LG Darmstadt
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des LG Darmstadt handelt!
I. Vorwort:
Der Senat verwendet für die Zeit ab dem 01.07.1999 ebenfalls die neugefaßten Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt a. M. einschließlich der integrierten Düsseldorfer Tabelle, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. Selbstbehalt:
Der kleine Selbstbehalt beträgt 1600 DM, wovon 950 DM auf den Lebensbedarf und 650 DM auf den Wohnbedarf entfallen.
Der große Selbstbehalt beträgt 1900 DM, wovon 1700 DM auf den Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf entfallen.
2. Der Unterhaltsbedarf des nichtehelichen Elternteils beträgt in der Regel mindestens 1600 DM (i.S. des kleinen Selbstbehalts).
3. Relative Sättigungsgrenze:
Der Senat geht von einem Betrag von 3600 DM aus, auf den ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus voll angerechnet wird.
4. Vorsorgebedarf:
Dieser unselbständige Teil des Unterhaltsanspruchs kann erst geltend gemacht werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Berechtigten im Sinne des kleinen Selbstbehalts gedeckt ist.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



