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Altenteilvertrag – Fortdauer trotz Scheidung

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 8 UF 200/12

Beschluss vom 10.04.2013


Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 05. Juli 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.458,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner verpflichtet ist, die Mutter des Antragstellers, Frau C2, geborene C3, zur Zeit wohnhaft K-Straße in B, in gesunden wie in kranken Tagen zu pflegen und die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung der zuvor bezeichneten Frau C2 und die etwaigen Kosten einer Pflege des Grabes der bezeichneten Frau C2 und ihres bereits vorverstorbenen Ehemannes, des Vaters des Antragstellers, D zu tragen, soweit diese Kosten nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind.

Es wird ferner festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zum Antragsteller verpflichtet ist, die sich aus den vorstehend festgestellten Verpflichtungen ergebenden Kosten für die dort bezeichnete Pflege, Beerdigung und Grabpflege hälftig zu übernehmen und den Antragsteller hiervon hälftig freizustellen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird der Antrag zurückgewiesen; insoweit wird die weitergehende Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieses Beschlusses erfolgt nicht.

G r ü n d e :

A.

Die Beteiligten, die geschiedene Eheleute sind, streiten über die Fortdauer der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Antragstellerin aus einem Altenteilvertrag vom 19.11.1987 (UR-Nr. #####/####des Notars X in N, Bl. 7 ff. d. A.). Durch den Vertrag wurde den Beteiligten von den Eltern des Antragstellers das Hausgrundstück K-Straße in B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen gegen Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts für die Erdgeschosswohnung zugunsten der Eltern übertragen. Ferner übernahmen die Beteiligten die Verpflichtung zur Pflege und Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind.

Nach der Trennung schlossen die Parteien am 27.09.2002 einen Ehevertrag (UR-Nr. ###/#### des Notarvertreters Dr. U des Notars X in N, Bl. 38 ff. d. A.). Neben Regelungen zum Zugewinn- und Versorgungsausgleich, zum Kindesunterhalt und zu Erb- und Pflichtteilsansprüchen wurden auch die Verhältnisse an der Immobilie geregelt. Die Antragsgegnerin übertrug ihren Miteigentumsanteil an den Antragsteller gegen Zahlung von 50 000 €. Ferner übernahm der Antragsteller den Schuldendienst unter Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für die Vergangenheit bei gleichzeitiger Vereinbarung der Freistellung von jedweder Schuldverpflichtung im Innen- und Außenverhältnis gegenüber verschiedenen Darlehensgläubigern.

Zuvor hatten die Beteiligten in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 27.10.2001 (Bl. 76 f. d. A.) den Hausrat dergestalt geteilt, dass die Antragsgegnerin zum Ausgleich für in der Immobilie verbleibende Hausratgegenstände eine Zahlung des Antragstellers in Höhe von 25 000 DM erhielt.

Der Antragsteller zog später aus der Ehewohnung aus und veräußerte das Obergeschoss. Nach dem Tod des Vaters wurde er durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17.11.2010 (Bl. 11 ff. d. A.) zur Zahlung der Beerdigungskosten (4 916,87 € abzüglich einer aufrechenbaren Gegenforderung von 619,54 €) verurteilt.

Die hälftigen Beerdigungskosten von 2 458,44 €, deren vollständige Zahlung im Senatstermin vom 17.04.2013 unstreitig gestellt worden ist, sind Gegenstand eines Zahlungsantrages. Ferner begehrt der Antragsteller Feststellung bezüglich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Pflege, Beerdigung und Grabpflege und zur hälftigen Übernahme der hiermit verbundenen Kosten.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im verfahrensgegenständlichen Umfang für weiterhin aus dem Altenteilvertrag verpflichtet gehalten, weil insoweit durch den Ehevertrag keine Änderung erfolgt sei. Es gelte die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Er hat zuletzt behauptet, im Rahmen der vorangegangenen Verhandlung sei über die Fortdauer der Verpflichtungen ausdrücklich gesprochen worden. Der Altenteilvertrag habe bei Abschluss des Ehevertrages auch vorgelegen. Die Fortgeltung sei auch interessengerecht, da die Antragsgegnerin ein besseres Verhältnis zu seiner Mutter habe als er selbst und zudem einen Ausgleich für die übertragene Haushälfte und den verbliebenen Hausrat erhalten habe. Die Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Pflege sei durch die Scheidung nicht entfallen.

