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OLG Nürnberg Modifikationen des 7. Senats zu den Bayerischen Leitlinien

(Stand: 01. 07.2001)

(Alte Regelungen bis zum 30.06.2001 finden Sie unten!)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Nürnberg handelt!


Vorwort:

Der 7. Senat des OLG Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern (Bayerische Leitlinien [BayL], Stand: 01.07.2001) mit folgenden Modifikationen an:


Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Zu Nr. 4 BayL (Wohnwert, Berücksichtigung des Schuldendienstes)

Die Zumutbarkeit einer Vermietung oder eines Verkaufes des eigenen Heimes und damit der Ansatz des vollen Mietwertes bei der Bedarfsermittlung, der bedarfsmindernden Anrechnung eines Wohnvorteils und der Leistungsfähigkeit ist in der Tendenz für die Zeit nach der Rechtskraft einer Scheidung zu bejahen.

Bei der Anrechnung eines Wohnvorteils bzw. des Schuldendienstes gemäß § 1577 I BGB auf Seiten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus einem in dessen Alleineigentum stehenden Eigenheim ist vom Schuldendienst grundsätzlich nur der Zinsaufwand, nicht aber die Tilgung zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1998, 87, 88).

Kindesunterhalt

2. Zu Nr. 11 BayL ((Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder)

Der Barunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge. Der so und unter Anwendung der Nr. 13 der BayL ermittelte Unterhalt ist auch der für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes maßgebliche „Tabellenbetrag“ (vgl. Nr. 16 d der BayL).

3. Zu Nr. 13 BayL (Abweichung von Musterfamilie)

Bei Abweichungen von der Musterfamilie (Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehegatten und zwei minderjährigen Kindern) können – vorbehaltlich der Wahrung der Bedarfskontrollbeträge – die Zu- bzw. Abschläge grundsätzlich in der Weise vorgenommen werden, dass für jeden wegfallenden bzw. hinzutretenden Unterhaltsberechtigten um eine Gruppe höher bzw. niedriger gestuft wird.

4. Zu Nr. 15 b BayL (Unterhalt volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand)

Eine Abweichung von dem angesetzten Regelbetrag von 1.175 DM / 660 EURO nach oben kommt in Betracht, wenn der Regelbetrag unter Berücksichtigung der für die eigene Unterkunft anfallenden Kosten im Verhältnis zu dem sich unter Zugrundelegung des Bemessungseinkommens gemäß Nr. 15 a BayL aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhalt unangemessen niedrig wäre.

5. Zu Nr. 15 d BayL (Haftung der Eltern bei anteiliger Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern)

Geht es um die Haftung gegenüber volljährigen Kindern, die in § 1603 II S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, ist, wenn bei Abzug eines Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (1.960 DM / 1.740 DM bzw. 1.000 EURO / 890 EURO) der Kindesunterhalt nicht vollständig bezahlt werden kann, ein Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehaltes (1.640 DM / 1.425 DM bzw. 840 EURO / 730 EURO) anzusetzen.

Ehegattenunterhalt
6. Zu Nr. 16 b S. 3, 17 BayL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkommen beider Ehegatten)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet sich aus 50 % der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte beider Ehegatten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist das prägende Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor dem Abzug vom Bedarf nicht um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.

Rechenbeispiel:

Einkünfte aus (um Erwerbsaufwand im Sinn der Nr. 10 b BayL bereinigten) Erwerbseinkommen Mann 1.800 EURO und Frau 900 EURO.

1.800 EURO (Einkommen Mann)
– 180 EURO (Erwerbstätigenbonus) =
1.620 EURO
900 EURO (Einkommen F)
– 90 EURO (Erwerbstätigenbonus) =
810 EURO
Summe 2.430 EURO
Halbteilung 1.215 EURO
Hinzufügung Erwerbstätigenbonus F 90 EURO
Unterhaltsbedarf F 1.305 EURO
Anrechnung Einkommen F 900 EURO
Unterhaltsanspruch F 405 EURO

Für den Abzug zusätzlicher, nicht prägender Erwerbseinkünfte des Unterhaltsberechtigten gilt Nr. 17 BayL (Abzug Erwerbstätigenbonus von 1/10 vor Anrechnung).

