Skip to content

Das alleinige Sorgerecht beantragen – Was muss man beachten?

Wie kann man das alleinige Sorgerecht beantragen?

Es geschieht statistisch gesehen nahezu jeden Tag, dass ein Paar sich trennt. Die Gründe für die Trennung sind überaus vielseitig, doch nicht selten sind auch Kinder von der Trennung der Eltern betroffen. Ist die Trennung nicht einvernehmlich stellt sich auch die Frage, wie künftig mit dem Sorgerecht umgegangen werden soll. Nicht selten möchte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs beanspruchen, was jedoch nach deutschem Recht nicht gänzlich einfach ist.

An das alleinige Sorgerecht sind einige scharfe Kriterien geknüpft. Welche das sind und was sonst noch wichtig ist, erfahren Sie im folgendem Artikel.

Haben Sie Fragen zum alleinigen Sorgerecht? Gerne beraten wir Sie im Familienrecht. Fordern Sie unsere Ersteeinschätzung an.

Was heißt eigentlich alleiniges Sorgerecht genau?

Wie kann man das alleinige Sorgerecht beantragen?
Die Beantragung des alleinigen Sorgerechts ist an gewisse Hürden gebunden. (Symbolfoto: UfaBizPhoto/Shutterstock.com)

Grundsätzlich ist es so, dass verheiratete Eltern ein gemeinsames Sorgerecht für den Nachwuchs innehaben. Dies bedeutet, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Kindesfürsorge bei minderjährigen Kindern von den Eheleuten gemeinsam entschieden werden. Das Sorgerecht umfasst jedoch auch Fragen zu den Themen Erziehung und Pflege sowie medizinische Versorgung nebst Betreuung und der Personenfürsorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht) sowie der Vermögenssorge.

Trennen sich die Eltern, so bedeutet dies nicht automatisch eine Verlagerung des Sorgerechts auf einen bestimmten Elternteil. Natürlich kann der Nachwuchs nur an einem Ort leben, weshalb in der gängigen Praxis zwischen den getrennten Eheleuten eine sogenannte Sorgerechtsvereinbarung getroffen wird. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten, welche sich auf die reine Sorgerechtsausübung in dem Alltag des Nachwuchses bezieht.

Eine Sorgerechtsvereinbarung kann in Deutschland nicht bereits frühzeitig zwischen den Eheleuten vereinbart werden. Das Kindswohl entscheidet vielmehr hauptsächlich über das Sorgerecht. Aus diesem Grund ist die Sorgerechtsentscheidung auch stets das Ergebnis einer Einzelfallprüfung.

Auf welche Art kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhalten?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass auch nach einer erfolgten Trennung beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht ausüben sollen. Selbst eine Ehescheidung hat keine Auswirkungen auf den § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher die Sorgerechtsverteilung regelt.

Das alleinige Sorgerecht stellt in Deutschland gem. Gesetz stets eine Ausnahmesituation dar. In derartigen Ausnahmesituationen kann ein Elternteil das Sorgerecht an den ehemaligen Partner abtreten. Es ist jedoch auch möglich, das Sorgerecht zu entziehen oder es einzuklagen.

Grundsätzlich kennt der Gesetzgeber lediglich zwei Fallsituationen, in denen ein Partner das alleinige Sorgerecht ausübt. Der Tod von einem Elternteil sowie der gerichtliche Zuspruch sind die beiden denkbaren Szenarien.

Die Gründe für ein alleiniges Sorgerecht gem. § 1671 BGB

  • es besteht bei einem gemeinsamen Sorgerecht eine Gefahr für das seelische, leibliche oder geistige Kindswohl
  • das alleinige Sorgerecht ist für das Kindswohl die beste Entscheidung

Eine Ehescheidung ist, unabhängig von dem Verlauf der Ehescheidung, grundsätzlich kein Grund für ein alleiniges Sorgerecht. Auch nach der Ehescheidung haben beide Elternteile noch immer die gesetzliche sowie auch moralische Verpflichtung, das Sorgerecht nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Nachwuchses auszuüben.

Rechtfertigungsgründe für das alleinige Sorgerecht

  • stark grobe Fehler in der Erziehung
  • der Wunsch des Nachwuchs
  • Misshandlungsfälle
  • Gefährdung der Gesundheit des Nachwuchs
  • Vernachlässigung des Nachwuchs
  • Vernachlässigung der Hygiene des Nachwuchs
  • Missachtung der Schulpflicht des Nachwuchs
  • die Gefährdung des Kindsvermögens
  • Vorenthalten des Umgangsrechts des anderen Elternteils

Als stark grobe Erziehungsfehler gelten eine ganze Bandbreite von Fehlern, die ein Elternteil begehen kann. Es kann sich hierbei um das eigene Verhalten (beispielsweise unkontrollierte Wutausbrüche gegenüber dem Kind oder auch die sogenannte Überfürsorge) handeln oder auch die Verweigerung des Umgangs mit Freunden oder dem anderen Elternteil. Durch diese Verhaltensmuster wird die Kindeserziehung eingeschränkt. Auch übermäßiger Alkoholkonsum oder Konsum von Drogen gelten als grobe Erziehungsfehler.

