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OLG Frankfurt a. M. Unterhaltsgrundsätze

(Stand: 01.07.1999 – gültig bis 30.06.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Frankfurt handelt!


I. Vorbemerkung

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt a. M. erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des BGH und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen. Für den 2. Familiensenat in Kassel stehen besonders die Berechnungsbeispiele unter diesem Vorbehalt.


II. Verfügbares Einkommen

1. Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer- und Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berücksichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.

2. Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume umgelegt werden.

3. Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

4. Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann von einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis von einem Drittel ausgegangen werden.

5. Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z.B. Blindengeld, Wohngeld, Pflegegeld, BAföG, Erziehungsgeld. Soll mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation des Empfängers gedeckt werden, ist dieser Bedarf konkret darzulegen – gegebenenfalls zu schätzen – und in erster Linie von diesen Leistungen, sonst vom Einkommen abzusetzen. Soweit einschlägig, sind gesetzliche Bewertungsregeln (§ 9 BErzGG, § 1610a BGB) zu beachten.

6. Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt sinngemäß für Nebentätigkeitsvergütungen.

7. Sozialhilfe ist bei dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich subsidiär. Arbeitslosenhilfe ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen stets anrechenbares Einkommen.

8. Soweit Steuervorteile auf nicht abzugsfähigen Aufwendungen beruhen, sind sie nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen; die anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv zu ermitteln.

9. Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen (i.S. von § 1612 c BGB) sind grundsätzlich kein unterhaltsrechtliches Einkommen. Dies gilt sowohl für die Bedarfsermittlung als auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Es wird bei der Ermittlung des Kindesunterhalts anderweit ausgeglichen. Der Zählkindervorteil ist ausnahmsweise dann Einkommen, wenn der das erhöhte Kindergeld beziehende Ehegatte dem anderweit betreuten Zählkind keinerlei Unterhaltsleistungen gewährt.

10. Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter ist die Zweckrichtung zu beachten. Regelmäßig sollen sie nicht über den Empfänger einem anderen Unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugutekommen.

11. Ein Einkommen ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, daß der Partner hinreichend leistungsfähig ist.

12. Einkommen ist auch die Vermögensnutzung, etwa das Wohnen im eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich von dem Verkehrswert der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte zum Ansatz kommen, bemessen an der dadurch ersparten Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard, wobei hierbei ein im Verhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Situation unangemessener Aufwand unberücksichtigt bleibt. Als Untergrenze ist der Kaltmieteanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn die marktmäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

13. Berufsbedingte Aufwendungen sind nur aufgrund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann.

14. Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt.

Anhaltpunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des Pkw ab. Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung (etwa Herabsetzung der Pauschale) veranlaßt.

Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht.

15. Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund und Zeitpunkt ihres Entstehens zu würdigen. Regelmäßig werden voreheliche und eheliche Schulden die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

16. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs.1, Abs. 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einnahme/Überschuß-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast in der Regel genügt. Auf substantiierten Einwand sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.

III. Kindesunterhalt

 

Düsseldorfer Tabelle

B. Minderjährige Kinder

1. Für den monatlichen Grundbedarf sind die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle (oben A) ohne Bedarfskontrollbeträge maßgeblich. Die Tabellensätze sind bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ist eine Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen. Eine Rufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Rufstufung eine besondere Prüfung notwendig. Ein Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag ist in den Tabellensätzen nicht enthalten, gehört jedoch zum Grundbedarf.

2. Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs.3 S.2 BGB). Nur bei wesentlich höherem verfügbaren Einkommen als dem des barunterhaltspflichtigen Elternteils kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen). Die Einstandspflicht des § 1603 Abs.2 S.3 BGB bleibt hiervon unberührt.

An Sonder- und Mehrbedarf des Kindes hat sich der leistungsfähige betreuende Elternteil in der Regel zu beteiligen.