7. Zu Nr. 16 e BayL (Vorsorgeunterhalt)

Der gesondert geltend gemachte Altersvorsorgeunterhalt ist mit Hilfe der Bremer Tabelle, fortgeführt von Gutdeutsch (für die Zeit ab 01.01.2001 vgl. FamRZ 2001, 80, 82), zu berechnen.

Dabei ist grundsätzlich zunächst der ohne Verpflichtung zum Altersvorsorgeunterhalt geschuldete (vorläufige) Elementarunterhalt festzustellen. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt.

Hierzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; aus dem verbleibenden Betrag wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.

Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Altersvorsorgeunterhaltes können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nichtprägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (vgl. BGH, FamRZ 1999, 372).

Selbstbehalte des Verpflichteten

8. Zu Nr. 20 f BayL (Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber Ehegatten)

a) Der eigene eheangemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist die erste Haftungsgrenze für den Ehegattenunterhalt. Liegt er höher als der notwendige oder billige Selbstbehalt (vgl. c), hat er insbesondere die Funktion, dass der Verpflichtete über die Grenzen des eigenen eheangemessenen Selbstbehalts hinaus nur nach Billigkeit haftet (für den nachehelichen Unterhalt vgl. § 1581 BGB).

In der Höhe entspricht der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten,

wenn dieser allein prägende Einkünfte hat, dem Unterhalt des Berechtigten gemäß Nr. 16 b der BayL, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten,

wenn beide Ehegatten prägende Einkünfte haben, der Hälfte der Summe der – hinsichtlich der Erwerbseinkünfte beiderseits um den Erwerbstätigenbonus bereinigten – Einkommen, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten
(im Rechenbeispiel zu Nr. 6: 1.215 EURO + 180 EURO = 1.395 EURO).

Nr. 16 c und d BayL gelten entsprechend.

b) Als unterste Haftungsgrenze gilt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt gemäß Nr. 20 b BayL (1.640 DM bzw. 840 EURO/1.425 DM bzw. 730 EURO).

c) Der geschiedene Ehegatte darf im Verhältnis zum anderen Ehegatten, von Ausnahmefällen (z. B. Unterhaltsberechtigter aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind) abgesehen, nicht auf den notwendigen Unterhalt beschränkt werden (vgl. BGH, FamRZ 1990, 260, 265; 1997, 806, 808). Ihm ist im Regelfall ein 100 DM bis 320 DM / 50 EURO bis 160 EURO über dem notwendigen Selbstbehalt liegender Betrag zu belassen.

Dieser „billige Selbstbehalt“ stellt im Regelfall auch dann die unterste Haftungsgrenze für den geschiedenen Ehegatten dar, wenn dessen eheangemessener unter dem notwendigen Selbstbehalt und/oder dem billigen Selbstbehalt liegt (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 352).

9. Zu Nr. 20 g BayL (in den Selbstbehalten enthaltene Kosten für Unterkunft)

a) Unter Kosten für Unterkunft und Heizung sind der Mietzins, umlagefähige Nebenkosten und die Heizungskosten, nicht aber etwa darüber hinausgehende Kosten für Strom und Wasser zu verstehen.

b) In den Beträgen von 700 DM / 360 EURO bzw. 860 DM / 440 EURO sind Anteile für den reinen Mietzins von 525 DM / 270 EURO bzw. 645 DM / 330 EURO enthalten.

c) Der im billigen Selbstbehalt (vgl. Nr. 8 c) enthaltene Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung

beträgt 860 DM / 440 EURO, wenn der billige dem angemessenen Selbstbehalt (1.960 DM / 1.740 DM bzw. 1.000 EURO / 890 EURO) entspricht,

ist durch eine entsprechende Erhöhung des Betrages von 700 DM / 360 EURO (für den notwendigen Selbstbehalt von 1.640 DM / 1.425 DM bzw. 840 EURO / 730 EURO) zu bestimmen, wenn der billige unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt, bei einem billigen Selbstbehalt für den Erwerbstätigen von 1.800 DM / 920 EURO etwa auf 700 DM + (860 DM – 700 DM = 160 DM x 1/2 =) 80 DM = 780 DM / 360 EURO + (440 EURO – 360 EURO = 80 EURO x 1/2 =) 40 EURO = 400 EURO.

