LG Darmstadt
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I. Vorwort:
Der Senat verwendet für die Zeit ab dem 01.07.1999 ebenfalls die neugefaßten Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt a. M. einschließlich der integrierten Düsseldorfer Tabelle, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. Selbstbehalt:
Der kleine Selbstbehalt beträgt 1600 DM, wovon 950 DM auf den Lebensbedarf und 650 DM auf den Wohnbedarf entfallen.
Der große Selbstbehalt beträgt 1900 DM, wovon 1700 DM auf den Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf entfallen.
2. Der Unterhaltsbedarf des nichtehelichen Elternteils beträgt in der Regel mindestens 1600 DM (i.S. des kleinen Selbstbehalts).
3. Relative Sättigungsgrenze:
Der Senat geht von einem Betrag von 3600 DM aus, auf den ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus voll angerechnet wird.
4. Vorsorgebedarf:
Dieser unselbständige Teil des Unterhaltsanspruchs kann erst geltend gemacht werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Berechtigten im Sinne des kleinen Selbstbehalts gedeckt ist.