Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Alleiniges Reiserecht bei systematischer Blockade des Ex-Partners
- Dauerhafte Reisebefugnis statt ständiger Eilverfahren vor Gericht
- Warum Kindeswille schwerer wiegt als bloße Unterhaltszahlung
- Wer trägt die Prozesskosten bei mutwilliger Urlaubsblockade?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das alleinige Entscheidungsrecht auch für Urlaubsreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union?
- Verliere ich den Anspruch auf alleinige Reiseentscheidungen, wenn der Vater pünktlich den Kindesunterhalt zahlt?
- Wie beweise ich dem Familiengericht, dass der Reisewunsch meines Kindes wirklich autonom gebildet wurde?
- Was tun, wenn der Vater trotz gerichtlichem Beschluss die Unterschrift für den Reisepass verweigert?
- Reicht ein einziger Gerichtsbeschluss aus, um alle zukünftigen Auslandsreisen ohne den Ex-Partner zu planen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 91 F 84/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Bad Kreuznach
- Datum: 17.01.2026
- Aktenzeichen: 91 F 84/25
- Verfahren: Sorgerechtsverfahren (Teilbereich Auslandsreisen)
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, Alleinerziehende
Eine Mutter darf allein über Auslandsreisen entscheiden, wenn der Vater die Zustimmung grundlos verweigert.
- Der Vater blockiert Reisen ohne sachlichen Grund und gefährdet so das Wohl des Kindes.
- Das gilt bei zerrütteten Beziehungen der Eltern und einem klaren, eigenen Wunsch des Kindes.
- Die Mutter plant Urlaube nun sicher ohne ständige neue Anträge bei dem Familiengericht.
- Väter erzwingen keine Rechte gegen das Kind, nur weil sie monatlich für das Kind bezahlen.
Alleiniges Reiserecht bei systematischer Blockade des Ex-Partners
Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Übertragung eines Sorgerechtsteils auf eine Person möglich, wenn Eltern dauerhaft getrennt leben. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem konkreten Bereich dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Bundesgerichtshof fordert bei solchen Entscheidungen eine doppelte Kindeswohlprüfung (BGH FamRZ 2008, 592). Das bedeutet konkret: Das Gericht muss in zwei Schritten prüfen, ob erstens die Beendigung der gemeinsamen Sorge und zweitens die Übertragung auf diesen speziellen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten dient. Nur wenn beides bejaht wird, darf das Gericht die Rechte neu verteilen.
Die Mutter des minderjährigen Kindes E. zog vor das Familiengericht, nachdem der Vater wiederholt und grundlos seine Zustimmung zu Urlauben verweigert hatte und deshalb eine geplante Reise im Juli 2025 platzte. Das Amtsgericht Bad Kreuznach gab ihr am 17. Januar 2026 vollumfänglich Recht und übertrug das alleinige Entscheidungsrecht über Auslandsreisen auf sie (Az.: 91 F 84/25). Zuvor hatte die Frau dargelegt, dass sie für zukünftige Ferien dringend Planungssicherheit benötige und zudem befürchte, der Mann könne bei einem Auslandsaufenthalt des Jungen sogar unbegründet Strafanzeige gegen sie erstatten.
Wenn Ihr Ex-Partner Auslandsreisen systematisch blockiert, sollten Sie nicht für jede Reise ein separates Eilverfahren anstreben. Fordern Sie stattdessen – wie die Mutter in diesem Fall – die dauerhafte Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für den Teilbereich „Auslandsreisen“. Dies verschafft Ihnen langfristige Planungssicherheit für alle künftigen Ferien.

Dauerhafte Reisebefugnis statt ständiger Eilverfahren vor Gericht
Die Befugnis, über Urlaube außerhalb der Landesgrenzen zu bestimmen, stellt einen abtrennbaren Teilbereich der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB dar. Diese rechtliche Ausgliederung dient vor allem dazu, den betreuenden Elternteil nicht vor jeder einzelnen Reise auf ein gerichtliches Einzelverfahren nach § 1628 BGB verweisen zu müssen. Während § 1628 BGB nur eine punktuelle Entscheidung des Gerichts für einen einzelnen Streitfall herbeiführt, klärt die Regelung nach § 1671 BGB die Zuständigkeit dauerhaft. Bei der Auswahl des betreuenden Elternteils sind der Förderungsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und der Kontinuitätsgrundsatz entscheidend (BGH FamRZ 2011, 763). Letzterer besagt, dass die Stetigkeit in der Erziehung und den Lebensverhältnissen des Kindes für seine Entwicklung besonders wichtig ist und deshalb nach Möglichkeit gewahrt bleiben sollte. Diese strengen Kriterien zieht beispielsweise auch das Oberlandesgericht Koblenz bei der rechtlichen Bewertung heran (Beschluss vom 10.01.2022, Az.: 7 UF 516/21).