Mangelfälle

10. Zu Nr. 21 BayL

Eine Mangelfallberechnung nach Nr. 21 BayL kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige sowohl den Kindern als auch dem Ehegatten bis zum notwendigen Selbstbehalt haftet.

Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemisst sich entsprechend Nr. 11 der BayL und Nr. 2 dieser ModBayL nach dem maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Anwendung der Bedarfskontrollbeträge und damit in der Regel nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Variante c) der BayL.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Der Einsatzbetrag des Ehegatten ist grundsätzlich entsprechend Nr. 16 und 17 der BayL unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu ermitteln. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).

Rechenbeispiel:

Der Verpflichtete hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 EURO. Unterhaltsberechtigt sind eine getrennt lebende nicht erwerbstätige Ehefrau (F) und zwei minderjährige Kinder in der 1. und 2. Altersstufe (K1 und K2), die von der Frau betreut werden. Das Kindergeld wird an F ausgezahlt.

a) Einsatzbeträge der Kinder

K1: 188 EURO, K2: 228 EURO (gemäß Einkommensgruppe 1)

b) Einsatzbetrag der Ehefrau

1.400 EURO – 188 EURO – 228 EURO = 984 EURO – 98 EURO (Erwerbstätigenbonus) = 886 EURO : 2 = 443 EURO.

Ein korrekturbedürftiges Missverhältnis der Einsatzbeträge von F einerseits und K1 und K2 andererseits liegt nicht vor. Der Einsatzbetrag für F kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

c) Summe der Ansprüche aller Beteiligten

188 EURO + 228 EURO + 443 EURO = 859 EURO

d) Verteilungsmasse

1.400 EURO – 840 EURO = 560 EURO

e) Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche

Kürzungsfaktor: 560 EURO / 859 EURO x 100 = 65,2 %

F = 443 EURO x 65,2 % = 289 EUR0
K1 = 188 EURO x 65,2 % = 122 EURO
K2 = 228 EURO x 65,2 % = 149 EURO

f) Eine Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt unterbleibt gemäß § 1612 b V BGB.

11. Haftet der geschiedene, unterhaltspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten nur bis zur Grenze des billigen Selbstbehaltes (vgl. Nr. 8 c), so ist grundsätzlich

zunächst die nach Abzug des billigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse auf alle gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig im Verhältnis ihres jeweils mit eigenen Einkünften nicht gedeckten Bedarfs und

anschließend die – allein für den Kindesunterhalt einzusetzende – Differenz zwischen dem billigen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt anteilig im Verhältnis der zunächst ermittelten Bedarfssätze auf die Kinder bis zur Grenze des diesen jeweils zustehenden Regelbedarfs zu verteilen.

Ob auf den so ermittelten Unterhalt der Kinder Kindergeld angerechnet wird, richtet sich nach § 1612 b I, V BGB.


Regelungen bis zum 30.06.2001:


 

I. Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Zu Nr. 4 BayL (Wohnwert, Berücksichtigung des Schuldendienstes)

a) Die Zumutbarkeit einer Vermietung oder eines Verkaufs des eigenen Heims und damit der Ansatz des vollen Mietwerts bei der Bedarfsermittlung, der bedarfsmindernden Anrechnung eines Wohnvorteils und der Leistungsfähigkeit ist in der Tendenz für die Zeit nach der Rechtskraft einer Scheidung zu bejahen.

b) Bei der Anrechnung eines Wohnvorteils bzw. des Schuldendienstes gem. § 1577 Abs.1 BGB auf Seiten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus einem in dessen Alleineigentum stehenden Eigenheim ist vom Schuldendienst grundsätzlich nur der Zinsaufwand, nicht aber die Tilgung zu berücksichtigen.

