der IATA bindend. Zwar sei D-GmbH kein Mitglied der IATA, allerdings sähen die Leitlinien zur Fluggastrechteverordnung eine Überprüfung der Ausreisedokumente alternativ auch durch die Timatic Datenbank vor, weshalb die Beklagte rechtskonform gehandelt habe.

Weiter sei dem Kläger zu 1) das Boarding nicht verweigert worden, weshalb ihm ohnehin keine Ansprüche zustünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Den Klägern stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung für die Kosten der Ersatzreise in Höhe von je EUR 203,00 aus § 651 c Abs. 3 BGB zu. Gemäß Art. 229 § 42 EGBGB sind auf die vor dem 01.07.2018 gebuchte Reise die Vorschriften der 651a BGB in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung anzuwenden (die Vorschriften des Reiserechts werden in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung mit „BGB“ ohne weiteren Zusatz zitiert).

1.

a) Wird vor Reiseantritt die Reise durch den Veranstalter storniert oder vereitelt, so können Ansprüche aus einer gebuchten Ersatzreise im Rahmen des § 651c BGB als Aufwendungen für Selbstabhilfe geltend gemacht werden (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 279a; Mü-Ko BGB, 7. Auflage, 2017, BGB 651f, Rz. 35, § 651c, Rz. 157).

Vorliegend wurde die Reise durch den Reiseveranstalter vor Reiseantritt vereitelt.

Es handelt sich auch um einen objektiven Mangel. Verschulden ist für den Anspruch aus § 651c BGB nicht erforderlich.

Durch die Leistungsträger der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, wurde der Klägerin zu 2) der Antritt der Reise verweigert, obwohl sie zum einen Reisedokumente mitführte, die entsprechend der von der Beklagten mitgeteilten Informationen für den Antritt der Reise ausreichend waren und zum anderen diese Dokumente auch objektiv unstreitig zur Einreise in die Dominikanische Republik berechtigten.

Grundsätzlich bestehen daher die Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für eine Ersatzreise. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt im Sinne des § 651j Abs. 1 BGB ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Vorliegen höherer Gewalt ist ohnehin nur im Rahmen des Kündigungsrechts nach § 651j BGB relevant. Schließlich ist jedenfalls kein Fall höherer Gewalt einschlägig. Dies folgt auch nicht aus der fehlerhaften Eintragung in der Timatic Datenbank. Diese Datenbank bindet die Beklagte und ihre Leistungsträger auch nicht dergestalt, dass sie entgegen einer dortigen Eintragung einen Reisenden nicht befördern dürfen. Dies folgt bereits aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Leitlinien zur Fluggastrechteverordnung, nach denen sich eine Airline entweder durch Einsicht in die Timatic Datenbank oder durch Anfrage bei den Behörden informieren können. Eine solche Nachfrage bei dem Auswärtigen Amt erfolgte dann auch durch den Mitarbeiter O der Beklagten, mit dem Ergebnis, dass eine Einreise möglich gewesen wäre. Die Fluggesellschaft verweigerte das Boarding danach nicht aus vertretbaren Gründen.

Schließlich kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne der EG-VO 261/2004 (in der Folge: FluggastrechteVO) vorliegt. Im Rahmen der reiserechtlichen Ausgleichsansprüche ist der dortige Fehlerbegriff zu prüfen, der nicht mit den Anspruchsvoraussetzungen in der FluggastrechteVO übereinstimmt.

b) Ein Fehler der Reise im Sinne des § 651c BGB lag auch im Hinblick auf den Kläger zu 1) vor. Diesem wurde zwar das Boarding nicht durch die Fluggesellschaft verweigert und er hätte die Reise theoretisch antreten könne. Allerdings war der Beklagten durch die gemeinsame Buchung der Reise durch beide Kläger in einem gemeinsamen Zimmer (Juniorsuite) bekannt, dass diese die Reise zusammen antreten wollten. Dadurch dass der Mitreisenden Klägerin zu 2) der Reiseantritt verweigert wurde, konnte auch für den Kläger zu 1) der Zweck der Reise, der erkennbar in der gemeinsame Erholung mit seiner Lebensgefährtin lag, nicht mehr erreicht werden, sodass ihm ein Verweis auf den Antritt der Reise als Alleinreisender nicht zumutbar war.