Die Antragsgegnerin hat gemeint, zumindest im Innenverhältnis sei die Verpflichtung durch den Antragsteller übernommen worden, anderenfalls liege, da beide hiervon anlässlich des Abschlusses des Ehevertrages ausgegangen seien, ein Einigungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führe. Jedenfalls sei aufgrund der Scheidung und des Ehevertrages die Geschäftsgrundlage für die Pflegeübernahme entfallen, so dass dieser entsprechend anzupassen sei. Im Übrigen behauptet sie, insbesondere zu ihrem Schwiegervater ein sehr negatives Verhältnis gehabt zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat sämtliche Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 426 BGB bestehe nicht. Es könne dahin stehen, ob durch die Scheidung und die Übertragung des Eigentumsanteils die Geschäftsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Vereinbarung im Altenteilsvertrag auch im Außenverhältnis entfallen sei, wofür zumindest im Hinblick auf die höchstpersönliche Pflegeverpflichtung vieles spreche. Jedenfalls im Innenverhältnis habe der Antragsteller die Antragsgegnerin durch den Ehevertrag freigestellt, was sich durch eine Auslegung des Vertrages ergebe. Aus der Urkunde und den unstreitigen weiteren Umständen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin von sämtlichen im Altenteilvertrag geregelten Pflichten habe freigestellt werden sollen und eine entsprechende ausdrückliche Regelung nur versehentlich unterblieben sei. Es entspreche nach der Scheidung dem gesetzlichen Regelfall, dass der Ehegatte, der das Alleineigentum an der Ehewohnung übernehme, im Innenverhältnis sämtliche Lasten zu tragen habe. Eine entsprechende Regelung sei auch hinsichtlich der Darlehen in den Ehevertrag aufgenommen worden; es sei davon auszugehen, dass die Beteiligten die verfahrensgegenständlichen Pflichten lediglich vergessen hätten. Dies sei plausibel, weil diese Pflichten im Gegensatz zu den Darlehensraten nicht aktuell gewesen seien. Zudem sei der Antragsteller in der Immobilie wohnen geblieben, weshalb die Übernahme der Pflegepflicht, die ein enges persönliches Verhältnis und eine räumliche Nähe voraussetze, durch ihn interessengerecht gewesen sei. Dies müsse auch für die im engen Regelungszusammenhang mit der Pflegepflicht stehende Pflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten gelten. Der spätere Auszug des Antragstellers aus der Immobilie ändere nichts daran, dass diese Umstände zur Auslegung des Ehevertrages heranzuziehen seien. Entscheidend sei, dass sich aus dem gesamten Vertragsinhalt die Absicht der Beteiligten ergebe, ihre gegenseitigen vermögensrechtlichen Verschränkungen insgesamt aufzuheben. So seien die Punkte Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt sogar rein deklaratorisch im Sinne einer Fortdauer der geltenden Regelungen aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund sei das Gericht überzeugt, dass dies bezüglich der verfahrensgegenständlichen Pflichten ebenfalls geschehen wäre, wenn die Beteiligten dies gewollt hätten. Soweit der Antragsteller behaupte, man sei sich explizit über die Fortdauer der Verpflichtungen einig gewesen, habe er den ihm obliegenden Beweis für diese außerhalb der Urkunde liegenden Umstände nicht erbracht. Nach dem Ergebnis insbesondere der persönlichen Anhörung beider Beteiligten sei das Gericht hiervon nicht überzeugt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Entscheidung sei rechtsfehlerhaft.

Scheidung und Miteigentumsanteilübertragung führten nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Vereinbarungen im Altenteilvertrag. Dies werde vom Gericht auch nicht näher begründet. Es sei angesichts der bestehenden Scheidungsraten bereits fraglich, ob die Scheidung sich als hinreichende Abweichung des tatsächlichen Geschehensablaufs vom gedachten darstelle. Unter keinen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin von den Übertragenden das hälftige Eigentum habe bekommen sollen unter Entlassung aus der Pflege- und Kostenübernahmeverpflichtung. Damit hätte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis mehr bekommen als bei Fortdauer der Ehe.

Auch eine Freistellung im Innenverhältnis könne nicht angenommen werden, da sie weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden sei. Angesichts der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit trage die Antragsgegnerin die Beweislast für die nicht vertraglich geregelte Freistellung, was das Familiengericht rechtsfehlerhaft verkannt habe. Die Annahme des Gerichts, dass nach dem Willen der Beteiligten die Antragsgegnerin habe freigestellt werden sollen und eine ausdrückliche Regelung nur versehentlich unterblieben sei, sei nicht nachzuvollziehen. Ein Vergessen der Verpflichtung sei angesichts des Umfangs der Regelungen und des Umstands, dass Altenteil- und Ehevertrag von ein und demselben Notar beurkundet worden seien, nicht nachvollziehbar, zumal das Wohnrecht für die Eltern des Antragstellers auch im Grundbuch verzeichnet gewesen sei, was einen Anhaltspunkt für den Notar zu entsprechenden Hinweisen gegeben habe. Dass die verfahrensgegenständlichen Pflichten noch nicht aktuell gewesen seien, sei allen zukünftigen Verpflichtungen inhärent und könne nicht als Begründung herangezogen werden. In der Hausratsteilungsvereinbarung vom 27.10.2001 sei zudem ausdrücklich festgehalten worden, dass hierdurch die Rechtsverhältnisse am gemeinsamen Haus nicht geregelt werden sollten. Die Übertragung des Miteigentumsanteils sei auch nicht mit der Entlassung aus den Verpflichtungen verbunden worden. Dies sei trotz der notariellen Begleitung so geschehen und auch angesichts der für die Pflege erforderlichen persönlichen und räumlichen Nähe. Die Antragsgegnerin habe ein weitaus besseres Verhältnis zur Mutter des Antragstellers und lebe auch in der unmittelbaren Nachbarschaft. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch erhebliche Zuwendungen erhalten. Die Antragsgegnerin habe in dem Ehevertrag auf ein Rechtsmittel in dem parallel anhängigen Verfahren verzichtet, wobei in diesem Zusammenhang nochmals über die Verpflichtungen, insbesondere über die Altenteilslast, gesprochen worden sei. Die Beteiligten seien bewusst so verblieben, dass alles so verbleiben sollte. Die beweisbelastete Antragsgegnerin habe keinen Beweis dafür angeboten, dass eine Freistellung erfolgt sei. Unabhängig davon habe auch die Anhörung der Beteiligten dies nicht ergeben. Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, sich nicht mehr an alle Umstände des Vertragsschlusses zu erinnern. Sie habe nicht ausdrücklich bestritten, dass über die Fortgeltung des Altenteilvertrages bei den vorangegangenen Vertragsverhandlungen gesprochen worden sei. Soweit sie gesagt habe, man habe in der ganzen Zeit über die Frage der Pflegeleistungen nicht gesprochen, lasse sich daraus herleiten, dass die Verpflichtungen unberührt bleiben sollten. Dass der Antragsteller in der Auseinandersetzung mit seiner Mutter den Altenteilvertrag als durch den Ehevertrag außer Kraft gesetzt bezeichnet habe, sei als zulässiges vorprozessuales taktisches Vorgehen durch den Antragsteller als Laien anzusehen.

Wegen des Beschwerdeantrags des Antragstellers wird auf den Schriftsatz vom 17.08.2012 (Bl. 108 d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen.

Der Senat hat die Beteiligten im Senatstermin vom 10.04.2013 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 21.04.2013 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist mit Ausnahme eines Teils des im Rahmen des Antrags zu 1. geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin eine Forderung aus § 426 Abs. 1 BGB sowie § 426 Abs. 2 BGB i. V. mit § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 19.11.1987, die sich auf Zahlung der hälftigen Kosten der Beerdigung seines Vaters richtet. Aus den genannten Vorschriften ist die Antragsgegnerin auch gesamtschuldnerisch zur Pflege der Mutter des Antragstellers, zur Tragung ihrer Beerdigungskosten und zur Tragung der Grabpflegekosten beider Elternteile, jeweils soweit diese Kosten nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind, sowie im Innenverhältnis zum Antragsteller diesbezüglich zur hälftigen Übernahme und Freistellung des Antragstellers verpflichtet.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

I.

Die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Beteiligten folgt aus §§ 427, 421 BGB aufgrund der gemeinschaftlich übernommenen Verpflichtung zur Pflege sowie zur Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten in § 2 Abs. 3 des notariellen Vertrages vom 19.11.1987.

Eine abweichende Beurteilung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung ergibt sich nicht aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Altenteilsvertrag.