Für die familiäre Situation des Jungen hob das Amtsgericht die bisherige gemeinsame Entscheidungsbefugnis vollständig auf. Die Richter bewerteten es als unzumutbar und nicht sachgerecht, die Frau künftig für jeden Grenzübertritt in ein neues gerichtliches Eilverfahren zu zwingen. Eine weitreichendere Übertragung des gesamten Aufenthaltsbestimmungsrechts forderte das Gericht hingegen nicht, da der Konflikt isoliert die Urlaubsplanungen betraf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst die weitaus wichtigere Befugnis, den Wohnort und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzulegen; dieses Recht verblieb hier weiterhin bei beiden Eltern gemeinsam. Das Kind lebt seit seiner Geburt ununterbrochen bei seiner Mutter, während der Kontakt zum anderen Elternteil seit über einem Jahr abgebrochen ist. Bereits in einem früheren Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, war dem Mann durch einen Beschluss vom 31. März 2021 das Umgangsrecht bis Ende Januar 2022 entzogen worden, nachdem er die Frau bedroht und offen erklärt hatte, den Jungen nicht mehr als sein Kind betrachten zu wollen.
Handelt es sich um regelmäßige Reisen kann der betreuende Elternteil insbesondere nicht darauf verwiesen werden, vor jeder einzelnen Reise ein Verfahren nach § 1628 BGB durchzuführen. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur verfahrenswirtschaftlich unsinnig, sondern würde auch durch immer wieder erforderliche Kindesanhörungen dem Kindeswohl widersprechen. – so das Amtsgericht Bad Kreuznach
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die dauerhafte Übertragung dieses Sorgerechtsteils war die systematische Blockadehaltung. Während bei einem einmaligen Streit über ein Reiseziel meist nur eine Entscheidung für den Einzelfall herbeigeführt wird, rechtfertigt eine wiederholte, sachfremde Verweigerung den kompletten Entzug der Entscheidungsbefugnis für diesen Bereich. Betroffene sollten dokumentieren, wenn Zustimmungen ohne sachliche Einwände gegen das Reiseziel selbst verweigert werden, um die Unzumutbarkeit ständiger neuer Verfahren zu belegen.
Warum Kindeswille schwerer wiegt als bloße Unterhaltszahlung
Der geäußerte Kindeswille wird in familiengerichtlichen Verfahren als direkter Ausdruck der Kindeswürde und der sich entwickelnden Persönlichkeit verstanden. Das Gericht prüft dabei detailliert, ob dieser Wunsch gefestigt, völlig autonom und auf nachvollziehbaren, eigenen Überlegungen beruhend ist. Die rechtliche Anerkennung des Minderjährigen als eigenständige Person mit individuellen Rechten steht bei der Bewertung im Zentrum. Fehlt einem Elternteil diese grundlegende Anerkennung, fließt dies negativ in die gerichtliche Entscheidung ein.
Die Anhörung des minderjährigen Kindes
In der persönlichen Anhörung äußerte der Junge den klaren Wunsch, die Welt sehen zu wollen, auch wenn sein Vater dies ablehne. Er betonte, seine Mutter habe sich immer liebevoll um ihn gekümmert, weshalb sie sämtliche Entscheidungen für ihn treffen solle. Den anderen Elternteil habe er lange nicht mehr gesehen. Der Mann habe die Familie in der Vergangenheit bedroht und dem Jungen gesagt, ihn nicht mehr als Kind haben zu wollen. Sowohl der bestellte Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 als auch das Jugendamt der Stadtverwaltung Bad Kreuznach stützten den Wunsch des Jungen nachdrücklich und empfahlen dem Gericht die sofortige Übertragung der Befugnisse auf die Frau. Ein Verfahrensbeistand fungiert dabei als eine Art „Anwalt des Kindes“, der die Interessen des Minderjährigen unabhängig von den Positionen der Eltern im Prozess vertritt.
