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OLG Schleswig Unterhaltsrechtliche Leitlinien

(Stand: 01.07.1999)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Schleswig handelt!


Tabelle zum Kindesunterhalt

Altersstufe

bis Vollendung des 6. Lebensjahres

vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres

vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres

ab Vollendung des 18. Lebensjahres

DM

DM

DM

DM

Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung

355

431

510

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Erläuterung 3, 4)

Bedarfskontrollbetrag

1 bis 2400 355 431 510 589 1400
2 2400-2700 380 462 546 631 1600
3 2700-3100 405 492 582 672 1700
4 3100-3500 430 522 618 713 1800
5 3500-3900 455 552 653 754 1900
6 3900-4300 480 582 689 796 2000
7 4300-4700 505 613 725 837 2100
8 4700-5100 533 647 765 884 2200
9 5100-5800 568 690 816 943 2350
10 5800-6500 604 733 867 1002 2500
11 6500-7200 639 776 918 1061 2650
12 7200-8000 675 819 969 1120 2800
über 8000 nach den Umständen des Einzelfalles

 

A. Anrechenbares Einkommen

I. Allgemeines

1. Ausgangspunkt:

Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

2. Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluß von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr. 4). Einmalige Zuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

3. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören nicht zum Einkommen (a. A. der 5. Familiensenat); der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

4.

a) Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeitsleistung (z.B. Überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischen Umfang).

Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 Abs.2 BGB.

b) Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenübersteht, zählen sie nicht zum Einkommen (z.B. Kleidergeld, Fahrkostenpauschale usw.).

5. Der Zahlung von Spesen und Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel dieser Beiträge bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

6. Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen, auch nicht im Mangelfall.

Der Kindergeldzuschuß zur Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§ 8 BKGG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

7. Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht – aus der Sicht des Unterhaltsrechts – erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

8. Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

9. Fiktives Einkommen. Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.

Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle wieder zu erlangen.

II. Weitere Abzüge

1. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

2. Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

a) Überschreiten die Fahrtkosten 15% des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muß dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

b) Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

3.

a) Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

b) Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden.

Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

c) Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

4.

a) Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen.

b) Der Abschreibung nach § 7 b EStG a. F. und § 10 e EStG n. F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und insoweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

III. Sonderfälle

1.

a) Bei Selbständigen (insb. Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfang abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welche ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.

b) Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: AfA) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfange unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

c) Für das Einkommen eines Selbständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

2. Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Wohnkosten (ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst erforderlichen angemessenen Wohnkostenaufwand deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteil eines – teilweise -„mietfreien“ Wohnens).

Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. §§ 1577 Abs.3 und 1581 S. 2 BGB.

3. Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird (vgl. auch B 6b) gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

4. Auswirkung des Zugewinnausgleichs. Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

B. Kindesunterhalt

1. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 01.07. 1999 legt die dem Text vorangestellte Tabelle zugrunde; sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils wohnenden Kindes.

2.

a) Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

b) In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.

c) Krankenversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

3. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, daß dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

4. Die Bedarfsbeträge minderjähriger Kinder werden durch Kindergeldzahlungen wie folgt beeinflußt (mit Ausnahme im Mangelfall):

a) Erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld, mindert sich der Bedarf um die Hälfte des Kindergeldbetrags.

b) Erhält der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil das Kindergeld, so hat er über den Tabellenbedarf hinaus die Hälfte des Kindergeldes an den betreuenden Elternteil weiterzuleiten. Dabei ist das Kind aus Gründen der Prozeßökonomie berechtigt, diesen Betrag zusätzlich zu seinem Bedarf im eigenen Namen geltend zumachen.

c) Wird Kindergeld für mehrere Kinder derselben Eltern gezahlt, wird hinsichtlich des anzurechnenden Betrags verwiesen auf 1612b Abs.1 BGB.

d) Hinsichtlich des Zählkindergeldvorteils für gemeinsame Kinder wird verwiesen auf § 1612 b Abs.1 BGB. Beruht ein Zählkindervorteil darauf, daß der betreffende Elternteil ihn für nicht gemeinsame Kinder erhält, bleibt er im Rahmen des Kindergeldausgleichs unberücksichtigt, § 1612b Abs.4 BGB.

5. Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt folgendes:

a) Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.

b) Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ist zu unterscheiden:

– Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 1120 DM (ab 01.07.1999). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.

– Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrundegelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s. u. B 6a) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

c) Auf den Bedarf volljähriger Kinder werden sämtliche anrechenbare Einkünfte (auch BAföG-Darlehen) voll angerechnet.

6.

a) Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung auf den Bedarf nach Abzug eines Pauschalbetrags von 150 DM angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes ab mit Ausnahme der Fahrtkosten.

b) Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils in der Regel zur Hilfe angerechnet.

c) Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjob) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

7. Wenn beide Eltern über Einkommen verfügen, gilt folgendes:

a) Der Bedarf minderjähriger Kinder wird im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach dessen Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalls bemessen.

b) Der Bedarf volljähriger Kinder ergibt sich, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist (s. o. B 5 a), grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen. Den offenen Bedarf (s. o. B 5 c) haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Wegen der Anrechnung des Kindergeldes bzw. des Kindergeldausgleiches wird verwiesen auf § 1612 b BGB.

