(Stand: 01.07.1999)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Karlsruhe handelt!
Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit dem 01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat. Der 2. und der 20. Zivilsenat bemessen beim Ehegattenunterhalt den Erwerbstätigenbonus abweichend von der Düsseldorfer Tabelle mit nur 10%. Der 5. Zivilsenat – Familiensenat – des OLG Karlsruhe in Freiburg folgt den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle und berücksichtigt -nach einer Besprechung mit den Familienrichtern seines Bezirks in Übereinstimmung mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern (Stand: 01.07.1999) bei Erwerbseinkünften ab 01.07.01999 einen Abzug von 1/10, als Arbeitsanreiz/Erwerbstätigenbonus. Daneben werden beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte 5% des Nettoeinkommens als berufsbedingte Pauschale abgezogen. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie im einzelnen darzulegen. Eine künftige Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach der 3/7-Quote erfolgt somit beim 5. Zivilsenat -unter Beachtung der Parteimaxime – nunmehr in Fällen, in denen diese in erster Instanz erfolgte Handhabung ausdrücklich nicht gerügt wird oder aber einer Vereinbarung beider Parteien entspricht. Mit der im Regelfall zu berücksichtigenden 5%igen Berufspauschale entspricht die künftige Rechtsprechung des 5. Zivilsenats auch der von den Stuttgarter Familiensenaten gehandhabten Rechtsanwendung (vgl. Unterhaltsrechtliche Hinweise des OLG Stuttgart, Stand: 01.07.1998).