2.

Einer Fristsetzung gem. § 651c Abs. 3 S. 1 BGB bedurfte es nicht, denn die Beklagte verweigerte die Abhilfe. Ihr war bekannt, dass die Reisenden die Reise nicht antreten konnten, da der Klägerin zu 2) der Antritt verweigert wurde. Sie verwiesen jedoch insofern nur auf fehlerhafte Timatic Datenbank ohne für Abhilfe zu sorgen. Eine zusätzliche Fristsetzung wäre in Anbetracht dessen bloße Förmelei gewesen.

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3.

Dem Anspruch steht auch nicht die Vorschrift des § 651g BGB entgegen.

Einer Geltendmachung gegenüber dem Reiseveranstalter gem. § 651g BGB innerhalb eines Monats bedarf es nicht, wenn die Reise gar nicht erst angetreten wird (Mü-Ko BGB, 7. Auflage, 2017, § 651g, Rz. 2).

4.

Die Kläger können den Ersatz der für die im Wege der Selbstabhilfe aufgewandten erforderlichen Kosten von der Beklagten verlangen. Der Höhe nach steht ihnen insoweit ein Zahlungsanspruch in Höhe von je EUR 203,00 zu. Die Ersatzreise wurde zu einem Betrag in Höhe von EUR 2.026,00 gebucht. Die ursprüngliche Reise sollte zu einem Preis von EUR 1.620,00 durchgeführt werden. Die Differenz beträgt mithin EUR 406,00.

Die Aufwendungen sind im Übrigen insgesamt nach allgemeinen Grundsätzen nur dann erforderlich, wenn der Reisende sie den Umständen nach für angemessen halten durfte. Die Ersatzreise ist nicht allein deshalb nicht „erforderlich“, weil es sich um ein völlig anderes Reiseziel handelt. Abzustellen ist vielmehr auf den verständigen Durchschnittsreisenden. Deswegen sind nach allgemein vertretener Ansicht auch vertretbare Mehrkosten für höherwertige Leistungen zu erstatten (Mü-Ko BGB, 7. Auflage, 2017, § 651c, R. 158).

Vorliegend handelt es sich bei dem ursprünglichen Hotel um ein Hotel der Kategorie 5. Als ursprüngliches Reiseziel war eine Fernreise in die Dominkanische Republik gebucht. Ausweislich der vorgelegten Buchungsunterlagen der Ersatzreise handelt es sich bei dem ersatzweise gebuchten Hotel um ein solches der Kategorie 4, wie der Bezeichnung des Hotels in der Buchungsbestätigung zu entnehmen ist. Reiseziel der Ersatzreise war eine kanarische Insel. Die Beklagte, die als Reiseveranstalter über eine gesteigerte Expertise verfügt und auch Reiseziele auf den kanarischen Inseln anbietet, setzt sich mit den vorgelegten Reiseunterlagen bereits nicht auseinander. Jedenfalls durfte der Reisende die vorliegende Ersatzreise aber auch nach den Umständen für angemessen erachten. Dies folgt bereits daraus, dass anstatt einer Karibikreise eine solche „nur“ an den Atlantik gebucht wurde. Auch sind die Mehraufwendungen, die sich bereits mit der kurzfristigen Buchung erklären lassen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als vertretbar einzuordnen, § 287 ZPO, sodass die Kläger sie auch als angemessen erachten durften.