Recht am Kind durch Unterhaltszahlungen
Der Mann lehnte eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge ab. Er räumte zwar ein, mit der Frau nicht kommunizieren zu können und den Sohn seit über einem Jahr nicht gesehen zu haben. Da er aber regelmäßig Kindesunterhalt zahle, stehe ihm ein grundsätzliches Recht an dem Kind zu. Er argumentierte, ein Minderjähriger in diesem Alter könne überhaupt keinen eigenen Willen bilden, sondern übernehme lediglich die Haltung der Mutter. Eine gerichtliche Anhörung hielt er für entbehrlich. Er beanspruchte für sich, als Vater am besten zu wissen, was richtig sei: Der Sohn habe nun 13 Jahre bei der Frau verbracht, müsse deshalb ab sofort zu ihm ziehen, von ihm erzogen werden und mit ihm Fußball spielen.
Die Unterstellung, die Zahlung des (Mindest-) Kindesunterhalts […] würden dem Antragsgegner das Recht verleihen, die Obhut für das Kind zu erhalten und die Entscheidungen für das Leben des Kindes zu treffen, entbehrt nicht nur jeglicher rechtlichen Grundlage, sondern ist auch ethisch verwerflich und kindeswohlmissachtend. – so das Amtsgericht Bad Kreuznach
Gericht rügt Behandlung des Kindes als Objekt
Das Familiengericht wies die Ansichten des Mannes entschieden zurück und stufte sein Verhalten als unvereinbar mit dem Kindeswohl ein. Die Zahlung von finanziellem Unterhalt begründe keinerlei Rechte, die Obhut zu übernehmen oder pauschal über das Leben eines Menschen zu bestimmen. Die Richter stellten fest, dass der Mann den Sohn nicht als eigenständige Persönlichkeit anerkenne, sondern ihn vielmehr wie ein Objekt behandle. Gegen den Vorwurf der Manipulation betonte das Gericht nach der Anhörung, dass der Junge einen sehr gefestigten, autonomen Willen zeige. Der Versuch des Mannes, eigene Urlaube mit dem Sohn in der Türkei zu verbringen, war zuvor am ausdrücklichen Widerstand des Jungen gescheitert. Eine stabile und fürsorgliche Bindung existierte nach den Feststellungen der Richter ausschließlich zur Mutter, die den Kontinuitätsgrundsatz erfüllte und das Kind deutlich besser fördern konnte.
Praxis-Hürde: Autonomie des Kindeswillens
Das Urteil zeigt, dass ein gefestigter Kindeswille nur dann als Hebel dient, wenn er als autonom erkannt wird. Entscheidend ist hierbei, ob das Kind eigene, altersgerechte Motive für den Reisewunsch nennt. Werden lediglich Argumente eines Elternteils nachgeplappert, werten Gerichte dies oft als Manipulation. Ein Kind, das hingegen eigene Erlebnisse oder Wünsche (wie hier: „die Welt sehen wollen“) schildert, verleiht dem Antrag auf alleinige Entscheidungsbefugnis das nötige Gewicht.
Wer trägt die Prozesskosten bei mutwilliger Urlaubsblockade?
Die Verteilung der Gerichtskosten in familiengerichtlichen Streitsachen richtet sich nach § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Wenn das Verhalten eines Beteiligten die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat, können ihm nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten auferlegt werden. Der Streitwert, nach dem sich die Gebührenhöhe bemisst, wird parallel dazu nach § 45 des Familiengerichtskostengesetzes (FamGKG) festgesetzt. Das bedeutet konkret: Der Streitwert (oder Verfahrenswert) ist kein Betrag, den eine Seite gewinnen kann, sondern eine Rechengröße, aus der sich die tatsächlichen Gebühren für Gericht und Anwälte anhand einer gesetzlichen Tabelle ergeben.
Im Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach wurde der Verfahrenswert auf exakt 5.000 Euro beziffert. Die Richter verpflichteten den Mann, die gesamten Kosten des Streits zu bezahlen. Die Begründung für diese Verteilung fiel deutlich aus: Erst seine kindeswohlwidrigen Vorstellungen und die unbegründete Blockade der sommerlichen Reisepläne hätten das Gerichtsverfahren unvermeidbar gemacht. Erschwerend kam für das Gericht hinzu, dass er laut Bericht des Jugendamtes dort erklärt hatte, er werde sich bei seinem Sohn niemals entschuldigen, wolle nicht, dass dieser künftig seinen Namen trage, und er werde auch im späteren Leben nicht für ihn da sein.
Bedeutung des Beschlusses für künftige Reiseplanungen
Obwohl es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, folgt das Amtsgericht strikt der Linie des Bundesgerichtshofs zur doppelten Kindeswohlprüfung. Die Entscheidung ist für Leser hochgradig übertragbar, wenn die gemeinsame Sorge durch einen Elternteil als Machtinstrument missbraucht wird. Sie müssen in einer solchen Situation nicht jedes Jahr erneut um Ihr Recht kämpfen, sondern können durch den vollständigen Entzug dieses Sorge-Teilbereichs beim Gegenüber für klare Fronten sorgen. Achten Sie dabei darauf, dass der Wunsch des Kindes autonom formuliert ist, um vor Gericht als „Hebel“ für Ihre Argumentation zu dienen.
Checkliste: So reagieren Sie auf Reise-Blockaden
Prüfen Sie, ob die Verweigerung der Reisezustimmung durch den anderen Elternteil bereits wiederholt vorkam. Setzen Sie für die nächste Reise eine schriftliche Frist von 10 bis 14 Tagen zur Zustimmung. Erfolgt diese nicht, lassen Sie durch einen Fachanwalt für Familienrecht prüfen, ob ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis nach dem Vorbild des Amtsgerichts Bad Kreuznach Erfolg verspricht. Dokumentieren Sie dafür lückenlos alle bisherigen Verweigerungen und deren fehlende Begründung.
Vermeiden Sie als verweigernder Elternteil eine Blockadehaltung ohne konkrete Gefährdungsgründe (wie z. B. eine belegbare Entführungsgefahr). Werden Zustimmungen rein aus Schikane verweigert, riskieren Sie bei einem Verfahrenswert von 5.000 Euro, die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten allein tragen zu müssen.
Reiseblockade durch den Ex-Partner? Handeln Sie jetzt dauerhaft
Eine systematische Verweigerung der Reisezustimmung belastet nicht nur die Urlaubsplanung, sondern oft auch das Kindeswohl. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die alleinige Entscheidungsbefugnis für Auslandsreisen gerichtlich durchzusetzen und künftige Blockaden zu verhindern. So sichern Sie sich langfristige Planungssicherheit für Ihre Ferien, ohne jedes Mal neue Eilverfahren führen zu müssen.
Experten Kommentar
Das böse Erwachen kommt meist erst auf dem Bürgeramt. Auch mit dem erstrittenen alleinigen Reiserecht in der Tasche verweigern blockierende Ex-Partner in der Praxis oft die rettende Unterschrift für den Kinderreisepass. Ohne ein gültiges Ausweisdokument nützt dann der schönste familiengerichtliche Beschluss am Flughafen rein gar nichts.
Betroffene sollten daher frühzeitig prüfen, ob die Dokumente des Kindes noch gültig sind, bevor sie einen Rechtsstreit beginnen. Ich rate meist dazu, die Befugnis zur Beantragung von Ausweispapieren direkt als zusätzlichen Sorgerechtsteil in den Antrag aufzunehmen. Sonst gewinnt man zwar den Prozess, verbringt die Ferien am Ende aber trotzdem im eigenen Garten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das alleinige Entscheidungsrecht auch für Urlaubsreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union?
JA. Das alleinige Entscheidungsrecht für Auslandsreisen erstreckt sich grundsätzlich auf alle Ziele außerhalb Deutschlands, unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder dem Schengen-Raum. Sofern der gerichtliche Beschluss keine ausdrücklichen geografischen Einschränkungen enthält, umfasst die Befugnis rechtlich jeden grenzüberschreitenden Aufenthalt des Kindes.