II Kindesunterhalt

2. Zu Nr. 13 BayL (Abweichung von Musterfarnilie)

Bei Abweichungen von der Musterfamilie (Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehegatten und zwei minderjährigen Kindern) können – vorbehaltlich der Wahrung der Bedarfskontrollbeträge – die Zu- bzw. Abschläge grundsätzlich in der Weise vorgenommen werden, daß für jeden wegfallenden bzw. hinzutretenden Unterhaltsberechtigten um eine Gruppe höher bzw. niedriger gestuft wird.

3. Zu Nr. 15 d BayL (Haftung der Eltern bei anteiliger Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern)

Geht es um die Haftung gegenüber volljährigen Kindern, die in § 1603 Abs.2 S.2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, ist, wenn bei Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (1800 DM/1600 DM) der Kindesunterhalt nicht vollständig bezahlt werden kann, ein Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehalts (1500 DM/1300 DM) anzusetzen.

III. Ehegattenunterhalt

4. Zu Nrn. 16 b, 17 BayL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkommen beider Ehegatten)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet sich aus 50% der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte beider Ehegatten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist das prägende Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor dem Abzug vom Bedarf nicht um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.

Rechenbeispiel:

Einkünfe aus (um Erwerbsaufwand i.S. der Nr. 10 b BayL bereinigten)

Erwerbseinkommen

Mann 3600 DM und

Frau 1800 DM.

3600 DM (Einkommen M) – 360 DM

(Erwerbstätigenbonus)= 3240 DM

1800 DM (Einkommen F) – 180 DM

(Erwerbstätigenbonus)= 1620 DM

Summe = 4860 DM

Halbteilung = 2430 DM

Hinzufügung Erwerbstätigenbonus F = 180 DM

Unterhaltsbedarf F = 2610 DM

Anrechnung Einkommen F = 1800 DM

Unterhaltsanspruch F = 810 DM

Für den Abzug zusätzlicher, nicht prägender Erwerbseinkünfte des Unterhaltsberechtigten gilt Nr. 17 BayL (Abzug Erwerbstätigenbonus von 1/10 vor Anrechnung).

5. Zu Nr. 16 e BayL (Vorsorgeunterhalt)

Der gesondert geltend gemachte Altersvorsorgeunterhalt ist mir Hilfe der Bremer Tabelle, fortgeführt von Gutdeutsch (für die Zeit ab 01.04.1999), zu berechnen.

Dabei ist grundsätzlich zunächst der ohne Verpflichtung zum AItersvorsorgeunterhalt geschuldete (vorläufige) Elementarunterhalt festzustellen. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt.

Hierzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.

Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Altersvorsorgeunterhalts können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nichtprägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird.

IV. Selbstbehalte des Verpflichteten

6. Zu N’r. 206, d BayL (Differenzen zwischen Selbstbehalten

für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige)

Die Differenz von 200 DM beim notwendigen Selbstbehalt dient dem Arbeitsanreiz und dem Ausgleich allgemeiner wirtschaftlicher Nachteile des Erwerbstätigen, abweichend von der bisher geltenden Nürnberger Tabelle aber nicht dem Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen i.S. der Nr. 10b BayL. Dies gilt auch für

die entsprechenden Differenzen in den sonstigen Selbstbehalten des Erwerbstätigen und des Nichterwerbstätigen in Nr.20 d BayL.

7. Zu Nr. 20f BayL (Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber Ehegatten)

a) Der eigene eheangemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist die erste Haftungsgrenze für den Ehegattenunterhalt. Liegt er höher als der notwendige oder billige Selbstbehalt (vgl. c), hat er insbesondere die Funktion, daß der Verpflichtete über die Grenzen des eigenen eheangemessenen Selbstbehalts hinaus nur nach Billigkeit haftet (für den nachehelichen Unterhalt vgl. § 1581 BGB).

