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Altersdiskriminierung: Bewerbung auf Stellenausschreibungen und AGG

Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 15 Sa 63/08

Urteil vom 26.06.2008

Vorinstanz: Arbeitsgericht Dortmund, Az.: 1 Ca 1941/07


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.10.2007 – 1 Ca 1941/07 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entschädigungszahlungen aufgrund einer Altersdiskriminierung.

Die Beklagte betreibt ein Immobilienunternehmen. Sie veröffentlichte am 10.03.2007 zwei Stellenanzeigen in den Ruhr-Nachrichten D2. Ausweislich der einen Anzeige wurde eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre gesucht. Nach dem Inhalt der anderen Anzeige suchte die Beklagte einen motivierten Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre. Wegen des Inhalts der genannten Anzeigen im Einzelnen wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.

Nachdem die 41-jährige Klägerin zunächst versucht hatte, telefonisch Kontakt zur Beklagten aufzunehmen, bewarb sie sich mit Schreiben vom 13.03.2007 auf die o.g. Stellen. Das Schreiben vom 13.03.2007 hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Frau D4-M4,

aufgrund Ihrer beiden Annoncen in den Ruhr-Nachrichten vom letzten Wochenende bewerbe ich mich als Büromitarbeiterin und Fahrerin gleichermaßen.

Da die „Hotline“ oft besetzt war – um 9.00 Uhr niemand abnahm, oder man auf einen späteren Zeitpunkt des Anrufens vertröstet wurde – folgt eine Kurzbewerbung:

Ich bin 41 Jahre alt, ohne Kinder und war zuletzt im Büro für alle anfallenden Arbeiten und der Kooperation von 8 Mitarbeitern tätig.

Seit 1984 bin ich im Besitz eines Führerscheines Kl. 3.

Der Eintrittstermin ist ab sofort möglich. Über ein persönliches Gespräch würde ich mich freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

A2. M2″.

Am 24.03.2007 schaltete die Beklagte erneut eine Anzeige in den Ruhr-Nachrichten, nach der sie eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre suchte. Wegen des Inhalts dieser Anzeige wird auf Bl. 6 d. A. verwiesen.

Unter dem 24.03.2007 richtete die Klägerin ein Schreiben an die Beklagte, das folgenden Wortlaut hat:

„Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

bezugnehmend auf Ihre Annonce in den Ruhr-Nachrichten hatte ich mich vor einer Woche bei Ihnen als Büromitarbeiterin bzw. auch als Fahrerin schriftlich beworben.

Leider habe ich bis heute keine Nachricht von Ihnen erhalten.

Von daher möchte ich Sie bitten, mir bis zum 30. März 2007 Bescheid zu geben, da ich das sonst als Ablehnung betrachten muß.

Mit freundlichen Grüßen

A2. M2″.

Da die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, richtete die Klägerin unter dem 31.03.2007 ein weiteres Schreiben an die Beklagte, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre Annonce in den Ruhr-Nachrichten vom 10.03.2007 hatte ich mich sowohl als Büromitarbeiterin als auch als Fahrerin gleichermaßen am 13.03.2007 in Schriftform beworben. Eine Reaktion darüber blieb aus, ebenso meiner Bitte vom 24.03.2007 um Mitteilung über Ihre Entscheidung.

Das betrachte ich als Ablehnung, zumal Sie zwischenzeitlich (am 24.3.07) erneut inseriert hatten und eine Büromitarbeiterin suchten.

Sie haben mich nur deshalb nicht genommen, weil ich älter als 35 Jahre bin. Sie haben mich wegen meines Alters diskriminiert.

Ich bin empört darüber, dass meine Kenntnisse und Erfahrungen nicht entscheidend waren.

Daher werde ich eine Entschädigungsklage einreichen in Höhe von 3 Brutto-Monatsgehältern à 1.400,– Euro.

Einen außergerichtlichen Vergleichsbetrag in Höhe von anderthalb Monatsgehältern (4.200,– Euro insgesamt) halte ich für angemessen, zahlbar bis zum 11.04.07 auf das Girokonto der P1 Bank Kto-Nr.: 123 34 45 456 BLZ 234 56 345 oder per Verrechnungsscheck.

Mit freundlichen Grüßen

A2. M2″

Auch in der Folgezeit schaltete die Beklagte weiterhin Anzeigen mit dem Inhalt der o.g. Annoncen (Bl. 38 a ff. d. A.).

Mit vorliegender Klage, die am 12.04.2007 am Arbeitsgericht Dortmund einging, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 AGG in Anspruch.