Äußert der Nachwuchs den Wunsch, bei einem Elternteil zu leben, so ist diesem Wunsch Folge zu leisten.

Die Eltern sind untereinander zerstritten

Umgangsrecht - Sorgerecht
Nach einer Scheidung in einer Familie mit Kindern geht es nicht zuletzt um die wichtigen Fragen nach dem Sorgerecht, Umgangsrecht und dem Unterhalt. Immer im Mittelpunkt stehen sollte aber immer das Kindeswohl. (Symbolfoto: ADragan/Shutterstock.com)

Bedauerlicherweise kommt es nur zu häufig vor, dass sich Elternteile im Verlauf einer Trennung unheilbar untereinander zerstreiten, sodass die Kinder als „Druckmittel“ gegenüber dem anderen Elternteil eingesetzt werden. Der Gesetzgeber sagt diesbezüglich jedoch sehr eindeutig, dass eine Ehescheidung und Streitigkeiten der Eltern untereinander noch keinen Anspruch auf das alleinige Sorgerecht eines Elternteils begründen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Eltern, unterschiedliche Ansichten im Zusammenhang mit der Kindeserziehung gemeinsam auszudiskutieren und unterschiedliche Standpunkte auch ein Stück weit auszuhalten. Eine reine persönliche Abneigung gegen die andere Person rechtfertigt ebenfalls nicht das alleinige Sorgerecht.

Nichtsdestotrotz kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen wenn sie nicht nur vorübergehend getrennt leben. Das zuständige Familiengericht kann ein Sorgerecht jedoch von Amts wegen entziehen.

Auf welche Art kann das alleinige Sorgerecht eigentlich beantragt werden?

Grundsätzlich kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht nur dann beantragen, wenn der andere Elternteil auch dazu gewillt ist, das Sorgerecht abzugeben. Es ist jedoch auch möglich, einen derartigen Antrag zu stellen, wenn das Wohlergehen des Kindes durch die Sorgerechtsausübung des anderen Elternteils gefährdet oder beeinträchtigt wird. Das alleinige Sorgerecht kann dabei sowohl von dem Vater als auch von der Mutter gleichermaßen beantragt werden.

Es ist durchaus auch denkbar, dass ein Elternteil das Sorgerecht bzw. die elterliche Sorge aktuell überhaupt nicht ausüben kann. Ein Aufenthalt im Ausland oder in einer Justizvollzugsanstalt wären hier denkbare Szenarien, bei denen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs beantragen kann.

Ein Antrag auf das alleinige Sorgerecht muss stets bei dem zuständigen Amtsgericht / Familiengericht eingereicht werden. Es gibt diesbezüglich bereits vorgefertigte Formulare, die auch über das Internet online verschickt werden können. Sollte der andere Elternteil dem alleinigen Sorgerecht zustimmen, so verläuft das Antragsverfahren in der Regel relativ schnell und problemlos. Sollte das andere Elternteil jedoch nicht zustimmen, so erfolgt eine eingehende Sachverhaltsprüfung. In dieser Sachverhaltsprüfung wird gerichtlich geprüft, welche Regelung für den Nachwuchs die beste Lösung darstellt. In diesem Zusammenhang wird auch eine Stellungnahme des Jugendamtes eingefordert, welches sich im Hinblick auf die Eignung der jeweiligen Elternteile äußert. Hierfür muss das Jugendamt selbst eine Prüfung durchführen, sodass auch Hausbesuche und lange Gespräche mit den Eltern sowie dem Nachwuchs stattfinden. Das zuständige Gericht wird den Jugendamtsvertreter anhören und auch den Nachwuchs zu der Thematik befragen.

Eine Befragung des Nachwuchses findet lediglich dann statt, wenn der Nachwuchs bereits das 4. Lebensjahr erreicht hat. Sollte der Nachwuchs bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, gibt es auch die Möglichkeit, dass der Nachwuchs der angedachten Sorgerechtsregelung widerspricht. Das Gericht muss jedoch diesem Widerspruch nicht zwingend Folge leisten.

Im Rahmen des gesamten Antragsprocederes können auch familienpsychologische Gutachten angefordert und Zeugen gehört werden. Generell kann daher gesagt werden, dass es sich um ein äußerst langwieriges und kompliziertes Verfahren handelt, bevor seitens des Gerichts im Hinblick auf das alleinige Sorgerecht letztlich eine finale Entscheidung getroffen wird. Bis zu dieser Zeit üben beide Elternteile gemeinschaftlich noch das Sorgerecht aus.

Eine Trennung ist stets für alle Beteiligten eine schmerzhafte und nicht selten auch traumatische Erfahrung. Obgleich auch die Erwachsenen unter dieser Trennung leiden, so ist das Leid des Nachwuchses stets am stärksten ausgeprägt. Dementsprechend ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass dem Wohl des Nachwuchses die höchste Aufmerksamkeit seitens der Gerichte gewidmet wird. Sollten Sie sich in einer derartigen Situation befinden und das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs wünschen, so sollten Sie dieses Ansinnen nicht allein in Eigenregie verfolgen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen als starker Partner zur Seite stehen und Ihnen helfen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos