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Medizinisch-psychologisches Gutachten auch bei Alkoholauffälligkeit im Alltag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Az.: 10 S 1164/02

Beschluss vom 29.07.2002

Vorinstanz: VG Freiburg – Az.: 4 K 1702/01


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

„Alkoholauffälligkeiten“ außerhalb des Straßenverkehrs können eine Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Wird dieses Gutachten verweigert, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Leitsätze des Gerichts – amtlich:

1. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der festgestellte Alkoholkonsum an einem Rosenmontag erfolgt ist.

2. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Stra­ßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Recht­sprechung des Senats im Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02 ). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer).


Sachverhalt:

Der Antragsteller (Taxifahrer), war von der Polizei zweimal als Passant betrunken (jeweils um 2 Promille) aufgegriffen worden. Nach dem zweiten Vorfall gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht abwarten, bis ein Fahrzeugführer im Straßenverkehr alkoholauffällig wird, um Maßnahmen ergreifen zu können. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol kann auch eine Trunkenheit außerhalb des Straßenverkehrs darauf schließen lassen, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Vor allem bei einem Berufskraftfahrer, wie dem Antragsteller.


In der Verwaltungsrechtssache Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 29. Juli 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2001 – 4 K 1702/01 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die durch den Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2002 zugelassene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht und mit in allen wesentlichen Punkten zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, so dass es einer erneuten Darlegung aller erheblichen Gesichtspunkte nicht bedarf (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Antragstellers im Zulassungs- und im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung:

1. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung werde maßgeblich auf den Umstand gestützt, dass er sich geweigert habe, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2001 nachzukommen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Diese Anordnung sei aber rechtswidrig. Daher habe sich der Antragsteller zu Recht geweigert, ihr nachzukommen. In Folge dessen dürften aus dieser Weigerung keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Ein hinreichender Anlass, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, bestehe nicht. Ein solcher Anlass ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zweimal – am 7. September 1995 und am 26. Februar 2001 – in betrunkenem Zustand angetroffen worden sei. Denn bei keinem der beiden Vorfälle habe er in diesem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen. Auch im Übrigen trenne er strikt zwischen dem Konsum von Alkohol und der Verkehrsteilnahme. In seiner 33-jährigen Fahrpraxis sei er im Verkehr noch nie alkoholauffällig geworden. Hinzu komme, dass zwischen den beiden ihm zur Last gelegten Ereignissen ein Zeitabstand von annähernd sechs Jahren liege. Außerdem seien bei einer im Hinblick auf den Vorfall am 7. September 1995 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 1997 keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch gefunden worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich der jüngste Vorfall an einem Rosenmontag ereignet habe. An einem Tag wie diesem sei es aber auch bei nicht alkoholgewöhnten Personen keineswegs ungewöhnlich, „zu tief ins Glas zu schauen“. Im Übrigen stehe keineswegs fest, dass die beim Antragsteller gemessenen Alkoholwerte von 1,96 und 2,05 Promille den tatsächlichen Grad seiner Alkoholisierung zutreffend zum Ausdruck gebracht hätten. Denn Atemalkoholmessungen seien sehr unzuverlässig und ließen keine gesicherten Rückschlüsse auf die Blutalkoholkonzentration zu.

2. Auch angesichts dieses Sachvortrags bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung und der mit ihr verbundenen Sofortvollzugsanordnung. Damit überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch sofortige Vollziehung der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der von ihm angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben.

Die Gutachtensanordnung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2001 dürfte nicht zu beanstanden sein; in Folge dessen dürfte die Antragsgegnerin befugt gewesen sein, aus der Weigerung des Antragstellers, der Anordnung zu entsprechen, auf seine Fahrungeeignetheit zu schließen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall und § 11 Abs. 8 FeV):

Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen dürften die Annahme von Alkoholmissbrauch des Antragstellers begründen und daher der Antragsgegnerin berechtigten Anlass gegeben haben, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben (§ 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV). Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen dürften hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen sein, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten dürfte ein Eignungsmangel des Antragstellers nahe liegen. Bei dieser Sachlage überwiegt aber das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs (und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben) das Interesse des Antragstellers, von Gefahrerforschungseingriffen und den mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen insbesondere seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einstweilen verschont zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69; Beschl. v. 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -).