Die Klägerin bewarb sich darüber hinaus bei einer Firma K1 GmbH in B2 H3 mit Einschreiben/Rückschein, das am 21.03.2007 bei der Firma K1 GmbH einging, auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige in der Süddeutschen Zeitung vom 10.03.2007 auf die Position einer Außendienstmitarbeiterin im Textilhandel. Die von der Klägerin insoweit erhobene Entschädigungsklage ist inzwischen durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 17.12.2007 abgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 17.12.2007 – 17 Ca 3529/07 (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin bewarb sich des Weiteren mit Einschreiben/Rückschein vom 26.03.2007 als Bürokraft bei einer Firma K2 Immobilien in M3, die eine altersdiskriminierende Stellenanzeige in der Süddeutschen Zeitung vom 24.03.2007 veröffentlicht hatte. Wegen des Ablaufs dieses Bewerbungsverfahrens wird auf Bl. 108 f. d. A. Bezug genommen. Im Termin vom 13.11.2007 vor dem Arbeitsgericht München einigte sich die Klägerin mit der Firma K2 Immobilien auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000,– €.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, der eindeutige Wortlaut der Stellenanzeigen der Beklagten lasse keine andere Wertung zu, als dass gerade auf das Alter als Einstellungsbedingung abgestellt werde. Die Ausschreibung verstoße damit eindeutig gegen § 11 AGG. Sie begründe damit eine Vermutung für das Vorliegen einer Benachteiligung gemäß § 7 Abs. 1 AGG und führe somit zur Beweiserleichterung gemäß § 22 AGG. Die Beklagte müsse daher die vermutete Benachteiligung wegen des Alters widerlegen. Dies sei der Beklagten nicht gelungen.

Erfolglos versuche die Beklagte, den Anspruch unter Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Anwendung des AGG abzuwehren. Die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung könne nicht in Zweifel gezogen werden. Ihre Bewerbung habe den Anforderungen einer Kurzbewerbung entsprochen. Sie, die Klägerin, habe sich auf ihr bereits geführtes Telefonat bezogen, was durchaus in Bewerbungen üblich sei.

Ihr Engagement zeige sich außerdem darin, dass sie mit den nur minimalen Angaben in der Anzeige die Adresse des potentiellen Arbeitgebers gesucht habe, um sich schriftlich bewerben zu können. Da sie sich jedoch nicht sicher gewesen sei, ob sie die richtige Anschrift ermittelt gehabt habe, habe sie ihre Bewerbung per Einschreiben übersandt. Nur so habe sie den Erfolg und Zugang der Bewerbung erkennen können.

Dass die Bewerbung einen Schreibfehler enthalten habe, sei verzeihbar, insbesondere bei einer Bewerbung auf eine Stelle als Fahrerin. Sie, die Klägerin, sei seit längerem auf der Suche nach einer Stelle, so dass sie sich trotz ihrer höheren Qualifikation auch auf die Stelle als Fahrerin beworben habe. Als Inhaberin eines Führerscheines seien die objektiven Voraussetzungen für beide Stellen gegeben gewesen. Durch die erneute Stellenausschreibung habe die Beklagte gezeigt, dass die Stelle noch unbesetzt gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadenersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 4.200,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie schalte Stellenanzeigen häufiger wegen der hohen Fluktuation in der Mitarbeiterschaft, der geringen Anzahl geeigneter Bewerber und der Öffnung einer neuen Zweigstelle in E2. Das Bewerberaufkommen sei sehr groß, monatlich seien 50-100 schriftliche Bewerbungen zu bearbeiten. Insofern seien Bearbeitungszeiten von einem Monat nicht unüblich. Es habe keinen Anlass bestanden, die von der Klägerin eingereichte Bewerbung bevorzugt zu bearbeiten.

Da kein geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei, habe sie die fragliche Anzeige nochmals geschaltet. Unabhängig davon könne ihr Schweigen auf die Bewerbung der Klägerin nicht als Ablehnung gewertet werden.

Zudem sei die Klägerin für die ausgeschriebenen Stellen objektiv ungeeignet gewesen. Das Bewerbungsschreiben sei mit Mängeln behaftet gewesen. Außerdem hätten der Bewerbung keine geeigneten Unterlagen beigelegen, die die Eignung der Klägerin hätten belegen können. Sie, die Beklagte, stelle für den Außen- als auch für den Innendienst nur hochqualifizierte Bewerber ein. Diesem Anspruch sei die Klägerin mit ihrer Bewerbung in keinem Fall gerecht geworden.

