BGH
Az.: VII ZR 07/08
Urteil vom 28.01.2009
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2009, Az.: VIII ZR 07/08 kann der Vermieter im Rahmen einer Altbausanierung einen (Wohnraum-) Mietvertrag kündigen, wenn sich die Sanierung des Wohnhauses im Hinblick auf die geringe Restnutzungsdauer für unwirtschaftlich erweist und ein geplanter Abriss mit anschließender Neuerrichtung einer (Eigentums-) Wohnanlage eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB darstellt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre es dem Vermieter bei einer Fortsetzung der Mietverhältnisse nicht möglich, das stark sanierungsbedürftige Haus umfassend zu sanieren. Es bliebe lediglich die Möglichkeit einer Minimalsanierung, welche dem Vermieter nicht zumutbar ist.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



