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Alles über die Vormundschaft: Eine Übersicht

Eine gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person

Eine Vormundschaft ist eine gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person. Der Vormund trägt die Verantwortung für die Person, die er vertritt. Er entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens, wenn die Person, die er vertritt, dies nicht selbst tun kann. In diesem Artikel erfahren Sie alles wichtige zur Vormundschaft.

Vormundschaft
Durch die Vormundschaft wird sichergestellt, dass ein minderjähriges Kind oder eine andere unmündige Person nicht benachteiligt wird. (Symbolfoto: Freeograph/Shutterstock.com)

Es gibt in Deutschland aktuell rund 40.000 Kinder, welche unter der gesetzlichen bzw. amtlichen bestelltem Vormundschaft stehen. Bei diesen Kindern sieht der Staat einen besonderen gesetzlich verankerten Fürsorgebedarf, da die Kindseltern die für das Kind erforderliche Sorge nicht in der erforderlichen Form übernehmen können. In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei um eine alleinerziehende ledige Mutter, die etwaig vielleicht sogar noch selbst minderjährig ist. Auch Fälle, in denen der genaue Familienstand von dem Kind, welches im Vormundschaftsfall als Mündel bezeichnet wird, nicht ermittelt werden kann, gibt es in Deutschland in einer wahren Vielzahl. Viele Menschen wissen jedoch überhaupt nicht, welche genauen Rahmenbedingungen für eine Vormundschaft vorherrschen müssen und welche rechtlichen Verpflichtungen eine derartige Vormundschaft für den Vormund mit sich bringt.

Die gesetzlich verankerte Fürsorge bzw. Vormundschaft wird das Mündel wird von dem Staat immer in derartigen Fällen übernommen, bei denen eine vollständige Geschäftsfähigkeit nicht vorhanden ist. Die gesetzliche Grundlage für die Vormundschaft findet sich in den §§ 1773 – 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder.

Der Unterschied zwischen der Pflegschaft und der Vormundschaft

In der gängigen Praxis wird im Volksmund gern die Pflegschaft und die Vormundschaft miteinander verwechselt. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Betreuungsarten, da die Pflegschaft für eine pflegebedürftige Person lediglich auf den Bereich der Pflege fokussiert ist. Bei der Vormundschaft jedoch hat der Vormund für das Mündel eine erheblich umfangreichere Verantwortung, welche sich auf sämtliche Lebensbereiche des Mündels erstreckt. Hierbei ist es auch wichtig zu wissen, dass in Deutschland lediglich minderjährige Mündel von Amts wegen unter die Vormundschaft eines entsprechend bestimmten Vormundes überantwortet werden können.

Mit dem Jahr 1992 gab es in Deutschland eine wichtige gesetzliche Veränderung. Auf der Grundlage des BGB wurde festgelegt, dass für Eltern keinerlei Vormundschaft mehr im Zuge eines Antrags festgelegt werden kann. Benötigen die Eltern eine besondere Fürsorge, so wird diese Fürsorge gem. §§ 1896 – 1908 BGB im Zuge einer Betreuung gewährt.

Die gesetzliche Grundlage im Detail

Zunächst erst einmal muss betont werden, dass von einer vormundswilligen Person kein Antrag auf die Vormundschaft eines Mündels bei dem zuständigen Amt gestellt werden kann. Vielmehr erfolgt die Festlegung einer geeigneten Person als Vormund seitens des zuständigen Amts von Amts wegen. Die Vormundschaft definiert sich rechtlich als gesetzliche Fürsorge für ein Mündel, bei dem noch keine vollständige Geschäftsfähigkeit vorhanden ist. Das Mündel wird hierbei gesetzlich als diejenige Person definiert, für die der Vormund die Verantwortung in sämtlichen Lebensbereichen übernimmt.

Der Vormund ist dabei diejenige Person, welche als Ansprechpartner für sämtliche Belange, welche das Mündel betreffen, fungiert. Der Gesetzgeber unterscheidet im Zusammenhang mit der Vormundschaft dabei zwischen der sogenannten bestellten Amtsvormundschaft gem. § 1791b BGB und der gesetzlichen Amtsvormundschaft gem. § 1791c BGB.

Im Fall der bestellten Amtsvormundschaft erfolgte zuvor kein gerichtlich angeordneter Entzug des Sorgerechts gegenüber den Eltern. Vielmehr wird die Vormundschaft von dem regional zuständigen Jugendamt für eine befristete Zeitspanne – der sogenannten Übergangszeit – übernommen. In der gängigen Praxis ist dies der Fall, wenn die Kindsmutter selbst die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat oder sich das Mündel gem. § 1751 Abs. 1 BGB in einem Adoptionsverfahren befindet. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Kindsmutter oder dem erfolgreichen Adoptionsverfahren endet dann auch die Amtsvormundschaft durch das zuständige Jugendamt.

Die gesetzliche Amtsvormundschaft gem. § 1791c BGB kommt dann zum Tragen, wenn gem. § 1779 BGB für das Mündel ein entsprechend geeigneter Vormund nicht verfügbar ist. Die Bestellung der gesetzlichen Amtsvormundschaft erfolgt durch das regional zuständige Familiengericht und auch in diesem Fall wird die Amtsvormundschaft durch das Jugendamt übernommen.

In diesen Fällen erhält ein Mündel gem. § 1773 BGB einen Vormund

  • das Mündel steht nicht unter der Sorge der Eltern
  • die Eltern des Mündels sind noch nicht zu der Vertretung berechtigt
  • der Familienstand des Mündels kann nicht ermittelt werden

Welche Personen kommen als Vormund infrage?

Die Anordnung einer Vormundschaft erfolgt seitens des Familiengerichts. Auf der Grundlage der aktuell in Deutschland vorherrschenden Gesetzgebung kann die Vormundschaft bereits vor der Kindsgeburt bzw. unmittelbar danach von dem Gericht bestimmt werden, wenn der Bedarf des Kindes einer Vormundschaft gem. § 1774 BGB als wahrscheinlich anzusehen ist. In der gängigen Praxis erfolgt eine derartige gerichtliche Anordnung in den Fällen, bei denen die Eltern offensichtlich mit der elterlichen Sorge überfordert sind. Mit der Wahrnehmung der Vormundschaft können in Deutschland grundsätzlich auch mehrere Personen gerichtlich betreut werden. In der gängigen Praxis ist dies der Fall, wenn ein geeignetes Ehepaar den Willen zur Ausübung der Vormundschaft äußert oder wenn der Vormundschaftsbedarf für mehrere Kinder besteht.

Gem. § 1775 BGB ist der Gesetzgeber dazu bestrebt, für Geschwisterpaare nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Vormund zu finden und zu bestimmen.

Die Eltern haben ein Mitspracherecht

Auf der Grundlage des § 1776 BGB gibt es für Eltern in Deutschland die Möglichkeit, einen etwaig infrage kommenden Vormund für die eigenen Kinder festzulegen. Sollten die Eltern, deren Kinder noch minderjährig sind, versterben, so wird die elterliche Verfügung in Bezug auf die Vormundschaft gerichtlich herangezogen und berücksichtigt. Sollten sich die Eltern in Bezug auf die Vormundschaft uneinig sein und dementsprechend unterschiedliche Personen benennen, so orientiert sich das Gericht an der Benennung desjenigen Elternteils, welcher zuletzt verstorben ist. Die gesetzliche Grundlage für diese Praxis findet sich in dem § 1776 BGB wieder.

Abweichung von der elterlichen Verfügung nur in Ausnahmefällen

Das Gericht darf lediglich in Ausnahmefällen von der elterlichen Verfügung eines Vormundes abweichen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Ernennung eines Vormundes das Kindswohl als gefährdet anzusehen ist. Sollte das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits das 14. Lebensjahr erreicht haben, so hat es ein Mitspracherecht und kann einen auf der Basis der elterlichen Verfügung festgelegten Vormund auch ablehnen. Gem. § 1778 BGB soll dem Kindswunsch in derartigen Fällen entsprochen werden. Unter ganz bestimmten Umständen kann jedoch davon abgewichen werden.

Bei Ehepaaren, bei denen ein Elternteil die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, wird für gewöhnlich derjenige Ehepartner zu dem Vormund der Kinder ernannt, welcher die Volljährigkeit bereits erreicht hat. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 1778 Abs. 3 BGB wieder. Für die Vormundschaft ist allerdings zwingend die Geschäftsfähigkeit erforderlich. Dementsprechend kann gem. § 1780 BGB keine Person zum Vormund bestimmt werden, die geschäftsunfähig ist. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Personen, welche die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben. Zudem kann auch keine Person eine Vormundschaft übernehmen, die selbst unter einer Vormundschaft steht oder für die eine Betreuung angeordnet wurde.

In Deutschland gibt es die gesetzlich verankerte Verpflichtung, die Bestellung zu einem Vormund seitens des Gerichts anzunehmen. Dementsprechend gibt es für den ernannten Vormund auch keinerlei Möglichkeit, die Vormundschaft für ein Mündel abzulehnen. Die Vormundschaft für das Mündel endet, wenn das Mündel verstirbt oder wenn die Voraussetzungen für die Vormundschaft entfallen. In derartigen Fällen wird dann seitens des Gerichts die Aufhebung der Vormundschaft bescheinigt.

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