Die Bewerbung der Klägerin sei aber auch nicht ernsthaft gewesen. Zunächst habe sie sich auf zwei völlig unterschiedliche Stellen mit unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen ohne einen Beleg der fachlichen Qualifikation oder der Eignung beworben. Die im ersten Absatz der Bewerbung unverhohlen geäußerte Kritik an der Erreichbarkeit bzw. den Arbeitsabläufen bei ihr, der Beklagten, sei unübersehbar und für eine Bewerbung inakzeptabel. Die Klägerin habe sich des Weiteren äußerst angestrengt, eine Bewerbung zu schreiben, die nicht dem Mindeststandard genügt habe. Die Klägerin habe weiterhin in enger zeitlicher Folge auf die Bewerbung Erinnerung und Klage folgen lassen. Die Schreiben, auch die „Kurzbewerbung“, seien per Einschreiben übersandt worden, was bei Bewerbungen ohne Anlagen zumindest unüblich sei. Die kurzen Fristsetzungen und der Ton der Klägerin in den Schreiben hätten den Eindruck hervorgerufen, dass von Anfang an planvoll auf das Gerichtsverfahren hingearbeitet worden sei.

Mit der gleichen Absicht habe die Klägerin sich auf eine altersdiskriminierende Anzeige einer Arbeitgeberin in B2 H3 und einer weiteren Arbeitgeberin in M3 beworben. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin auch hier planvoll mit dem gleichen Vorgehen (schlampige Bewerbung, Fristsetzungen mit engen Fristen und Klage) gearbeitet habe.

Durch Urteil vom 19.10.2007 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.200,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007 zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 13.12.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 10.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 12.02.2008 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Bewerbung der Klägerin sei subjektiv nicht ernsthaft gewesen. Dies folge bereits aus den Bewerbungsaktivitäten der Klägerin im fraglichen Zeitraum März/April 2007. Die Klägerin habe sich in drei Fällen auf altersdiskriminierende Stellenanzeigen beworben, und zwar bei ihr, der Beklagten, mit Schreiben vom 13.03.2007, mit Einschreiben/Rückschein vom 21.03.2007 bei der Firma K1 in B2 H3 und mit Einschreiben/Rückschein vom 26.03.2007 bei der Firma K2 in M3. Welche weiteren Verfahren die Klägerin in diesem Zeitraum angestrengt habe, sei bisher nicht zu ermitteln gewesen. Die Verfahrensweise der Klägerin mache deutlich, dass es sich nicht um seriöse Bewerbungen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des AGG mit dem einzigen Ziel der Erzwingung von Entschädigungen gehandelt habe. Die Klägerin habe sich innerhalb weniger Tage auf drei völlig unterschiedliche Stellen in M3, D2 und B2 H3 beworben, die altersdiskriminierend ausgeschrieben gewesen seien. Der Text der Bewerbungen sei in Form und Inhalt in allen Fällen fast gleich und so gehalten gewesen, dass Zweifel an den Fähigkeiten und an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung vorprogrammiert gewesen seien. Die von der Klägerin unangemessen kurz gesetzten Fristen legten nahe, dass bewusst darauf hingearbeitet worden sei, Entschädigungsklagen einzureichen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.10.2007 – 1 Ca 1941/07 – abzuändern und die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, allein der Umstand, dass Bewerbungen zeitnah sowohl in D2, B2 H3 und M3 erfolgt seien, sei nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit der Bewerbung infrage zu stellen. Es sei nachvollziehbar, dass nach langanhaltender Arbeitslosigkeit Bewerbungen für Positionen im gesamten Bundesgebiet erfolgten. Allein die Tatsache, dass mehrere Bewerbungen vorlägen, sei nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung aufkommen zu lassen. Verständlich sei auch, dass bei der Vielzahl der Bewerbungen ähnlich lautende Bewerbungsschreiben versandt würden. Auch der Umstand, dass in den von der Beklagten benannten „Parallelverfahren“ und auch im Rahmen der Bewerbung bei der Beklagten Fristen gesetzt sowie Entschädigungsansprüche geltend gemacht worden seien, könne nicht begründen, dass es an der subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehle. Es könne ihr, der Klägerin, nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die ihr zustehenden Rechte auch in anderen Verfahren geltend mache.

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Sie, die Klägerin, sei auch objektiv für die zu besetzenden Stellen bei der Beklagten sowie bei den Firmen in M3 und B2 H3 in Betracht gekommen. Die von ihr geschriebenen Bewerbungen hätten den Anforderungen einer durchschnittlichen Bewerbung genügt. Auch die äußere Form der Bewerbung sei nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch eine Ablehnung im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG vor. Hiervon habe sie, die Klägerin, bereits deshalb ausgehen müssen, als die Beklagte eine zweite, gleich lautende Annonce 14 Tage später geschaltet habe. Spätestens mit Schriftsatz vom 17.05.2007 habe die Beklagte ihre Bewerbung abgelehnt.