Es steht außer Frage, dass beim Antragsteller in zwei Fällen starke Alkoholisierungen festgestellt worden sind. Die grundsätzlichen Zweifel des Antragstellers an der Zuverlässigkeit des bei ihm angewandten Alcomat-Tests zur Bestimmung des Grades einer Alkoholisierung teilt der Senat nicht (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse des Senats v. 11. Juli 1996, VBlBW 1996, 474, und v. 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 -). Es dürfte danach davon auszugehen sein, dass beim Antragsteller in beiden Fällen Blutalkoholkonzentrationen von jedenfalls deutlich mehr als 1,6 Promille vorgelegen haben. Die Feststellung der schweren Alkoholisierungen des Antragstellers gibt Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Der Senat orientiert sich hierbei an der wissenschaftlich belegten (vgl. die Begründung zu Abschn. 3.11 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000; vgl. ferner Stephan/Bedacht/Haffner/Brenner-Hartmann/Eisenmenger/Schubert, in: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2002, S. 82 m.w.N.) Einschätzung, dass es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen. Hierbei spielt es keine Rolle, an welchem Tag und zu welchem Anlass der Alkohol konsumiert wird. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt (vgl. bereits Beschluss d. Senats v. 24. Juni 2002 – 10 S 985 -). Diese Annahme wird durch die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers vom Januar 1997 nicht widerlegt. Denn zum einen lassen sich aus dieser Untersuchung lediglich Rückschlüsse auf die Fahreignung des Antragstellers zu Beginn des Jahre 1997 ziehen. Zum anderen war die Untersuchung auf eine Befragung des Antragstellers zu seinen Alkoholtrinkgewohnheiten, auf eine körperliche Untersuchung, die Auswertung von Laborwerten (GGT, MCV, CD-Transferin) und die Durchführung einer psychologischen Testuntersuchung zur Feststellung hirnorganischer Störungen beschränkt. Es ist aber keineswegs zwangsläufig, dass eine vermutlich schon 1995 gegebene weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers bei ihm bereits zu Beginn des Jahres 1997 zu körperlich-geistigen Störungen oder Auffälligkeiten geführt hätte. Auch die sonstigen Angaben des Antragstellers dürften kaum geeignet sein, den konkreten Verdacht einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung zu entkräften. Insbesondere hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass er am 26. Februar 2001 ohne eigenes Zutun einen Blutalkoholwert von deutlich über 1,6 Promille erzielt hat. Sachverständige Feststellungen zum – hier vornehmlich interessierenden – Trennungsvermögen des Antragstellers sind bislang noch nie angestellt worden.

Die Annahme, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt, rechtfertigt zwar für sich allein in der Regel noch nicht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. In Zusammenschau mit dem folgenden Umstand dürfte im vorliegenden Fall aber die Annahme von Alkoholmissbrauch i.S.d. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV begründet sein: Der Antragsteller hat jedenfalls bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis den Beruf des Taxifahrers ausgeübt. Als solcher dürfte er gehalten gewesen sein, abgesehen von seinen arbeitsfreien Zeiten täglich am Straßenverkehr teilzunehmen. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol liegt hier ein Dauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, besonders nahe. Allein durch „strikte Abstinenz im Dienst“, wie sie vom Antragsteller wiederholt versichert worden ist, lässt sich dieser Dauerkonflikt aber nicht lösen.

Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 18. September 2000, ZfSch 2001, 92) und derjenigen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 9. November 2001, HessVGRspr 2001, 93), wie auch den Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 60), die davon ausgehen, dass eine Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV gibt, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (so bereits Beschl. v. 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 -). Eine solche Interpretation ist durch den Wortlaut der Bestimmung, die ersichtlich als Auffangtatbestand konzipiert ist, nicht vorgegeben. Sie ist auch angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Fahrerlaubnisinhabers), der systematischen Stellung der Vorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Materialien zur Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. BR-Drs. 443/98) nicht zwingend. Gegen eine Interpretation, die die Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV auf Auffälligkeiten beschränkt, die anlässlich der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr zu Tage getreten sind, spricht aber die Auffangfunktion der Vorschrift. Mit ihr soll sicher gestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben und abwarten muss, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. Es entspricht der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Fall FeV werden daher nicht nur dann geboten sein, wenn ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wird vielmehr auch dann bestehen, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Annahme dürfte aber in der Regel gerechtfertigt sein, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist. Hier liegt es nahe, dass der Betroffene häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder aber in – auf Grund vorabendlichen Alkoholkonsums – noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befindet sich ein Fahrerlaubnisinhaber aber fortlaufend und häufig in einer solch greifbaren Konfliktsituation, dürfte berechtigter Anlass bestehen, eingehend zu prüfen, ob er Willens und in der Lage ist, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen.

So dürfte es aber – wie gezeigt – im hier zu beurteilenden Fall liegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei Verwaltungsstreitverfahren um Fahrerlaubnisangelegenheiten in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen in Abschn. I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563; vgl. etwa Beschl. des Senats v. 15. Mai 2002 – 10 S 553/02 und 10 S 1058/02 -, v. 21. Mai 2002 – 10 S 1790/01 -, v. 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 -, v. 3. Juni 2002  – 10 S 1012/02 – und v. 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 -). Danach wäre der Streitwert in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren mit dem doppelten Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, d.h. mit 8.000 EUR festzusetzen. Denn dem Antragsteller ist u.a. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden (vgl. Abschn. II.45.5 des Streitwertkatalogs). Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert mit ½ des Hauptsachestreitwerts, also mit 4.000 EUR zu bemessen (vgl. Abschn. I.7 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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