Die rechtliche Übertragung dieses Sorgerechtsteils gemäß § 1671 BGB zielt darauf ab, den betreuenden Elternteil dauerhaft von der Notwendigkeit ständiger Zustimmungseinholungen oder gerichtlicher Eilverfahren zu entlasten. Da der Begriff der Auslandsreise juristisch lediglich den Wechsel des Hoheitsgebiets definiert, fallen Fernreisen in Drittstaaten ebenso unter diese Regelung wie Kurztrips in europäische Nachbarländer. Die Gerichte orientieren sich hierbei am praktischen Bedürfnis nach Planungssicherheit, was explizit auch Ziele wie die Türkei oder Überseegebiete einschließt. Maßgeblich ist allein, dass die konkrete Reise dem Wohl des Kindes nicht offensichtlich widerspricht und der vorliegende Beschlusstext allgemein formuliert wurde.
Eine Grenze findet das alleinige Entscheidungsrecht jedoch dort, wo konkrete Gefahren für das Kindeswohl bestehen, etwa bei offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Krisengebiete. In solchen Extremfällen könnte der andere Elternteil trotz der übertragenen Befugnis gerichtliche Schritte einleiten, um die Reise im Sinne des Kinderschutzes im Einzelfall zu untersagen.
Verliere ich den Anspruch auf alleinige Reiseentscheidungen, wenn der Vater pünktlich den Kindesunterhalt zahlt?
NEIN, die pünktliche Zahlung von Kindesunterhalt begründet rechtlich keinen Anspruch auf Mitsprache bei Urlaubsreisen oder die Übernahme von Sorgerechtsteilen. Die Erfüllung finanzieller Pflichten ist strikt von der elterlichen Sorge getrennt und verleiht dem zahlenden Elternteil kein zusätzliches Veto-Recht bei Reiseentscheidungen. Ein Kind darf im Familienrecht niemals als Objekt einer finanziellen Transaktion behandelt werden.
Im deutschen Familienrecht stellt Unterhalt eine rein finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Kind dar und fungiert niemals als Gegenleistung für rechtliche Mitspracherechte. Gemäß § 1671 BGB orientieren sich gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht ausschließlich am Kindeswohl sowie dem Förderungsprinzip, während die finanzielle Zuverlässigkeit eines Elternteils keine systematische Blockadehaltung in Erziehungsfragen heilt. Gerichte betrachten den Versuch, Geldzahlungen mit dem Erwerb von Rechten am Kind zu verknüpfen, sogar als ethisch verwerflich, da Minderjährige eigenständige Persönlichkeiten mit einer unantastbaren Würde sind. Eine zuverlässige Unterhaltszahlung schützt den Vater daher nicht vor dem Entzug von Teilbereichen der Sorge, wenn er seine Position missbräuchlich zur Behinderung von Reisen einsetzt.
Wie beweise ich dem Familiengericht, dass der Reisewunsch meines Kindes wirklich autonom gebildet wurde?
Ein autonomer Kindeswille wird durch spezifische, persönliche Begründungen des Kindes bewiesen, die über das bloße Nachplappern elterlicher Argumente hinausgehen. Der Nachweis gelingt vor allem dann, wenn das Kind in der gerichtlichen Anhörung eigene, altersgerechte Motive wie die Neugier auf fremde Kulturen oder konkrete Freizeitinteressen glaubhaft schildert. Diese individuellen Wünsche müssen erkennbar von den rechtlichen oder persönlichen Konflikten der Eltern entkoppelt sein.
Das Familiengericht betrachtet den geäußerten Kindeswillen als Ausdruck der Kindeswürde und der sich entwickelnden Persönlichkeit des Minderjährigen im Sinne des Grundgesetzes. Sachverständige und Richter achten dabei akribisch darauf, ob das Kind eigene Sehnsüchte beschreibt oder lediglich juristisch gefärbte Sätze wiedergibt, die auf eine elterliche Beeinflussung hindeuten. Eine hohe Glaubwürdigkeit entsteht, wenn das Kind sachliche Gründe für den Reisewunsch nennt, während es gleichzeitig eine reife Distanz zum Streit der Eltern wahrt und keine einstudierten Vorwürfe gegen den anderen Elternteil erhebt. Zur Vorbereitung können Eltern ein Tagebuch über spontane Äußerungen des Kindes zu Reisezielen führen, um die Kontinuität und Echtheit des Wunsches später im Verfahren fundiert zu belegen.