3. Erzielt das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Erwerbseinkommen, so ist dieses nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten hälftig auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

C. Volljährige Kinder

1. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich grundsätzlich nach der Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten verfügbaren Einkommen beider Eltern. Dies gilt auch für ein Kind Im Sinne des § 1603 Abs.2 S.2 BGB.

2. Ein volljähriges Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, hat in der Regel einen Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) in Höhe von 1120 DM monatlich.

3. Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/ Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 950 DM.

Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.

4. Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter (im Fall des privilegierten Kindes i.S. des § 1603 Abs.2 S.2 BGB der Unterhalt minderjähriger Kinder) abzusetzen. Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

D. Kindergeld

Die Anrechnung von Kindergeld und anderen kindbezogenen Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612c BGB.

E. Leistungsfähigkeit

1. Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern i.S. des § 1603 Abs.2 S.2 BGB (§ 1603 Abs.2 S.1 BGB) beträgt 1500 DM monatlich. Davon entfallen 850 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 650 DM auf den Wohnbedarf (525 DM Kaltmiete, 125 DM Nebenkosten u. Heizung).

2. Der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt monatlich 1800 DM. Davon entfallen 1000 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM Nebenkosten u. Heizung).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

3. Die Wohnanteile in den Nrn. 1 und 2 können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

IV. Ehegattenunterhalt

1. Unterhaltsanspruch:

Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in der Differenz zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

2. Eheangemessener Bedarf:

Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Kindesunterhalt (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes).

3. Erwerbsaufnahme/-ausweitung nach Trennung:

Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung nur zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit schon während des Zusammenlebens geplant war, sie auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre und der Plan im Zeitpunkt der Scheidung zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist.

4. Erwerbstätigenbonus:

Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/5 (2. Familiensenat in Kassel: 1/7) bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes) berechnet. Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insb. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp.) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

5. Eigeneinkünfte:

Auf den eheangemessenen Bedarf sind die vom bedürftigen Ehegatten erzielten oder zurechenbaren Eigeneinkünfte anzurechnen. Erwerbseinkünfte werden vor der Anrechnung um einen Erwerbstätigenbonus von 1/5 (Senat Kassel: 1/7) gekürzt.

6. Überobligatorische Berufstätigkeit:

Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung statt konkret nachgewiesener Aufwendungen ein Betrag bis zu 400 DM anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO).

Einkünfte des Bedürftigen aus unzumutbarer Tätigkeit sind gem. § 1577 Abs.2 BGB zu berücksichtigen.

7. Vorsorgebedarf:

Der Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten ist in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Er ist vorweg vom Einkommen des Verpflichteten abzusetzen. Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist. Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.

8. Trennungsbedingter Mehrbedarf:

Der Anspruch des berechtigten Ehegatten richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht nach einem objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigem Selbstbehalt). Im Rahmen der Anrechnungsmethode gewinnt der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs, der grundsätzlich konkret darzulegen ist, ein besonderes Gewicht, wenn der Berechtigte mit seinem Eigeneinkommen und dem Unterhaltsanspruch nicht den notwendigen Selbstbehalt erreicht. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

9. Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3600 DM als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten – Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus – ist hierauf anzurechnen. Ein darüber hinausgehender Bedarf muß konkret dargelegt werden.

10. Leistungsfähigkeit:

Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt 1500 DM monatlich. Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, daß dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Den Familiensenaten des OLG Frankfurt a.M. dient dabei ein Betrag von 1800 DM monatlich als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Wegen der Kaltmieten-, Nebenkosten- und Heizungsanteile in den Bedarfsbeträgen wird auf III E Bezug genommen.

11. Berechnungsbeispiele:

a) Differenzmethode.

Geschiedene Eheleute ohne Kinder,

Manneserwerbseinkommen 4000 DM + 500 DM Kapitaleinkünfte,

eheprägendes Fraueneinkommen 1500 DM.

Beide Ehegatten haben Fahrtkosten in Höhe von je 200 DM.

Es gibt eine berücksichtigungsfähige Schuldrate in Höhe von mtl. 350 DM, die der Mann trägt.

Manneseinkommen 4000 DM

./. Fahrtkosten 200 DM

./. Schulden 350 DM

verbleiben 3450 DM

./. Erwerbstätigenbonus (x 0,8) 2760 DM

+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus) 500 DM

Fraueneinkommen 1500 DM

./. Fahrtkosten 200 DM

verbleiben 1300 DM

./. Erwerbstätigenbonus (x 0,8) 1040 DM

eheprägendes Gesamteinkommen 4300 DM

eheangemessener Bedarf (1/2) 2150 DM

./. Eigeneinkommen Frau 1040 DM

Unterhaltsanspruch 1110 DM

b) Anrechnungsmethode:

Wie Buchst. a, die Frau hat ihre Erwerbstätigkeit jedoch erst nach der Scheidung aufgenommen.

Manneseinkommen 4000 DM

./. Fahrtkosten 200 DM

./. Schulden 350 DM

verbleiben 3450 DM

./. Erwerbstätigenbonus (x 0,8) 2760 DM

+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus) 500 DM

eheprägendes Gesamteinkommen 3260 DM

eheangemessener Bedarf 1630 DM

./. Eigeneinkommen Frau (1500-200) x 0,8 1040 DM

Unterhaltsanspruch 590 DM

c) Gemischte Methode:

Wie Buchst. a, die Frau hat jedoch vor der Scheidung bei 200 DM Fahrtkosten mtl. 620 DM verdient und danach (nicht geplant) ihre Tätigkeit auf ganztags ausgeweitet. Sie verdient 1500 DM bei 200 DM Fahrtkosten.

Manneseinkommen 400 DM

./. Fahrtkosten 200 DM

./. Schulden 350 DM

verbleiben 3450 DM

./. Erwerbstätigenbonus (x 0,8) 2760 DM

+ Kapitaleinkünfte 500 DM

eheprägendes Fraueneinkommen 620 DM

./. Fahrtkosten 200 DM

verbleiben 420 DM

./. Erwerbstätigenbonus (x 0,8) 336 DM

eheprägendes Gesamteinkommen 3596 DM

eheangemessener Bedarf (1/2) 1798 DM

./. Eigeneinkommen Frau (1500-200) x 0,8 1040 DM

Unterhaltsanspruch 759 DM

V. Mangelfälle

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), so ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten entsprechend ihren Bedarfssätzen (für die Kinder entsprechend derDüsseldorfer Tabelle) zu verteilen. Der Kindergeldanteil des Pflichtigen (§ 1612 b Abs.1 BGB) wird auf den so berechneten Unterhaltsbedarf nur angerechnet, soweit er zusammen mit diesem den Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung übersteigt (§ 1612 b Abs.5 BGB). Die Summe aus dem gekürzten Bedarf und dem angerechneten Kindergeld muß also die Regelbeträge (355 DM/ 431 DM/510 DM) erreichen.

Berechnungsbeispiele:

1. Nur minderjährige Kinder:

Da der Pflichtige gegenüber unterhaltsrechtlich gleichrangigen minderjährigen Kindern nur den kleinen Selbstbehalt verteidigen darf, genügt eine einstufige Berechnung.

Einkommen des Pflichtigen: 2350 DM (Einkommensgruppe 1)

kleiner Selbstbehalt: 1500 DM (Nr. VI. 1)

Verteilungsmasse: 850 DM

Einsatz- Kind (3 Jahre): 355 DM (Altersgruppe 1)

Beträge:

Kind (5 Jahre): 355 DM (Altersgruppe 1)

Kind (8 Jahre): 431 DM (Altersgruppe 2)

Gesamtbedarf 1141 DM

Kürzungsfaktor 0,7449 (850 :1141)

Ansprüche:

Kind (3 Jahre) : 355 x 0,7449 = 264 DM

Kind (5 Jahre) : 355 x 0,7449 = 264 DM

Kind (8 Jahre) : 431 x 0,7449 = 321 DM

Die auf den Pflichtigen entfallenden Kindergeldanteile (125 DM/ 125 DM/150 DM) blieben in Höhe der Differenz zwischen dem gekürzten Bedarf und den Regelbeträgen unangerechnet, also bei