In der Höhe entspricht der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten,

– wenn dieser allein prägende Einkünfte hat, dem Unterhalt des Berechtigten gem. Nr. 16 b BayL, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten,

– wenn beide Ehegatten prägende Einkünfte haben, der Hälfte der Summe der

– hinsichtlich der Erwerbseinkünfte beiderseits um den Erwerbstätigenbonus bereinigten

– Einkommen, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten (im Rechenbeispiel zu Nr. 4: 2430 DM + 360 DM = 2790 DM). Nr. 16 c und d BayL gelten entsprechend.

b) Als unterste Haftungsgrenze gilt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt gem. Nr. 206 BayL (1500 DM/1300 DM).

c) Der geschiedene Ehegatte darf im Verhältnis zum anderen Ehegatten, von Ausnahmefällen (Unterhaltsberechtigter aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind) abgesehen, nicht auf den notwendigen Unterhalt beschränkt werden. Ihm ist im Regelfall ein 100 DM bis 300 DM über dem notwendigen Selbstbehaltliegender Betrag zu belassen.

Dieser „billige Selbstbehalt“ stellt im Regelfall auch dann die unterste Haftungsgrenze für den geschiedenen Ehegatten dar, wenn dessen eheangemessener unter dem notwendigen Selbstbehalt

und/oder dem billigen Selbstbehalt liegt.

8. Zu Nr. 20g BayL (in den Selbstbehalten enthaltenen Kosten für Unterkunft)

a) Unter Kosten für Unterkunft und Heizung sind der Mietzins, umlagefähige Nebenkosten und die Heizungskosten, nicht aber etwa darüber hinausgehende Kosten für Strom und Wasser zu verstehen.

b) In den Beträgen von 650 DM bzw, 800 DM sind Anteile für den reinen Mietzins von 500 DM bzw. 625 DM enthalten.

c) Der im billigen Selbstbehalt (vgl. Nr. 7c) enthaltene Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung

– beträgt 800 DM, wenn der billige dem angemessenen Selbstbehalt (1800 DM/1600 DM) entspricht,

– ist durch eine entsprechende Erhöhung des Betrags von 650 DM (für den notwendigen Selbstbehalt von 1500 DM/1300 DM) zu bestimmen, wenn der billige unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt, bei einem billigen Selbstbehalt für den Erwerbstätigen von 1650 DM etwa auf 650 DM + (800 DM -650 DM = 150 DM x 1/2 =) 75 DM = 725 DM.

V. Mangelfälle

9. Zu Nr. 21 BayL

Eine Mangelfallberechnung nach Nr. 21 BayL kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige sowohl den Kindern als auch dem Ehegatten bis zum notwendigen Selbstbehalt haftet.

Nach dem vorgeschlagenen Berechnungsschema verbleibt dem Unterhaltspflichtigen, falls es in Anwendung des § 1612b Abs.1, Abs.5 BGB zu einer Kindergeldanrechnung kommt, ein über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehender Betrag (im Rechenbeispiel zu Nr. 21 BayL 36 DM).

Dieser Betrag kann in der Regel dem Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten zugeschlagen werden, wenn und soweit dieser ansonsten unter seinem ungekürzten Bedarf bleiben würde.

Im Rechenbeispiel zu Nr. 21 BayL kann demgemäß der Anspruch von F um 36 DM auf (628 DM + 36 DM =) 664 DM (< 862 DM ungekürzter Bedarf) erhöht werden.

10. Billiger Selbstbehalt

Haftet der geschiedene, unterhaltspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten nur bis zur Grenze des billigen Selbstbehalts (vgl. Nr. 7c BayL), so ist grundsätzlich zunächst die nach Abzug des billigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse auf alle gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig im Verhältnis ihres jeweiligen mit eigenen Einkünften nicht gedeckten. Bedarfs und anschließend die – allein für den Kindesunterhalt einzusetzende -Differenz zwischen dem billigen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt anteilig im Verhältnis der zunächst ermittelten Bedarfssätze auf die Kinder bis zur Grenze des diesen jeweils zustehenden Regelbedarfs zu verteilen.

Ob auf den so ermittelten Unterhalt der Kinder Kindergeld angerechnet wird, richtet sich nach § 1612 b Abs.1, Abs.5 BGB.

11. Geltungszeitraum

Die Bayerischen Leitlinien mit den Modifikationen des 7. Senats des OLG Nürnberg gelten für Ansprüche, die die Zeit ab 01.07.1998 betreffen. Auf Ansprüche für die Zeit bis 30. 6. 1998 wird die Nürnberger Tabelle angewendet.

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