Soweit die Beklagte weiter den tatsächlichen Anfall der Kosten für die Ersatzreise mit der Begründung bestreiten, durch die Vorlage einer Buchungsbestätigung könne deren tatsächlicher Anfall nicht nachgewiesen werden, verfängt auch dieser Einwand nicht. Zum einen wird von Klägerseite ein mit „Sammelrechnung“ überschriebenes Dokument (Bl. 11 d. A.) vorgelegt. Dieses datiert auch auf einen Zeitpunkt nach der Reise. Zum anderen wäre ein etwaiger Freistellungsanspruch jedenfalls gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Eine vorherige Fristsetzung zur Freistellung war im vorliegenden Fall entbehrlich. Eine Fristsetzung i. S. v. § 250 S. 1 BGB ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung zuvor ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 250 Rn. 2). Vorliegend verweigert die Beklagte die Pflicht zur Tragung der Mehrkosten für die Ersatzreise noch im gerichtlichen Verfahren.

II.

Den Klägern steht in Folge des Mangels der bereits den Antritt der Reise vereitelte auch aus § 651d BGB ein Minderungsrecht in Höhe von 100% des Reisepreises zu, sodass sie auch die Stornokosten in Höhe von 70% des Reisepreises zurückfordern können und einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von je EUR 567,00 haben, §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 BGB.

Durch die vollständige Vereitelung der Reise, beträgt die Quote der Minderung 100%.

Die gilt unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter I. auch hinsichtlich des Klägers zu 1) dem ein Antritt der Reise als Einzelperson ebenfalls nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beklagten in Person von Herrn O wurde der Mangel auch angezeigt.

Eines weiteren Abhilfeverlangens bedurfte es nicht, vgl. unter I..

III.

Den Klägern steht gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von jeweils EUR 405,00 aus § 651 f Abs. 2 BGB zu.

Der Anspruch aus § 651f BGB kann auch neben dem Anspruch auf Minderung gem. § 651d BGB verlangt werden (Mü-Ko BGB, 7. Auflage, 2017, § 651f, Rz. 8).

1.

Die klägerseits gebuchte Reise wurde vorliegend vereitelt, indem die Beklagte der Klägerin zu 2) den Hinflug verwehrte, so dass der geplante Nutzen der Urlaubszeit, also der Erfolg der bei der Beklagten konkret gebuchten Reise, nicht erreicht werden konnte.

Die Beklagte war dabei nicht berechtigt, den Reisevertrag aus höherer Gewalt im Sinne des § 651 j Abs. 1 BGB zu kündigen.

Bei höherer Gewalt handelt es sich – in Abgrenzung zu einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung – um ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist, mithin nicht der Risikosphäre des Reiseveranstalter zuzurechnen ist und zudem nicht mittels der vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt abwendbar ist (vgl. Führich, ReiseR , 6. Aufl. Rn. 537 m.w.N.).

Vorliegend beruft die Beklagte sich selbst bereits nicht auf höhere Gewalt. Ein Fall höherer Gewalt lag aber auch nicht vor, da die Prüfung der Vorlage gültiger Reisedokumente grundsätzlich ihrer Beherrschungs- und Risikosphäre zuzurechnen ist, sofern sie dem Betrieb des Reiseveranstalters selbst bzw. eines ihrer Leistungsträger entstammen. Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits dargestellt, ist der Leistungsträger auch nicht an die Auskünfte der Timatic Datenbank gebunden. Vielmehr stehen ihm auch andere Erkenntnisquellen offen. Anders wäre dies lediglich zu beurteilen, sofern die Erfüllung des Reisevertrages mittels eines Ereignisses von „außen“ gestört würde, wie bspw. im Falle von Naturkatastrophen, Terrorakten oder einem die Leistungserbringung behindernden Streik dritter Personen, für deren Leistung der Reiseveranstalter vertraglich nicht einzustehen hat (Fluglotsen etc.). Hier ist das Ereignis jedoch der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, denn ausweislich des Reisevertrages schuldete sie gerade die Flugbeförderung durch D-GmbH.

3.