Kind (3 Jahre) in Höhe von 91 DM (355-264)

Kind (5 Jahre) in Höhe von 91 DM (355-264)

Kind (8 Jahre) in Höhe von 110 DM (431-321)

Bei Kind (3 Jahre) und Kind (5 Jahre) wird es somit in Höhe von je 34 DM (125-91), bei Kind (8 Jahre) in Höhe von 40 DM (150110) angerechnet. Im Ergebnis erhalten also Kind (3 Jahre) und Kind (5 Jahre) je 230 DM und Kind (8 Jahre) 281 DM.

2. Geschiedene Ehefrau und minderjährige Kinder:

Da die geschiedene Ehefrau mit minderjährigen Kindern zwar gleichrangig ist, der Pflichtige ihr gegenüber jedoch regelmäßig den großen Selbstbehalt verteidigen darf, ist eine zweistufige Berechnung notwendig.

a) In der ersten Stufe wird unter allen Berechtigten das Einkommen des Pflichtigen verteilt, das den großen Selbsthalt übersteigt.

Einkommen des Pflichtigen: 3000 DM (Einkommensgruppe 3)

kleiner Selbstbehalt: 1800 DM (Nr. VI. 4)

Verteilungsmasse: 1200 DM

Einsatzbeiträge

Kind (4 Jahre): 405 DM (Altersgruppe 1)

Kind (8 Jahre): 492 DM (Altersgruppe 2)

Ehefrau: 841 DM (3000-405-492 x 2/5)

Gesamtbedarf: 1738 DM

Kürzungsfaktor: 0,6904 (1200: 1738)

Ansprüche:

Kind (4 Jahre): 405 x 0,6904 = 280 DM

Kind (8 Jahre): 492 x 0,6904 = 340 DM

Ansprüche: Ehefrau: 841 x 0,6904 = 581 DM

Der geschiedene Ehegatte erhält danach 581 DM.

b) In der zweiten Stufe wird die Differenz zwischen dem großen und dem kleinen Selbstbehalt unter den Kindern verteilt.

verbleibendes Einkommen: 1800 DM

kleiner Selbstbehalt: 1500 DM

noch zu verteilen: 300 DM

Einsatzbeträge

Kind (4 Jahre): 405-280 = 125 DM

Kind (8 Jahre): 492-340 = 152 DM

Gesamtbedarf: 277 DM

Dieser Bedarf kann vollständig aus der restlichen Verteilungsmasse (300 DM) gedeckt werden. Die Kinder erhalten somit im Ergebnis 405 DM und 492 DM. Da diese Beträge die Regelbeträge (355 DM und 431 DM) übersteigen, ist das staatliche Kindergeld hälftig anzurechnen. Die Kinder erhalten daher im Ergebnis 280 DM (405-125) und 367 DM (492-125).

VI. Sonstige Unterhaltsansprüche

1. Elternunterhalt:

Der erweiterte große Selbstbehalt des gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes beträgt monatlich mindestens 2250 DM (inkl. 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens monatlich 1750 DM (inkl. 600 DM Warmmiete).

2. Unterhaltsansprüche nichtehelicher Eltern. Bei Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Eltern gem. § 1615 Abs.1 BGB richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt in der Regel monatlich mindestens 1500 DM.

Der angemessene Selbstbehalt des nach § 1615 Abs.1 BGB unterhaltspflichtigen Elternteils beträgt mindestens monatlich 1800 DM. Davon entfallen 1000 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM Nebenkosten und Heizung).

3. Der Wohnanteil im Selbstbehalt dieser beiden Anspruchsgruppen kann aufgrund konkreter Darlegung angemessen erhöht werden.

Wegen der Altfälle wird auf die früheren Unterhaltsgrundsätze verwiesen.

Der 6. Familiensenat in Darmstadt behält sich eine abweichende Handhabung zu einzelnen Punkten vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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