Gegenüber dem Begehren des Antragstellers kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Geschäftsgrundlage des notariellen Vertrages vom 19.11.1987 zwischen den Eltern des Antragstellers und den Beteiligten dieses Verfahrens schwerwiegend verändert habe und aus diesem Grunde der Vertrag an die geänderten Umstände anzupassen sei (§ 313 Abs. 1 BGB). Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Fortbestand der Ehe zwischen den Beteiligten tatsächlich um eine Geschäftsgrundlage des notariellen Vertrages vom 19.11.1987 handelte, deren Änderung auch nicht ausschließlich im Risikobereich der Beteiligten lag, so könnte eine Anpassung des notariellen Vertrages vom 19.11.1987 jedenfalls nicht in der Weise erfolgen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin ersatzlos entfällt. Daran könnte man vielmehr allenfalls dann denken, wenn auch die seitens der Eltern erfolgte Übertragung des Grundbesitzes rückgängig gemacht würde. Dies wird aber von der Antragsgegnerin, die aus der Grundstücksübertragung selbst einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, keineswegs erstrebt. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Erbringung einzelner Verpflichtungen aus dem notariellen Vertrag vom 19.11.1987 – insbesondere die persönliche Pflege und Versorgung der Mutter der Antragstellerin – für die Antragsgegnerin nach Scheidung etwa nicht mehr zumutbar sein könnte, weil diese Verpflichtungen ersatzweise in Form von Geldleistungen erbracht werden müssten.

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II.

Die Antragsgegnerin haftet für die Verpflichtungen mit einem hälftigen Anteil.

Die hälftige Haftung greift ein, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Beweislast für eine abweichende Regelung trägt damit derjenige, der sie verlangt (Palandt-Grüneberg § 426 Rn. 6). Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, eine solche abweichende Bestimmung darzulegen bzw. zu beweisen.

1.

Eine abweichende Bestimmung ist nicht durch den Ehevertrag begründet worden.

a)

Eine vertragliche Regelung ist vorrangig zu prüfen gegenüber einem abweichenden Ausgleichsmaßstab aus einer stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, aus der Natur der Sache oder der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Palandt-Grüneberg § 426 Rn. 9).

b)

Der Ehevertrag vom 27.09.2002 enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wer die Verpflichtung zur Pflege und zur Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten entsprechend § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 19.11.1987 übernimmt. Es ist lediglich eine Regelung hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten dahingehend getroffen worden, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin insoweit im Innen- und Außenverhältnis freistellt (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 des Vertrages).

c)

Der Vertrag kann nicht gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass auch eine Freistellung der Antragsgegnerin bezüglich der Verpflichtung aus dem Übertragsvertrag vereinbart worden ist.

aa)

Eine Auslegung ist auch bei formbedürftigen Erklärungen möglich, und zwar auch unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen trotz der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (Palandt-Ellenberger § 133 Rn. 19, § 125 Rn. 15). Allerdings folgt die Rechtsprechung dabei der Andeutungstheorie, wonach der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden haben muss (Palandt-Ellenberger § 133 Rn. 19).

bb)

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Rahmen der Auslegung der vertraglich abgegebenen Willenserklärungen keine Möglichkeit der Auslegung im Sinne der Antragsgegnerseite gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages findet nur eine Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten statt. Die Antragsgegnerin behauptet selbst bereits keine Begleitumstände, wonach auch die Altenteilsverbindlichkeiten von der getroffenen Regelung erfasst werden sollten. Nach ihrer Darstellung ist hierüber im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages nicht gesprochen worden. Der Antragsteller behauptet sogar gegenteilig, dass man ausdrücklich über die Verpflichtung aus dem Übertragsvertrag gesprochen und bewusst auf eine Regelung verzichtet habe. Die Interessenlage ist danach nicht eindeutig. Letztlich scheitert die hier in Rede stehende Auslegung aber in jedem Fall an der fehlenden Andeutung des angeblichen rechtsgeschäftlichen Willens in der Urkunde. Die abgegebene Erklärung kann unter keinen Umständen etwa aufgrund eines abweichenden Sprachgebrauchs in diesem Sinne ausgelegt werden. Evtl. versehentlich weggelassene Abreden können nicht im Wege der Auslegung zum Erklärungsinhalt gemacht werden (Palandt-Ellenberger § 133 Rn. 19).

d)

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung, für die die Andeutungstheorie nicht gilt (Palandt-Ellenberger § 133 Rn. 19), kommt im Ergebnis nicht in Betracht.

aa)

Es fehlt bereits an einer Regelungslücke, d. h. an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelung. Wie bereits ausgeführt, haben die Beteiligten hierzu divergierende Angaben gemacht. Der Senat konnte aufgrund der Angaben nicht die Überzeugung gewinnen, dass die fehlende Regelung bezüglich der Altenteilsverbindlichkeiten eine planwidrige Unvollständigkeit darstellt, was zu Lasten der beweispflichtigen Antragsgegnerin geht. Die vertragliche Regelung deutet zwar darauf hin, dass beabsichtigt war, die Beteiligung der Antragsgegnerin bezüglich der aus der Familie des Antragstellers stammenden Immobilie in Gänze abzuwickeln, wie es im Fall der Scheidung interessen- und sachgerecht erscheint. Die Fortdauer der Verpflichtung bezüglich der Altenteilsverbindlichkeiten wäre ein Überbleibsel, das dieser Situation nicht gerecht werden würde. Allein dies reicht zur Bejahung einer Regelungslücke jedoch nicht aus.

bb)

Selbst bei Annahme einer Regelungslücke ließe sich zudem auch nicht feststellen, dass ein vollständige Freistellung der Antragsgegnerin bezüglich der Altenteilsverbindlichkeiten dem hypothetischen Parteiwillen entspräche, der Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts wäre. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt-Ellenberger § 157 Rn. 7). Grundsätzlich ist insoweit eine Freistellung von den Altenteilsverbindlichkeiten in Parallele zur Regelung bezüglich der Darlehensverbindlichkeiten im Hinblick auf die oben (vgl. aa)) dargestellte Interessenlage der Beteiligten zwar denkbar, allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die als Gegenleistung vereinbarte Zahlung von 50 000 € dann noch dem Parteiwillen entsprochen hätte.

2.

Die gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht ist auch nicht im Hinblick auf die gescheiterte Ehe der Beteiligten anders zu beurteilen. Nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich von einer Ausgleichspflicht im Verhältnis zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten auszugehen (Palandt-Grüneberg § 426 Rn. 9b). Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer ist. Dieser hat die Hauslasten grundsätzlich allein zu tragen, auch wenn der andere im Außenverhältnis als Gesamtschuldner mithaftet (BGH FamRZ 1997, 487; Palandt-Grüneberg a. a. O.). Die vorliegende Fallkonstellation ist jedoch mit diesem Ausnahmefall nicht vergleichbar. Zum einen handelt es sich bei den übernommenen Altenteilsverbindlichkeiten mangels grundbuchlicher Absicherung etwa durch eine Reallast nicht um Hauslasten im eigentlichen Sinn, zum anderen ist der Antragsteller erst aufgrund der Eigentumsübertragung im Vorfeld der Ehescheidung Alleineigentümer geworden. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausgleichspflicht nach den für die Gesamtschuldnerschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen richtet, sofern diese durch die vertragliche Regelung im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung nicht abweichend gestaltet worden sind. Dies ist, wie unter 1. bereits ausgeführt, nicht der Fall. Damit kommt die nach der gesetzlichen Regelung geltende hälftige Ausgleichspflicht zum Tragen.

III.

Aus der hälftigen Haftung der Antragsgegnerin ergibt sich für die einzelnen Anträge Folgendes:

Antrag zu 1.:

Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der Kosten der Beerdigung des Vaters des Antragstellers zu zahlen, nachdem die Befriedigung der Mutter des Antragstellers durch den Antragsteller wegen der Beerdigungskosten mittlerweile unstreitig ist. Es steht außer Streit, dass die Kosten in Höhe von 4 916,87 € einer standesgemäßen Beerdigung entsprechen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aufgrund Verzugs, aber nicht bereits aufgrund des Ablaufs der im Schreiben vom 18.10.2011 (Bl. 17 d. A.) einseitig gesetzten Frist, mit der die Ausgleichsforderung nur beziffert und fällig gestellt wurde. Verzug wurde jedoch durch den Zugang des Ablehnungsschreibens der Antragsgegnerseite vom 25.11.2011 (Bl. 19 d. A.) begründet.

Antrag zu 2.:

Der Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Pflege und Tragung der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung der C2 sowie der Kosten der Grabpflege des Grabes der C2 und des D ist zulässig. Die gesamtschuldnerische Verpflichtung stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO dar. Die Ablehnung einer solchen Verpflichtung im Schreiben vom 25.11.2011 begründet ein Feststellungsinteresse.

Nach den obigen Ausführungen zu I. ist der Antrag auch begründet.

Antrag zu 3.:

Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der hälftigen Kosten der sich aus den unter Ziff. 2 festgestellten Verpflichtungen ergebenden Kosten ist ebenfalls zulässig. Er betrifft den konkreten Haftungsanteil der Beteiligten im Rahmen der Gesamtschuldnerstellung und bezieht sich damit auch auf ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse wird gleichfalls durch das genannte Ablehnungsschreiben begründet.

Der Antrag ist begründet. Nach dem Ergebnis der obigen Prüfung zu II. ist die Antragsgegnerin im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zur hälftigen Kostentragung verpflichtet. Der Ausgleichsanspruch entsteht als selbstständiger Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers und kann als Befreiungsanspruch auch schon vor der Leistung durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner geltend gemacht werden (Palandt-Grüneberg § 426 Rn. 3).

IV.

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.

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