Auch die Höhe der festgesetzten Entschädigung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte zeige in den wiederholt geschalteten Anzeigen, dass das Alter für sie eine zentrale Einstellungsvoraussetzung sei. Auch nach dem Urteil erster Instanz im vorliegenden Verfahren habe die Beklagte weiter die fraglichen Annoncen geschaltet. Die Beklagte mache weiter deutlich, dass sie keine älteren Mitarbeiter trotz gleicher Qualifikation einstellen wolle, und verstoße somit weiter gegen das AGG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch der Sache nach Erfolg. Die Klägerin kann die Beklagte nicht unter Berufung auf § 15 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

1.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte durch die von ihr am 10.03.2007 geschalteten Stellenanzeigen gegen § 1 AGG verstoßen hat.

Gemäß § 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG dürfen Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte durch die altersbezogenen Anzeigen vom 10.03.2007 zweifellos verstoßen.

2.

Auch wenn von einem Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen des AGG auszugehen ist, steht der Klägerin kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin für die von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen objektiv geeignet war und ob von einer Ablehnung ihrer Bewerbung i. S. des §15 Abs. 4 Satz 2 AGG auszugehen ist. Denn die Klägerin hat sich nach Überzeugung der erkennenden Kammer subjektiv nicht ernsthaft um die von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen beworben.

a) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass allein ihre zeitnahe Bewerbung sowohl in D2, B2 H3 und M3 nicht geeignet ist, die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung infrage zu stellen. Auch der Umstand, dass die Klägerin in den von der Beklagten benannten weiteren Bewerbungsverfahren Entschädigungsansprüche unter Berufung auf das AGG geltend gemacht hat, lässt die subjektive Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung bei der Beklagten noch nicht entfallen. Der arbeitslosen Klägerin kann es nicht verwehrt werden, sich auf Stellenanzeigen im gesamten Bundesgebiet zu bewerben und im Falle eines Verstoßes gegen das AGG die ihr zustehenden Rechte geltend zu machen.

b) Unter den hier gegebenen tatsächlichen Umständen ist allerdings davon auszugehen, dass es der Klägerin bei ihrer Bewerbung um die von der Beklagten ausgeschriebenen Arbeitsplätze nicht darum ging, von der Beklagten eingestellt zu werden; nach Überzeugung der erkennenden Kammer zielte die Bewerbung der Klägerin lediglich darauf ab, die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung unter Berufung auf das AGG in Anspruch zu nehmen.

aa) Die Beklagte hat unter Hinweis auf die weitere Bewerbung der Klägerin vom 21.03.2007 bei der Firma K1 in B2 H3, die eine altersdiskriminierende Stellenanzeige in der Süddeutschen Zeitung vom 10.03.20007 veröffentlicht hatte, sowie auf die Bewerbung der Klägerin vom 26.03.2007 bei der Firma K2 Immobilien in M3, die ebenfalls eine altersdiskriminierende Stellenanzeige in der Süddeutschen Zeitung vom 24.03.2007 geschaltet hatte, vorgetragen, die Verfahrensweise der Klägerin mache deutlich, dass es sich nicht um seriöse Bewerbungen gehandelt habe, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des AGG mit dem einzigen Ziel der Erzwingung von Entschädigungen.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, es sei bisher nicht zu ermitteln gewesen, welche weiteren Verfahren die Klägerin in diesem Zeitraum angestrengt habe. Zu diesem Sachvortrag hat die Klägerin sich nicht weiter erklärt und insbesondere die gerichtliche Anfrage, ob sie sich im März 2007 über die von der Beklagten genannten Stellenausschreibungen hinaus noch auf weitere Ausschreibungen beworben hat, unbeantwortet gelassen. Auch im Termin vom 26.06.2008 hat sie zu dem Sachvortrag der Beklagten, die Klägerin habe sich nur auf die im vorliegenden Verfahren genannten altersdiskriminierenden Stellen beworben, keine Erklärungen abgegeben.

bb) Hat die Klägerin sich im streitentscheidenden Zeitraum in der von der Beklagten geschilderten Weise ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen in D2, B2 H3 und M3 beworben, so ist davon auszugehen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer Entschädigung beabsichtigt war. Andernfalls hätte es nahegelegen, sich auch auf nicht altersdiskriminierende Stellenausschreibungen zu bewerben. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. Falke; in Rust/Falke, AGG § 22 Rn. 94 m. w. N.; Adomeit/Mohr, AGG § 22 Rdn. 27 m. w. N.; Ehrich, BB 1996, 1007; BAG Urt. v. 12.11.1998 – 8 AZR 365/97, SAE 2000, 60 FF. mit Anmerkung Walker). Auch der zeitliche Ablauf der drei Bewerbungsverfahren spricht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin. Sie hat jeweils etwa eine Woche nach ihrem Bewerbungsschreiben eine Entscheidung über ihre Bewerbung angemahnt und hierzu sehr kurze Fristen gesetzt. Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin jeweils geltend gemacht, sie sei wegen ihres Alters diskriminiert worden, und hat Zahlung einer Entschädigung zunächst außergerichtlich und im Anschluss daran gerichtlich geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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