Die Beklagte hat die Vereitelung der Reise auch zu vertreten. Dabei ist unerheblich, dass die Leistungsstörung nicht bei von der Beklagten selbst durchgeführten Leistungen auftrat. Denn die Haftung des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf Leistungen, die nicht von diesem selbst erbracht werden sollen, sondern von als Leistungsträgern eingesetzten Dritter, soweit diese als Erfüllungsgehilfen tätig werden (§ 278 BGB).

Hierbei vermag sich die Beklagte auch nicht mit dem Verweis auf den Umstand, dass die notwendigen Reisepapiere in der Datenbank Timatic falsch hinterlegt waren, erfolgreich zu exculpieren. Denn wenn – wie dies vorliegend nach dem oben Ausgeführten der Fall ist – die fehlerhafte Prüfung der Reisepapiere der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen ist, dann hat er die hierauf beruhende Nichtleistung zu vertreten.

Schließlich folgt das Vertretenmüssen der Beklagten auch bereits daraus, dass sie den Klägern zusammen mit den Reiseunterlagen mitteilte, dass eine Ein- bzw. Ausreise in das Zielland mit einem vorläufigen Reisepass möglich sei. Allein aufgrund dieser Informationserteilung hat die Beklagte, die Verweigerung des Antritts des Fluges – zugerechnet über § 278 BGB – zu vertreten, weil sie sich in Widerspruch zu den ausdrücklichen erteilten Informationen setzte.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn unabhängig hiervon schuldete die Beklagte aus dem Reisevertrag die Erbringung der vereinbarten Pauschalreise, der sie nicht nachgekommen ist, ohne dass sie zu einer Kündigung berechtigt war (s.o.). Insbesondere hätte es ihr als Reiseveranstalter oblegen, für den Kläger nebst der Mitreisenden eine Ersatzbeförderung (etwa mittels einer anderen Fluggesellschaft/ Flugverbindung, einem anderen Beförderungsmittel o.ä.) bereitzustellen. Insoweit fehlt es jedoch an jeglichem substantiierten Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dahingehend, dass eine solche Ersatzbeförderung vorliegend nicht organisiert werden konnte.

4.

Als Rechtsfolge kann der Kläger den Ersatz entgangener Urlaubsfreude mittels Zahlung an sich sowie die Mitreisenden in Höhe von jeweils EUR 405,00 beanspruchen.

Die Entschädigungshöhe ist anhand des Grades der Beeinträchtigung der Gesamtreise zu bemessen. Insoweit orientiert sie sich regelmäßig an der Höhe der infolge des Reisemangels eingetretenen Reisepreisminderung. Im Falle der vorliegend gegebenen vollständigen Vereitelung der Reise ist jedenfalls ein Entschädigungsanspruch in Höhe der klägerseits begehrten EUR 405,00 pro Person, mithin 50 % des Reisepreises/Person angemessen. Sie ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil die Kläger eigenständig eine Ersatzreise buchten. Wie der Reisenden die Zeit in der die vereitelte Reise hätte stattfinden sollen, tatsächlich verbringen, hat keine Auswirkung auf den Anspruch aus § 651f Abs. 2 BGB (Mü-Ko BGB, 7. Auflage, 2017, § 651f, Rz. 53).

IV.

Ein Anspruch auf Ersatz der Parkkosten besteht nicht. Der tatsächliche Anfall der Parkkosten wurde von der Beklagten bestritten. Die Kläger legten lediglich eine Buchungsbestätigung vor, sodass der tatsächliche Anfall der Kosten, die ohnehin nur anteilig, für die Tage an denen die Kläger das Fahrzeug nicht für die Ersatzreise parkten, ersatzfähig gewesen wären, nicht bewiesen ist.

V.

1.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt insoweit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 261 ZPO.

2.

Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 651f BGB. Die Kosten für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren wurden bei einem Streitwert von bis EUR 3.000,00 zutreffend nach dem RVG in Höhe von EUR 334,75 berechnet. Soweit im Rahmen des § 651f BGB eine Fristsetzung erforderlich ist, wird auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird auf EUR 2.405,00 festgesetzt.

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