Skip to content

OLG Celle Unterhaltsrechtliche Leitlinien

(Stand: 01.07.1998 – gültig bis 30.06.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Celle handelt!


Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepaßt und lassen bewußt Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.


I. Anrechenbares Einkommen

1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern unter Ausnutzung von Steuervorteilen sowie notwendiger Aufwendungen für Altersvorsorge, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).

2. Eigene vermögenswirksame Leistungen werden nicht abgesetzt, Zuschüsse des Arbeitgebers, die Arbeitnehmersparzulage und Prämien werden dem Einkommen nicht hinzugerechnet.

3. Zuschläge, Sonderzuwendungen und Überstundenvergütungen sind dem anrechenbaren Einkommen hinzuzuzählen. In Ausnahmefällen kann ein angemessener Abschlag erfolgen.

4. Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3, dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, daß die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

5. Die Anrechenbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach 1610a BGB.

6. Wohngeld ist, wenn es höhere Wohnkosten ausgleicht, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

7. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Netto-(Erwerbs-)Einkommens geschätzt werden kann. Wenn die Notwendigkeit berufsbedingter Aufwendungen fraglich ist, bedürfen diese konkreter Darlegungen.

Berufliche Fahrtkosten werden bei unvermeidbarer Pkw-Benutzung mit mindestens 0,40 DM/km berücksichtigt.

8. Voreheliche, eheliche oder sonstige unumgängliche Schulden vermindern das anrechenbare Einkommen. Zins und Tilgungsraten sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei soll möglichst für minderjährige Kinder mindestens der Regelbetrag gesichert bleiben. Notfalls kann eine angemessene Kürzung der Unterhaltsrenten erfolgen.

9. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen oder dem anderen Ehegatten gehörenden Haus (Eigentumswohnung), das bisher Ehewohnung war, ist bei der Bedarfsbemessung in Höhe der angemessenen ersparten Miete, soweit diese die Belastungen übersteigt, bedarfserhöhend zu berücksichtigen.

Beim anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder -berechtigten wird der verbliebene Wohnvorteil während der Trennungszeit nur in Höhe einer dem eigenen verfügbaren Einkommen angemessenen ersparten Miete angerechnet. Die mit dem Grundstückseigentum in Verbindung stehenden Belastungen sind in der Regel in vollem Umfang vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen. Nach langer Trennungszeit und nach der Ehescheidung wird es im allgemeinen zumutbar sein, das Haus (Eigentumswohnung) anderweitig zu verwerten (Vermietung, Verkauf). Dann ist die Anrechnung des vollen Mietwertes gerechtfertigt. Darüber hinausgehende Belastungen sind nicht mehr zusätzlich absetzbar.

10. Beim Verwandtenunterhalt (außer Kindesunterhalt) sind Einkommens- und Vermögensdispositionen, die der Unterhaltspflichtige für die Lebensgestaltung und für Vorsorgezwecke der eigenen Familie getroffen hat, im allgemeinen zu akzeptieren, soweit sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten.

II. Kindesunterhalt

1. Der Barunterhalt minderjähriger Kinder bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der das minderjährige Kind versorgt und betreut, ist im allgemeinen auch bei eigenem Einkommen nicht barunterhaltspflichtig. Hat er jedoch infolge seines Einkommens oder Vermögens eine bessere Lebensstellung als der andere Elternteil, dann ist er verpflichtet, das Kind daran teilnehmen zu lassen.

Bei hohem Einkommen des Sorgeberechtigten kann es gerechtfertigt sein, die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils zu ermäßigen. In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (1800 DM, Vgl. unten IV 2) zu belassen.

2. Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils Ichen, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.

Solange sich das Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, steht es rangmäßig minderjährigen Kindern gleich (§§ 1603 11 2, 1609 BGB).

3. Bei auswärtiger Unterbringung volljähriger Kinder beträgt der Unterhaltsbedarf unter Einbeziehung ausbildungsbedingter Mehrkosten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern in der Regel 1100 DM.

4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die das Kind zu zahlen hat, erhöhen dessen Bedarf.

5. Die Anrechnung des Kindergeldes und entsprechender kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB.

6. Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes (z.B.: Ausbildungsvergütungen) ist nach Abzug ausbildungs- oder berufsbedingter Mehraufwendungen gegenüber dem Barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel je zur Hälfte anzurechnen. Beim volljährigen Kind ist das Einkommen voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich Darlehensweise gewährt werden.

7. Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbedarfs volljähriger Kinder haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

a) Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt; vgl. unten IV 2 ) abzuziehen.

b) Kann ein Elternteil weder mit seinem Einkommen noch mit seinem Vermögen (wozu auch die Wohnungsgewährung im eigenen unbelasteten Haus gehören kann) zum Unterhalt des Kindes beitragen, dann haftet der andere Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit allein.

III. Ehegattenunterhalt

1.

a) Bei Anwendung der Differenzmethode sind als angemessener Unterhalt (§§ 1361, 1578 BGB, § 58 EheG) in der Regel 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Unterhaltspflichtigen zu zahlen, bei eigenem Erwerbseinkommen des Berechtigten 3/7, des Differenzbetrages zwischen den beiderseitigen anrechenbaren Einkommen. Bei Nicht-Erwerbseinkommen ist insoweit im Regelfall von einer Quote von 50% auszugehen.

b) Bei Anwendung der Anrechnungsmethode: Bei der Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs i. S. von § 1578 BGB sind das bisher für den gemeinsamen Bedarf verfügbare Einkommen sowie die trennungsbedingten Mehrkosten zu berücksichtigen, die im Einzelfall festgestellt oder geschätzt werden müssen. Das bereinigte Einkommen des Berechtigten wird bei Erwerbstätigkeit mit 6/7, auf den Bedarf angerechnet (3/7-Quote; bei Nichterwerbstätigkeit hälftige Quote).

Beispiel:

(1) anrechenbares Einkommen

des Verpflichteten 2500 DM ./. 5% = 2375 DM

des Berechtigten 800 DM ./. 5% = 760 DM

(2)

a) Bedarf 2375 DM x 3/7 (= 6/7 : 2) = 1018 DM

(hier sind gegebenenfalls noch trennungsbedingte Mehrkosten bedarfserhöhend hinzuzusetzen)

b) darauf anzurechnen 760 DM x 6/7 = 651 DM

c) Rest-Unterhaltsanspruch (a ./. b) = 367 DM

2. Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und Kindern ist, soweit nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit eine Kürzung zu erfolgen hat, der Kindesunterhalt in Höhe der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, daß das Kindergeld sowie eigenes Einkommen des Kindes je zur Hälfte dem barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil zugute kommen und sich daher auf die Differenz der beiderseits anrechenbaren Einkommensbeträge nicht auswirken. In Mangelfällen kann es der Billigkeit entsprechen, den angerechneten Kindergeldbetrag leistungspflichterhöhend zu berücksichtigen.

3. Die Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein etwaiger Beitrag für den Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten sind zusätzlich zu zahlen. Die Beträge sind vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen.

Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist der Elementarunterhaltsbedarf gegenüber dem Altersvorsorgeunterhalt vorrangig zu befriedigen.

4. Betreut ein Ehegatte minderjährige Kinder, so richtet sich die Zumutbarkeit seiner eigenen Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.

Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden daß eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und daß danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt.

5. Geht der berechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs.2 BGB. Dabei ist zu beachten, daß nach §§ 1577 Abs.3 BGB eine Anrechnung des Einkommens aus unzumutbarer Arbeit auf den Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt, solange für den Berechtigten nicht der volle angemessene Unterhaltsbedarf i. S. von § 1578 BGB (vgl. Nr. III b) gewährleistet ist. Erzielt der unterhaltspflichtige Ehegatte Einkommen aus einer Tätigkeit, die er über das an sich gebotene Maß hinaus ausübt, dann kann ein Teilbetrag dieses (Mehr-)Einkommens aus Billigkeitsgründen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben.

IV. Selbstbehalt

1. Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs.2 BGB) beträgt 1500 DM. Wenn keine Berufstätigkeit ausgeübt wird, kann eine Ermäßigung auf bis zu 1300 DM erfolgen.

2. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 Abs.1 BGB) beträgt 1800 DM.

Dieser Selbstbehalt ist auch gegenüber Ansprüchen aus § 1615 Abs.1 BGB maßgebend.

3. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt im Bereich zwischen diesen Beträgen (in der Regel: 1650 DM), wenn bei mangelnder Leistungsfähigkeit trotz Gefährdung des angemessenen Eigenbedarfs dem Ehegatten nach Billigkeitsgesichtspunkten Unterhalt zu leisten ist (§§ 1361, 1581 BGB).

4. Bei sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt (vgl. dazu auch I 10) beträgt der Selbstbehalt mindestens 2250 DM.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos