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OLG Brandenburg Unterhaltsleitlinien

(Stand: 01. 07.1999 – gültig bis 30.06.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Brandenburg handelt!


Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des OLG Brandenburg erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie enthalten gegenüber den bisherigen Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle einige Änderungen (vgl. unten). Die Leitlinien gelten ab 01. 07.1999.


I. Anrechenbares Einkommen

A. Nettoeinkommen

1. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (inkl. anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgelds sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.

2. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. Das gleiche gilt, wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder oder des Ehegatten, der sie betreut, sowie volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

3. Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen sind.

4. Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen.

5. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aber nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den zuständigen Leistungsträger übergegangen ist.

6. Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so ist der Wohnwert unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Kosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunterliegen (vgl. BGH, NJW 1998, 2821 = FamRZ 1998, 899).

B. Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

1. Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; gegebenenfalls ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer notwendigen Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,40 DM berücksichtigt.

2. Angemessene Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Rechtlich vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten sind vorweg vom Einkommen abzuziehen.

Il. Selbstbehalt

1. Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss.

2. Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und dem sie betreuenden Ehegatten sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der EItern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 1370 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 410 DM enthalten.

3. Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern 1645 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 495 DM enthalten.

4. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten, der kein minderjähriges Kind der Ehegatten betreut, wird in der Regel bei 1500 DM liegen (billiger Selbstbehalt).

5. Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen 2055 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 615 DM enthalten.

6. Der angemessene Selbstbehalt beträgt in Fällen des § 1615 Abs.1 BGB gegenüber der Mutter oder dem Vater 1645 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 495 DM enthalten.

7. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 180 DM. Die in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Mietanteile (Kaltmiete) vermindern sich entsprechend.

Der Selbstbehalt gem. Nr. 2 mit der etwaigen Minderung nach Nr. 7 gilt auch als Orientierung für den Notbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Getrenntleben oder nach der Scheidung.

III. Kindesunterhalt

A. Minderjährige Kinder

1. Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der folgenden Tabelle:

Alterstufe

1

2

3

4

Vomhundertsatz Ost

Vomhundersatz

West

Bedarfskontroll-

betrag

0-5J.

6-11J.

12-17J.

ab18J.

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM
Gruppe
a. bis 1800

324

392

465

538

100

1190/1370

b. 1800-2100

342

414

491

568

1420

c. ab 2100 DM, wie Düsseldorfer Tabelle

2. Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 2100 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 7. 1999) vgl. Düsseldorfer Tabelle-link!. Bis zu einem Nettoeinkommen von 2100 DM stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit der Berliner Vortabelle (Stand: 1.7. 1999), überein. Bei den Vomhundertsätzen Ost ist nur die 150%-Grenze gem. § 645 ZPO besonders ausgewiesen, da die Regelbeträge Ost und West in der zweiten und dritten Altersstufe nicht mathematisch exakt aufeinander abgestimmt sind und wegen der doppelt so hohen Dynamisierung Ost keine gleichbleibenden Prozentzahlen mehr genannt werden können, so dass es besser ist, genau zu rechnen.

3. Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern besteht. Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrags (vgl. unten 4).

4. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

5. In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

6. Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den berufsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 135 DM monatlich angenommen werden. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags, den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs.3 S.2 BGB).

B. Volljährige Kinder

1. Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe der Tabelle zu Nr. 1

2. Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 1020 DM monatlich. Darin sind ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen enthalten. Die Höhe berufsbedingter Aufwendungen bestimmt sich nach III A 6. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

3. BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sie denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

4. Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden anrechenbaren Einkommen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.

IV Ehegattenunterhalt

1. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen regelmäßig 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu.

Zum rechnerisch selben Ergebnis führt es, wenn man das Erwerbseinkommen mit 6/7 ansetzt (1/7 Erwerbstätigenbonus), das Nichterwerbseinkommen dagegen voll berücksichtigt und die Summe durch zwei teilt.

2. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Scheidung (§ 1578 Abs.1 S.1 BGB). Das gleiche ergibt sich für den getrenntlebenden Ehegatten aus § 1361 BGB. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird das Einkommen vorab durch den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert.

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3. Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohe) Erwerbseinkünfte, so besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens, soweit das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Hat das Einkommen nur teilweise die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so ist hinsichtlich des überschießenden Betrags nach der Abzugsmethode zu verfahren (vgl. dazu Nr. 4 unten).

4. Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Von der Unterhaltsquote (3/7) ist dann das Einkommen des anderen Ehegatten mit 6/7 (Vorwegabzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7) abzuziehen. Der Unterhaltsanspruch kann sich um trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

5. Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten gemeinschaftliche minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

V. Mangelfälle

1. Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen Unterhaltsberechtigten einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

2. Bei Gleichrangigkeit der zu befriedigenden Unterhaltsansprüche ist nach dem Urteil des BGH vom 16. 4. 1997 (NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806) zu verfahren.

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