Die Autonomie des Willens stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn das Kind aufgrund seines Alters oder seiner geistigen Entwicklung noch nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung vollumfänglich zu erfassen. In solchen Fällen gewichten Gerichte den Kindeswillen geringer und entscheiden primär nach objektiven Wohlverhaltenskriterien, wobei auch hier die Kontinuität der Betreuung eine wesentliche Rolle für die gerichtliche Prognoseentscheidung spielt.
Was tun, wenn der Vater trotz gerichtlichem Beschluss die Unterschrift für den Reisepass verweigert?
Sie können den Reisepass beim Bürgeramt ohne die Unterschrift des Vaters beantragen, indem Sie die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses vorlegen. Die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für Auslandsreisen ersetzt nach geltendem Recht die notwendige Zustimmung des anderen Elternteils für die Beantragung offizieller Reisedokumente.
Rechtlich stellt die Befugnis zur Bestimmung von Auslandsaufenthalten einen abtrennbaren Teilbereich der elterlichen Sorge gemäß § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Da ein gültiger Reisepass die zwingende Voraussetzung für Grenzüberquerungen ist, umfasst die Zuweisung dieses Rechtsbereichs logisch auch die eigenständige Beantragung der notwendigen Ausweisdokumente. Zur Legitimation gegenüber dem Sachbearbeiter im Passamt genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses, welche die alleinige Vertretungsmacht in diesem Teilbereich nachweist. Die Behörde ist an diese familiengerichtliche Entscheidung gebunden und darf die Mitwirkung des anderen Teils nicht fordern, da dessen Mitspracherecht insoweit wirksam ausgeschlossen wurde.
Diese administrative Erleichterung gilt jedoch nur, wenn das Gericht den Teilbereich der Sorge dauerhaft übertragen und nicht lediglich eine punktuelle Zustimmung für eine einzige Reise ersetzt hat. Bei rein punktuellen gerichtlichen Entscheidungen für nur einen konkreten Urlaub kann das Bürgeramt im Einzelfall weiterhin die Mitwirkung des anderen Elternteils verlangen.
Reicht ein einziger Gerichtsbeschluss aus, um alle zukünftigen Auslandsreisen ohne den Ex-Partner zu planen?
JA. Sofern das Familiengericht Ihnen die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Teilbereich der Auslandsreisen gemäß § 1671 BGB dauerhaft übertragen hat, reicht dieser eine Beschluss für alle künftigen Reisen aus. Damit entfällt die Notwendigkeit, vor jedem Urlaub erneut die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen oder diese mühsam gerichtlich erzwingen zu müssen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der rechtlichen Gestaltung des Antrags, da ein Beschluss nach § 1628 BGB lediglich die Entscheidungsgewalt für eine ganz konkrete, einzelne Reise ersetzt. Liegt jedoch eine systematische Blockadehaltung des Ex-Partners vor, kann das Gericht die Kompetenz für diesen Sorgebereich dauerhaft entziehen und auf einen Elternteil allein übertragen. Diese Regelung bleibt so lange wirksam, wie das Kind minderjährig ist oder bis das Gericht die Entscheidung aufgrund einer wesentlichen Änderung der Sachlage wieder aufhebt. Durch diese dauerhafte Zuständigkeit gewinnen Sie langfristige Planungssicherheit und müssen nicht vor jedem Sommerurlaub ein neues, belastendes Eilverfahren vor dem Familiengericht einleiten.
Trotz dieser Befugnis findet das alleinige Entscheidungsrecht seine Grenze dort, wo die Reise das Kindeswohl konkret gefährdet oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes dauerhaft verlagert werden soll. In solchen Extremfällen oder bei wesentlichen Änderungen der Lebensverhältnisse kann der andere Elternteil versuchen, die bestehende gerichtliche Entscheidung durch einen neuen Antrag wieder abzuändern.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
AG Bad Kreuznach – Az.: 91 F 84/25 – Beschluss vom 17.01.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




