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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Bayern

OLG Bamberg

(Stand: 01. 07.1999 – gültig bis 30.06.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Bamberg handelt!


Die Familiensenate der Bayerischen Oberlandesgerichte verwendeten diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Der 7. Senat des OLG Nürnberg wendet diese Leitlinien mit Modifikationen an, die gesondert veröffentlicht werden. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien (BayL) ersetzt.


I. Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinkünfte

a. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.

b. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf das Kalenderjahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahren zu verteilen.

c. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht überschreiten.

d. Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

2. Zum Einkommen gehören auch:

a. Arbeitslosengeld und Krankengeld,

b. Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, daß er nicht übergeleitet werden wird,

c. Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt,

d. BAföG-Leistungen mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden,

e. Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG,

f. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; handelt es sich um Sozialleistungen nach § 1610 a BGB, wird vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden,

g. der Anteil des Pflegegeldes (auch aus der Pflegeversicherung) bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden.

3. Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

4. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und Tilgung, vgl. Nr. 10 f) und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

5. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

6. Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 500 bis 1000 DM.

7. Freiwillige Zahlungen Dritter (z. B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) können als Einkommen angesetzt werden, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

8. Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen aus dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann jedoch treuwidrig sein, wenn sie eine doppelte Befriedigung zur Folge hätte.

9. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.

10. Bereinigtes Einkommen

a. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.

c. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 9 Abs.3 S.1 ZuSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

d. Bei einem Auszubildenden sind mindestens 90 DM als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

e. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

f. Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. g. Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nrn. II 5 d, III 1 d), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

h. Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

II. Kindesunterhalt

1. Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

(vgl. hierzu die Düsseldorfer Tabelle)

Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1.Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrags mit dem Prozentsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs.2 BGB aufgerundet. Die Beträge der sechsten Einkommensgruppe sind geringfügig niedriger festgesetzt als die sich rechnerisch ergehenden Betrüge, damit die Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.

2. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

3. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Durch Abschläge soll der Mindestbedarf nach der untersten Einkommensgruppe nicht unter

schritten werden.

4. Unterhalt Minderjähriger

a. Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 Abs.3 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

b. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils, oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet. Im letzteren Fall kann jedoch nach der „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung aufgrund des Gleichranges der Unterhaltsansprüche in Betracht kommen.

c. Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

5. Unterhalt Volljähriger

a. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. IV 1 d), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von II Nr. 3) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt d. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

b. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1120 DM (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Von dem Regelbedarf kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit nach oben oder nach unten abgewichen werden.

c. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen vgl. I Nr. 10 d) angerechnet. Bei Bedarfs- Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt Nr. S. kontroll-

d. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftbetrag nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB das Nettoeinkommen jedes Elternteils um berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und Unterhalt minderjähriger Kinder (§ 1606 Abs.3 S.2 BGB) zu bereinigen. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag von 1800 DM abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 3600 (=1800 + 1800) DM

Haftungsanteil 1 = (N1 – 1800) x R : (N1 + N2 – 3600).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Beträgt der angemessene Selbstbehalt 1600 DM (vgl. IV Nr. 1 b), so tritt dieser an die Stelle des Betrags von 1800 DM.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs.2 S.2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (1500 DM/1300 DM) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

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III.Ehegattenunterhalt

1. Unterhaltsbedarf

a. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.

b. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90% zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 als Arbeitsanreiz/Erwerbstätigenbonus).

Die Quote (Unterhaltsbedarf) beträgt 50 % des so errechneten Einkommens des Pflichtigen, wenn er Alleinverdiener ist. Haben beide Ehegatten Einkommen, so beträgt der Unterhaltsbedarf 50% der Summe der Einkünfte beider Ehegatten.

c. Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

d. Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vorab um diesen Unterhalt (bei Minderjährigen des Tabellenbetrags) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt I Nr. 5 entsprechend.

e. Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

2. Bedürftigkeit (Restbedarf)

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei Erwerbseinkünfte um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern sind.

3. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

In der Regel besteht eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten nicht, bis bei ein oder zwei Kindern das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Teilzeitbeschäftigung, danach zur Ganztagstätigkeit. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

4. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

IV. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

1. Selbstbehalt des Verpflichteten

a. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen, dem angemessenen, dem eheangemessenen sowie dem billigen Selbstbehalt.

b. Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Er beträgt:

– beim Erwerbstätigen 1500 DM;

– beim Nichterwerbstätigen 1300 DM.

c. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs.2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.

d. Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes:

– beim Erwerbstätigen 1800 DM;

– beim Nichterwerbstätigen 1600 DM.

Gegenüber Eltern beträgt er

– beim Erwerbstätigen 2250 DM;

– beim Nichterwerbstätigen 2000 DM.

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 1750 DM angesetzt.

e. Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.

f. Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (III Nr.1) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (siehe § 1581 BGB). Im allgemeinen kommt eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt nur bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

g. Im notwendigen Selbstbehalt (1500 DM/1300 DM) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 650 DM, im angemessenen Selbstbehalt (1800 DM/1600 DM bzw. 2250 DM/ 2000 DM) in Höhe von 800 DM, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder (2250 + 1750, vgl. d) in Höhe von 1400 DM enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. hierzu I 1 Nr. 2 c). Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

2. Mangelfälle

Reicht nach Anwendung des Bedarfskontrollbetrags das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht aus, so bemessen sich der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder im Mangelfall nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, der Einsatzbetrag für den Ehegatten nach seinem Restbedarf nach III Nr. 2. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen. Für einen eheangemessenen oder billigen Selbstbehalt ist nur Raum, wenn der volle Unterhalt der minderjährigen Kinder gewahrt ist.

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Die Kürzung, die dem Prozentsatz nach § 1612 a Abs.2 BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel: Vhs = V : S x 100.

Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Prozentsatz. Vhs = Vomhundertsatz; S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten; V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt).

Rechenbeispiel:

Der Verpflichtete hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2700 DM. Unterhaltsberechtigt sind eine nicht erwerbstätige Ehefrau (F) und zwei minderjährige Kinder in der ersten und zweiten Altersstufe (K1 und K2), die von der Frau betreut werden. Das Kindergeld beträgt 500 DM (250 DM + 250 DM) und wird an F ausgezahlt.

a. Einsatzbeträge der Kinder. K1: 355 DM, K2: 431 DM (gern. Einkommensgruppe 1)

b. Einsatzbetrag der Ehefrau (F). 2700 DM – 355 DM – 431 DM = 1914 DM; 1914 DM – 191 DM (10% Erwerbstätigenbonus) = 1723 DM; 1723 DM : 2 = 862 DM. Dieser Betrag kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

c. Summe der Ansprüche aller Berechtigten. 355 DM + 431 DM + 862 DM = 1648 DM.

d. Verteilungsmasse: 2700 DM – 1500 DM = 1200 DM.

e. Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche: Vhs: 1200:1648 x 100 = 72,8% (§ 1612 a Abs.2 BGB); F = 862 x 72,8% = 627 DM; K1 = 355 x 72,8% = 259 DM; K2 = 431 x 72,8% = 314 DM.

f. Der Kindesunterhalt wurde gekürzt um K1: 355 DM – 259 DM = 96 DM; K2: 431 DM – 314 DM = 117 DM. Die Kindergeldanrechnung erfolgt deshalb beim ersten Kind in Höhe von 125 DM – 96 DM = 29 DM; beim zweiten Kind in Höhe von 125 DM – 117 DM = 8 DM.

g. F erhält damit 628 DM, K1 72,8% des Regelbetrags der ersten Altersstufe abzüglich 29 DM Kindergeld, also derzeit 230 DM, K2 72,8% des Regelbetrags der zweiten Altersstufe, also derzeit 314 DM abzüglich 8 DM Kindergeld, also derzeit 306 DM.

h. Da sich der Prozentsatz des Regelbetrags im Mangelfall bei Änderung der Altersstufe verändert, wird er in der Regel nur nach der aktuellen Altersstufe tenoriert.

V. Sonstiges:

1. Der Regelbedarf der Mutter/des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 1 BGB bemißt sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 1300 DM.

2. Unterhaltsvereinbarungen: Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

3. Der Unterhaltsbetrag ist auf volle DM aufzurunden.

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