C. Ehegattenunterhalt

1. Bedarf des nach neuem Recht (ab 01.07.1977) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

a) Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrags der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

b) Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7-Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

c) War eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht bereits in der Ehe angelegt, wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Rücksicht auf dieses nicht eheangelegte Einkommen nach B 1 a, b ermittelt. Auf den so ermittelten Betrag wird das Einkommen des Berechtigten angerechnet (Anrechnungsmethode). Dem Berechtigten verbleibt vom Arbeitseinkommen jedoch 1/7 ohne Anrechnung.

d) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten -denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt – von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfangs großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden.

e) Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

f) Die 3/7 Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 01.01.1989.

2. Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

– nach § 58 EheG wie zu 1;

– nach § 60 EheG die Hälfte des Betrags zu 1.

3. Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

a) Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

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b) Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muß. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

4. Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalls bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

5. Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden. Somit sind

– die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung: vgl. § 850 h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und

– unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

6. Vorsorgeunterhalt

a) Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind – wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge – grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

b) Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

c) Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbsund Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:

(1) Der ..an sich“ geschuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der sogenannten Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

(2) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

(3) Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.

D. Leistungsfähigkeit

1. Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (vgl. A).

2. Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte große Selbstbehalt gem. §§ 1603 Abs.1, 1581 S.1 BGB zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sogenannte kleine Selbstbehalt gem. § 1603 Abs.2 BGB.

Selbstbehaltssätze (seit 1989):

großer Selbstbehalt

kleiner Selbstbehalt

ab 1989

1300 DM

1100 DM

ab 01.07.1992

1500 DM

1300 DM

ab 01.01.1996

1600 DM

1400 DM

3. Mangelfall:

Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehalts das Einkommen zur Deckung des Bedarfs der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegatte und minderjährige Kinder) nicht aus (Mangelfall), so sind deren Bedarfsbeträge zu kürzen; das Kindergeld ist nach Billigkeit anzurechnen.

a) Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen; es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag.

b) Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemißt sich – wie im Regelfall unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags – nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle; konkret dargelegter trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

c) Im Verhältnis der Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten verteilt. Soweit danach der Tabellenbetrag minderjähriger Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich anteiligen Kindergeldes nicht voll gedeckt ist, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt aufzufüllen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder – bei erheblichen Unterschieden im Fehlbedarf – dementsprechend in quotaler Aufteilung.

d) Beispiel (der berechtigte Ehegatte hat kein eigenes Einkommen, erhält jedoch das Kindergeld; weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe):

Stufe 1: Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2800 DM

./. großer Selbstbehalt 1600 DM

verteilungsfähiger Restbetrag 1200 DM

Stufe 2: Gesamtbedarf der Berechtigten:

Kind 1: Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 1 wegen des Bedarfskontrollbetrags: 335 DM

Kind 2: Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 1 wegen des Bedarfskontrollbetrags: 431 DM

Ehefrau: 3/7 des sich gem. C 1 und C 3 ergebenden Unterhaltsbetrags ([2800 DM – 355 DM – 431 DM]

x 3/7=) 863 DM, zzgl. konkret dargelegtem trennungsbedingtem Mehrbedarf (z.B. Mietkosten) 250 DM, zusammen 1113 DM

Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten: 1899 DM

Stufe 3: Kürzungsquote 1200 DM : 1899 DM = 63,19%.

Stufe 4: Unterhaltsansprüche: Kind 1: 355 DM x 63,19%: 224 DM

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen bis 355 DM -125 DM: 230 DM

Zu zahlen sind: 224 DM + 6 DM = 230 DM

Kind 2: 431 DM x 63,19% zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen bis 431 DM -124 DM

zu zahlen sind: 272 DM + 34 DM = 306 DM

Ehegatte: 1113 DM x 63,19%: 703 DM

Stufe 5: Kindergeldanrechnung:

Der auf den Unterhaltspflichtigen entfallende Kindergeldanteil ist bereits bei der obigen Berechnung des Kinderunterhalts verbraucht.

Der auf die Ehefrau entfallende Kindergeldanteil bleibt his rum Erreichen des Einsatzbetrags (hier: 1113 DM) anrechnungsfrei. Ein etwa verbleibender Betrag kann nach Billigkeit auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau angerechnet werden. Das Ergebnis jeder Mangelfallberechnung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

E. Konkurrenzen

Erfüllt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten der frühere Ehegatte die Voraussetzungen des § 1582 BGB für den Vorrang, gilt dies ohne Einschränkung, d.h. der geschiedene Ehegatte geht dem jetzigen Ehegatten in der Regel mit dem vollen Bedarf vor.

In diesem Falle ist sein Unterhaltsanspruch in der Regel nach § 1579 Abs.1 Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltsverpflichteten teilhaben würde und der Unterhaltsverpflichtete den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötigt.

F. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 Abs.1 BGB

1. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern sollte deutlich über dem großen Selbstbehalt (zur Zeit 1600 DM) hegen. Die genaue Festlegung muß der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

2. Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615L Abs.1, Abs.2, Abs.5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615L Abs.3 S.1, Abs.5, 1603 Abs.1 BGB) kann über dem großen Selbstbehalt (zur Zeit 1600 DM) liegen. Die Festlegung muß der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten.

Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldner sind angemessen zu berücksichtigen.

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